Preisüberwacher. Informationsauftrag über Schädlichkeit von administrierten Preisen
- ShortId
-
04.3248
- Id
-
20043248
- Updated
-
28.07.2023 05:31
- Language
-
de
- Title
-
Preisüberwacher. Informationsauftrag über Schädlichkeit von administrierten Preisen
- AdditionalIndexing
-
15;24;Preisüberwachung;Leistungsauftrag;Festpreis;volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell);wirtschaftliche Auswirkung;Informationsverbreitung;freier Preis;Marktpreis
- 1
-
- L04K11050309, Preisüberwachung
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L05K1105030201, Festpreis
- L05K1105030202, freier Preis
- L03K110502, Marktpreis
- L04K07040501, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell)
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 28. April 2004 zwar angekündigt, die Organisation des Preisüberwachers und eine allfällige Integration in die Wettbewerbskommission zu prüfen. Offenbar hat der Bundesrat aber seinen eigenen Entscheid vom 21. April 2004, auch das Pflichtenheft des Preisüberwachers zu überprüfen, eine Woche später umgestossen.</p><p>Der Preisüberwacher hat gemäss PüG in erster Linie die Funktion, gegen missbräuchliche Preisfestsetzung bei Marktabreden (Kartellen) und bei marktmächtigen Unternehmungen (Monopolen) einzuschreiten. Diese Funktion hat im Laufe der letzten Jahre de facto eine beträchtliche öffentlichkeitswirksame Erweiterung erfahren.</p><p>In der Wissenschaft bestehen heute keine Zweifel mehr, dass Kartelle und Monopole aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht zu optimalen Preisen führen, sondern dass Potenziale verpuffen. Artikel 96 der Bundesverfassung erklärt den Kampf gegen Kartelle und Monopole zur Bundesaufgabe. Diese Aufgabe darf sich in ihrer Anwendung nicht nur auf die Wettbewerbskommission beschränken, sondern muss künftig auch durch den Preisüberwacher erfüllt werden.</p>
- <p>Tatsächlich stellt der hohe Anteil von administrierten Preisen in der Schweiz ein grosses Problem dar. Der Bundesrat teilt deshalb die Auffassung, dass die Anstrengungen des Preisüberwachers in diesem Bereich verstärkt werden sollen und erachtet es als sinnvoll, den allgemeinen gesetzlichen Informationsauftrag des Preisüberwachers (Art. 4 Abs. 3 des Preisüberwachungsgesetzes, PüG; SR 942.20) entsprechend zu spezifizieren.</p><p>Der Bundesrat ist somit bereit, den in der Motion enthaltenen Auftrag materiell zu erfüllen. Er ist jedoch der Meinung, dass das PüG die in der Motion genannten Aufgaben der Preisüberwachung vollständig abdeckt und dass sich somit das angestrebte Ziel - anstelle eines mehrjährigen Gesetzgebungsverfahrens - schneller und effizienter über eine Weisung an den Preisüberwacher realisieren lässt.</p><p>Am 3. September 2004 hat der Vorsteher des EVD dem Preisüberwacher eine Weisung folgenden Inhaltes erteilt:</p><p>1. Der Preisüberwacher orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von administrierten Preisen.</p><p>2. Der Preisüberwacher fordert die zur Berechnung dieser Effekte notwendigen Daten und Unterlagen gestützt auf die Artikel 17 PüG (Auskunftspflicht) und 18 PüG (Mitwirkungspflicht) ein.</p><p>3. Der Preisüberwacher richtet seine Tätigkeit im Rahmen des geltenden Rechtes insbesondere darauf aus, Anzahl und Anteil der Preise, die sich nicht im freien Markt gebildet haben, zu reduzieren.</p><p>4. Der Preisüberwacher berichtet über seine diesbezüglichen Aktivitäten und Resultate namentlich im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichtes.</p><p>Diese Weisung lässt sich mit den vorhandenen Ressourcen umsetzen.</p><p>Der Bundesrat ist somit grundsätzlich bereit, die Motion anzunehmen.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) beantragen, den Motionstext so abzuändern, dass dieser den Bundesrat beauftragt, die darin enthaltenen Anliegen durch eine Weisung des Vorstehers des EVD an den Preisüberwacher und nicht mittels Ergänzung des PüG zu erfüllen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Ergänzung des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) durch folgende Bestimmungen vorzulegen:</p><p>1. Der Preisüberwacher unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung über die konkreten volkswirtschaftlichen Schäden von administrierten Preisen.</p><p>2. Der Preisüberwacher kann sich zur Berechnung dieser Schäden auf sämtliche verfügbaren Quellen stützen.</p><p>3. Der Preisüberwacher richtet seine Arbeit auf das Ziel aus, Anzahl und Anteil der Preise, die nicht im freien Markt gebildet werden, zu reduzieren.</p><p>4. Der Preisüberwacher berichtet jährlich über seine diesbezüglichen Aktivitäten.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Gesetzesrevision dem Parlament bis spätestens Ende 2005 vorzulegen.</p>
