Massnahmen gegen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechtes
- ShortId
-
04.3270
- Id
-
20043270
- Updated
-
28.07.2023 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen gegen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechtes
- AdditionalIndexing
-
52;12;Sporteinrichtung;Fussball;Rechtsschutz;Umweltorganisation;Durchführung eines Projektes;Auslegung des Rechts;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde
- 1
-
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L05K0101010204, Fussball
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Gesetzgeber hat das Verbandsbeschwerderecht eingerichtet, weil er ein strukturelles Vollzugsdefizit, insbesondere bei der Zulassung umweltbelastender Anlagen, festgestellt hat. Mit diesem Beschwerderecht wollte er eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen gewährleisten. Die richtige Anwendung des Umweltschutzrechtes sollte gerade auch dort sichergestellt werden, wo Nutzungsinteressen für Behörden und Private möglicherweise auf den ersten Blick dringlicher erscheinen mögen. Die Organisationen sollten das Recht erhalten, das öffentliche Interesse an einer intakten Umwelt in den Verfahren der UVP-pflichtigen Anlagen geltend zu machen. Die Wahrnehmung dieses Interesses wurde nicht mehr ausschliesslich als Aufgabe der Behörde gesehen, sondern die Organisationen erhielten die Möglichkeit, bei der Umsetzung des Umweltrechtes mitzuwirken.</p><p>Die Ausgestaltung des Verbandsbeschwerderechtes war bereits bei dessen Einführung und den verschiedenen Gesetzesrevisionen nicht unumstritten. Das Grundanliegen, den Vollzug des Umweltrechtes auf eine breitere Basis abzustützen, soll nicht aufgegeben werden. Deshalb kommt ein Verzicht auf das Beschwerderecht nicht infrage.</p><p>Der Bundesrat will jedoch das Instrument des (Verbands)Beschwerderechtes auf mögliche Verbesserungen hin überprüfen. Das betrifft insbesondere die Bereiche</p><p>- Verkürzung der Verfahrensdauer;</p><p>- Vereinfachung der Prüfung der Umweltverträglichkeit;</p><p>- Offenlegung der Einsprache- und Beschwerdetätigkeit der Organisationen; </p><p>- Offenlegung von Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft und Organisationen.</p><p>Zurzeit ist die Rechtskommission des Ständerates daran, im Rahmen der parlamentarischen Initiative Hofmann eben diese Fragen zu diskutieren. Der Bundesrat und das Parlament werden deshalb ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorschlägen dieser Kommmission Stellung nehmen können.</p><p>Die Diskussionen um Sinn und Zweck des Verbandsbeschwerderechtes dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass weitaus die grösste Zahl von Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Privaten geführt werden. Verfahrensverzögerungen und finanzielle Regelungen zwischen Bauherrschaft und Rekurrenten sind deshalb nicht vorwiegend ein Thema des Verbandsbeschwerderechtes, sondern des Verfahrensrechtes als solches.</p><p>1. Beim Stadionneubau in Zürich handelt es sich um ein kantonales Projekt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, für eine zeitgerechte Bereitstellung der Infrastrukturanlagen zu sorgen. Der Bundesrat sieht sich deshalb nicht veranlasst, von sich aus in die Kontroverse um den Stadionneubau einzugreifen.</p><p>2. Dass sich Projekte für publikumsintensive Grossanlagen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder grosse Sportanlagen verzögern, hat folgende Gründe:</p><p>- Solche Projekte liegen meist in dicht bevölkerten, stark genutzten Regionen. Es ist offensichtlich, dass sie zahlreiche Nutzungskonflikte schaffen und die Interessen zahlreicher Privater und Gemeinwesen direkt tangieren. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die Interessen, die von Privaten geltend gemacht werden und die zu Verfahrensverzögerungen führen. Das Verbandsbeschwerderecht führt hier oft dazu, dass Private auf ihr Einspracherecht verzichten, wenn sich eine Organisation am Verfahren beteiligt. Ein Verzicht auf das Verbandsbeschwerderecht hat deshalb auf die Dauer der Verfahren wenig Einfluss.</p><p>Bei vielen grösseren Projekten erfolgt die Standortfestsetzung in Richt- und Nutzungsplänen oft ohne ausreichende Berücksichtigung der raumplanungs- und umweltrechtlichen Anforderungen. Eine solche ungenügende Abstimmung führt wegen der ungelösten Konflikte zu einer Verlängerung der nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Das Buwal und das ARE haben deshalb eine Vollzugsempfehlung zur Lösung dieser Konflikte bei der Planung publikumsintensiver Grossanlagen ausgearbeitet (Empfehlungen publikumsintensive Einrichtungen - Abstimmung der kantonalen Luftreinhalte-Massnahmenplanung mit der kantonalen Richtplanung). Diese befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>3. Die Dauer der Entscheid- und Beschwerdeverfahren ist tatsächlich ein Problem, das angegangen werden muss. Für die Beschleunigung der Entscheidverfahren des Bundes ist mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ein wichtiger Meilenstein gesetzt worden. Die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren auf Bundesebene ist zudem ein wichtiges Anliegen der laufenden Justizreform. Da ein Grossteil der vom Verbandsbeschwerderecht betroffenen Projekte in kantonaler Kompetenz liegt, ist es Sache der Kantone, entsprechende Vorschriften zu erlassen.