Zivildienst. Schwerpunktprogramme und Abgabepflicht

ShortId
04.3232
Id
20043232
Updated
27.07.2023 19:52
Language
de
Title
Zivildienst. Schwerpunktprogramme und Abgabepflicht
AdditionalIndexing
09;15;Lohn;Unternehmen;Programm;Zivildienst;Vollzug von Beschlüssen;Beschäftigungsstruktur;gemeinnützige Anstalt
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L04K08020334, Programm
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K07020302, Beschäftigungsstruktur
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) auf den 1. Januar 2004 wurden die Bestimmungen über die Schwerpunktprogramme und die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe geändert. Die Zivildienstleistenden haben einerseits grössere Freiheit bei der Planung ihrer Einsätze erhalten, andererseits hat neu die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes in einem Schwerpunktprogramm den Vorrang vor der freien Wahl einer Einsatzmöglichkeit. Schwerpunktprogramme erlauben einen gezielteren Einsatz von Zivildienstleistenden zur Erfüllung von wichtigen Aufgaben im öffentlichen Interesse und die Wirkungsmessung, welche die Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) verlangt. Gesetzliche Grundlage der Schwerpunktprogramme ist Artikel 4 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0): "Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen." Die aktuellen Schwerpunktprogramme stützen sich auf den Bundesratsbeschluss vom 21. September 2001 ab.</p><p>Mit der Revision der ZDV wurden die Bestimmungen über die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe (Art. 95 und 96) geändert. Bisher war nur rund ein Drittel der 1328 Einsatzbetriebe abgabepflichtig. Die anderen zwei Drittel der Einsatzbetriebe waren in der Aufbauphase des Zivildienstes von der Abgabepflicht insbesondere befreit, da sie ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten.</p><p>Mit der revidierten ZDV werden ab 1. Juli 2004 grundsätzlich alle Einsatzbetriebe abgabepflichtig sein. Mit drei Massnahmen wurde bei der Revision der ZDV versucht, einem Rückzug einer grösseren Zahl von Einsatzbetrieben entgegenzuwirken:</p><p>- Die Mindesthöhe der Abgabe wurde von 10 auf 8 Franken pro Tag und Zivildienstleistenden reduziert, womit verhindert werden soll, dass für kleine Betriebe die Belastung zu gross wird.</p><p>- Die maximale Höhe der Abgabe wurde von 50 auf 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes gesenkt. Die Abgabe soll dadurch nicht so hoch werden, dass mit einem Zivildiensteinsatz für den Einsatzbetrieb kein Nutzen mehr verbunden ist.</p><p>- Während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes, d. h. während der Einarbeitungszeit, wird nur die halbe Abgabe geschuldet.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Liste der Einsatzbetriebe in Schwerpunktprogrammen</p><p>Ein Einsatzbetrieb wird in die Liste eines Schwerpunktprogramms aufgenommen, wenn er jene Pflichtenhefte anbietet, die den Kriterien des entsprechenden Schwerpunktprogramms genügen. Ein Einsatzbetrieb kann also nicht entscheiden, ob er einem Schwerpunktprogramm zugeordnet wird oder nicht. Wurde ein Einsatzbetrieb einem Schwerpunktprogramm zugeordnet, ist er aber frei zu entscheiden, ob er Zivildienstleistende für lange Einsätze engagieren möchte oder nicht. Zusätzliche Pflichten übernimmt ein Einsatzbetrieb in einem Schwerpunktprogramm nicht.</p><p>2. Genügende Anzahl Einsatzbetriebe je Region im Vergleich zur Anzahl Zivildienstpflichtiger</p><p>Im Einzelfall kann es durchaus vorkommen, dass ein Zivildienstleistender nicht seinen Wunscheinsatzbetrieb findet, obwohl die Zivildienstleistenden die Möglichkeit haben, zwischen verschiedenen Schwerpunktprogrammen und somit Einsatzbetrieben und Pflichtenheften auszuwählen. Weiter haben die Zivildienstleistenden die Möglichkeit, ihren Einsatz in der ganzen Schweiz zu machen. Zurzeit gibt es keine Hinweise, dass sich Angebot und Nachfrage im Bereich der Schwerpunktprogramme nicht decken würden. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst wird in diesem und im nächsten Jahr zudem in erster Priorität Einsatzbetriebe für Schwerpunktprogramme neu anerkennen.</p><p>3. Frist von drei Monaten zwischen Information an Einsatzbetrieb betreffend Abgabehöhe und Eintreten der Rechtskraft der Abgabepflicht</p><p>Die Einsatzbetriebe wurden durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst im November 2003, Februar 2004 und detailliert im März 2004 über die Änderungen betreffend die Abgabepflicht informiert. Alle Einsatzbetriebe wurden mit Schreiben vom März 2004 eingeladen, der Vollzugsstelle für den Zivildienst aufgrund der rechtlichen Vorgaben die Grundlagen für die Einstufung der Pflichtenhefte mitzuteilen. Die Übergangsbestimmungen der ZDV sehen das Inkrafttreten der Abgabepflicht für bisher nicht abgabepflichtige Betriebe auf den 1. Juli 2004 vor. Für alle Einsatzbetriebe, die zu diesem Zeitpunkt Zivildienstleistende im Einsatz haben, muss deshalb auf diesen Zeitpunkt hin die Höhe der Abgabepflicht durch Verfügung festgelegt sein. Für die andern Einsatzbetriebe kann der Zeitpunkt der neuen Verfügung durchaus auch später sein.</p><p>4. Verlust an thematischer und institutioneller Vielfalt, an Motivation und Qualität</p><p>Mit den Schwerpunktprogrammen will der Bundesrat Zivildienstleistende gezielter zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse einsetzen und die Wirkungsmessung, welche die Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) verlangt, ermöglichen. Der thematischen und institutionellen Vielfalt wird dadurch Rechnung getragen, dass gleichzeitig mehrere Schwerpunktprogramme mit unterschiedlichen Pflichtenheften den Zivildienstleistenden angeboten werden, womit die Auswahl für die Zivildienstleistenden bestehen bleibt.</p><p>Zur Sicherstellung der Motivation der Zivildienstleistenden und der Qualität für die Einsätze in Schwerpunktprogrammen werden die Zivildienstleistenden vor ihrem langen Einsatz einen schwerpunktspezifischen Ausbildungskurs besuchen. Weiter werden nach wie vor über die Hälfte aller Diensttage nicht in einem Schwerpunktprogramm geleistet.</p><p>5. Gefahr, dass Zivildienstleistende Arbernehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Stelle suchen, den Arbeitsplatz wegnehmen</p><p>Die Gefahr, dass Zivildienstleistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Stelle suchen, den Arbeitsplatz wegnehmen, besteht nicht. Die Schwerpunktprogramme wurden jeweils von der Anerkennungskommission des Zivildienstes (sie ist paritätisch aus Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzt) unter dem Aspekt der Arbeitsmarktneutralität begutachtet. Weiter wird die Anzahl Zivildienstleistender je Einsatzbetrieb aufgrund der Anzahl Stellen eines Einsatzbetriebes beschränkt. In Anhang 1 ZDV ist die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb aufgeführt. Zudem kann ein Einsatzbetrieb nicht einen Einsatz zu einem gewünschten Zeitpunkt planen, da der Zivildienstleistende selbst den Einsatzbetrieb für seinen Einsatz aussucht.</p><p>6. Kleine subventionierte Einsatzbetriebe müssen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten finden oder Leistungen kürzen</p><p>Einsatzbetriebe mit Subventionen wurden bisher begünstigt. Dass diese Betriebe nun der Abgabepflicht unterstellt werden, hängt mit der Gleichbehandlung und der Aufhebung einer Doppelsubventionierung zusammen. Denn die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten, stellte eine Doppelsubventionierung dar (Subvention plus günstige Arbeitskraft). Der Bundesrat hat die Kantone nicht separat informiert.