Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht

ShortId
04.3244
Id
20043244
Updated
28.07.2023 07:58
Language
de
Title
Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht
AdditionalIndexing
12;52;Rechtsschutz;Umweltorganisation;Verkehrsverband;Rechtssicherheit;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Umweltverträglichkeitsprüfung;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Rechtsmissbrauch
1
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K18020210, Verkehrsverband
  • L04K06010307, Umweltorganisation
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass einzelne Umweltschutzorganisationen bauwillige Investoren beim Abschluss von aussergerichtlichen Vereinbarungen oder beim Rückzug von Beschwerden zu Geldzahlungen nötigen. A-fonds-perdu-Zahlungen an Umweltschutzorganisationen, die als Gegenleistung für die Nichterhebung oder den Rückzug von Einsprachen oder Beschwerden gefordert oder angeboten werden, sind abzulehnen. Sie widersprechen dem Zweck des Verbandsbeschwerderechtes, nämlich dazu beizutragen, dass die Umweltschutzvorschriften korrekt vollzogen werden. Das UVEK hat dies auch in Ziffer 10 seiner im April 2004 veröffentlichten Verhandlungsempfehlungen unmissverständlich klargestellt.</p><p>2. Laut einem Artikel in der "Sonntagszeitung" war bei Verhandlungen zwischen dem VCS und der Bauherrschaft, die vor drei Jahren im Zusammenhang mit dem Projekt Eurogate in Zürich stattfanden, offenbar strittig, welchen Betrag die Bauherrschaft zugunsten des öffentlichen Verkehrs leiste. Laut dem Artikel hat der VCS die offerierte Summe von 2 Millionen Franken nicht akzeptiert, sondern zusätzliche Forderungen gestellt. Bei der strittigen Forderung handelt es sich demnach aufgrund der dem Bundesrat vorliegenden Informationen nicht um eine von vornherein unzulässige A-fonds-perdu-Zahlung an eine Umweltschutzorganisation im Sinne der Antwort zu Frage 1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Forderung zugunsten des öffentlichen Verkehrs zulässig ist oder nicht, ist demnach, ob sie sich auf das anwendbare Recht abstützen lässt. Da die Gleisüberbauung des Eurogate dem kantonalen Baubewilligungsverfahren unterstand, sind dem Bundesrat die näheren Umstände des Projektes nicht bekannt, um dies beurteilen zu können.</p><p>3. Wenn Verhandlungen im Sinne eines "verhandeln statt prozessieren" langwierige Rechtsverfahren wirklich verhindern sollen, ist es unerlässlich, dass die vereinbarten Ergebnisse auch umgesetzt werden.</p><p>Da die verhandelten Projekte letztlich immer von einer Behörde zu bewilligen sind, müssen die beteiligten Akteure dafür sorgen, dass die Verhandlungsergebnisse in die behördlichen Bewilligungen überführt werden. Deshalb sehen die Verhandlungsempfehlungen UVEK (Ziff. 13) die Sicherung des Verhandlungsergebnisses vor.</p><p>Dagegen widerspricht die direkte Absicherung der Umsetzung der Auflagen durch die Bauherrschaft mittels Konventionalstrafen der Funktion des Verbandsbeschwerderechtes, die ausschliesslich auf die Sicherung der umweltrechtlichen Qualität von behördlichen Verfügungen ausgerichtet ist. Ziffer 13 der Verhandlungsempfehlungen UVEK führt denn auch Konventionalstrafen als Sicherungsmittel nicht auf. Zusätzlich stossend wäre, wenn eine Organisation selber Empfängerin solcher Konventionalstrafen ist.</p><p>4. A-fonds-perdu-Zahlungen an Umweltschutzorganisationen oder die Finanzierung von rechtlich nicht vorgeschriebenen Kompensationsmassnahmen, die als Gegenleistung zu einem Einsprache- oder Beschwerderückzug erfolgen, lehnt der Bundesrat ab. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1-3 verwiesen.</p><p>5. Soweit Vereinbarungen Gesuchsänderungen beinhalten, gelangen sie ohnehin zu den zuständigen Bewilligungsbehörden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Übergabe an die Behörde nicht nötig, da solche Vereinbarungen für die Behörden rechtlich nicht bindend sind. Der Nutzen einer Veröffentlichung von Vereinbarungen ist deshalb nicht ersichtlich und somit abzulehnen. Da ein Grossteil der Projekte, die Gegenstand von Verhandlungen sind, kantonale Verfahren betreffen, fehlen dem Bundesrat die nötigen Detailkenntnisse, um die in der Interpellation erwähnte Offenlegung von Zahlungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können.