Der Bund verliert über 2 Milliarden Franken. Na und?

ShortId
04.3215
Id
20043215
Updated
27.07.2023 21:42
Language
de
Title
Der Bund verliert über 2 Milliarden Franken. Na und?
AdditionalIndexing
34;421;Kompetenzregelung;Swisscom;Aufgaben des Parlaments;Verlustverkauf;Auslandgeschäft
1
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L06K070101020107, Verlustverkauf
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K070402020101, Auslandgeschäft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Umwandlung der PTT-Betriebe entliess der Gesetzgeber die "Telecom PTT" durch das Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) vom 30. April 1997 auf den 1. Januar 1998 als spezialgesetzliche eigenständige Swisscom AG in den geöffneten Telekommarkt. Um Swisscom im Wettbewerb dieselben organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wie ihren Konkurrenten zu bieten, zielte das Gesetz auf die Schaffung von Führungsautonomie für die Unternehmung, die klare Trennung von politischen und unternehmerischen Entscheiden, die Ausbildung der Allianzfähigkeit und die Gestaltungsfreiheit bezüglich Dienstleistungen und Preisen. Aus dem gleichen Grund erklärte das Parlament in Artikel 4 TUG die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechtes (OR) für massgebend, soweit das TUG selbst nichts anderes bestimme.</p><p>In den Erläuterungen der Botschaft zum Gesellschaftszweck nach Artikel 3 Absatz 2 TUG wurde Swisscom denn auch ausdrücklich das Recht zugestanden, sich nach den Erfordernissen des Marktes in Form eines Konzerns zu organisieren, Tochtergesellschaften zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder Allianzen und Kooperationen einzugehen.</p><p>Das Verhältnis der Eidgenossenschaft als Aktionär der Swisscom AG wird zur Hauptsache in Artikel 6 TUG geregelt. Danach muss der Bund die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Swisscom halten. Zudem legt der Bundesrat fest, wie er "kraft seines Status als Mehrheitsaktionär die Interessen des Bundes gegenüber der Telekommunikationsunternehmung wahrnehmen will. Als Mittel stehen ihm hierzu die Möglichkeiten zur Verfügung, welche einem Hauptaktionär im Aktienrecht zukommen, also vor allem der Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrates und die stimmenmässige Beherrschung der Generalversammlung." Der Bundesrat legt zur Schaffung von Transparenz für Drittinvestoren für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele er als Hauptaktionär der Unternehmung erreichen will. Dabei sind "die vom Bundesrat für den Kapitalanteil des Bundes festgelegten Ziele .... von der Unternehmensstrategie der Unternehmung selbst zu unterscheiden. Der Hauptaktionär soll sich auf die grundsätzliche Ausrichtung beschränken und insbesondere die operative Führung der Unternehmung den dafür vorgesehenen Organen überlassen." Die vom Bundesrat für vier Jahre festgelegten strategischen Ziele des Bundes als Aktionär fliessen somit in die Unternehmensstrategie der Swisscom AG ein.</p><p>Die Befugnisse der Generalversammlung der Swisscom AG richten sich gemäss Artikel 8 TUG nach den aktienrechtlichen Vorschriften des OR. Dem Verwaltungsrat weist Artikel 9 TUG die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu, die das OR in Artikel 716a Absatz 1 dem Verwaltungsrat einer rein privatrechtlichen AG überbindet. Die einzige Ausnahme zur Regelung im OR besteht nach Artikel 9 Absatz 3 TUG darin, dass dem Personal der Unternehmung eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren ist. Eine Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG ist im TUG nicht vorgesehen; dieses Recht hat der Bundesrat in die ersten Statuten der Swisscom AG aufgenommen, die er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu beschliessen hatte. Die vom Bund in den Verwaltungsrat delegierten Vertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.