</p><p>Der Kanton Genf subventioniert als einziger Kanton teilweise Einsatzbetriebe, die Zivildiensteinsätze durchführen. Er hat diese Subventionierung in eigener Kompetenz und Verantwortung entwickelt. Diese Massnahme stellt eine Ausnahme dar und ist deshalb kein entscheidender Parameter für den Vollzug des Zivildienstes in der Schweiz.</p><p>7. Schwerpunktprogramm Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege</p><p>Seit Beginn 2004 bestehen die beiden Schwerpunktprogramme Pflege/Betreuung von Menschen mit Behinderung in Heimen und Werkstätten und Betreuung von betagten Menschen in Heimen. Im Bereich Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege sollen Gruppeneinsätze in Bereichen wie Biotop-Pflege, Renaturierungen oder Kulturlandschaftspflege realisiert werden.</p><p>Zurzeit werden Abklärungen bezüglich möglicher Einsatzbetriebe und Rahmenbedingungen durchgeführt. In Planung ist ein Schwerpunktprogramm Pflege/Betreuung von Menschen in Spitälern und Krankenheimen. Vorgesehen ist weiter ein Schwerpunktprogramm Pflege/Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Sonderschulen.</p><p>8. Neue Verordnung als Gefahr für einen gut funktionierenden Zivildienst</p><p>Jede Änderung von Vollzugsbestimmungen führt zu Anpassungen bei allen Beteiligten. Mit der Revision von ZDG und ZDV soll einerseits ein gezielterer und wirkungsvollerer Einsatz der Zivildienstleistenden ermöglicht, den Zivildienstleistenden andererseits mehr Verantwortung und Handlungsspielraum bei der Planung ihrer Einsätze gegeben werden.</p><p>Mit der Änderung der Regelungen betreffend die Abgabepflicht wird ein Auftrag der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades im Vollzug des Zivildienstdienstes erfüllt und die bisherige Ungleichbehandlung von Einsatzbetrieben eliminiert. Zudem ist die unter Ziffer 6 erwähnte Doppelsubventionierung mit den Prinzipien des Subventionsgesetzes, insbesondere Artikel 12, nicht vereinbar.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass all diese Massnahmen den Vollzug nicht gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Änderungen der Zivildienstverordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, bringen zwei Neuerungen, die sowohl für die Einsatzbetriebe wie für die Zivildienstleistenden von sehr grosser Bedeutung sind: die Verallgemeinerung der Schwerpunktprogramme, und die Ausdehnung der Verpflichtung, eine Abgabe für die erhaltene Arbeitskraft zu entrichten, auch auf jene Betriebe, die Subventionen erhalten und die bisher von dieser Pflicht befreit waren.</p><p>Die Umsetzung dieser zwei Massnahmen wirft Fragen auf. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Erachtet er es als klug, für die Schwerpunktprogramme eine Liste von Einsatzbetrieben zu schaffen, ohne diese Betriebe in irgendeiner Weise zuvor zu konsultieren?</p><p>Eine kurze Umfrage ergab, dass mehrere Einsatzbetriebe auf dieser Liste figurieren, ohne es zu wünschen. Es dürfte wohl unerlässlich sein, dass diese Liste zumindest in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen geschieht, um zu vermeiden, dass man ein Dokument in der Hand hat, das vor dem Inkrafttreten bereits veraltet ist.</p><p>2. Die Zivildienstleistenden müssen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten. Deshalb ist es sicherlich notwendig, die mögliche Zahl Zivildienstleistender in einem Kanton bzw. einer Region zu berücksichtigen, damit den Einsatzbetrieben auf der Liste genügend zivildienstleistende Personen zur Verfügung stehen. Dies scheint nicht der Fall zu sein, wenn man die Zahl der Arbeitsplätze mit derjenigen der potenziellen Zivildienstleistenden vergleicht.