Strafverfolgung und Festnahme durch Schweizer Justizbehörden. Erst mit Genehmigung der Uno?
- ShortId
-
04.3281
- Id
-
20043281
- Updated
-
28.07.2023 07:41
- Language
-
de
- Title
-
Strafverfolgung und Festnahme durch Schweizer Justizbehörden. Erst mit Genehmigung der Uno?
- AdditionalIndexing
-
08;UNO (speziell);Kompetenzregelung;Zusammenarbeit der Justizbehörden;gerichtliche Untersuchung;Staatssouveränität;Folter;Menschenrechte;China
- 1
-
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L03K150402, UNO (speziell)
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K04030102, Folter
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K03030501, China
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vertreten durch fünf verschiedene Rechtsanwälte erhoben im April 2004 in Genf verschiedene chinesische Staatsangehörige und einige Vereinigungen getrennt Strafklage gegen den Generalsekretär und stellvertretenden Direktor der "Chinese Anticult Association" (Caca). Die Caca nimmt im Auftrag der chinesischen Regierung aktiv und direkt an Gehirnwäschesitzungen teil, die in Umerziehungslagern für Falun-Gong-Anhänger durchgeführt werden. Insbesondere wird dort die Technik des Schlafentzuges angewandt, um den Willen der Gefangenen zu brechen. Der Beschuldigte nahm als Vertreter der Caca, einer Nichtregierungsorganisation (NGO), die erstaunlicherweise von der Uno anerkannt ist, an der Uno-Menschenrechtskommission teil.</p><p>Die Akten und Informationen, die dem Generalstaatsanwalt des Kantons Genf übergeben worden waren, hätten diesen dazu veranlassen sollen, zumindest eine Voruntersuchung einzuleiten. Stattdessen stützte er sich auf einen Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Uno mit folgendem Wortlaut:</p><p>"Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grundsätzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Behörden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die nötigen Abklärungen zu treffen. Die Schweizer Behörden und die Uno informieren sich gegenseitig über das Ergebnis dieser Abklärungen und beraten gemeinsam über die Schlüsse, die daraus zu ziehen sind."</p><p>So wurde erst einmal die Stellungnahme der Uno eingeholt, bevor irgendwelche andere Massnahmen getroffen wurden, auch wenn augenfällig war, dass die Straftaten, die der Person vorgeworfen wurden, in keiner Weise im Rahmen der Uno, sondern ausschliesslich in China begangen worden waren.</p><p>Am 16. April 2004 bestätigte der Generaldirektor der Uno-Büros in Genf, Sergei Ordzhonikidze, dass die Straftaten, die dem Generalsekretär und stellvertretenden Direktor der Caca vorgeworfen wurden, nicht im Rahmen der Uno begangen worden waren. Deshalb könne allein die Schweiz entscheiden, ob und wie die Strafklagen behandelt werden sollten. Die zwischen der Einreichung der ersten Strafklage am 5. April 2004 und der Antwort der Uno verflossene Zeit hat es laut Medienberichten dem Folterer erlaubt, das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen.</p><p>Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10. Dezember 1984 lautet: "Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen." Absatz 2 hält fest, dass "dieser Staat unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhaltes" durchzuführen hat.</p><p>Im vorliegenden Fall konsultierten die Strafverfolgungsbehörden die Uno, bevor irgendwelche anderen Massnahmen getroffen wurden. Das im Übereinkommen gegen Folter vorgesehene Verfahren wurde also nicht eingehalten.</p>
