Gesetz über Meinungsumfragen

ShortId
04.3280
Id
20043280
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Gesetz über Meinungsumfragen
AdditionalIndexing
12;04
1
  • L04K01090301, Meinungsumfrage
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K08010205, Referendum
  • L03K080103, Wahl
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1201020201, eingeschränkte Verbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist unumstritten, dass Meinungsumfragen ein nicht verzichtbares Instrument jeder Wahl- oder Abstimmungskampagne sind. Damit die Umfragen einen minimalen wissenschaftlichen Wert behalten und damit sie in der Phase der brieflichen Stimmabgabe die freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger weder stören noch beeinflussen, ist es unerlässlich, dass die Schweiz, wie die meisten europäischen Länder, eine entsprechende gesetzliche Regelung schafft.</p>
  • <p>Die Motion greift ein Anliegen auf, welches bereits öfter beraten und stets negativ entschieden worden ist. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Meinungsumfragen heute bedeutsame Elemente für die Meinungsbildung im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen darstellen. Er geht aber nicht einig mit dem Motionär, dass es zur Aufrechterhaltung minimaler wissenschaftlicher Standards eines Gesetzes bedürfe. Gesetzliche Regelungen für Meinungsumfragen tragen das Risiko in sich, dass der Staat sie damit offizialisiert und ihren Ergebnissen den Anstrich einer gewissen staatliche Zertifizierung verleiht. Dies kann höchstens die Volksabstimmungen selber abwerten und nicht im Interesse einer halbdirekten Demokratie liegen.</p><p>Die Interpellationen Bonny 89.832 und Büttiker 92.3520 wurden vom Bundesrat 1990 und 1993 beantwortet (AB 1990 N 757, 1993 S 418-420). Eine Motion (Jaggi-)Ruffy 86.519 wurde am 23. Juni 1988 ohne vorherige Beratung, ein Postulat Cotti Gianfranco 84.326 (AB 1984 N 1426f) 1995 unerfüllt abgeschrieben (AB 1995 N 466f), weil nicht in eine Frage eingegriffen werden sollte, welche in vielfacher Weise mit Grundrechten (Meinungsäusserungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit) zusammenhängt, schlecht zu überwachen und durchzusetzen ist und infolgedessen höchstens mannigfache Beschwerdemöglichkeiten eröffnen müsste. Statt dessen erachtete es die Mehrheit als sinnvoll, die Selbstregulierung der in "Swiss Interview" zusammengeschlossenen Schweizer Markt- und Meinungsforschungsinstitute spielen zu lassen, welche weitestgehend den häufig zum Vergleich herangezogenen Regeln des französischen Rechtes entsprechen (vgl. BBl 1993 III 469 und 506f Fn. 21).</p><p>Auf ein Postulat Büttiker 94.3097 (AB 1994 S 1341f) hin erarbeitete die Bundeskanzlei 1997 einen einlässlichen Bericht: "Auswirkungen von veröffentlichten Meinungsumfrage-Ergebnissen in Abstimmungs- und Wahlkämpfen? Bericht zum Postulat Büttiker 94.3097". Sie kam darin - u. a. nach einem internationalen Rechtsvergleich - zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, sondern dass die Selbstregulierung der Branche in diesem Bereich zufriedenstellend funktioniere.</p><p>Der Bericht wurde dem Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen zuhanden aller interessierten Ratsmitglieder zugestellt. Kurz darauf gab dann auch der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Dünki 96.436 für gesetzliche Grundlagen für Meinungsumfragen mit grosser Mehrheit keine Folge (AB 1997 N 2174-2176).</p><p>In einem Anhang IV zum Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke "Swiss Interview" hat der Branchenverband am 21. November 2002 eine "Richtlinie zur Durchführung von abstimmungs- und wahlbezogenen Umfragen, die zur Veröffentlichung vor dem Urnengang bestimmt sind" verabschiedet (http://www.swissresearch.org/deutsch/pdf/Anhang%20IV.pdf). Darin verpflichten sich "Swiss-Interview"-Institute u. a. zur Einhaltung aller Kodizes und Richtlinien der Europäischen Gesellschaft für Meinungs- und Marketingforschung Esomar, namentlich auch von Ziffer 6 "Guideline on Practical Aspects of Conducting Pre-Election Opinion Polls" (www.esomar.org), die