</p><p>Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, ob dieser Gesichtspunkt bei der Erstellung der Liste beachtet worden ist?</p><p>3. Bis heute kennt eine grosse Anzahl von Einsatzbetrieben, anscheinend vor allem in der französischen Schweiz, die Höhe der Abgaben immer noch nicht, die sie neu ab dem 1. Juli zu entrichten haben werden. Diese Betriebe haben ein ebenso genaues wie eng begrenztes Budget.</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat vor, dass diese Betriebe es innerhalb so kurzer Zeit schaffen können, gleichzeitig ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren finanziellen Rahmen einzuhalten? Ist es nicht denkbar, zwischen der Bekanntgabe der Höhe der Abgaben und deren Inkrafttreten eine Frist von wenigstens drei Monaten vorzusehen?</p><p>4. Derartige Abgaben könnten manche der kleineren Einsatzbetriebe dazu zwingen, künftig auf die Beschäftigung von Zivildienst leistenden Personen zu verzichten. Eine Untersuchung, die kürzlich bei Einsatzbetrieben im Kanton Genf durchgeführt wurde, ergab, dass 50 Prozent der antwortenden Betriebe weniger oder überhaupt keine Zivildienstleistenden mehr beschäftigen wollen, weil die Mittel, die sie für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden reserviert haben, nicht aufgestockt werden können. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass mit der Ausdehnung der Schwerpunktprogramme, die unter dem Vorwand einer erhöhten Sichtbarkeit des Zivildienstes geschah, der Zivildienst an Vielfalt sowohl bei den berücksichtigten Bereichen wie bei den Betrieben, an Motivation, kurz an Qualität verliert?</p><p>5. Die erwähnte Umfrage ergab darüber hinaus, dass ein Viertel der Einsatzbetriebe die gleiche oder eine höhere Anzahl an Zivildienstleistenden beschäftigen möchte. Beispielsweise plant ein Pflegeheim, statt wie bisher 1,25 acht Zivildienst leistende Personen einzustellen.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass eine stossende Ungleichheit zwischen grossen und kleinen Einsatzbetrieben besteht? Sieht er in einem solchen Beispiel nicht die Befürchtung bestätigt, dass wenig oder nicht ausgebildete Zivildienst leistende Personen Arbeitssuchenden Arbeitsplätze wegnehmen?</p><p>6. Einsatzbetriebe haben eine Abgabe von 300 bis 400 Franken pro Zivildienst leistende Person und Monat zu entrichten; dazu kommen noch Entschädigungen für Kost, Logis und Fahrkosten, etwa 1000 Franken pro Monat. Am meisten Schwierigkeiten damit hat die Mehrzahl der kleinen Vereine, die durch den Kanton für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse subventioniert werden. Wenn sie keine Zivildienst leistende Person mehr beschäftigen, werden sie ihre Tätigkeiten reduzieren müssen. Wenn sie aber im Gegenteil weiterhin solche Leistungen beanspruchen, müssen sie zusätzliche Mittel finden, vor allem versuchen, höhere Subventionen zu erhalten.</p><p>Hat der Bundesrat die Kantone über die möglichen finanziellen Konsequenzen aus der Verordnungsveränderung informiert?</p><p>7. Es scheint, dass das Schwerpunktprogramm, das dem Umweltschutz gewidmet ist, mit einer Reihe von Problemen konfrontiert ist; das einzige Schwerpunktprogramm, das jetzt realisiert werden kann, ist jenes für Alte und Menschen mit Behinderungen.</p><p>Kann der Bundesrat sagen, was im Bereich Umwelt geschieht und welches die Perspektiven für andere Schwerpunktprogramme sind?</p><p>8. Kann der Bundesrat uns beruhigen, indem er aufzeigt, in welcher Beziehung die geänderte Verordnung keine Bedrohung für einen Zivildienst ist, der zu gut funktioniert hat in den Augen jener, die ihn nie gewollt haben und die nun in administrativen Hürden und zusätzlichen finanziellen Belastungen den Hebel gefunden zu haben glauben, das, was ihnen in der Gesetzgebung nicht gelungen ist, zu erreichen?</p>