- <p>Der rechtliche Status der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) in der Schweiz wird durch das Abkommen vom 11. Juni und 1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen geregelt (SR 0.192.120.1). Aufgrund dieses Abkommens übernimmt die Schweiz Verpflichtungen gegenüber der Organisation, insbesondere gegenüber Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation, seien dies Vertreter von Staaten, internationale Beamte, Experten oder andere Personen, die zur Teilnahme an ihren Arbeiten zugelassen sind. Die schweizerischen Behörden müssen alle nützlichen Massnahmen treffen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise aus der Schweiz und den Aufenthalt dieser Personen auf Schweizer Staatsgebiet zu erleichtern, um ihnen zu ermöglichen, an den Konferenzen der Uno teilzunehmen und sich dort frei und ungehindert auszudrücken. Es geht in der Tat um die Unabhängigkeit der Organisation, die frei bestimmen können muss, welche Personen sich in ihren Organen ausdrücken können.</p><p>Es folgt daraus, dass die Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, sowie alle anderen Personen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, als Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation angesehen werden. Auch wenn diese Personen nicht über Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Person verfügen, geniessen sie Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt auf Schweizer Staatsgebiet sowie bei der Ausreise aus der Schweiz. Diese Bedingungen sind unerlässlich, damit sie an den Konferenzen der Organisation oder eines ihrer Organe teilnehmen und sich dort frei ausdrücken können.</p><p>Die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno in der Schweiz hindert diese Person daran, an den Konferenzen teilzunehmen, zu denen sie von der Organisation eingeladen wurde, und sich dort frei auszudrücken. Angesichts der verschiedenen Festnahmeersuchen, die in den letzten Jahren gegen Vertreter von NGO gestellt wurden, die insbesondere zur Teilnahme an der Uno-Menschenrechtskommission zugelassen waren, schien es notwendig abzuklären, auf welche Weise die Schweizer Behörden ihre Verpflichtungen gegenüber der Uno respektieren müssen, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die sich für die Schweiz aus anderen internationalen Verträgen wie z. B. des Übereinkommens gegen Folter ergeben.</p><p>So haben die Uno und die Schweiz ein Verfahren vereinbart, das der Organisation erlauben soll, sich zur Frage zu äussern, ob die Festnahme der betreffenden Person für die Schweiz eine Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Uno bedeuten würde, wie sie sich aus dem Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Uno von 1946 ergeben, d. h., ob diese Verhaftung eine Behinderung der Tätigkeiten der Organisation bedeuten würde bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann. Es handelt sich auf keinen Fall darum, dass die Uno sich zu den Strafakten äussert, die zur Unterstützung des Festnahmeersuchens vorgelegt werden.</p><p>Dieses Verfahren war Gegenstand einer Note der Ständigen Vertretung der Schweiz in New York, betreffend die Ersuchen zur Festnahme von Vertretern von NGO, die an Konferenzen der Organisation in der Schweiz teilnehmen, adressiert am 16. Juni 1999 an das Büro für Rechtsfragen der Uno, das die Note am 25. Juni 1999 beantwortet hat. Es wurde folgendes festgelegt:</p><p>Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grundsätzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Behörden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die nötigen Abklärungen zu treffen. So prüfen die Schweizer Behörden insbesondere, ob die Strafakten die Festnahme der Person rechtfertigen, unter Berücksichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und des anwendbaren internationalen Rechtes. Ihrerseits prüft die Uno, ob die Festnahme der Person, die auf diese Weise gehindert wird, an den Arbeiten der infrage stehenden Konferenz teilzunehmen und sich dort frei auszudrücken, eine Behinderung der Tätigkeiten der Organisation oder des betroffenen Organs bedeuten könnte bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann.</p><p>1. In Anbetracht des Vorhergehenden bestätigt der Bundesrat, dass die schweizerischen Verfolgungsbehörden nicht von der Einschätzung von Strafakten durch die Uno abhängig sind, um gemäss anwendbarem Schweizer Recht einem Festnahmeersuchen stattgeben zu können. Vor einer allfälligen Festnahme ist es jedoch ihre Aufgabe, wie es insbesondere im Übereinkommen gegen Folter vorgesehen ist, die Auskünfte, über die sie verfügen, zu überprüfen und festzulegen, ob nach den Umständen eine Haft oder andere rechtliche Massnahmen gemäss schweizerischem Recht gerechtfertigt sind.