</p><p>6. Dass sich Projekte für publikumsintensive Grossanlagen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder grosse Sportanlagen verzögern, muss nicht allein im Verbandsbeschwerderecht begründet sein, sondern kann auch folgende Ursachen haben:</p><p>- Publikumsintensive Grossanlagen liegen meist in dicht bevölkerten, stark genutzten Regionen. Es ist offensichtlich, dass deshalb jedes grössere neue Projekt zahlreiche Nutzungskonflikte schafft und zahlreiche Private und Gemeinwesen direkt tangiert, die ihre Interessen in den vorgesehenen Verfahren durchzusetzen versuchen.</p><p>- Bei vielen grösseren Projekten erfolgt die Standortfestsetzung in Richt- und Nutzungsplänen oft ohne ausreichende Berücksichtigung der raumplanungs- und umweltrechtlichen Anforderungen. Eine solche ungenügende Abstimmung führt wegen der ungelösten Konflikte zu einer Verlängerung der nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Das Buwal und das ARE haben deshalb eine Vollzugsempfehlung zur Lösung dieser Konflikte bei der Planung publikumsintensiver Grossanlagen ausgearbeitet. Diese befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>- Die Dauer der Entscheid- und Beschwerdeverfahren ist tatsächlich ein Problem, das angegangen werden muss. Es wäre aber unlauter, dies einzig den Umweltschutzorganisationen anzulasten. Für die Beschleunigung der Entscheidverfahren des Bundes ist mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ein wichtiger Meilenstein gesetzt worden. Die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren auf Bundesebene ist zudem ein wichtiges Anliegen der laufenden Justizreform. Da ein Grossteil der vom Verbandsbeschwerderecht betroffenen Projekte in kantonaler Kompetenz ist, sind in dieser Frage auch die Kantone stark gefordert.</p><p>Bezüglich der grenzüberschreitenden Problematik wird auf die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Germann 04.4136, "Einkaufstourismus in Grenzgebieten", verwiesen.</p><p>7. Gerade weil Beschwerdeverfahren oftmals lange dauern, ist es nach den Verhandlungsempfehlungen UVEK, die in Erfüllung eines Auftrages des Parlamentes (Postulat der Kommission des Nationalrates für Rechtsfragen; 00.3188, Verbandsbeschwerderecht. Verhandlungscharta) erarbeitet worden sind, sinnvoll, dass die Bauherren mit den Umweltschutzorganisationen frühzeitig in Verhandlungen treten. Solange sich die bei Verhandlungen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der anwendbaren Umweltschutzvorschriften bewegen, ist dagegen nichts einzuwenden.</p><p>8. Das Buwal hatte dem Institut des Hautes études en administration publique (IDHEAP) in Lausanne sowie dem Institut für Mediation in Bern den Auftrag erteilt, einen ersten Entwurf für die Verhandlungsempfehlungen auszuarbeiten. Das Institut für Mediation zog zu diesen Arbeiten einen Zürcher Rechtsanwalt (und Mediator) bei, der u. a. auch für den VCS tätig ist. Der Auftrag wurde von einer verwaltungsinternen Begleitgruppe mit Vertretern von ARE, GS-UVEK und Buwal begleitet. Das Buwal hat den Expertenentwurf für die Verhandlungsempfehlungen nicht einfach übernommen, sondern noch vor der Durchführung der Vernehmlassung in eigener Regie überarbeitet; zudem wertete es auch die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Folge selbstständig aus.</p><p>Später erteilte das Buwal einer Arbeitsgemeinschaft aus drei auf Politikevaluationen spezialisierten Büros (Vatter, Bern; Synergo, Zürich; Infras, Zürich) den Auftrag zur Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dem Auftrag war eine externe Begleitgruppe mit rein beratender Funktion zugeordnet, in welcher Vertreter der verschiedenen von der UVP betroffenen Interessengruppen Einsitz hatten. Der vom Interpellanten angesprochene Rechtsanwalt vertrat in diesem Gremium die Interessen der Umweltschutzorganisationen; die anderen elf Mitglieder vertraten die Interessen der Gesuchsteller, anderer Bundesämter und der kantonalen Umweltschutzfachstellen. Zudem war noch eine Evaluationsexpertin aus dem universitären Umfeld vertreten.