  • Zivildienst. Schwerpunktprogramme und Abgabepflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) auf den 1. Januar 2004 wurden die Bestimmungen über die Schwerpunktprogramme und die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe geändert. Die Zivildienstleistenden haben einerseits grössere Freiheit bei der Planung ihrer Einsätze erhalten, andererseits hat neu die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes in einem Schwerpunktprogramm den Vorrang vor der freien Wahl einer Einsatzmöglichkeit. Schwerpunktprogramme erlauben einen gezielteren Einsatz von Zivildienstleistenden zur Erfüllung von wichtigen Aufgaben im öffentlichen Interesse und die Wirkungsmessung, welche die Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) verlangt. Gesetzliche Grundlage der Schwerpunktprogramme ist Artikel 4 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0): "Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen." Die aktuellen Schwerpunktprogramme stützen sich auf den Bundesratsbeschluss vom 21. September 2001 ab.</p><p>Mit der Revision der ZDV wurden die Bestimmungen über die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe (Art. 95 und 96) geändert. Bisher war nur rund ein Drittel der 1328 Einsatzbetriebe abgabepflichtig. Die anderen zwei Drittel der Einsatzbetriebe waren in der Aufbauphase des Zivildienstes von der Abgabepflicht insbesondere befreit, da sie ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten.</p><p>Mit der revidierten ZDV werden ab 1. Juli 2004 grundsätzlich alle Einsatzbetriebe abgabepflichtig sein. Mit drei Massnahmen wurde bei der Revision der ZDV versucht, einem Rückzug einer grösseren Zahl von Einsatzbetrieben entgegenzuwirken:</p><p>- Die Mindesthöhe der Abgabe wurde von 10 auf 8 Franken pro Tag und Zivildienstleistenden reduziert, womit verhindert werden soll, dass für kleine Betriebe die Belastung zu gross wird.</p><p>- Die maximale Höhe der Abgabe wurde von 50 auf 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes gesenkt. Die Abgabe soll dadurch nicht so hoch werden, dass mit einem Zivildiensteinsatz für den Einsatzbetrieb kein Nutzen mehr verbunden ist.</p><p>- Während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes, d. h. während der Einarbeitungszeit, wird nur die halbe Abgabe geschuldet.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Liste der Einsatzbetriebe in Schwerpunktprogrammen</p><p>Ein Einsatzbetrieb wird in die Liste eines Schwerpunktprogramms aufgenommen, wenn er jene Pflichtenhefte anbietet, die den Kriterien des entsprechenden Schwerpunktprogramms genügen. Ein Einsatzbetrieb kann also nicht entscheiden, ob er einem Schwerpunktprogramm zugeordnet wird oder nicht. Wurde ein Einsatzbetrieb einem Schwerpunktprogramm zugeordnet, ist er aber frei zu entscheiden, ob er Zivildienstleistende für lange Einsätze engagieren möchte oder nicht. Zusätzliche Pflichten übernimmt ein Einsatzbetrieb in einem Schwerpunktprogramm nicht.</p><p>2. Genügende Anzahl Einsatzbetriebe je Region im Vergleich zur Anzahl Zivildienstpflichtiger</p><p>Im Einzelfall kann es durchaus vorkommen, dass ein Zivildienstleistender nicht seinen Wunscheinsatzbetrieb findet, obwohl die Zivildienstleistenden die Möglichkeit haben, zwischen verschiedenen Schwerpunktprogrammen und somit Einsatzbetrieben und Pflichtenheften auszuwählen. Weiter haben die Zivildienstleistenden die Möglichkeit, ihren Einsatz in der ganzen Schweiz zu machen. Zurzeit gibt es keine Hinweise, dass sich Angebot und Nachfrage im Bereich der Schwerpunktprogramme nicht decken würden. