Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen
- ShortId
-
04.3274
- Id
-
20043274
- Updated
-
27.07.2023 22:22
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen
- AdditionalIndexing
-
28;Arbeitslose/r;Versicherungsleistung;Krankheit;Taggeldversicherung;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L03K010501, Krankheit
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn eine Person während der Arbeitslosigkeit erkrankt, deckt die Arbeitslosenversicherung den Erwerbsausfall gemäss Artikel 28 Absatz 1 Avig während der ersten dreissig Tage. Nach dieser Frist ist ein Erwerbsausfall nur gedeckt, wenn die arbeitslose Person eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.</p><p>Es gibt Arbeitslose ohne solche Versicherung, die nach dreissig Tagen über keine Deckung des Erwerbsausfalles mehr verfügen und Sozialhilfe beantragen müssen.</p><p>Um diese Lücke in unserem Sozialversicherungssystem zu schliessen, die manchmal dramatische Auswirkungen haben kann, wurden in einigen Kantonen (Genf, Tessin, Neuenburg, Basel-Stadt) Lösungsvorschläge getestet. Leider muss gesagt werden, dass die generelle Umsetzung des einen oder anderen Vorschlages, sei es in der praktischen Anwendung, sei es in der Finanzierung, mit relativ grossen Problemen verbunden wäre.</p><p>Ich schlage deshalb vor, die in Artikel 28 Absatz 1 Avig vorgesehene Frist für den Erwerbsersatz um dreissig oder sogar sechzig Tage zu verlängern, um kranken Arbeitslosen eine zusätzliche "Atempause" zu gewähren. Die Umsetzung dieses Vorschlages wird der Arbeitslosenversicherung zwar Kosten verursachen. Werden die Sozialausgaben der öffentlichen Hand aber als Ganzes betrachtet, so sind diese Kosten ziemlich neutral; sie können nämlich bei der Sozialhilfe eingespart werden.</p><p>Die Studie, um die ich den Bundesrat bitte, sollte die Kosten zudem ziemlich genau beziffern können.</p>
- <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass er bereits Gelegenheit hatte, sich mit der Problematik des Erwerbsausfalles von kranken Arbeitslosen zu befassen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte am 6. November 2001 ein Postulat eingereicht und den Bundesrat damit beauftragt, die Einführung einer Erwerbsersatzversicherung für kranke Arbeitslose zu prüfen. Der Bundesrat hat daraufhin einen Bericht verfasst, welcher der WAK-N an ihrer Sitzung vom 24. Mai 2004 unterbreitet worden war. Die Kommission hat den Bericht entgegengenommen, der sich nicht zuletzt aus Kostengründen gegen die Einführung einer solchen Versicherung aussprach. An der gleichen Sitzung wurde ein Antrag für ein Kommissionspostulat, das den gleichen Inhalt wie der vorliegende Vorstoss hatte, abgelehnt.</p><p>Betrachtet man die Entwicklung der Arbeitslosenversicherung seit der Einführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) 1982 bis heute, stellt man fest, dass die Situation von kranken Arbeitslosen kontinuierlich verbessert wurde. 1982 lag der Anspruch gemäss Avig bei Krankheit bei höchstens 34 Taggeldern, mit einer Karenzzeit von 5 Tagen für jede Krankheitsperiode, während derer kein Leistungsanspruch bestand. Später ist die Karenzzeit auf einen Tag heruntergesetzt und schliesslich, 1992, aufgehoben worden, während die Höchstdauer für den Leistungsbezug weiter 34 Taggelder betrug.</p><p>Heute, d. h. seit Inkrafttreten der Avig-Revision am 1. Juli 2003, hat eine versicherte Person im Krankheitsfall nicht mehr Anspruch auf maximal 34 Taggelder, sondern auf 44. Das sind 10 mehr als zuvor. Die versicherte Person kann während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zweimal 22 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung beziehen, was einem Erwerbsersatz von zweimal 30 Kalendertagen entspricht. Die versicherte Person kann somit pro Krankheitsperiode während maximal 30 Kalendertagen Taggelder beziehen.