vom Europarat geprüft und zur Anwendung empfohlen wurde. In Ziffer 4 der "Swiss-Interview"-Richtlinien wird Ziffer 3.7 der Richtlinien der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Schweizerischen Presserates (www.presserat.ch) umgesetzt und die Publikation eines vordefinierten methodischen Steckbriefes auf der Homepage des Verbandes Schweizer Marketing- und Sozialforscher SMS (www.swissresearch.org) für obligatorisch erklärt. Die Selbstregulierung der in "Swiss Interview" zusammengeschlossenen Schweizer Markt- und Meinungsforschungsinstitute ist also auch in den letzten Jahren weiterentwickelt worden. Ziffer 4 setzt die meisten Forderungen des Motionärs um. Ziffer 5 der Richtlinie beschränkt die Sperrfrist für die Veröffentlichung urnengangsbezogener Meinungsumfragen hingegen auf zehn Tage vor dem Abstimmungstag, wohingegen der Motionär die Sperrfrist auf einen ganzen Monat erstrecken möchte.</p><p>Der Hinweis auf andere europäische Staaten greift nicht, weil die briefliche Stimmabgabe einzig in der Schweiz derart stark erleichtert und verbreitet ist und weil kein anderer europäischer Staat auch nur annähernd so häufig und so viele Urnengänge zu verzeichnen hat wie die Schweiz. Dementsprechend ziehen Meinungsumfragen im Ausland auch weit grössere Aufmerksamkeit auf sich, weil fast nur die Wahlen dem Souverän Entscheidungsmacht einräumen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage über die Veröffentlichung und Verbreitung von Meinungsumfragen auszuarbeiten, die sich direkt oder indirekt auf eine politische Wahl, eine Volksinitiative oder ein Referendum beziehen.</p><p>Das Gesetz soll insbesondere folgende Bereiche regeln:</p><p>1. die Verantwortung des Meinungsforschungsinstituts (Name, Name des Auftraggebers, Anzahl der befragten Personen, Eckdaten der Umfrage);</p><p>2. den Gegenstand der Umfrage (Methode und Stichprobenauswahl, Volltext der Fragen, Anteil Personen, die nicht alle Fragen beantwortet haben);</p><p>3. Umfragen im Vorfeld einer Abstimmung oder einer Wahl (einschliesslich des Verbots der Veröffentlichung und Verbreitung von Umfrageergebnissen im Monat, der einem Stimm- oder Wahltag vorangeht).</p>
  • Gesetz über Meinungsumfragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist unumstritten, dass Meinungsumfragen ein nicht verzichtbares Instrument jeder Wahl- oder Abstimmungskampagne sind. Damit die Umfragen einen minimalen wissenschaftlichen Wert behalten und damit sie in der Phase der brieflichen Stimmabgabe die freie Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger weder stören noch beeinflussen, ist es unerlässlich, dass die Schweiz, wie die meisten europäischen Länder, eine entsprechende gesetzliche Regelung schafft.</p>
    • <p>Die Motion greift ein Anliegen auf, welches bereits öfter beraten und stets negativ entschieden worden ist. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Meinungsumfragen heute bedeutsame Elemente für die Meinungsbildung im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen darstellen. Er geht aber nicht einig mit dem Motionär, dass es zur Aufrechterhaltung minimaler wissenschaftlicher Standards eines Gesetzes bedürfe. Gesetzliche Regelungen für Meinungsumfragen tragen das Risiko in sich, dass der Staat sie damit offizialisiert und ihren Ergebnissen den Anstrich einer gewissen staatliche Zertifizierung verleiht. Dies kann höchstens die Volksabstimmungen selber abwerten und nicht im Interesse einer halbdirekten Demokratie liegen.</p><p>Die Interpellationen Bonny 89.832 und Büttiker 92.3520 wurden vom Bundesrat 1990 und 1993 beantwortet (AB 1990 N 757, 1993 S 418-420). Eine Motion (Jaggi-)Ruffy 86.519 wurde am 23. Juni 1988 ohne vorherige Beratung, ein Postulat Cotti Gianfranco 84.326 (AB 1984 N 1426f) 1995 unerfüllt abgeschrieben (AB 1995 N 466f), weil nicht in eine Frage eingegriffen werden sollte, welche in vielfacher Weise mit Grundrechten (Meinungsäusserungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit) zusammenhängt, schlecht zu überwachen und durchzusetzen ist und infolgedessen höchstens mannigfache Beschwerdemöglichkeiten eröffnen müsste. Statt dessen erachtete es die Mehrheit als sinnvoll, die Selbstregulierung der in "Swiss Interview" zusammengeschlossenen Schweizer Markt- und Meinungsforschungsinstitute spielen zu lassen, welche weitestgehend den häufig zum Vergleich herangezogenen Regeln des französischen Rechtes entsprechen (vgl. BBl 1993 III 469 und 506f Fn. 21).