Israel. Stopp dem Mauerbau in besetzten Gebieten
- ShortId
-
04.3233
- Id
-
20043233
- Updated
-
25.06.2025 00:18
- Language
-
de
- Title
-
Israel. Stopp dem Mauerbau in besetzten Gebieten
- AdditionalIndexing
-
08;Völkerrecht;Recht des Einzelnen;Opfer unter der Zivilbevölkerung;Israel;besetztes Gebiet;Menschenrechte;internationales Treffen;Palästina-Frage
- 1
-
- L04K03030108, Israel
- L04K04010203, besetztes Gebiet
- L06K040102010301, Palästina-Frage
- L03K050602, Völkerrecht
- L04K10020107, internationales Treffen
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bundesverfassung garantiert in ihrem Grundrechtekatalog u. a. das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere die Bewegungsfreiheit (Art. 10), die Eigentumsgarantie (Art. 26) und die Wirtschaftsfreiheit, die den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Art. 27).</p><p>Zahlreiche Staaten anerkennen sowohl diese Rechte, die insbesondere aus den Menschenrechten im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Uno-Generalversammlung verabschiedet wurde, hervorgehen, als auch eine Reihe weiterer internationaler Instrumente wie Abkommen, Übereinkommen und Protokolle. Darunter müssen besonders die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und ihre Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 hervorgehoben werden.</p><p>Diese Rechte werden von Israel, das Uno-Mitglied und Unterzeichnerstaat der Genfer Konventionen ist, durch den Bau eines "Sicherheitszauns" - der weit mehr mit einer Trennungsmauer irgendeines Apartheidsystems oder Ghettos zu vergleichen ist - mit Füssen getreten. Damit werden die Rechte der Palästinenser und Palästinenserinnen, die von der Besatzungsmacht garantiert werden sollten, offensichtlich verletzt.</p><p>Diese Tatsache wird übrigens weltweit von zahlreichen Instanzen anerkannt.</p><p>So hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 03.3512 Vermot insbesondere erklärt, dass das humanitäre Völkerrecht "es zwar der Besatzungsmacht erlaubt, Sicherheitsmassnahmen zu treffen; diese Massnahmen dürfen jedoch die Grundrechte der geschützten Personen nicht beeinträchtigen. Der Mauerbau verstärkt die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Palästinenser und limitiert den Zugang der Bevölkerung zu ihren Arbeitsplätzen, ihrem Land sowie zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen." Der Bundesrat fügte hinzu: "Der Verlauf der Mauer droht .... zu einer de facto-Annexion von palästinensischem Gebiet im Westjordanland durch Israel zu führen. Zusammen mit dem stetigen Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur im Westjordanland und in Gaza, insbesondere der Strassen, stellt der Mauerbau ein Hindernis für die Verwirklichung der Vision zweier Staaten dar, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben."</p><p>Auch anderswo auf der Welt wurde der Bau dieser Mauer gleich beurteilt.</p><p>Auf parlamentarischer Ebene z. B. hat der Ausschuss für internationale Entwicklung des britischen Unterhauses einstimmig einen Bericht verabschiedet, der insbesondere festhält, dass die Mauer die Lebensfähigkeit eines zukünftigen palästinensischen Staates gefährde (International Development Committee, "Development assistance and the Occupied Palestinian Territories. Second report of session 2003-2004." Volumes I and II. HC 230-1, 15.01.04).</p><p>Auf internationaler Ebene verabschiedete die Uno-Generalversammlung die Resolution ES-10/13, die Italien im Namen der Europäischen Union eingereicht hatte und die insbesondere "verlangt, dass Israel den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschliesslich in Ost-Jerusalem und seiner Umgebung, die von der Waffenstillstandslinie von 1949 abweicht und im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechtes steht, beendet und rückgängig macht".</p><p>Unterdessen aber geht der Bau der Mauer weiter. Von einer Gesamtlänge von 687 Kilometern sind bisher etwa 180 Kilometer gebaut worden, und die Zeit läuft gegen diejenigen, die sich für einen dauerhaften Frieden einsetzen. Ein solcher, davon bin ich überzeugt, ist nur mit der Schaffung eines palästinensischen Staates zu erreichen, der kein Bantustan ist, sondern ein wirtschaftlich leistungsfähiger und damit entwicklungsfähiger Nachbar Israels. Dafür gilt es, mit allen denkbaren friedlichen Mitteln Druck auszuüben.</p><p>Ein Treffen der Vertragsparteien der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 könnte ein sinnvoller Schritt sein, falls er rasch durchgeführt wird. Dies hängt jedoch vom guten Willen des Bundesrates ab!</p>