</p><p>Ausserdem haben versicherte Frauen, die nach der Niederkunft vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig und nicht vermittelbar sind, Anspruch auf 40 zusätzliche Taggelder. Dieser Taggeldanspruch muss zu den 44 Taggeldern hinzugerechnet werden, die eine Versicherte im Krankheitsfall oder bei einer Schwangerschaft gemäss Artikel 28 Avig beanspruchen kann.</p><p>Die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an nicht vermittelbare Versicherte läuft zudem einem Grundsatz der Arbeitslosenversicherung zuwider, nämlich der Vermittlungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für einen Leistungsanspruch. Diese Tatsache ist nicht unwesentlich. Die Arbeitslosenversicherung soll in erster Linie eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen ins Erwerbsleben fördern und einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle, und nicht für Krankheitsfälle, garantieren. Die von der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Taggelder bei Krankheit sind eine Art "passives" Taggeld, insofern als sie einen Erwerbsausfall während einer bestimmten Zeitspanne decken, die es erlauben sollte, die arbeitslose Person möglichst rasch und dauerhaft in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern.</p><p>In Anbetracht des Gesagten würden beide im Postulat vorgeschlagenen Varianten den Zweck der Arbeitslosenversicherung noch mehr entfremden und wären im Hinblick auf eine möglichst rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von Arbeitslosen nicht unbedingt förderlich.</p><p>Der Bundesrat weiss um die Situation von kranken Arbeitslosen. Er ist indes der Ansicht, dass sie gegenüber Arbeitnehmenden nicht bevorzugt behandelt werden dürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu prüfen, mit der das Taggeld der Arbeitslosenversicherung auf die ersten sechzig oder sogar auf die ersten neunzig Tage der Krankheit ausgedehnt würde, wobei in der zweiten Variante das Taggeldsystem während der letzten dreissig Tage degressiv ausgestaltet werden sollte.</p>
- Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wenn eine Person während der Arbeitslosigkeit erkrankt, deckt die Arbeitslosenversicherung den Erwerbsausfall gemäss Artikel 28 Absatz 1 Avig während der ersten dreissig Tage. Nach dieser Frist ist ein Erwerbsausfall nur gedeckt, wenn die arbeitslose Person eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.</p><p>Es gibt Arbeitslose ohne solche Versicherung, die nach dreissig Tagen über keine Deckung des Erwerbsausfalles mehr verfügen und Sozialhilfe beantragen müssen.</p><p>Um diese Lücke in unserem Sozialversicherungssystem zu schliessen, die manchmal dramatische Auswirkungen haben kann, wurden in einigen Kantonen (Genf, Tessin, Neuenburg, Basel-Stadt) Lösungsvorschläge getestet. Leider muss gesagt werden, dass die generelle Umsetzung des einen oder anderen Vorschlages, sei es in der praktischen Anwendung, sei es in der Finanzierung, mit relativ grossen Problemen verbunden wäre.</p><p>Ich schlage deshalb vor, die in Artikel 28 Absatz 1 Avig vorgesehene Frist für den Erwerbsersatz um dreissig oder sogar sechzig Tage zu verlängern, um kranken Arbeitslosen eine zusätzliche "Atempause" zu gewähren. Die Umsetzung dieses Vorschlages wird der Arbeitslosenversicherung zwar Kosten verursachen. Werden die Sozialausgaben der öffentlichen Hand aber als Ganzes betrachtet, so sind diese Kosten ziemlich neutral; sie können nämlich bei der Sozialhilfe eingespart werden.</p><p>Die Studie, um die ich den Bundesrat bitte, sollte die Kosten zudem ziemlich genau beziffern können.</p>