</p><p>Der Verwaltungsrat ist somit für die Oberleitung der Swisscom AG sowie für die Festlegung ihrer Organisation zuständig. Er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für alle grundlegenden Entscheidungen, welche die Existenz der Gesellschaft und ihre dauernde wirtschaftliche Tätigkeit sicherstellen. Zu diesen Aufgaben gehört auch der Entscheid über das Eingehen von Beteiligungen oder die Veräusserung von solchen, so lange damit nicht eine faktische Zweckänderung oder eine faktische Teilliquidation der Unternehmung im Rechtssinn verbunden ist. Im hier interessierenden Geschäft war weder das Eine noch das Andere gegeben.</p><p>Der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert UVEK und EFD über wichtige Geschäfte, die mit den strategischen Zielen des Bundes im Zusammenhang stehen. Wo beabsichtigte Vorhaben mit den abgestimmten strategischen Zielen im Widerspruch stehen oder die wirtschaftliche Lage der Swisscom Gruppe ernsthaft beeinträchtigen könnten, und bei besonderer politischer Tragweite instruiert der Bundesrat den Staatsvertreter, wie er im Verwaltungsrat der Swisscom AG votieren soll. Er trägt in diesen Fällen auch die aktienrechtliche Verantwortlichkeit für die entsprechende Stimmabgabe.</p><p>Der Entscheid im Sommer 1999, sich aus strategischen Überlegungen an Debitel zu beteiligen, lag in der ausschliesslichen Kompetenz des Verwaltungsrates der Swisscom AG. Weil dieser Beschluss aber in Zusammenhang mit den strategischen Zielen des Bundes stand, orientierte der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat den Eigner über die Absicht von Swisscom, sich in Deutschland via Debitel um eine UMTS-Lizenz zu bewerben.</p><p>Die Vertreter des Bundesrates konnten sich anhand der ihnen vorliegenden Informationen, namentlich auch solcher aus öffentlich zugänglichen Quellen, ein Bild über die beabsichtigte Ersteigerung einer solchen Lizenz in Deutschland machen. Sie hatten angesichts der damaligen Marktsituation keine Veranlassung, eine Intervention des Bundesvertreters im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu fordern.</p><p>Nachdem Swisscom die Ersteigerung einer UMTS-Lizenz in Deutschland wegen zu hoher Preise aufgeben musste, liessen sich die erhofften Synergien infolge der zu unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Swisscom Mobile AG und Debitel nicht gewinnen. Dagegen bot sich Swisscom die Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit der auf dem Weltmarkt für Mobilkommunikation führenden Vodafone Gruppe und die Beteiligung derselben zu 25 Prozent an Swisscom Mobile AG. Auch diese Transaktion berührte die strategischen Ziele des Bundes, weshalb der Bundesrat vom Staatsvertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert wurde. Auch hier hatte der Bundesrat keinen Grund, seinen Vertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu instruieren, da sich das Vorhaben im Rahmen der Erwartungen der strategischen Ziele bewegte.</p><p>Nachdem sich die eingangs beschriebene Strategie nicht verwirklichen liess, wurde Debitel, die auch nach dem Beteiligungserwerb durch Swisscom immer schwarze Zahlen schrieb, für Swisscom zur reinen Finanzbeteiligung. Dass Swisscom für die Debitel-Beteiligung rückblickend zu viel bezahlt hatte, war öffentlich bekannt: Swisscom nahm aufgrund des im Nachhinein als zu hoch erachteten Kaufpreises bereits für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 ausserordentliche Goodwill-Abschreibungen von über 2,1 Milliarden Franken vor (zusätzlich zu den ordentlichen Goodwill-Abschreibungen von über 1,2 Milliarden Franken). Die entsprechenden Angaben wurden jeweils im Rahmen des Jahresabschlusses von Swisscom und im Rahmen der Berichterstattung zu den strategischen Zielen des Bundesrates kommuniziert.