</p><p>4. Die Möglichkeiten einer bundesrechtlichen Regelung über </p><p>- das verbandsinterne Verfahren über den Entscheid zur Beschwerdeführung;</p><p>- die Offenlegung der Beschwerdetätigkeit der Organisationen und ihrer Erfolgsrechnung; und </p><p>- die Zulässigkeit finanzieller Vereinbarungen zwischen der Bauherrschaft und den Organisationen</p><p>sollen geprüft werden, soweit sie nicht bereits durch die Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann umgesetzt werden.</p><p>Grundlage für eine mögliche Regelung der Zulässigkeit der finanziellen Vereinbarungen können die Empfehlungen des UVEK für das Verhandeln bei Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, bilden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die unnachgiebige Haltung einiger Rekursträger gegen den Stadionneubau in Zürich führt dazu, dass heute um die rechtzeitige Fertigstellung eines von der Bevölkerung gutgeheissenen Stadionprojektes gebangt werden muss und die Durchführung der Fussball-Europameisterschaftsendrunde 2008 in der Schweiz gefährdet scheint. Ausserdem ist auch das Verbandsbeschwerderecht als solches fundamental in Verruf geraten.</p><p>Nach Auffassung der FDP liegt die Problematik in den Anwendungsmodalitäten des Verbandsbeschwerderechtes. Deshalb stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass der geplante und vom Volk beschlossene Stadionneubau in Zürich rechtzeitig fertig gestellt werden und die EM 08 in der Schweiz stattfinden kann? Wie weit will er dazu beitragen, zwischen den offensichtlich verhärteten Fronten zu vermitteln und so den sportpolitischen Notstand zu verhindern?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass die Modalitäten des Verbandsbeschwerderechtes so geändert werden müssen, dass es Beschwerdeführern nicht mehr möglich ist, Investoren und ihr Projekt mit dem Faktor Zeit in eine ausweglose Situation zu manöverieren?</p><p>3. Wie beurteilt er Vorschläge, wonach die Zahl der Behandlungsinstanzen zu reduzieren und die Behandlungsfristen zu verkürzen sind?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass über die verbandsinternen Entscheidungsabläufe und deren demokratische Legitimation sowie über finanzielle Regelungen Transparenz geschaffen werden muss?</p>
- Massnahmen gegen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Gesetzgeber hat das Verbandsbeschwerderecht eingerichtet, weil er ein strukturelles Vollzugsdefizit, insbesondere bei der Zulassung umweltbelastender Anlagen, festgestellt hat. Mit diesem Beschwerderecht wollte er eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen gewährleisten. Die richtige Anwendung des Umweltschutzrechtes sollte gerade auch dort sichergestellt werden, wo Nutzungsinteressen für Behörden und Private möglicherweise auf den ersten Blick dringlicher erscheinen mögen. Die Organisationen sollten das Recht erhalten, das öffentliche Interesse an einer intakten Umwelt in den Verfahren der UVP-pflichtigen Anlagen geltend zu machen. Die Wahrnehmung dieses Interesses wurde nicht mehr ausschliesslich als Aufgabe der Behörde gesehen, sondern die Organisationen erhielten die Möglichkeit, bei der Umsetzung des Umweltrechtes mitzuwirken.</p><p>Die Ausgestaltung des Verbandsbeschwerderechtes war bereits bei dessen Einführung und den verschiedenen Gesetzesrevisionen nicht unumstritten. Das Grundanliegen, den Vollzug des Umweltrechtes auf eine breitere Basis abzustützen, soll nicht aufgegeben werden. Deshalb kommt ein Verzicht auf das Beschwerderecht nicht infrage.</p><p>Der Bundesrat will jedoch das Instrument des (Verbands)Beschwerderechtes auf mögliche Verbesserungen hin überprüfen. Das betrifft insbesondere die Bereiche</p><p>- Verkürzung der Verfahrensdauer;</p><p>- Vereinfachung der Prüfung der Umweltverträglichkeit;</p><p>- Offenlegung der Einsprache- und Beschwerdetätigkeit der Organisationen; </p><p>- Offenlegung von Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft und Organisationen.</p><p>Zurzeit ist die Rechtskommission des Ständerates daran, im Rahmen der parlamentarischen Initiative Hofmann eben diese Fragen zu diskutieren. Der Bundesrat und das Parlament werden deshalb ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorschlägen dieser Kommmission Stellung nehmen können.</p><p>Die Diskussionen um Sinn und Zweck des Verbandsbeschwerderechtes dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass weitaus die grösste Zahl von Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Privaten geführt werden. Verfahrensverzögerungen und finanzielle Regelungen zwischen Bauherrschaft und Rekurrenten sind deshalb nicht vorwiegend ein Thema des Verbandsbeschwerderechtes, sondern des Verfahrensrechtes als solches.