- <p>Der Bundesrat erinnert daran, dass er bereits Gelegenheit hatte, sich mit der Problematik des Erwerbsausfalles von kranken Arbeitslosen zu befassen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hatte am 6. November 2001 ein Postulat eingereicht und den Bundesrat damit beauftragt, die Einführung einer Erwerbsersatzversicherung für kranke Arbeitslose zu prüfen. Der Bundesrat hat daraufhin einen Bericht verfasst, welcher der WAK-N an ihrer Sitzung vom 24. Mai 2004 unterbreitet worden war. Die Kommission hat den Bericht entgegengenommen, der sich nicht zuletzt aus Kostengründen gegen die Einführung einer solchen Versicherung aussprach. An der gleichen Sitzung wurde ein Antrag für ein Kommissionspostulat, das den gleichen Inhalt wie der vorliegende Vorstoss hatte, abgelehnt.</p><p>Betrachtet man die Entwicklung der Arbeitslosenversicherung seit der Einführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) 1982 bis heute, stellt man fest, dass die Situation von kranken Arbeitslosen kontinuierlich verbessert wurde. 1982 lag der Anspruch gemäss Avig bei Krankheit bei höchstens 34 Taggeldern, mit einer Karenzzeit von 5 Tagen für jede Krankheitsperiode, während derer kein Leistungsanspruch bestand. Später ist die Karenzzeit auf einen Tag heruntergesetzt und schliesslich, 1992, aufgehoben worden, während die Höchstdauer für den Leistungsbezug weiter 34 Taggelder betrug.</p><p>Heute, d. h. seit Inkrafttreten der Avig-Revision am 1. Juli 2003, hat eine versicherte Person im Krankheitsfall nicht mehr Anspruch auf maximal 34 Taggelder, sondern auf 44. Das sind 10 mehr als zuvor. Die versicherte Person kann während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zweimal 22 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung beziehen, was einem Erwerbsersatz von zweimal 30 Kalendertagen entspricht. Die versicherte Person kann somit pro Krankheitsperiode während maximal 30 Kalendertagen Taggelder beziehen.</p><p>Ausserdem haben versicherte Frauen, die nach der Niederkunft vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig und nicht vermittelbar sind, Anspruch auf 40 zusätzliche Taggelder. Dieser Taggeldanspruch muss zu den 44 Taggeldern hinzugerechnet werden, die eine Versicherte im Krankheitsfall oder bei einer Schwangerschaft gemäss Artikel 28 Avig beanspruchen kann.</p><p>Die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an nicht vermittelbare Versicherte läuft zudem einem Grundsatz der Arbeitslosenversicherung zuwider, nämlich der Vermittlungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für einen Leistungsanspruch. Diese Tatsache ist nicht unwesentlich. Die Arbeitslosenversicherung soll in erster Linie eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen ins Erwerbsleben fördern und einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle, und nicht für Krankheitsfälle, garantieren. Die von der Arbeitslosenversicherung ausgerichteten Taggelder bei Krankheit sind eine Art "passives" Taggeld, insofern als sie einen Erwerbsausfall während einer bestimmten Zeitspanne decken, die es erlauben sollte, die arbeitslose Person möglichst rasch und dauerhaft in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern.</p><p>In Anbetracht des Gesagten würden beide im Postulat vorgeschlagenen Varianten den Zweck der Arbeitslosenversicherung noch mehr entfremden und wären im Hinblick auf eine möglichst rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von Arbeitslosen nicht unbedingt förderlich.</p><p>Der Bundesrat weiss um die Situation von kranken Arbeitslosen. Er ist indes der Ansicht, dass sie gegenüber Arbeitnehmenden nicht bevorzugt behandelt werden dürfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zu prüfen, mit der das Taggeld der Arbeitslosenversicherung auf die ersten sechzig oder sogar auf die ersten neunzig Tage der Krankheit ausgedehnt würde, wobei in der zweiten Variante das Taggeldsystem während der letzten dreissig Tage degressiv ausgestaltet werden sollte.</p>
- Verbesserung der Situation von kranken Arbeitslosen
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