</p><p>Diese Darlegung zeigt, dass das Buwal in beiden Fällen klar die Gesamtverantwortung getragen hat und der vom lnterpellanten angesprochene Rechtsanwalt über keine Stellung verfügte, die über die klassische Funktion eines beratenden Experten hinausging. Der Bundesrat hat deshalb keinen Anlass, hier einen Fall von "Filz" anzunehmen.</p><p>9. Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges Instrument, das zum richtigen Vollzug der Umweltschutzvorschriften beiträgt. Der Bundesrat unterstützt jedoch zielführende Optimierungen dieses Instrumentes. Welche Optimierungen sich im Einzelnen als zielführend erweisen, wird im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans (02.436, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes) detailliert geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Umweltschutzgesetz und im Natur- und Heimatschutzgesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für das Verbandsbeschwerderecht geschaffen. Aufgrund dieser Bestimmungen sind heute etwa dreissig Organisationen einspracheberechtigt. Viele von ihnen geben in ihrem Vorgehen kaum zu Kritik Anlass. Andere wiederum - dazu gehören namentlich verschiedene Sektionen des VCS - treten nicht nur militant, sondern offenbar mit fragwürdigen Methoden gegen alle möglichen Projekte auf. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass heute Bauprojekte im Umfang von etwa 20 bis 25 Milliarden Franken blockiert sind. Viele Investoren, darunter auch grosse internationale Konzerne, entscheiden sich ob dieser Rechtsunsicherheit mehr und mehr für Projekte im Ausland, wodurch für den Wirtschaftsstandort Schweiz ein nachhaltiger Schaden entsteht.</p><p>Nachdem der Bundesrat und alle Parteien von links bis rechts als wichtigstes Legislaturziel für die kommenden Jahre ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum betrachten, kann es nicht angehen, dass mit dieser Verhinderungspolitik in gleicher Weise Schindluderei betrieben wird.</p><p>Recherchen haben ergeben, dass insbesondere der VCS eng mit verschiedenen Behörden des Bundes, namentlich mit dem Buwal, zusammenarbeiten. Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Haben das Buwal und der Bundesrat Kenntnis davon, dass einzelne Umweltorganisationen - und namentlich der VCS - bauwillige Investoren beim Abschluss von aussergerichtlichen Vereinbarungen oder dem Rückzug einer Beschwerde zu Geldzahlungen nötigen? Wie beurteilt der Bundesrat solche erpresserischen Machenschaften?</p><p>2. Hat er davon Kenntnis, dass der Vertreter des VCS für den angebotenen Rückzug einer Verbandsbeschwerde gegen das Jahrhundertprojekt Eurogate über den Gleisen von Zürich dem Vertreter des Investorenkonsortiums einen Betrag von 1 Millionen Franken erpressen wollte? Ist der Bundesrat bereit, solche offensichtlichen Fälle von Erpressung näher zu untersuchen und etwas gegen diese Missbräuche zu unternehmen?</p><p>3. Im Falle von Tivona, Oftringen, verpflichtete der VCS die Investorin zu einer Konventionalstrafe von 50 Franken für jeden das zugestandene Kontingent übersteigenden Parkplatz und Tag. Das Bussgeld kommt nicht etwa der Standortgemeinde oder gemeinnützigen Projekten zugute, sondern fliesst in die Kasse des VCS. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass diese Raffgier des VCS verwerflich ist und ein schiefes Licht auf alle auf hehre Ziele ausgerichteten Organisationen wirft? Gibt es eine Rechtsgrundlage für solche Konventionalstrafen? Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Sache der Behörden ist und nicht von einzelnen Umweltorganisationen? </p><p>4. Teilt er die Meinung des Interpellanten, dass solche Zahlungen erpresserisch sind? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Investoren, welche in dieser schnelllebigen Zeit darauf angewiesen sind, möglichst rasch bauen zu können, dem VCS völlig ausgeliefert sind und seine knallharten Bedingungen erfüllen müssen, um nicht jahrelange einsprachebedingte Verzögerungen gewärtigen zu müssen?</p><p>5. Ist er auch der Meinung, dass solche Vereinbarungen, sofern sie in Zukunft überhaupt noch ausgehandelt werden dürfen, in jedem Fall vollständig offen gelegt und den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssten? Sieht er die Möglichkeit, die vom VCS angekündigte Offenlegung der Zahlungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen?</p><p>6. Ist er sich bewusst, dass der VCS in der Deutschschweiz UVP-pflichtige Grossprojekte systematisch zu verhindern sucht? Empfindet er die Praxis des VCS nicht auch als eindeutig missbräuchlich? Hat er Kenntnis davon, dass wegen der Einsprachen das ganze Bewilligungsprozedere nicht weniger als zwölf Jahre oder sogar noch länger dauert? Wie beurteilt er diesbezüglich die rechtliche Situation in Deutschland, wo an der Grenze zur Schweiz innert sehr kurzer Zeit grosse Einkaufszentren ohne Parkplatzbeschränkungen entstehen (z. B. in Konstanz)? Ist er sich bewusst, dass dies für den Schweizer Detailhandel einen echten Standortnachteil bedeutet?</p><p>7. Unlängst hat das UVEK Verhandlungsempfehlungen im Umgang mit dem Verbandsbeschwerderecht veröffentlicht. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Empfehlungen die unhaltbare Praxis, wonach Investoren mit dem VCS zu Deals gezwungen werden, zusätzlich legitimiert und damit stärkt?</p><p>8. Hat er Kenntnis davon, dass der Hausanwalt des VCS Zürich, dessen Handschrift überdies bei zahlreichen Einsprachen in der Deutschschweiz zu erkennen ist, an diesen Empfehlungen aktiv mitgewirkt hat? Zudem war er auch am Bericht Evaluation UVP beteiligt. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass zwischen dem Buwal und den Umweltverbänden filzartige Zustände herrschen, die rasch möglichst beendet werden sollten?</p><p>9. Ist er bereit, seine lasche Politik bezüglich der Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht, welche in der Öffentlichkeit zu Recht grossen Unmut ausgelöst haben, zu überdenken?</p>
  • Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass einzelne Umweltschutzorganisationen bauwillige Investoren beim Abschluss von aussergerichtlichen Vereinbarungen oder beim Rückzug von Beschwerden zu Geldzahlungen nötigen. A-fonds-perdu-Zahlungen an Umweltschutzorganisationen, die als Gegenleistung für die Nichterhebung oder den Rückzug von Einsprachen oder Beschwerden gefordert oder angeboten werden, sind abzulehnen. Sie widersprechen dem Zweck des Verbandsbeschwerderechtes, nämlich dazu beizutragen, dass die Umweltschutzvorschriften korrekt vollzogen werden. Das UVEK hat dies auch in Ziffer 10 seiner im April 2004 veröffentlichten Verhandlungsempfehlungen unmissverständlich klargestellt.</p><p>2. Laut einem Artikel in der "Sonntagszeitung" war bei Verhandlungen zwischen dem VCS und der Bauherrschaft, die vor drei Jahren im Zusammenhang mit dem Projekt Eurogate in Zürich stattfanden, offenbar strittig, welchen Betrag die Bauherrschaft zugunsten des öffentlichen Verkehrs leiste. Laut dem Artikel hat der VCS die offerierte Summe von 2 Millionen Franken nicht akzeptiert, sondern zusätzliche Forderungen gestellt. Bei der strittigen Forderung handelt es sich demnach aufgrund der dem Bundesrat vorliegenden Informationen nicht um eine von vornherein unzulässige A-fonds-perdu-Zahlung an eine Umweltschutzorganisation im Sinne der Antwort zu Frage 1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die zusätzliche Forderung zugunsten des öffentlichen Verkehrs zulässig ist oder nicht, ist demnach, ob sie sich auf das anwendbare Recht abstützen lässt. Da die Gleisüberbauung des Eurogate dem kantonalen Baubewilligungsverfahren unterstand, sind dem Bundesrat die näheren Umstände des Projektes nicht bekannt, um dies beurteilen zu können.