Verbot von Mietkündigungen im Winter
- ShortId
-
04.3245
- Id
-
20043245
- Updated
-
28.07.2023 11:29
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Mietkündigungen im Winter
- AdditionalIndexing
-
2846;Mieterschutz;Mietwohnung;Mietrecht;Mietvertrag;Kündigung eines Vertrags
- 1
-
- L05K0102010405, Mietvertrag
- L04K01020106, Mieterschutz
- L04K01020108, Mietwohnung
- L04K01020107, Mietrecht
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die wirtschaftliche und soziale Lage in unserem Land führt im Bereich des Mietwesens immer mehr zu schwierigen Situationen. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Gerichtsbehörden kämpfen fast überall mit einer Fülle schier unlösbarer Probleme bei der Suche nach Ersatzwohnungen für Familien. Die Wohnungsnot, namentlich der Mangel an preisgünstigem Wohnraum in den Städten, verschärft die Notlage zusätzlich.</p><p>Es ist deshalb notwendig, für den Winter ein Kündigungsmoratorium einzuführen; ein solches ist in unserem Land wegen der klimatischen Bedingungen, die im Winter herrschen, erst recht erforderlich.</p><p>Die soziale Unsicherheit kann alle treffen. Sie hat im Allgemeinen als erstes den Verlust der Familienwohnung zur Folge. Der Abstiegsprozess wirkt sich dann auf die Gesundheit, die Erziehung und die Sicherheit der Kinder aus.</p><p>Der Bundesrat muss sich die in unserem Land bestehenden Notlagen bewusst machen und die notwendigen Gesetzesänderungen in die Wege leiten, damit Mietverhältnisse im Winter nicht mehr kündbar sind.</p>
- <p>In den meisten Kantonen entspricht es dem Ortsgebrauch, dass auf Ende Dezember keine Kündigungen erfolgen. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, können sich die Parteien auf den Ortsgebrauch berufen. Zudem haben Mieter- und Vermieterverbände die Möglichkeit, in Rahmenmietverträgen weitergehende Vereinbarungen zu treffen. Ein gesetzliches Kündigungsverbot während drei Monaten würde eine weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit darstellen, für die kein ausgewiesenes Bedürfnis vorhanden ist.</p><p>Verbleibt die Mieterschaft nach Ablauf des Mietverhältnisses in den Mieträumlichkeiten, kann die Vermieterschaft das Ausweisungsverfahren einleiten. Dafür gilt grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht. In diesem Bereich müssten somit auf Stufe des kantonalen Rechtes neue Regelungen angestrebt werden. Gesundheit und Sicherheit der Familien und Kinder sind mit der geltenden Regelung nicht gefährdet, da in Notsituationen Fürsorgemassnahmen zur Anwendung gelangen. So haben nach vollzogener Ausweisung die Gemeinden für die provisorische Unterbringung der Mieterschaft zu sorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein gesetzliches Verbot von Mietkündigungen während des Winters einzuführen. Männer, Frauen und Familien sollen jeweils vom 21. Dezember bis zum 21. März von einem Ausweisungsmoratorium profitieren können.</p>
- Verbot von Mietkündigungen im Winter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die wirtschaftliche und soziale Lage in unserem Land führt im Bereich des Mietwesens immer mehr zu schwierigen Situationen. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Gerichtsbehörden kämpfen fast überall mit einer Fülle schier unlösbarer Probleme bei der Suche nach Ersatzwohnungen für Familien. Die Wohnungsnot, namentlich der Mangel an preisgünstigem Wohnraum in den Städten, verschärft die Notlage zusätzlich.</p><p>Es ist deshalb notwendig, für den Winter ein Kündigungsmoratorium einzuführen; ein solches ist in unserem Land wegen der klimatischen Bedingungen, die im Winter herrschen, erst recht erforderlich.</p><p>Die soziale Unsicherheit kann alle treffen. Sie hat im Allgemeinen als erstes den Verlust der Familienwohnung zur Folge. Der Abstiegsprozess wirkt sich dann auf die Gesundheit, die Erziehung und die Sicherheit der Kinder aus.</p><p>Der Bundesrat muss sich die in unserem Land bestehenden Notlagen bewusst machen und die notwendigen Gesetzesänderungen in die Wege leiten, damit Mietverhältnisse im Winter nicht mehr kündbar sind.</p>
- <p>In den meisten Kantonen entspricht es dem Ortsgebrauch, dass auf Ende Dezember keine Kündigungen erfolgen. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, können sich die Parteien auf den Ortsgebrauch berufen. Zudem haben Mieter- und Vermieterverbände die Möglichkeit, in Rahmenmietverträgen weitergehende Vereinbarungen zu treffen. Ein gesetzliches Kündigungsverbot während drei Monaten würde eine weitgehende Einschränkung der Vertragsfreiheit darstellen, für die kein ausgewiesenes Bedürfnis vorhanden ist.</p><p>Verbleibt die Mieterschaft nach Ablauf des Mietverhältnisses in den Mieträumlichkeiten, kann die Vermieterschaft das Ausweisungsverfahren einleiten. Dafür gilt grundsätzlich kantonales Verfahrensrecht. In diesem Bereich müssten somit auf Stufe des kantonalen Rechtes neue Regelungen angestrebt werden. Gesundheit und Sicherheit der Familien und Kinder sind mit der geltenden Regelung nicht gefährdet, da in Notsituationen Fürsorgemassnahmen zur Anwendung gelangen. So haben nach vollzogener Ausweisung die Gemeinden für die provisorische Unterbringung der Mieterschaft zu sorgen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein gesetzliches Verbot von Mietkündigungen während des Winters einzuführen. Männer, Frauen und Familien sollen jeweils vom 21. Dezember bis zum 21. März von einem Ausweisungsmoratorium profitieren können.</p>
- Verbot von Mietkündigungen im Winter
Back to List