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst wird in diesem und im nächsten Jahr zudem in erster Priorität Einsatzbetriebe für Schwerpunktprogramme neu anerkennen.</p><p>3. Frist von drei Monaten zwischen Information an Einsatzbetrieb betreffend Abgabehöhe und Eintreten der Rechtskraft der Abgabepflicht</p><p>Die Einsatzbetriebe wurden durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst im November 2003, Februar 2004 und detailliert im März 2004 über die Änderungen betreffend die Abgabepflicht informiert. Alle Einsatzbetriebe wurden mit Schreiben vom März 2004 eingeladen, der Vollzugsstelle für den Zivildienst aufgrund der rechtlichen Vorgaben die Grundlagen für die Einstufung der Pflichtenhefte mitzuteilen. Die Übergangsbestimmungen der ZDV sehen das Inkrafttreten der Abgabepflicht für bisher nicht abgabepflichtige Betriebe auf den 1. Juli 2004 vor. Für alle Einsatzbetriebe, die zu diesem Zeitpunkt Zivildienstleistende im Einsatz haben, muss deshalb auf diesen Zeitpunkt hin die Höhe der Abgabepflicht durch Verfügung festgelegt sein. Für die andern Einsatzbetriebe kann der Zeitpunkt der neuen Verfügung durchaus auch später sein.</p><p>4. Verlust an thematischer und institutioneller Vielfalt, an Motivation und Qualität</p><p>Mit den Schwerpunktprogrammen will der Bundesrat Zivildienstleistende gezielter zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse einsetzen und die Wirkungsmessung, welche die Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (Flag) verlangt, ermöglichen. Der thematischen und institutionellen Vielfalt wird dadurch Rechnung getragen, dass gleichzeitig mehrere Schwerpunktprogramme mit unterschiedlichen Pflichtenheften den Zivildienstleistenden angeboten werden, womit die Auswahl für die Zivildienstleistenden bestehen bleibt.</p><p>Zur Sicherstellung der Motivation der Zivildienstleistenden und der Qualität für die Einsätze in Schwerpunktprogrammen werden die Zivildienstleistenden vor ihrem langen Einsatz einen schwerpunktspezifischen Ausbildungskurs besuchen. Weiter werden nach wie vor über die Hälfte aller Diensttage nicht in einem Schwerpunktprogramm geleistet.</p><p>5. Gefahr, dass Zivildienstleistende Arbernehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Stelle suchen, den Arbeitsplatz wegnehmen</p><p>Die Gefahr, dass Zivildienstleistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Stelle suchen, den Arbeitsplatz wegnehmen, besteht nicht. Die Schwerpunktprogramme wurden jeweils von der Anerkennungskommission des Zivildienstes (sie ist paritätisch aus Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzt) unter dem Aspekt der Arbeitsmarktneutralität begutachtet. Weiter wird die Anzahl Zivildienstleistender je Einsatzbetrieb aufgrund der Anzahl Stellen eines Einsatzbetriebes beschränkt. In Anhang 1 ZDV ist die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb aufgeführt. Zudem kann ein Einsatzbetrieb nicht einen Einsatz zu einem gewünschten Zeitpunkt planen, da der Zivildienstleistende selbst den Einsatzbetrieb für seinen Einsatz aussucht.</p><p>6. Kleine subventionierte Einsatzbetriebe müssen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten finden oder Leistungen kürzen</p><p>Einsatzbetriebe mit Subventionen wurden bisher begünstigt. Dass diese Betriebe nun der Abgabepflicht unterstellt werden, hängt mit der Gleichbehandlung und der Aufhebung einer Doppelsubventionierung zusammen. Denn die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand deckten, stellte eine Doppelsubventionierung dar (Subvention plus günstige Arbeitskraft). Der Bundesrat hat die Kantone nicht separat informiert.