Beschaffungen des Bundes. Ausschreibungen in Randregionen
- ShortId
-
04.3214
- Id
-
20043214
- Updated
-
28.07.2023 10:03
- Language
-
de
- Title
-
Beschaffungen des Bundes. Ausschreibungen in Randregionen
- AdditionalIndexing
-
15;deutsch-sprachige Schweiz;Randregion;französisch-sprachige Schweiz;Submissionswesen;italienisch-sprachige Schweiz;regionale Wirtschaftspolitik;Gleichbehandlung;Regionalpolitik
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L04K08020335, Regionalpolitik
- L04K07040302, regionale Wirtschaftspolitik
- L07K08070102010704, Randregion
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
- L06K010601020301, italienisch-sprachige Schweiz
- L06K010601020101, deutsch-sprachige Schweiz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Interpellation vom 1. Dezember 2003 schreibt Christophe Darbellay: "Im Jahre 2002 hat der Bund für den Kauf von Gütern und Dienstleistungen die stattliche Summe von 3,9 Milliarden Franken ausgegeben. Die Rangliste, die alljährlich im Magazin 'Die Volkswirtschaft' veröffentlicht wird, hat in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Änderungen erfahren. So horten allein Zürich und Bern 55 Prozent der öffentlichen Aufträge, der Anteil der gesamten Deutschschweiz beträgt gar 90 Prozent! Ganz offensichtlich entspricht die kantonale Verteilung dieses 'Staatskuchens' keineswegs dem wirtschaftlichen Gewicht der oben erwähnten Kantone. Sowohl die Romandie als auch das Tessin werden stark diskriminiert; trotz eines oft vorteilhaften Kosten-Leistungs-Verhältnisses kommt ihnen ein winziger Beschaffungsanteil von nur gerade 6,54 Prozent zu. Der Beschaffungsanteil des Kantons Jura beispielsweise beträgt 0,26 Prozent, derjenige der Kantone Freiburg und Wallis 0,65 Prozent bzw. 0,6 Prozent."</p><p>In seiner Antwort vom 5. März 2004 hält der Bundesrat fest: "Die Schweiz hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zwei internationale Übereinkommen abgeschlossen. Es handelt sich dabei um das WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68)." Und: "Das öffentliche Beschaffungsrecht lässt deshalb seit der Liberalisierung für die Verfolgung regional- oder strukturpolitischer Ziele keinen Raum."</p><p>Der Bundesrat erklärt, dass "(auf Stufe Bund das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) die internationalen Übereinkommen um-(setzt). Zweck des Gesetzes sind die Stärkung des Wettbewerbes unter den Anbietern, die Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und der Transparenz sowie die Gleichbehandlung der in- und ausländischen Anbieter. Beschaffungen von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen müssen ab bestimmten Schwellenwerten öffentlich ausgeschrieben werden. Ausschlaggebend für die Vergabe der öffentlichen Aufträge ist die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, das grundsätzlich im Wettbewerb und aufgrund transparenter Eignungs- und Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Dem abgewiesenen Anbieter steht ein Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem er die Verletzung von Beschaffungsnormen rügen kann."</p><p>Im Weiteren führt er an: "Es gilt jedoch auch, Aufträge unter dem Schwellenwert grundsätzlich im Wettbewerb (Einladungsverfahren) zu beschaffen. Der Bund bemüht sich, im Rahmen seiner Marktbeobachtung leistungsfähige Lieferanten aus allen Regionen des Landes zur Offertstellung einzuladen. So werden beispielsweise bei der Vergabe von Druckaufträgen regelmässig auch Unternehmen der Romandie und des Kantons Tessin eingeladen, ein Angebot einzureichen. Den Zuschlag erhält auch in diesem Beschaffungsverfahren das wirtschaftlich günstigste Angebot."</p><p>In seiner Stellungnahme erklärt der Bundesrat auch: "Dem Bundesrat ist der möglichst transparente Zugang zum öffentlichen Nachfragemarkt für sämtliche Unternehmen aus allen Sprachregionen der Schweiz ein wichtiges Anliegen, denn damit wird der Wettbewerb gefördert und die Chancengleichheit der Unternehmen sichergestellt."