</p><p>3. Wenn Verhandlungen im Sinne eines "verhandeln statt prozessieren" langwierige Rechtsverfahren wirklich verhindern sollen, ist es unerlässlich, dass die vereinbarten Ergebnisse auch umgesetzt werden.</p><p>Da die verhandelten Projekte letztlich immer von einer Behörde zu bewilligen sind, müssen die beteiligten Akteure dafür sorgen, dass die Verhandlungsergebnisse in die behördlichen Bewilligungen überführt werden. Deshalb sehen die Verhandlungsempfehlungen UVEK (Ziff. 13) die Sicherung des Verhandlungsergebnisses vor.</p><p>Dagegen widerspricht die direkte Absicherung der Umsetzung der Auflagen durch die Bauherrschaft mittels Konventionalstrafen der Funktion des Verbandsbeschwerderechtes, die ausschliesslich auf die Sicherung der umweltrechtlichen Qualität von behördlichen Verfügungen ausgerichtet ist. Ziffer 13 der Verhandlungsempfehlungen UVEK führt denn auch Konventionalstrafen als Sicherungsmittel nicht auf. Zusätzlich stossend wäre, wenn eine Organisation selber Empfängerin solcher Konventionalstrafen ist.</p><p>4. A-fonds-perdu-Zahlungen an Umweltschutzorganisationen oder die Finanzierung von rechtlich nicht vorgeschriebenen Kompensationsmassnahmen, die als Gegenleistung zu einem Einsprache- oder Beschwerderückzug erfolgen, lehnt der Bundesrat ab. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1-3 verwiesen.</p><p>5. Soweit Vereinbarungen Gesuchsänderungen beinhalten, gelangen sie ohnehin zu den zuständigen Bewilligungsbehörden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Übergabe an die Behörde nicht nötig, da solche Vereinbarungen für die Behörden rechtlich nicht bindend sind. Der Nutzen einer Veröffentlichung von Vereinbarungen ist deshalb nicht ersichtlich und somit abzulehnen. Da ein Grossteil der Projekte, die Gegenstand von Verhandlungen sind, kantonale Verfahren betreffen, fehlen dem Bundesrat die nötigen Detailkenntnisse, um die in der Interpellation erwähnte Offenlegung von Zahlungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu können.</p><p>6. Dass sich Projekte für publikumsintensive Grossanlagen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder grosse Sportanlagen verzögern, muss nicht allein im Verbandsbeschwerderecht begründet sein, sondern kann auch folgende Ursachen haben:</p><p>- Publikumsintensive Grossanlagen liegen meist in dicht bevölkerten, stark genutzten Regionen. Es ist offensichtlich, dass deshalb jedes grössere neue Projekt zahlreiche Nutzungskonflikte schafft und zahlreiche Private und Gemeinwesen direkt tangiert, die ihre Interessen in den vorgesehenen Verfahren durchzusetzen versuchen.</p><p>- Bei vielen grösseren Projekten erfolgt die Standortfestsetzung in Richt- und Nutzungsplänen oft ohne ausreichende Berücksichtigung der raumplanungs- und umweltrechtlichen Anforderungen. Eine solche ungenügende Abstimmung führt wegen der ungelösten Konflikte zu einer Verlängerung der nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Das Buwal und das ARE haben deshalb eine Vollzugsempfehlung zur Lösung dieser Konflikte bei der Planung publikumsintensiver Grossanlagen ausgearbeitet. Diese befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>- Die Dauer der Entscheid- und Beschwerdeverfahren ist tatsächlich ein Problem, das angegangen werden muss. Es wäre aber unlauter, dies einzig den Umweltschutzorganisationen anzulasten. Für die Beschleunigung der Entscheidverfahren des Bundes ist mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ein wichtiger Meilenstein gesetzt worden. Die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren auf Bundesebene ist zudem ein wichtiges Anliegen der laufenden Justizreform. Da ein Grossteil der vom Verbandsbeschwerderecht betroffenen Projekte in kantonaler Kompetenz ist, sind in dieser Frage auch die Kantone stark gefordert.</p><p>Bezüglich der grenzüberschreitenden Problematik wird auf die Antwort des Bundesrates zur Interpellation Germann 04.4136, "Einkaufstourismus in Grenzgebieten", verwiesen.