</p><p>Ende 2003 stand die Debitel-Beteiligung noch mit 848 Millionen Franken in den Büchern von Swisscom. Unter den geänderten Umständen bemühte sich diese in der Folge um einen Verkauf, der sich wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht umgehend realisieren liess. Wie beim Erwerb lag auch die Veräusserung der Beteiligung von Swisscom an Debitel in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Verwaltungsrates der Swisscom AG.</p><p>Hauptgrund für das Scheitern der ursprünglichen Pläne mit Debitel ist neben der wegen des übertrieben hohen Steigerungspreises nicht wie geplant erworbenen UMTS-Lizenz rückblickend, dass sich die Mobilfunkmärkte in Europa anders entwickelten als vom Management eingeschätzt. Der Verlust von rund 3,3 Milliarden Franken muss allerdings unter Berücksichtigung des Umfelds beurteilt werden, in dem sich die Finanz- und Wirtschaftswelt zum Zeitpunkt des Kaufes befand (New Economy-Euphorie). Zu jener Zeit wurden auch von traditionellen und nicht im Ruf wirtschaftlicher Hasardeure stehenden renommierten Unternehmen überhöhte Summen für Übernahmen und Mobilfunklizenzen ausgegeben.</p><p>Swisscom hat in diesem Zusammenhang weniger Fehler gemacht als viele ihrer Konkurrenten. Deshalb steht sie heute finanziell klar besser da als manche Wettbewerber, die auch vier Jahre nach dem Platzen der Telecom-Blase mit dem Schuldenabbau beschäftigt sind. Swisscom hat vom damaligen Umfeld aber auch profitiert: So löste sie bei ihren Verkäufen (Beteiligungen an Cablecom, 25-Prozent-Anteil an Swisscom Mobile AG) Beträge in Milliardenhöhe, die heute keinesfalls mehr geboten würden.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Leistung der Swisscom anhand der Erreichung der strategischen Ziele. In den letzten Jahren hat Swisscom jeweils ein gutes Gesamtergebnis erzielt und praktisch alle Ziele, die der Bundesrat als Aktionär der Gesellschaft gesetzt hatte, erreicht. Sie ist bezüglich Leistungsfähigkeit mit den besten Telekommunikationsunternehmen in Europa vergleichbar und verfügt im Quervergleich über eine ausgezeichnete Finanzierungsstruktur. Der Kurs der Swisscom-Aktien hat denn auch trotz der regelmässig offen gelegten Wertberichtigungen nie eine daraus ableitbare negative Entwicklung genommen, die für den Bund hinsichtlich seines Kapitalanteils an der Swisscom AG zu Werteinbussen geführt hätten.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die dargestellte gesetzliche Ordnung in der Praxis insgesamt bewährt hat. Er hat nicht vor, an dieser Rollenteilung etwas zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Swisscom, bei welcher der Bund Hauptaktionär ist, hat im Jahre 1999 den deutschen Anbieter Debitel für die Summe von 4,3 Milliarden Franken übernommen.</p><p>Fünf Jahre nach dieser ausserordentlichen Übernahme hat nun die Swisscom Debitel für 0,9 Milliarden Franken an die Telco Holding weiterverkauft.</p><p>Mit der Operation Debitel hat die Swisscom somit 3,4 Milliarden Franken verloren.</p><p>Während der Bundesrat mit Recht eine Sparpolitik betreiben will, müssen wir erstaunt feststellen, wie Gesellschaften, bei denen der Bund die Aktienmehrheit besitzt, Transaktionen abwickeln, ohne dass die Politik in irgendeiner Weise reagiert. In welchem demokratischen Land leben wir?</p><p>Welche Kontrolle hat das Parlament und das Schweizervolk noch auf Finanzoperationen, die von Gesellschaften wie der Swisscom abgewickelt werden und deren Aktienmehrheit in schweizerischem Besitz ist?</p><p>Ich frage daher den Bundesrat als den Mehrheitsaktionär und das um die Verwendung der öffentlichen Gelder besorgte politische Organ, ob er der Übernahme von Debitel durch die Swisscom im Jahre 1999 sowie dem Verkauf derselben Gesellschaft im Jahre 2004 für die oben genannten Summen zugestimmt hat?</p><p>Kann mir übrigens der Bundesrat sagen, wofür das Parlament da ist, wenn die betreffenden Summen, d. h. mehr als eine Milliarde Franken, nicht mehr in seine Zuständigkeit fallen?</p>