</p><p>Diese Antwort ist nicht befriedigend, wie schon der Interpellant klar erklärt hat.</p><p>Abgesehen von der Tatsache, dass die Statistiken deutlich zeigen, dass die Randregionen, insbesondere die Romandie, im Rahmen der Beschaffungen des Bundes nicht wirklich berücksichtigt werden, beweist ein anderes Element, das uns zu Ohren kam, dass die schöne Theorie, die der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Darbellay ausgebreitet hat, den Tatsachen widerspricht.</p><p>So kann man im Bericht 2003 der Eidgenössischen Finanzkontrolle zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates vom März 2004 auf Seite 32 lesen: " Eine weitere Prüfung beim BBL setzte die EFK bei der Beschaffung von Mobiliar und Büromaterial fest. Von den geprüften 24 Geschäften wurden 13 im freihändigen, vier im offenen und sieben im Einladungsverfahren vergeben." Im Weiteren erklärt die Eidgenössische Finanzkontrolle, dass in fünf Fällen (das ist mehr als ein Fünftel der Fälle!) "die Vergaben weder im Wettbewerb noch im WTO-Verfahren (erfolgten). Zudem wurden die freihändigen Vergaben von WTO-Geschäften nicht im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' publiziert. Die Evaluation erfolgte nicht immer strikte im Einklang mit der Ausschreibung, und die Bewertung war teilweise nicht nachvollziehbar. Auch musste die EFK feststellen, dass die Vorschriften über das Einsichtsrecht bei fehlendem Wettbewerb und Kreditvorbehalte in Verträgen bei mehrjährigen Beschaffungen nicht immer eingehalten wurden."</p><p>Während sich der Bundesrat also hinter der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen versteckt und die Gleichbehandlung aller Regionen bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes beteuert, ist der Auszug aus dem Bericht 2003 der Eidgenössischen Finanzkontrolle besonders erhellend. Nicht nur wendet der Bundesrat die Gesetze in den meisten Fällen nicht an. Er beschränkt sich auch in mehr als der Hälfte der Fälle auf freihändige Vergaben.</p>
- <p>Mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) werden die internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 0.632.231.422; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, SR 0.172.052.68) innerstaatlich umgesetzt.</p><p>Für die Verfolgung von regional- und strukturpolitischen Interessen lassen das Bundesgesetz und die auf dieses gestützte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) keinen Raum. Überhalb der Schwellenwerte schon deshalb nicht, weil im offenen und selektiven Verfahren die Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden und sämtliche Anbieter eine Offerte bzw. einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren einreichen können. Der Zuschlag wird aufgrund der in der Ausschreibung festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien an das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein, namentlich keinen Herstellungsort vorschreiben oder Anbieter aus bestimmten Regionen bevorzugen.</p><p>Kleinere Aufträge, welche den Schwellenwert nicht erreichen, sind ebenfalls im Wettbewerb zu tätigen. Hier steht das Einladungsverfahren im Vordergrund, bei welchem der staatliche Einkäufer verschiedene Lieferanten zur Einreichung eines Angebotes einlädt. Freihändig dürfen Aufträge nur vergeben werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 13 VoeB erfüllt ist oder der Auftrag den Wert von 100 000 Franken bei Bauaufträgen bzw. 50 000 Franken bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nicht erreicht. Im Sinne eines möglichst grossen Wettbewerbes wird das Einladungsverfahren in der Regel auch durchgeführt, wenn diese Auftragswerte nicht erreicht werden. Ist hingegen eine der Voraussetzungen zur freihändigen Vergabe nach Artikel 13 VoeB erfüllt, kommt notorisch nur ein Anbieter für den Zuschlag infrage.