- Preisüberwacher. Informationsauftrag über Schädlichkeit von administrierten Preisen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 28. April 2004 zwar angekündigt, die Organisation des Preisüberwachers und eine allfällige Integration in die Wettbewerbskommission zu prüfen. Offenbar hat der Bundesrat aber seinen eigenen Entscheid vom 21. April 2004, auch das Pflichtenheft des Preisüberwachers zu überprüfen, eine Woche später umgestossen.</p><p>Der Preisüberwacher hat gemäss PüG in erster Linie die Funktion, gegen missbräuchliche Preisfestsetzung bei Marktabreden (Kartellen) und bei marktmächtigen Unternehmungen (Monopolen) einzuschreiten. Diese Funktion hat im Laufe der letzten Jahre de facto eine beträchtliche öffentlichkeitswirksame Erweiterung erfahren.</p><p>In der Wissenschaft bestehen heute keine Zweifel mehr, dass Kartelle und Monopole aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht zu optimalen Preisen führen, sondern dass Potenziale verpuffen. Artikel 96 der Bundesverfassung erklärt den Kampf gegen Kartelle und Monopole zur Bundesaufgabe. Diese Aufgabe darf sich in ihrer Anwendung nicht nur auf die Wettbewerbskommission beschränken, sondern muss künftig auch durch den Preisüberwacher erfüllt werden.</p>
- <p>Tatsächlich stellt der hohe Anteil von administrierten Preisen in der Schweiz ein grosses Problem dar. Der Bundesrat teilt deshalb die Auffassung, dass die Anstrengungen des Preisüberwachers in diesem Bereich verstärkt werden sollen und erachtet es als sinnvoll, den allgemeinen gesetzlichen Informationsauftrag des Preisüberwachers (Art. 4 Abs. 3 des Preisüberwachungsgesetzes, PüG; SR 942.20) entsprechend zu spezifizieren.</p><p>Der Bundesrat ist somit bereit, den in der Motion enthaltenen Auftrag materiell zu erfüllen. Er ist jedoch der Meinung, dass das PüG die in der Motion genannten Aufgaben der Preisüberwachung vollständig abdeckt und dass sich somit das angestrebte Ziel - anstelle eines mehrjährigen Gesetzgebungsverfahrens - schneller und effizienter über eine Weisung an den Preisüberwacher realisieren lässt.</p><p>Am 3. September 2004 hat der Vorsteher des EVD dem Preisüberwacher eine Weisung folgenden Inhaltes erteilt:</p><p>1. Der Preisüberwacher orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von administrierten Preisen.</p><p>2. Der Preisüberwacher fordert die zur Berechnung dieser Effekte notwendigen Daten und Unterlagen gestützt auf die Artikel 17 PüG (Auskunftspflicht) und 18 PüG (Mitwirkungspflicht) ein.</p><p>3. Der Preisüberwacher richtet seine Tätigkeit im Rahmen des geltenden Rechtes insbesondere darauf aus, Anzahl und Anteil der Preise, die sich nicht im freien Markt gebildet haben, zu reduzieren.</p><p>4. Der Preisüberwacher berichtet über seine diesbezüglichen Aktivitäten und Resultate namentlich im Rahmen seines jährlichen Tätigkeitsberichtes.</p><p>Diese Weisung lässt sich mit den vorhandenen Ressourcen umsetzen.</p><p>Der Bundesrat ist somit grundsätzlich bereit, die Motion anzunehmen.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat gemäss Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) beantragen, den Motionstext so abzuändern, dass dieser den Bundesrat beauftragt, die darin enthaltenen Anliegen durch eine Weisung des Vorstehers des EVD an den Preisüberwacher und nicht mittels Ergänzung des PüG zu erfüllen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer Ergänzung des Preisüberwachungsgesetzes (PüG) durch folgende Bestimmungen vorzulegen:</p><p>1. Der Preisüberwacher unterliegt der Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung über die konkreten volkswirtschaftlichen Schäden von administrierten Preisen.</p><p>2. Der Preisüberwacher kann sich zur Berechnung dieser Schäden auf sämtliche verfügbaren Quellen stützen.</p><p>3. Der Preisüberwacher richtet seine Arbeit auf das Ziel aus, Anzahl und Anteil der Preise, die nicht im freien Markt gebildet werden, zu reduzieren.</p><p>4. Der Preisüberwacher berichtet jährlich über seine diesbezüglichen Aktivitäten.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, diese Gesetzesrevision dem Parlament bis spätestens Ende 2005 vorzulegen.</p>
- Preisüberwacher. Informationsauftrag über Schädlichkeit von administrierten Preisen
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