Die Postquittung als Zahlungsbeweis

ShortId
04.3223
Id
20043223
Updated
28.07.2023 12:13
Language
de
Title
Die Postquittung als Zahlungsbeweis
AdditionalIndexing
34;Post;Zahlung;Zahlungsverkehr;Fakturierung
1
  • L04K12020202, Post
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L05K1103020104, Zahlungsverkehr
  • L05K0703020203, Fakturierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wenn Kundinnen oder Kunden an einem Postschalter eine Zahlung tätigen wollen, müssen sie dem oder der Postangestellten neben der entsprechenden Summe entweder einen ausgefüllten Einzahlungsschein oder aber das gelbe Büchlein vorlegen, in dem sie die erforderlichen Rubriken im Voraus ausgefüllt haben. Im Gegenzug bestätigt der oder die Postangestellte den Erhalt des Geldes damit, dass sein bzw. ihr Namenszeichen auf dem Empfangsschein oder im gelben Büchlein angebracht wird. Bei einem Verdacht auf Manipulation der Quittung und mit dem Einverständnis des Kunden bzw. der Kundin hat die Post die Möglichkeit, diese technisch überprüfen zu lassen.</p><p>Für Zahlungen am Schalter erhalten die Kundinnen und Kunden der Post folglich bereits heute eine Quittung, die als Beleg für die erfolgte Zahlung dient. Die Kundschaft hat dieses Anrecht gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post und gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes (Art. 88).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Massnahmen zu treffen, damit die Kundinnen und Kunden der Post mit einer Postquittung in Form eines gestempelten und unterzeichneten Empfangsscheins einen rechtsgültigen Beweis ihrer Zahlung in Händen haben. Auf jeden Fall muss der Bundesrat dafür sorgen, dass die Beweislast bei der Post liegt.</p>
  • Die Postquittung als Zahlungsbeweis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn Kundinnen oder Kunden an einem Postschalter eine Zahlung tätigen wollen, müssen sie dem oder der Postangestellten neben der entsprechenden Summe entweder einen ausgefüllten Einzahlungsschein oder aber das gelbe Büchlein vorlegen, in dem sie die erforderlichen Rubriken im Voraus ausgefüllt haben. Im Gegenzug bestätigt der oder die Postangestellte den Erhalt des Geldes damit, dass sein bzw. ihr Namenszeichen auf dem Empfangsschein oder im gelben Büchlein angebracht wird. Bei einem Verdacht auf Manipulation der Quittung und mit dem Einverständnis des Kunden bzw. der Kundin hat die Post die Möglichkeit, diese technisch überprüfen zu lassen.</p><p>Für Zahlungen am Schalter erhalten die Kundinnen und Kunden der Post folglich bereits heute eine Quittung, die als Beleg für die erfolgte Zahlung dient. Die Kundschaft hat dieses Anrecht gestützt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post und gestützt auf die Bestimmungen des Obligationenrechtes (Art. 88).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alle Massnahmen zu treffen, damit die Kundinnen und Kunden der Post mit einer Postquittung in Form eines gestempelten und unterzeichneten Empfangsscheins einen rechtsgültigen Beweis ihrer Zahlung in Händen haben. Auf jeden Fall muss der Bundesrat dafür sorgen, dass die Beweislast bei der Post liegt.</p>
    • Die Postquittung als Zahlungsbeweis

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