</p><p>Auf ein Postulat Büttiker 94.3097 (AB 1994 S 1341f) hin erarbeitete die Bundeskanzlei 1997 einen einlässlichen Bericht: "Auswirkungen von veröffentlichten Meinungsumfrage-Ergebnissen in Abstimmungs- und Wahlkämpfen? Bericht zum Postulat Büttiker 94.3097". Sie kam darin - u. a. nach einem internationalen Rechtsvergleich - zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, sondern dass die Selbstregulierung der Branche in diesem Bereich zufriedenstellend funktioniere.</p><p>Der Bericht wurde dem Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen zuhanden aller interessierten Ratsmitglieder zugestellt. Kurz darauf gab dann auch der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative Dünki 96.436 für gesetzliche Grundlagen für Meinungsumfragen mit grosser Mehrheit keine Folge (AB 1997 N 2174-2176).</p><p>In einem Anhang IV zum Reglement über den Gebrauch der Kollektivmarke "Swiss Interview" hat der Branchenverband am 21. November 2002 eine "Richtlinie zur Durchführung von abstimmungs- und wahlbezogenen Umfragen, die zur Veröffentlichung vor dem Urnengang bestimmt sind" verabschiedet (http://www.swissresearch.org/deutsch/pdf/Anhang%20IV.pdf). Darin verpflichten sich "Swiss-Interview"-Institute u. a. zur Einhaltung aller Kodizes und Richtlinien der Europäischen Gesellschaft für Meinungs- und Marketingforschung Esomar, namentlich auch von Ziffer 6 "Guideline on Practical Aspects of Conducting Pre-Election Opinion Polls" (www.esomar.org), die vom Europarat geprüft und zur Anwendung empfohlen wurde. In Ziffer 4 der "Swiss-Interview"-Richtlinien wird Ziffer 3.7 der Richtlinien der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Schweizerischen Presserates (www.presserat.ch) umgesetzt und die Publikation eines vordefinierten methodischen Steckbriefes auf der Homepage des Verbandes Schweizer Marketing- und Sozialforscher SMS (www.swissresearch.org) für obligatorisch erklärt. Die Selbstregulierung der in "Swiss Interview" zusammengeschlossenen Schweizer Markt- und Meinungsforschungsinstitute ist also auch in den letzten Jahren weiterentwickelt worden. Ziffer 4 setzt die meisten Forderungen des Motionärs um. Ziffer 5 der Richtlinie beschränkt die Sperrfrist für die Veröffentlichung urnengangsbezogener Meinungsumfragen hingegen auf zehn Tage vor dem Abstimmungstag, wohingegen der Motionär die Sperrfrist auf einen ganzen Monat erstrecken möchte.</p><p>Der Hinweis auf andere europäische Staaten greift nicht, weil die briefliche Stimmabgabe einzig in der Schweiz derart stark erleichtert und verbreitet ist und weil kein anderer europäischer Staat auch nur annähernd so häufig und so viele Urnengänge zu verzeichnen hat wie die Schweiz. Dementsprechend ziehen Meinungsumfragen im Ausland auch weit grössere Aufmerksamkeit auf sich, weil fast nur die Wahlen dem Souverän Entscheidungsmacht einräumen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage über die Veröffentlichung und Verbreitung von Meinungsumfragen auszuarbeiten, die sich direkt oder indirekt auf eine politische Wahl, eine Volksinitiative oder ein Referendum beziehen.</p><p>Das Gesetz soll insbesondere folgende Bereiche regeln:</p><p>1. die Verantwortung des Meinungsforschungsinstituts (Name, Name des Auftraggebers, Anzahl der befragten Personen, Eckdaten der Umfrage);</p><p>2. den Gegenstand der Umfrage (Methode und Stichprobenauswahl, Volltext der Fragen, Anteil Personen, die nicht alle Fragen beantwortet haben);</p><p>3. Umfragen im Vorfeld einer Abstimmung oder einer Wahl (einschliesslich des Verbots der Veröffentlichung und Verbreitung von Umfrageergebnissen im Monat, der einem Stimm- oder Wahltag vorangeht).</p>
    • Gesetz über Meinungsumfragen

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