- <p>In den letzten Monaten gab es in der Frage der Sperranlage verschiedene Entwicklungen. Der Bundesrat nahm in seiner Antwort auf die Interpellation Vermot zur Rechtmässigkeit der Sperranlage Stellung. Dabei äusserte er auch seine Besorgnis über die Auswirkungen des Baus auf die Rechte der Zivilbevölkerung und die Aussichten auf eine Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes.</p><p>Am 30. Juni 2004 erliess der Oberste Gerichtshof Israels sein Urteil in der Sache Beit Sourik Village Council v. the Government of Israel und v. Commander of the IDF Forces in the West Bank. Gemäss dem Obersten Gericht ist der Bau einer Sperranlage an sich rechtmässig, sofern er nicht zu politischen Zwecken, sondern lediglich aus Sicherheitsgründen erfolgt. Das Gericht hat allerdings bekräftigt, dass die Militärbehörden verpflichtet sind, bei der Linienführung das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze des israelischen Verwaltungsrechtes zu beachten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach eine Interessenabwägung zwischen den militärischen Interessen einerseits und den Rechten und Bedürfnissen der betroffenen lokalen Bevölkerung andererseits vorzunehmen ist. Auf dieser Grundlage erklärte der Oberste Gerichtshof gewisse militärische Landenteignungsanordnungen für ungültig und forderte eine andere Linienführung in den entsprechenden Abschnitten.</p><p>Am 9. Juli 2004 legte der Internationale Gerichtshof sein Rechtsgutachten über die Rechtsfolgen des Baus einer Sperranlage im besetzten palästinensischen Gebiet vor, das die Uno-Generalversammlung im Dezember 2003 beantragt hatte. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Sperranlage, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet baut, gegen das Völkerrecht verstösst und dass Israel diese rechtswidrige Situation umgehend beenden muss: Einstellung der Bauarbeiten im besetzten palästinensischen Gebiet, einschliesslich in und um Ostjerusalem; Abbau der Sperranlage im besetzten palästinensischen Gebiet; Aufhebung oder Ausserkraftsetzung aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Der Internationale Gerichtshof hielt insbesondere unmissverständlich fest, dass die vierte Genfer Konvention und die von Israel ratifizierten Menschenrechtsverträge de jure auf das besetzte palästinensische Gebiet anwendbar sind.</p><p>Am 20. Juli 2004 nahm die Uno-Generalversammlung an einer Sondersitzung vom Gutachten des Internationalen Gerichtshofes Kenntnis. Die entsprechende Resolution ES-10/15 wurde mit 150 Stimmen (darunter die Schweiz) gegen 6 Stimmen bei 10 Enthaltungen angenommen. In der Resolution wird die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen gebeten, Konsultationen im Hinblick auf eine bessere Beachtung des humanitären Völkerrechtes durch die betroffenen Parteien zu führen. Die Schweiz erklärte sich bereit, dem Wunsch der Generalversammlung nachzukommen und das Mandat anzunehmen. Sie präzisierte, dass sie sich für die Einhaltung des humanitären Völkerrechtes, insbesondere der vierten Genfer Konvention, einsetzen werde und dass sie Konsultationen führen werde, um Mittel und Wege zur bestmöglichen Erfüllung ihres Mandates, welches ihr von der Generalversammlung übertragen wurde, zu finden.</p><p>In dieser Hinsicht ist die Einberufung einer Konferenz der Hohen Vertragsparteien nur eine unter mehreren Optionen. Das Hauptziel besteht darin, auf eine bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechtes durch alle Parteien hinzuwirken und gleichzeitig die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Verhandlungslösung für den Konflikt zu unterstützen und zu erleichtern.</p><p>Der Bundesrat möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass die Genfer Konventionen nicht ausdrücklich vorsehen, dass der Depositarstaat ein Treffen der Hohen Vertragsparteien einberufen kann. Die durch das Völkerrecht umschriebenen Aufgaben des Depositarstaates sind hauptsächlich notarieller Art und umfassen die Information und gegebenenfalls die Konsultation der Vertragsparteien. So wird die Schweiz als Depositarstaat die Vorstellungen der Vertragsparteien im Rahmen der bevorstehenden Konsultationen angemessen berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, so schnell wie möglich dafür zu sorgen, dass:</p><p>1. die Durchführbarkeit eines Treffens zwischen den Vertragsparteien der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 evaluiert und dabei die Frage des israelischen Mauerbaus in den besetzten Gebieten geprüft wird; insbesondere wäre zu prüfen, inwieweit dieser Bau mit dem Schutz der Bevölkerung und dem internationalen Recht vereinbar ist;</p><p>2. die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 gegebenenfalls ein solches Treffen einberuft.</p>