</p><p>7. Gerade weil Beschwerdeverfahren oftmals lange dauern, ist es nach den Verhandlungsempfehlungen UVEK, die in Erfüllung eines Auftrages des Parlamentes (Postulat der Kommission des Nationalrates für Rechtsfragen; 00.3188, Verbandsbeschwerderecht. Verhandlungscharta) erarbeitet worden sind, sinnvoll, dass die Bauherren mit den Umweltschutzorganisationen frühzeitig in Verhandlungen treten. Solange sich die bei Verhandlungen getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der anwendbaren Umweltschutzvorschriften bewegen, ist dagegen nichts einzuwenden.</p><p>8. Das Buwal hatte dem Institut des Hautes études en administration publique (IDHEAP) in Lausanne sowie dem Institut für Mediation in Bern den Auftrag erteilt, einen ersten Entwurf für die Verhandlungsempfehlungen auszuarbeiten. Das Institut für Mediation zog zu diesen Arbeiten einen Zürcher Rechtsanwalt (und Mediator) bei, der u. a. auch für den VCS tätig ist. Der Auftrag wurde von einer verwaltungsinternen Begleitgruppe mit Vertretern von ARE, GS-UVEK und Buwal begleitet. Das Buwal hat den Expertenentwurf für die Verhandlungsempfehlungen nicht einfach übernommen, sondern noch vor der Durchführung der Vernehmlassung in eigener Regie überarbeitet; zudem wertete es auch die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Folge selbstständig aus.</p><p>Später erteilte das Buwal einer Arbeitsgemeinschaft aus drei auf Politikevaluationen spezialisierten Büros (Vatter, Bern; Synergo, Zürich; Infras, Zürich) den Auftrag zur Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dem Auftrag war eine externe Begleitgruppe mit rein beratender Funktion zugeordnet, in welcher Vertreter der verschiedenen von der UVP betroffenen Interessengruppen Einsitz hatten. Der vom Interpellanten angesprochene Rechtsanwalt vertrat in diesem Gremium die Interessen der Umweltschutzorganisationen; die anderen elf Mitglieder vertraten die Interessen der Gesuchsteller, anderer Bundesämter und der kantonalen Umweltschutzfachstellen. Zudem war noch eine Evaluationsexpertin aus dem universitären Umfeld vertreten.</p><p>Diese Darlegung zeigt, dass das Buwal in beiden Fällen klar die Gesamtverantwortung getragen hat und der vom lnterpellanten angesprochene Rechtsanwalt über keine Stellung verfügte, die über die klassische Funktion eines beratenden Experten hinausging. Der Bundesrat hat deshalb keinen Anlass, hier einen Fall von "Filz" anzunehmen.</p><p>9. Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges Instrument, das zum richtigen Vollzug der Umweltschutzvorschriften beiträgt. Der Bundesrat unterstützt jedoch zielführende Optimierungen dieses Instrumentes. Welche Optimierungen sich im Einzelnen als zielführend erweisen, wird im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans (02.436, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes) detailliert geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Umweltschutzgesetz und im Natur- und Heimatschutzgesetz wurden die rechtlichen Grundlagen für das Verbandsbeschwerderecht geschaffen. Aufgrund dieser Bestimmungen sind heute etwa dreissig Organisationen einspracheberechtigt. Viele von ihnen geben in ihrem Vorgehen kaum zu Kritik Anlass. Andere wiederum - dazu gehören namentlich verschiedene Sektionen des VCS - treten nicht nur militant, sondern offenbar mit fragwürdigen Methoden gegen alle möglichen Projekte auf. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass heute Bauprojekte im Umfang von etwa 20 bis 25 Milliarden Franken blockiert sind. Viele Investoren, darunter auch grosse internationale Konzerne, entscheiden sich ob dieser Rechtsunsicherheit mehr und mehr für Projekte im Ausland, wodurch für den Wirtschaftsstandort Schweiz ein nachhaltiger Schaden entsteht.</p><p>Nachdem der Bundesrat und alle Parteien von links bis rechts als wichtigstes Legislaturziel für die kommenden Jahre ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum betrachten, kann es nicht angehen, dass mit dieser Verhinderungspolitik in gleicher Weise Schindluderei betrieben wird.