  • Der Bund verliert über 2 Milliarden Franken. Na und?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Umwandlung der PTT-Betriebe entliess der Gesetzgeber die "Telecom PTT" durch das Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) vom 30. April 1997 auf den 1. Januar 1998 als spezialgesetzliche eigenständige Swisscom AG in den geöffneten Telekommarkt. Um Swisscom im Wettbewerb dieselben organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wie ihren Konkurrenten zu bieten, zielte das Gesetz auf die Schaffung von Führungsautonomie für die Unternehmung, die klare Trennung von politischen und unternehmerischen Entscheiden, die Ausbildung der Allianzfähigkeit und die Gestaltungsfreiheit bezüglich Dienstleistungen und Preisen. Aus dem gleichen Grund erklärte das Parlament in Artikel 4 TUG die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechtes (OR) für massgebend, soweit das TUG selbst nichts anderes bestimme.</p><p>In den Erläuterungen der Botschaft zum Gesellschaftszweck nach Artikel 3 Absatz 2 TUG wurde Swisscom denn auch ausdrücklich das Recht zugestanden, sich nach den Erfordernissen des Marktes in Form eines Konzerns zu organisieren, Tochtergesellschaften zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen oder Allianzen und Kooperationen einzugehen.</p><p>Das Verhältnis der Eidgenossenschaft als Aktionär der Swisscom AG wird zur Hauptsache in Artikel 6 TUG geregelt. Danach muss der Bund die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Swisscom halten. Zudem legt der Bundesrat fest, wie er "kraft seines Status als Mehrheitsaktionär die Interessen des Bundes gegenüber der Telekommunikationsunternehmung wahrnehmen will. Als Mittel stehen ihm hierzu die Möglichkeiten zur Verfügung, welche einem Hauptaktionär im Aktienrecht zukommen, also vor allem der Einfluss auf die Besetzung des Verwaltungsrates und die stimmenmässige Beherrschung der Generalversammlung." Der Bundesrat legt zur Schaffung von Transparenz für Drittinvestoren für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele er als Hauptaktionär der Unternehmung erreichen will. Dabei sind "die vom Bundesrat für den Kapitalanteil des Bundes festgelegten Ziele .... von der Unternehmensstrategie der Unternehmung selbst zu unterscheiden. Der Hauptaktionär soll sich auf die grundsätzliche Ausrichtung beschränken und insbesondere die operative Führung der Unternehmung den dafür vorgesehenen Organen überlassen." Die vom Bundesrat für vier Jahre festgelegten strategischen Ziele des Bundes als Aktionär fliessen somit in die Unternehmensstrategie der Swisscom AG ein.</p><p>Die Befugnisse der Generalversammlung der Swisscom AG richten sich gemäss Artikel 8 TUG nach den aktienrechtlichen Vorschriften des OR. Dem Verwaltungsrat weist Artikel 9 TUG die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu, die das OR in Artikel 716a Absatz 1 dem Verwaltungsrat einer rein privatrechtlichen AG überbindet. Die einzige Ausnahme zur Regelung im OR besteht nach Artikel 9 Absatz 3 TUG darin, dass dem Personal der Unternehmung eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat zu gewähren ist. Eine Vertretung des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG ist im TUG nicht vorgesehen; dieses Recht hat der Bundesrat in die ersten Statuten der Swisscom AG aufgenommen, die er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu beschliessen hatte. Die vom Bund in den Verwaltungsrat delegierten Vertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.