</p><p>Der Kanton Genf subventioniert als einziger Kanton teilweise Einsatzbetriebe, die Zivildiensteinsätze durchführen. Er hat diese Subventionierung in eigener Kompetenz und Verantwortung entwickelt. Diese Massnahme stellt eine Ausnahme dar und ist deshalb kein entscheidender Parameter für den Vollzug des Zivildienstes in der Schweiz.</p><p>7. Schwerpunktprogramm Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege</p><p>Seit Beginn 2004 bestehen die beiden Schwerpunktprogramme Pflege/Betreuung von Menschen mit Behinderung in Heimen und Werkstätten und Betreuung von betagten Menschen in Heimen. Im Bereich Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege sollen Gruppeneinsätze in Bereichen wie Biotop-Pflege, Renaturierungen oder Kulturlandschaftspflege realisiert werden.</p><p>Zurzeit werden Abklärungen bezüglich möglicher Einsatzbetriebe und Rahmenbedingungen durchgeführt. In Planung ist ein Schwerpunktprogramm Pflege/Betreuung von Menschen in Spitälern und Krankenheimen. Vorgesehen ist weiter ein Schwerpunktprogramm Pflege/Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Sonderschulen.</p><p>8. Neue Verordnung als Gefahr für einen gut funktionierenden Zivildienst</p><p>Jede Änderung von Vollzugsbestimmungen führt zu Anpassungen bei allen Beteiligten. Mit der Revision von ZDG und ZDV soll einerseits ein gezielterer und wirkungsvollerer Einsatz der Zivildienstleistenden ermöglicht, den Zivildienstleistenden andererseits mehr Verantwortung und Handlungsspielraum bei der Planung ihrer Einsätze gegeben werden.</p><p>Mit der Änderung der Regelungen betreffend die Abgabepflicht wird ein Auftrag der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades im Vollzug des Zivildienstdienstes erfüllt und die bisherige Ungleichbehandlung von Einsatzbetrieben eliminiert. Zudem ist die unter Ziffer 6 erwähnte Doppelsubventionierung mit den Prinzipien des Subventionsgesetzes, insbesondere Artikel 12, nicht vereinbar.</p><p>Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass all diese Massnahmen den Vollzug nicht gefährden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Änderungen der Zivildienstverordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, bringen zwei Neuerungen, die sowohl für die Einsatzbetriebe wie für die Zivildienstleistenden von sehr grosser Bedeutung sind: die Verallgemeinerung der Schwerpunktprogramme, und die Ausdehnung der Verpflichtung, eine Abgabe für die erhaltene Arbeitskraft zu entrichten, auch auf jene Betriebe, die Subventionen erhalten und die bisher von dieser Pflicht befreit waren.</p><p>Die Umsetzung dieser zwei Massnahmen wirft Fragen auf. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Erachtet er es als klug, für die Schwerpunktprogramme eine Liste von Einsatzbetrieben zu schaffen, ohne diese Betriebe in irgendeiner Weise zuvor zu konsultieren?</p><p>Eine kurze Umfrage ergab, dass mehrere Einsatzbetriebe auf dieser Liste figurieren, ohne es zu wünschen. Es dürfte wohl unerlässlich sein, dass diese Liste zumindest in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen geschieht, um zu vermeiden, dass man ein Dokument in der Hand hat, das vor dem Inkrafttreten bereits veraltet ist.</p><p>2. Die Zivildienstleistenden müssen im Rahmen eines Schwerpunktprogramms einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen leisten. Deshalb ist es sicherlich notwendig, die mögliche Zahl Zivildienstleistender in einem Kanton bzw. einer Region zu berücksichtigen, damit den Einsatzbetrieben auf der Liste genügend zivildienstleistende Personen zur Verfügung stehen. Dies scheint nicht der Fall zu sein, wenn man die Zahl der Arbeitsplätze mit derjenigen der potenziellen Zivildienstleistenden vergleicht.</p><p>Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, ob dieser Gesichtspunkt bei der Erstellung der Liste beachtet worden ist?