</p><p>Recherchen haben ergeben, dass insbesondere der VCS eng mit verschiedenen Behörden des Bundes, namentlich mit dem Buwal, zusammenarbeiten. Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Haben das Buwal und der Bundesrat Kenntnis davon, dass einzelne Umweltorganisationen - und namentlich der VCS - bauwillige Investoren beim Abschluss von aussergerichtlichen Vereinbarungen oder dem Rückzug einer Beschwerde zu Geldzahlungen nötigen? Wie beurteilt der Bundesrat solche erpresserischen Machenschaften?</p><p>2. Hat er davon Kenntnis, dass der Vertreter des VCS für den angebotenen Rückzug einer Verbandsbeschwerde gegen das Jahrhundertprojekt Eurogate über den Gleisen von Zürich dem Vertreter des Investorenkonsortiums einen Betrag von 1 Millionen Franken erpressen wollte? Ist der Bundesrat bereit, solche offensichtlichen Fälle von Erpressung näher zu untersuchen und etwas gegen diese Missbräuche zu unternehmen?</p><p>3. Im Falle von Tivona, Oftringen, verpflichtete der VCS die Investorin zu einer Konventionalstrafe von 50 Franken für jeden das zugestandene Kontingent übersteigenden Parkplatz und Tag. Das Bussgeld kommt nicht etwa der Standortgemeinde oder gemeinnützigen Projekten zugute, sondern fliesst in die Kasse des VCS. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass diese Raffgier des VCS verwerflich ist und ein schiefes Licht auf alle auf hehre Ziele ausgerichteten Organisationen wirft? Gibt es eine Rechtsgrundlage für solche Konventionalstrafen? Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Sache der Behörden ist und nicht von einzelnen Umweltorganisationen? </p><p>4. Teilt er die Meinung des Interpellanten, dass solche Zahlungen erpresserisch sind? Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Investoren, welche in dieser schnelllebigen Zeit darauf angewiesen sind, möglichst rasch bauen zu können, dem VCS völlig ausgeliefert sind und seine knallharten Bedingungen erfüllen müssen, um nicht jahrelange einsprachebedingte Verzögerungen gewärtigen zu müssen?</p><p>5. Ist er auch der Meinung, dass solche Vereinbarungen, sofern sie in Zukunft überhaupt noch ausgehandelt werden dürfen, in jedem Fall vollständig offen gelegt und den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssten? Sieht er die Möglichkeit, die vom VCS angekündigte Offenlegung der Zahlungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen?</p><p>6. Ist er sich bewusst, dass der VCS in der Deutschschweiz UVP-pflichtige Grossprojekte systematisch zu verhindern sucht? Empfindet er die Praxis des VCS nicht auch als eindeutig missbräuchlich? Hat er Kenntnis davon, dass wegen der Einsprachen das ganze Bewilligungsprozedere nicht weniger als zwölf Jahre oder sogar noch länger dauert? Wie beurteilt er diesbezüglich die rechtliche Situation in Deutschland, wo an der Grenze zur Schweiz innert sehr kurzer Zeit grosse Einkaufszentren ohne Parkplatzbeschränkungen entstehen (z. B. in Konstanz)? Ist er sich bewusst, dass dies für den Schweizer Detailhandel einen echten Standortnachteil bedeutet?</p><p>7. Unlängst hat das UVEK Verhandlungsempfehlungen im Umgang mit dem Verbandsbeschwerderecht veröffentlicht. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Empfehlungen die unhaltbare Praxis, wonach Investoren mit dem VCS zu Deals gezwungen werden, zusätzlich legitimiert und damit stärkt?</p><p>8. Hat er Kenntnis davon, dass der Hausanwalt des VCS Zürich, dessen Handschrift überdies bei zahlreichen Einsprachen in der Deutschschweiz zu erkennen ist, an diesen Empfehlungen aktiv mitgewirkt hat? Zudem war er auch am Bericht Evaluation UVP beteiligt. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass zwischen dem Buwal und den Umweltverbänden filzartige Zustände herrschen, die rasch möglichst beendet werden sollten?</p><p>9. Ist er bereit, seine lasche Politik bezüglich der Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht, welche in der Öffentlichkeit zu Recht grossen Unmut ausgelöst haben, zu überdenken?</p>
    • Missbräuche im Verbandsbeschwerderecht

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