</p><p>Der Verwaltungsrat ist somit für die Oberleitung der Swisscom AG sowie für die Festlegung ihrer Organisation zuständig. Er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für alle grundlegenden Entscheidungen, welche die Existenz der Gesellschaft und ihre dauernde wirtschaftliche Tätigkeit sicherstellen. Zu diesen Aufgaben gehört auch der Entscheid über das Eingehen von Beteiligungen oder die Veräusserung von solchen, so lange damit nicht eine faktische Zweckänderung oder eine faktische Teilliquidation der Unternehmung im Rechtssinn verbunden ist. Im hier interessierenden Geschäft war weder das Eine noch das Andere gegeben.</p><p>Der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert UVEK und EFD über wichtige Geschäfte, die mit den strategischen Zielen des Bundes im Zusammenhang stehen. Wo beabsichtigte Vorhaben mit den abgestimmten strategischen Zielen im Widerspruch stehen oder die wirtschaftliche Lage der Swisscom Gruppe ernsthaft beeinträchtigen könnten, und bei besonderer politischer Tragweite instruiert der Bundesrat den Staatsvertreter, wie er im Verwaltungsrat der Swisscom AG votieren soll. Er trägt in diesen Fällen auch die aktienrechtliche Verantwortlichkeit für die entsprechende Stimmabgabe.</p><p>Der Entscheid im Sommer 1999, sich aus strategischen Überlegungen an Debitel zu beteiligen, lag in der ausschliesslichen Kompetenz des Verwaltungsrates der Swisscom AG. Weil dieser Beschluss aber in Zusammenhang mit den strategischen Zielen des Bundes stand, orientierte der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat den Eigner über die Absicht von Swisscom, sich in Deutschland via Debitel um eine UMTS-Lizenz zu bewerben.</p><p>Die Vertreter des Bundesrates konnten sich anhand der ihnen vorliegenden Informationen, namentlich auch solcher aus öffentlich zugänglichen Quellen, ein Bild über die beabsichtigte Ersteigerung einer solchen Lizenz in Deutschland machen. Sie hatten angesichts der damaligen Marktsituation keine Veranlassung, eine Intervention des Bundesvertreters im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu fordern.</p><p>Nachdem Swisscom die Ersteigerung einer UMTS-Lizenz in Deutschland wegen zu hoher Preise aufgeben musste, liessen sich die erhofften Synergien infolge der zu unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Swisscom Mobile AG und Debitel nicht gewinnen. Dagegen bot sich Swisscom die Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit der auf dem Weltmarkt für Mobilkommunikation führenden Vodafone Gruppe und die Beteiligung derselben zu 25 Prozent an Swisscom Mobile AG. Auch diese Transaktion berührte die strategischen Ziele des Bundes, weshalb der Bundesrat vom Staatsvertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG orientiert wurde. Auch hier hatte der Bundesrat keinen Grund, seinen Vertreter im Verwaltungsrat der Swisscom AG zu instruieren, da sich das Vorhaben im Rahmen der Erwartungen der strategischen Ziele bewegte.</p><p>Nachdem sich die eingangs beschriebene Strategie nicht verwirklichen liess, wurde Debitel, die auch nach dem Beteiligungserwerb durch Swisscom immer schwarze Zahlen schrieb, für Swisscom zur reinen Finanzbeteiligung. Dass Swisscom für die Debitel-Beteiligung rückblickend zu viel bezahlt hatte, war öffentlich bekannt: Swisscom nahm aufgrund des im Nachhinein als zu hoch erachteten Kaufpreises bereits für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 ausserordentliche Goodwill-Abschreibungen von über 2,1 Milliarden Franken vor (zusätzlich zu den ordentlichen Goodwill-Abschreibungen von über 1,2 Milliarden Franken). Die entsprechenden Angaben wurden jeweils im Rahmen des Jahresabschlusses von Swisscom und im Rahmen der Berichterstattung zu den strategischen Zielen des Bundesrates kommuniziert.</p><p>Ende 2003 stand die Debitel-Beteiligung noch mit 848 Millionen Franken in den Büchern von Swisscom. Unter den geänderten Umständen bemühte sich diese in der Folge um einen Verkauf, der sich wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht umgehend realisieren liess. Wie beim Erwerb lag auch die Veräusserung der Beteiligung von Swisscom an Debitel in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Verwaltungsrates der Swisscom AG.