</p><p>1. Beim Stadionneubau in Zürich handelt es sich um ein kantonales Projekt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, für eine zeitgerechte Bereitstellung der Infrastrukturanlagen zu sorgen. Der Bundesrat sieht sich deshalb nicht veranlasst, von sich aus in die Kontroverse um den Stadionneubau einzugreifen.</p><p>2. Dass sich Projekte für publikumsintensive Grossanlagen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder grosse Sportanlagen verzögern, hat folgende Gründe:</p><p>- Solche Projekte liegen meist in dicht bevölkerten, stark genutzten Regionen. Es ist offensichtlich, dass sie zahlreiche Nutzungskonflikte schaffen und die Interessen zahlreicher Privater und Gemeinwesen direkt tangieren. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die Interessen, die von Privaten geltend gemacht werden und die zu Verfahrensverzögerungen führen. Das Verbandsbeschwerderecht führt hier oft dazu, dass Private auf ihr Einspracherecht verzichten, wenn sich eine Organisation am Verfahren beteiligt. Ein Verzicht auf das Verbandsbeschwerderecht hat deshalb auf die Dauer der Verfahren wenig Einfluss.</p><p>Bei vielen grösseren Projekten erfolgt die Standortfestsetzung in Richt- und Nutzungsplänen oft ohne ausreichende Berücksichtigung der raumplanungs- und umweltrechtlichen Anforderungen. Eine solche ungenügende Abstimmung führt wegen der ungelösten Konflikte zu einer Verlängerung der nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Das Buwal und das ARE haben deshalb eine Vollzugsempfehlung zur Lösung dieser Konflikte bei der Planung publikumsintensiver Grossanlagen ausgearbeitet (Empfehlungen publikumsintensive Einrichtungen - Abstimmung der kantonalen Luftreinhalte-Massnahmenplanung mit der kantonalen Richtplanung). Diese befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.</p><p>3. Die Dauer der Entscheid- und Beschwerdeverfahren ist tatsächlich ein Problem, das angegangen werden muss. Für die Beschleunigung der Entscheidverfahren des Bundes ist mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ein wichtiger Meilenstein gesetzt worden. Die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren auf Bundesebene ist zudem ein wichtiges Anliegen der laufenden Justizreform. Da ein Grossteil der vom Verbandsbeschwerderecht betroffenen Projekte in kantonaler Kompetenz liegt, ist es Sache der Kantone, entsprechende Vorschriften zu erlassen.</p><p>4. Die Möglichkeiten einer bundesrechtlichen Regelung über </p><p>- das verbandsinterne Verfahren über den Entscheid zur Beschwerdeführung;</p><p>- die Offenlegung der Beschwerdetätigkeit der Organisationen und ihrer Erfolgsrechnung; und </p><p>- die Zulässigkeit finanzieller Vereinbarungen zwischen der Bauherrschaft und den Organisationen</p><p>sollen geprüft werden, soweit sie nicht bereits durch die Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann umgesetzt werden.</p><p>Grundlage für eine mögliche Regelung der Zulässigkeit der finanziellen Vereinbarungen können die Empfehlungen des UVEK für das Verhandeln bei Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, bilden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die unnachgiebige Haltung einiger Rekursträger gegen den Stadionneubau in Zürich führt dazu, dass heute um die rechtzeitige Fertigstellung eines von der Bevölkerung gutgeheissenen Stadionprojektes gebangt werden muss und die Durchführung der Fussball-Europameisterschaftsendrunde 2008 in der Schweiz gefährdet scheint. Ausserdem ist auch das Verbandsbeschwerderecht als solches fundamental in Verruf geraten.</p><p>Nach Auffassung der FDP liegt die Problematik in den Anwendungsmodalitäten des Verbandsbeschwerderechtes. Deshalb stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, dass der geplante und vom Volk beschlossene Stadionneubau in Zürich rechtzeitig fertig gestellt werden und die EM 08 in der Schweiz stattfinden kann? Wie weit will er dazu beitragen, zwischen den offensichtlich verhärteten Fronten zu vermitteln und so den sportpolitischen Notstand zu verhindern?</p><p>2. Ist er auch der Auffassung, dass die Modalitäten des Verbandsbeschwerderechtes so geändert werden müssen, dass es Beschwerdeführern nicht mehr möglich ist, Investoren und ihr Projekt mit dem Faktor Zeit in eine ausweglose Situation zu manöverieren?</p><p>3. Wie beurteilt er Vorschläge, wonach die Zahl der Behandlungsinstanzen zu reduzieren und die Behandlungsfristen zu verkürzen sind?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass über die verbandsinternen Entscheidungsabläufe und deren demokratische Legitimation sowie über finanzielle Regelungen Transparenz geschaffen werden muss?</p>
- Massnahmen gegen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechtes
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