</p><p>Die vergaberechtlichen Erlasse werden von allen Bundesverwaltungsbehörden, die auf dem Beschaffungsmarkt tätig sind, angewandt. Die in der Interpellation zitierte Stelle des Geschäftsberichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) legt keinen anderen Schluss nahe. Die fünf von der EFK gerügten Vergaben betreffen mehrheitlich Beschaffungen von als Standard definierten Gütern. Entsprechende Vergaben werden gemäss den Empfehlungen der EFK auf eine rechtskonforme Basis gestellt.</p><p>Dem Bundesrat ist der möglichst transparente Zugang zum öffentlichen Nachfragemarkt für Unternehmen aus allen Sprachregionen der Schweiz ein wichtiges Anliegen, denn damit wird der Wettbewerb gefördert und die Chancengleichheit der Unternehmen sichergestellt. Der Bund bemüht sich, im Rahmen seiner Marktbeobachtung leistungsfähige Lieferanten aus allen Regionen des Landes zur Offertstellung einzuladen. So werden beispielsweise bei der Vergabe von Druckaufträgen regelmässig Unternehmen der Romandie und des Tessins eingeladen, ein Angebot einzureichen. Den Unternehmen steht auch die Möglichkeit zu, eine aktive Rolle einzunehmen, indem sie die Beschaffungsstellen des Bundes auf ihre Leistungen aufmerksam machen.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Darbellay darauf hingewiesen, dass es sich bei der Güterbeschaffungsstatistik des Bundes um eine reine Zahlenstatistik handelt. Massgebend ist nicht das Domizil des Lieferanten, sondern vielmehr der Zahlungsort. Die Leistungserbringungen von Subunternehmungen werden nicht erfasst, weshalb sich aus der Statistik nicht ableiten lässt, wie gross der prozentuale Anteil an öffentlichen Beschaffungen für den jeweiligen Kanton tatsächlich ist. Massnahmen zur Verbesserung der Datenlage wurden jedoch eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob er gewillt ist, den Wettbewerb spielen zu lassen und dafür zu sorgen, dass alle Bundesämter die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen anwenden und im Rahmen der freihändigen Vergaben mehrere Offerten verlangen, auch bei Unternehmen, die ihren Sitz in den Randregionen haben.</p>
- Beschaffungen des Bundes. Ausschreibungen in Randregionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Interpellation vom 1. Dezember 2003 schreibt Christophe Darbellay: "Im Jahre 2002 hat der Bund für den Kauf von Gütern und Dienstleistungen die stattliche Summe von 3,9 Milliarden Franken ausgegeben. Die Rangliste, die alljährlich im Magazin 'Die Volkswirtschaft' veröffentlicht wird, hat in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Änderungen erfahren. So horten allein Zürich und Bern 55 Prozent der öffentlichen Aufträge, der Anteil der gesamten Deutschschweiz beträgt gar 90 Prozent! Ganz offensichtlich entspricht die kantonale Verteilung dieses 'Staatskuchens' keineswegs dem wirtschaftlichen Gewicht der oben erwähnten Kantone. Sowohl die Romandie als auch das Tessin werden stark diskriminiert; trotz eines oft vorteilhaften Kosten-Leistungs-Verhältnisses kommt ihnen ein winziger Beschaffungsanteil von nur gerade 6,54 Prozent zu. Der Beschaffungsanteil des Kantons Jura beispielsweise beträgt 0,26 Prozent, derjenige der Kantone Freiburg und Wallis 0,65 Prozent bzw. 0,6 Prozent."</p><p>In seiner Antwort vom 5. März 2004 hält der Bundesrat fest: "Die Schweiz hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zwei internationale Übereinkommen abgeschlossen. Es handelt sich dabei um das WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68)." Und: "Das öffentliche Beschaffungsrecht lässt deshalb seit der Liberalisierung für die Verfolgung regional- oder strukturpolitischer Ziele keinen Raum."