</p><p>3. Bis heute kennt eine grosse Anzahl von Einsatzbetrieben, anscheinend vor allem in der französischen Schweiz, die Höhe der Abgaben immer noch nicht, die sie neu ab dem 1. Juli zu entrichten haben werden. Diese Betriebe haben ein ebenso genaues wie eng begrenztes Budget.</p><p>Wie stellt sich der Bundesrat vor, dass diese Betriebe es innerhalb so kurzer Zeit schaffen können, gleichzeitig ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren finanziellen Rahmen einzuhalten? Ist es nicht denkbar, zwischen der Bekanntgabe der Höhe der Abgaben und deren Inkrafttreten eine Frist von wenigstens drei Monaten vorzusehen?</p><p>4. Derartige Abgaben könnten manche der kleineren Einsatzbetriebe dazu zwingen, künftig auf die Beschäftigung von Zivildienst leistenden Personen zu verzichten. Eine Untersuchung, die kürzlich bei Einsatzbetrieben im Kanton Genf durchgeführt wurde, ergab, dass 50 Prozent der antwortenden Betriebe weniger oder überhaupt keine Zivildienstleistenden mehr beschäftigen wollen, weil die Mittel, die sie für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden reserviert haben, nicht aufgestockt werden können. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass mit der Ausdehnung der Schwerpunktprogramme, die unter dem Vorwand einer erhöhten Sichtbarkeit des Zivildienstes geschah, der Zivildienst an Vielfalt sowohl bei den berücksichtigten Bereichen wie bei den Betrieben, an Motivation, kurz an Qualität verliert?</p><p>5. Die erwähnte Umfrage ergab darüber hinaus, dass ein Viertel der Einsatzbetriebe die gleiche oder eine höhere Anzahl an Zivildienstleistenden beschäftigen möchte. Beispielsweise plant ein Pflegeheim, statt wie bisher 1,25 acht Zivildienst leistende Personen einzustellen.</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass eine stossende Ungleichheit zwischen grossen und kleinen Einsatzbetrieben besteht? Sieht er in einem solchen Beispiel nicht die Befürchtung bestätigt, dass wenig oder nicht ausgebildete Zivildienst leistende Personen Arbeitssuchenden Arbeitsplätze wegnehmen?</p><p>6. Einsatzbetriebe haben eine Abgabe von 300 bis 400 Franken pro Zivildienst leistende Person und Monat zu entrichten; dazu kommen noch Entschädigungen für Kost, Logis und Fahrkosten, etwa 1000 Franken pro Monat. Am meisten Schwierigkeiten damit hat die Mehrzahl der kleinen Vereine, die durch den Kanton für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse subventioniert werden. Wenn sie keine Zivildienst leistende Person mehr beschäftigen, werden sie ihre Tätigkeiten reduzieren müssen. Wenn sie aber im Gegenteil weiterhin solche Leistungen beanspruchen, müssen sie zusätzliche Mittel finden, vor allem versuchen, höhere Subventionen zu erhalten.</p><p>Hat der Bundesrat die Kantone über die möglichen finanziellen Konsequenzen aus der Verordnungsveränderung informiert?</p><p>7. Es scheint, dass das Schwerpunktprogramm, das dem Umweltschutz gewidmet ist, mit einer Reihe von Problemen konfrontiert ist; das einzige Schwerpunktprogramm, das jetzt realisiert werden kann, ist jenes für Alte und Menschen mit Behinderungen.</p><p>Kann der Bundesrat sagen, was im Bereich Umwelt geschieht und welches die Perspektiven für andere Schwerpunktprogramme sind?</p><p>8. Kann der Bundesrat uns beruhigen, indem er aufzeigt, in welcher Beziehung die geänderte Verordnung keine Bedrohung für einen Zivildienst ist, der zu gut funktioniert hat in den Augen jener, die ihn nie gewollt haben und die nun in administrativen Hürden und zusätzlichen finanziellen Belastungen den Hebel gefunden zu haben glauben, das, was ihnen in der Gesetzgebung nicht gelungen ist, zu erreichen?</p>
    • Zivildienst. Schwerpunktprogramme und Abgabepflicht

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