</p><p>Hauptgrund für das Scheitern der ursprünglichen Pläne mit Debitel ist neben der wegen des übertrieben hohen Steigerungspreises nicht wie geplant erworbenen UMTS-Lizenz rückblickend, dass sich die Mobilfunkmärkte in Europa anders entwickelten als vom Management eingeschätzt. Der Verlust von rund 3,3 Milliarden Franken muss allerdings unter Berücksichtigung des Umfelds beurteilt werden, in dem sich die Finanz- und Wirtschaftswelt zum Zeitpunkt des Kaufes befand (New Economy-Euphorie). Zu jener Zeit wurden auch von traditionellen und nicht im Ruf wirtschaftlicher Hasardeure stehenden renommierten Unternehmen überhöhte Summen für Übernahmen und Mobilfunklizenzen ausgegeben.</p><p>Swisscom hat in diesem Zusammenhang weniger Fehler gemacht als viele ihrer Konkurrenten. Deshalb steht sie heute finanziell klar besser da als manche Wettbewerber, die auch vier Jahre nach dem Platzen der Telecom-Blase mit dem Schuldenabbau beschäftigt sind. Swisscom hat vom damaligen Umfeld aber auch profitiert: So löste sie bei ihren Verkäufen (Beteiligungen an Cablecom, 25-Prozent-Anteil an Swisscom Mobile AG) Beträge in Milliardenhöhe, die heute keinesfalls mehr geboten würden.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Leistung der Swisscom anhand der Erreichung der strategischen Ziele. In den letzten Jahren hat Swisscom jeweils ein gutes Gesamtergebnis erzielt und praktisch alle Ziele, die der Bundesrat als Aktionär der Gesellschaft gesetzt hatte, erreicht. Sie ist bezüglich Leistungsfähigkeit mit den besten Telekommunikationsunternehmen in Europa vergleichbar und verfügt im Quervergleich über eine ausgezeichnete Finanzierungsstruktur. Der Kurs der Swisscom-Aktien hat denn auch trotz der regelmässig offen gelegten Wertberichtigungen nie eine daraus ableitbare negative Entwicklung genommen, die für den Bund hinsichtlich seines Kapitalanteils an der Swisscom AG zu Werteinbussen geführt hätten.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die dargestellte gesetzliche Ordnung in der Praxis insgesamt bewährt hat. Er hat nicht vor, an dieser Rollenteilung etwas zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Swisscom, bei welcher der Bund Hauptaktionär ist, hat im Jahre 1999 den deutschen Anbieter Debitel für die Summe von 4,3 Milliarden Franken übernommen.</p><p>Fünf Jahre nach dieser ausserordentlichen Übernahme hat nun die Swisscom Debitel für 0,9 Milliarden Franken an die Telco Holding weiterverkauft.</p><p>Mit der Operation Debitel hat die Swisscom somit 3,4 Milliarden Franken verloren.</p><p>Während der Bundesrat mit Recht eine Sparpolitik betreiben will, müssen wir erstaunt feststellen, wie Gesellschaften, bei denen der Bund die Aktienmehrheit besitzt, Transaktionen abwickeln, ohne dass die Politik in irgendeiner Weise reagiert. In welchem demokratischen Land leben wir?</p><p>Welche Kontrolle hat das Parlament und das Schweizervolk noch auf Finanzoperationen, die von Gesellschaften wie der Swisscom abgewickelt werden und deren Aktienmehrheit in schweizerischem Besitz ist?</p><p>Ich frage daher den Bundesrat als den Mehrheitsaktionär und das um die Verwendung der öffentlichen Gelder besorgte politische Organ, ob er der Übernahme von Debitel durch die Swisscom im Jahre 1999 sowie dem Verkauf derselben Gesellschaft im Jahre 2004 für die oben genannten Summen zugestimmt hat?</p><p>Kann mir übrigens der Bundesrat sagen, wofür das Parlament da ist, wenn die betreffenden Summen, d. h. mehr als eine Milliarde Franken, nicht mehr in seine Zuständigkeit fallen?</p>
    • Der Bund verliert über 2 Milliarden Franken. Na und?

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