</p><p>Der Bundesrat erklärt, dass "(auf Stufe Bund das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) die internationalen Übereinkommen um-(setzt). Zweck des Gesetzes sind die Stärkung des Wettbewerbes unter den Anbietern, die Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und der Transparenz sowie die Gleichbehandlung der in- und ausländischen Anbieter. Beschaffungen von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen müssen ab bestimmten Schwellenwerten öffentlich ausgeschrieben werden. Ausschlaggebend für die Vergabe der öffentlichen Aufträge ist die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, das grundsätzlich im Wettbewerb und aufgrund transparenter Eignungs- und Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Dem abgewiesenen Anbieter steht ein Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem er die Verletzung von Beschaffungsnormen rügen kann."</p><p>Im Weiteren führt er an: "Es gilt jedoch auch, Aufträge unter dem Schwellenwert grundsätzlich im Wettbewerb (Einladungsverfahren) zu beschaffen. Der Bund bemüht sich, im Rahmen seiner Marktbeobachtung leistungsfähige Lieferanten aus allen Regionen des Landes zur Offertstellung einzuladen. So werden beispielsweise bei der Vergabe von Druckaufträgen regelmässig auch Unternehmen der Romandie und des Kantons Tessin eingeladen, ein Angebot einzureichen. Den Zuschlag erhält auch in diesem Beschaffungsverfahren das wirtschaftlich günstigste Angebot."</p><p>In seiner Stellungnahme erklärt der Bundesrat auch: "Dem Bundesrat ist der möglichst transparente Zugang zum öffentlichen Nachfragemarkt für sämtliche Unternehmen aus allen Sprachregionen der Schweiz ein wichtiges Anliegen, denn damit wird der Wettbewerb gefördert und die Chancengleichheit der Unternehmen sichergestellt."</p><p>Diese Antwort ist nicht befriedigend, wie schon der Interpellant klar erklärt hat.</p><p>Abgesehen von der Tatsache, dass die Statistiken deutlich zeigen, dass die Randregionen, insbesondere die Romandie, im Rahmen der Beschaffungen des Bundes nicht wirklich berücksichtigt werden, beweist ein anderes Element, das uns zu Ohren kam, dass die schöne Theorie, die der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Darbellay ausgebreitet hat, den Tatsachen widerspricht.</p><p>So kann man im Bericht 2003 der Eidgenössischen Finanzkontrolle zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates vom März 2004 auf Seite 32 lesen: " Eine weitere Prüfung beim BBL setzte die EFK bei der Beschaffung von Mobiliar und Büromaterial fest. Von den geprüften 24 Geschäften wurden 13 im freihändigen, vier im offenen und sieben im Einladungsverfahren vergeben." Im Weiteren erklärt die Eidgenössische Finanzkontrolle, dass in fünf Fällen (das ist mehr als ein Fünftel der Fälle!) "die Vergaben weder im Wettbewerb noch im WTO-Verfahren (erfolgten). Zudem wurden die freihändigen Vergaben von WTO-Geschäften nicht im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' publiziert. Die Evaluation erfolgte nicht immer strikte im Einklang mit der Ausschreibung, und die Bewertung war teilweise nicht nachvollziehbar. Auch musste die EFK feststellen, dass die Vorschriften über das Einsichtsrecht bei fehlendem Wettbewerb und Kreditvorbehalte in Verträgen bei mehrjährigen Beschaffungen nicht immer eingehalten wurden."</p><p>Während sich der Bundesrat also hinter der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen versteckt und die Gleichbehandlung aller Regionen bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes beteuert, ist der Auszug aus dem Bericht 2003 der Eidgenössischen Finanzkontrolle besonders erhellend. Nicht nur wendet der Bundesrat die Gesetze in den meisten Fällen nicht an. Er beschränkt sich auch in mehr als der Hälfte der Fälle auf freihändige Vergaben.</p>