- Israel. Stopp dem Mauerbau in besetzten Gebieten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bundesverfassung garantiert in ihrem Grundrechtekatalog u. a. das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere die Bewegungsfreiheit (Art. 10), die Eigentumsgarantie (Art. 26) und die Wirtschaftsfreiheit, die den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Art. 27).</p><p>Zahlreiche Staaten anerkennen sowohl diese Rechte, die insbesondere aus den Menschenrechten im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Uno-Generalversammlung verabschiedet wurde, hervorgehen, als auch eine Reihe weiterer internationaler Instrumente wie Abkommen, Übereinkommen und Protokolle. Darunter müssen besonders die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und ihre Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 hervorgehoben werden.</p><p>Diese Rechte werden von Israel, das Uno-Mitglied und Unterzeichnerstaat der Genfer Konventionen ist, durch den Bau eines "Sicherheitszauns" - der weit mehr mit einer Trennungsmauer irgendeines Apartheidsystems oder Ghettos zu vergleichen ist - mit Füssen getreten. Damit werden die Rechte der Palästinenser und Palästinenserinnen, die von der Besatzungsmacht garantiert werden sollten, offensichtlich verletzt.</p><p>Diese Tatsache wird übrigens weltweit von zahlreichen Instanzen anerkannt.</p><p>So hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 03.3512 Vermot insbesondere erklärt, dass das humanitäre Völkerrecht "es zwar der Besatzungsmacht erlaubt, Sicherheitsmassnahmen zu treffen; diese Massnahmen dürfen jedoch die Grundrechte der geschützten Personen nicht beeinträchtigen. Der Mauerbau verstärkt die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Palästinenser und limitiert den Zugang der Bevölkerung zu ihren Arbeitsplätzen, ihrem Land sowie zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen." Der Bundesrat fügte hinzu: "Der Verlauf der Mauer droht .... zu einer de facto-Annexion von palästinensischem Gebiet im Westjordanland durch Israel zu führen. Zusammen mit dem stetigen Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur im Westjordanland und in Gaza, insbesondere der Strassen, stellt der Mauerbau ein Hindernis für die Verwirklichung der Vision zweier Staaten dar, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben."</p><p>Auch anderswo auf der Welt wurde der Bau dieser Mauer gleich beurteilt.</p><p>Auf parlamentarischer Ebene z. B. hat der Ausschuss für internationale Entwicklung des britischen Unterhauses einstimmig einen Bericht verabschiedet, der insbesondere festhält, dass die Mauer die Lebensfähigkeit eines zukünftigen palästinensischen Staates gefährde (International Development Committee, "Development assistance and the Occupied Palestinian Territories. Second report of session 2003-2004." Volumes I and II. HC 230-1, 15.01.04).</p><p>Auf internationaler Ebene verabschiedete die Uno-Generalversammlung die Resolution ES-10/13, die Italien im Namen der Europäischen Union eingereicht hatte und die insbesondere "verlangt, dass Israel den Bau der Mauer in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschliesslich in Ost-Jerusalem und seiner Umgebung, die von der Waffenstillstandslinie von 1949 abweicht und im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechtes steht, beendet und rückgängig macht".</p><p>Unterdessen aber geht der Bau der Mauer weiter. Von einer Gesamtlänge von 687 Kilometern sind bisher etwa 180 Kilometer gebaut worden, und die Zeit läuft gegen diejenigen, die sich für einen dauerhaften Frieden einsetzen. Ein solcher, davon bin ich überzeugt, ist nur mit der Schaffung eines palästinensischen Staates zu erreichen, der kein Bantustan ist, sondern ein wirtschaftlich leistungsfähiger und damit entwicklungsfähiger Nachbar Israels. Dafür gilt es, mit allen denkbaren friedlichen Mitteln Druck auszuüben.</p><p>Ein Treffen der Vertragsparteien der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 könnte ein sinnvoller Schritt sein, falls er rasch durchgeführt wird. Dies hängt jedoch vom guten Willen des Bundesrates ab!</p>