- <p>Mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) werden die internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 0.632.231.422; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, SR 0.172.052.68) innerstaatlich umgesetzt.</p><p>Für die Verfolgung von regional- und strukturpolitischen Interessen lassen das Bundesgesetz und die auf dieses gestützte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) keinen Raum. Überhalb der Schwellenwerte schon deshalb nicht, weil im offenen und selektiven Verfahren die Aufträge öffentlich ausgeschrieben werden und sämtliche Anbieter eine Offerte bzw. einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren einreichen können. Der Zuschlag wird aufgrund der in der Ausschreibung festgelegten Eignungs- und Zuschlagskriterien an das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein, namentlich keinen Herstellungsort vorschreiben oder Anbieter aus bestimmten Regionen bevorzugen.</p><p>Kleinere Aufträge, welche den Schwellenwert nicht erreichen, sind ebenfalls im Wettbewerb zu tätigen. Hier steht das Einladungsverfahren im Vordergrund, bei welchem der staatliche Einkäufer verschiedene Lieferanten zur Einreichung eines Angebotes einlädt. Freihändig dürfen Aufträge nur vergeben werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 13 VoeB erfüllt ist oder der Auftrag den Wert von 100 000 Franken bei Bauaufträgen bzw. 50 000 Franken bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nicht erreicht. Im Sinne eines möglichst grossen Wettbewerbes wird das Einladungsverfahren in der Regel auch durchgeführt, wenn diese Auftragswerte nicht erreicht werden. Ist hingegen eine der Voraussetzungen zur freihändigen Vergabe nach Artikel 13 VoeB erfüllt, kommt notorisch nur ein Anbieter für den Zuschlag infrage.</p><p>Die vergaberechtlichen Erlasse werden von allen Bundesverwaltungsbehörden, die auf dem Beschaffungsmarkt tätig sind, angewandt. Die in der Interpellation zitierte Stelle des Geschäftsberichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) legt keinen anderen Schluss nahe. Die fünf von der EFK gerügten Vergaben betreffen mehrheitlich Beschaffungen von als Standard definierten Gütern. Entsprechende Vergaben werden gemäss den Empfehlungen der EFK auf eine rechtskonforme Basis gestellt.</p><p>Dem Bundesrat ist der möglichst transparente Zugang zum öffentlichen Nachfragemarkt für Unternehmen aus allen Sprachregionen der Schweiz ein wichtiges Anliegen, denn damit wird der Wettbewerb gefördert und die Chancengleichheit der Unternehmen sichergestellt. Der Bund bemüht sich, im Rahmen seiner Marktbeobachtung leistungsfähige Lieferanten aus allen Regionen des Landes zur Offertstellung einzuladen. So werden beispielsweise bei der Vergabe von Druckaufträgen regelmässig Unternehmen der Romandie und des Tessins eingeladen, ein Angebot einzureichen. Den Unternehmen steht auch die Möglichkeit zu, eine aktive Rolle einzunehmen, indem sie die Beschaffungsstellen des Bundes auf ihre Leistungen aufmerksam machen.</p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Interpellation Darbellay darauf hingewiesen, dass es sich bei der Güterbeschaffungsstatistik des Bundes um eine reine Zahlenstatistik handelt. Massgebend ist nicht das Domizil des Lieferanten, sondern vielmehr der Zahlungsort. Die Leistungserbringungen von Subunternehmungen werden nicht erfasst, weshalb sich aus der Statistik nicht ableiten lässt, wie gross der prozentuale Anteil an öffentlichen Beschaffungen für den jeweiligen Kanton tatsächlich ist. Massnahmen zur Verbesserung der Datenlage wurden jedoch eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob er gewillt ist, den Wettbewerb spielen zu lassen und dafür zu sorgen, dass alle Bundesämter die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen anwenden und im Rahmen der freihändigen Vergaben mehrere Offerten verlangen, auch bei Unternehmen, die ihren Sitz in den Randregionen haben.</p>
- Beschaffungen des Bundes. Ausschreibungen in Randregionen
Back to List