- <p>In den letzten Monaten gab es in der Frage der Sperranlage verschiedene Entwicklungen. Der Bundesrat nahm in seiner Antwort auf die Interpellation Vermot zur Rechtmässigkeit der Sperranlage Stellung. Dabei äusserte er auch seine Besorgnis über die Auswirkungen des Baus auf die Rechte der Zivilbevölkerung und die Aussichten auf eine Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes.</p><p>Am 30. Juni 2004 erliess der Oberste Gerichtshof Israels sein Urteil in der Sache Beit Sourik Village Council v. the Government of Israel und v. Commander of the IDF Forces in the West Bank. Gemäss dem Obersten Gericht ist der Bau einer Sperranlage an sich rechtmässig, sofern er nicht zu politischen Zwecken, sondern lediglich aus Sicherheitsgründen erfolgt. Das Gericht hat allerdings bekräftigt, dass die Militärbehörden verpflichtet sind, bei der Linienführung das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze des israelischen Verwaltungsrechtes zu beachten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach eine Interessenabwägung zwischen den militärischen Interessen einerseits und den Rechten und Bedürfnissen der betroffenen lokalen Bevölkerung andererseits vorzunehmen ist. Auf dieser Grundlage erklärte der Oberste Gerichtshof gewisse militärische Landenteignungsanordnungen für ungültig und forderte eine andere Linienführung in den entsprechenden Abschnitten.</p><p>Am 9. Juli 2004 legte der Internationale Gerichtshof sein Rechtsgutachten über die Rechtsfolgen des Baus einer Sperranlage im besetzten palästinensischen Gebiet vor, das die Uno-Generalversammlung im Dezember 2003 beantragt hatte. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die Sperranlage, die Israel im besetzten palästinensischen Gebiet baut, gegen das Völkerrecht verstösst und dass Israel diese rechtswidrige Situation umgehend beenden muss: Einstellung der Bauarbeiten im besetzten palästinensischen Gebiet, einschliesslich in und um Ostjerusalem; Abbau der Sperranlage im besetzten palästinensischen Gebiet; Aufhebung oder Ausserkraftsetzung aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Der Internationale Gerichtshof hielt insbesondere unmissverständlich fest, dass die vierte Genfer Konvention und die von Israel ratifizierten Menschenrechtsverträge de jure auf das besetzte palästinensische Gebiet anwendbar sind.</p><p>Am 20. Juli 2004 nahm die Uno-Generalversammlung an einer Sondersitzung vom Gutachten des Internationalen Gerichtshofes Kenntnis. Die entsprechende Resolution ES-10/15 wurde mit 150 Stimmen (darunter die Schweiz) gegen 6 Stimmen bei 10 Enthaltungen angenommen. In der Resolution wird die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen gebeten, Konsultationen im Hinblick auf eine bessere Beachtung des humanitären Völkerrechtes durch die betroffenen Parteien zu führen. Die Schweiz erklärte sich bereit, dem Wunsch der Generalversammlung nachzukommen und das Mandat anzunehmen. Sie präzisierte, dass sie sich für die Einhaltung des humanitären Völkerrechtes, insbesondere der vierten Genfer Konvention, einsetzen werde und dass sie Konsultationen führen werde, um Mittel und Wege zur bestmöglichen Erfüllung ihres Mandates, welches ihr von der Generalversammlung übertragen wurde, zu finden.</p><p>In dieser Hinsicht ist die Einberufung einer Konferenz der Hohen Vertragsparteien nur eine unter mehreren Optionen. Das Hauptziel besteht darin, auf eine bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechtes durch alle Parteien hinzuwirken und gleichzeitig die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Verhandlungslösung für den Konflikt zu unterstützen und zu erleichtern.</p><p>Der Bundesrat möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass die Genfer Konventionen nicht ausdrücklich vorsehen, dass der Depositarstaat ein Treffen der Hohen Vertragsparteien einberufen kann. Die durch das Völkerrecht umschriebenen Aufgaben des Depositarstaates sind hauptsächlich notarieller Art und umfassen die Information und gegebenenfalls die Konsultation der Vertragsparteien. So wird die Schweiz als Depositarstaat die Vorstellungen der Vertragsparteien im Rahmen der bevorstehenden Konsultationen angemessen berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, so schnell wie möglich dafür zu sorgen, dass:</p><p>1. die Durchführbarkeit eines Treffens zwischen den Vertragsparteien der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 evaluiert und dabei die Frage des israelischen Mauerbaus in den besetzten Gebieten geprüft wird; insbesondere wäre zu prüfen, inwieweit dieser Bau mit dem Schutz der Bevölkerung und dem internationalen Recht vereinbar ist;</p><p>2. die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 gegebenenfalls ein solches Treffen einberuft.</p>
- Israel. Stopp dem Mauerbau in besetzten Gebieten
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