</p><p>2. Die Note der Schweizer Mission in New York vom 16. Juni 1999 an das Büro für Rechtsfragen der Uno und dessen Antwort vom 25. Juni 1999 bilden keinen Verstoss gegen das Übereinkommen gegen Folter von 10. Dezember 1984, welches in der Schweiz vollumfänglich angewandt wird. Der Bundesrat misst dem Kampf gegen Folter grosse Bedeutung bei. Die Massnahmen zur Verfolgung müssen effizient sein, wobei die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften und sämtliche internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten sind.</p><p>Eine Anfrage bei der Uno, sich zur Frage zu äussern, ob die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno mit den Verpflichtungen der Schweiz ihr gegenüber vereinbar ist, hindert die zuständigen Schweizer Behörden nicht daran, die im Schweizer Recht und in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Festnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Notenaustausch vom 16. und 25. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Brauchen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden eine Genehmigung der Uno, um eine Strafsache weiterzuverfolgen, auch wenn die Straftat, die zur Klage Anlass gegeben hat, keineswegs im Rahmen der Uno begangen wurde?</p><p>2. Könnte dieser Notenaustausch als Abweichung vom Übereinkommen vom 10. Dezember 1948 gegen Folter, das die Schweiz am 6. Oktober 1986 ratifiziert hat, verstanden werden?</p><p>Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Bundesrat bestätigen, dass die Strafverfolgungsbehörden alles tun müssen, um Foltervorwürfe innerhalb kürzester Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls den mutmasslichen Folterer festzunehmen?</p>
- Strafverfolgung und Festnahme durch Schweizer Justizbehörden. Erst mit Genehmigung der Uno?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vertreten durch fünf verschiedene Rechtsanwälte erhoben im April 2004 in Genf verschiedene chinesische Staatsangehörige und einige Vereinigungen getrennt Strafklage gegen den Generalsekretär und stellvertretenden Direktor der "Chinese Anticult Association" (Caca). Die Caca nimmt im Auftrag der chinesischen Regierung aktiv und direkt an Gehirnwäschesitzungen teil, die in Umerziehungslagern für Falun-Gong-Anhänger durchgeführt werden. Insbesondere wird dort die Technik des Schlafentzuges angewandt, um den Willen der Gefangenen zu brechen. Der Beschuldigte nahm als Vertreter der Caca, einer Nichtregierungsorganisation (NGO), die erstaunlicherweise von der Uno anerkannt ist, an der Uno-Menschenrechtskommission teil.</p><p>Die Akten und Informationen, die dem Generalstaatsanwalt des Kantons Genf übergeben worden waren, hätten diesen dazu veranlassen sollen, zumindest eine Voruntersuchung einzuleiten. Stattdessen stützte er sich auf einen Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Uno mit folgendem Wortlaut:</p><p>"Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grundsätzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Behörden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die nötigen Abklärungen zu treffen. Die Schweizer Behörden und die Uno informieren sich gegenseitig über das Ergebnis dieser Abklärungen und beraten gemeinsam über die Schlüsse, die daraus zu ziehen sind."</p><p>So wurde erst einmal die Stellungnahme der Uno eingeholt, bevor irgendwelche andere Massnahmen getroffen wurden, auch wenn augenfällig war, dass die Straftaten, die der Person vorgeworfen wurden, in keiner Weise im Rahmen der Uno, sondern ausschliesslich in China begangen worden waren.</p><p>Am 16. April 2004 bestätigte der Generaldirektor der Uno-Büros in Genf, Sergei Ordzhonikidze, dass die Straftaten, die dem Generalsekretär und stellvertretenden Direktor der Caca vorgeworfen wurden, nicht im Rahmen der Uno begangen worden waren. Deshalb könne allein die Schweiz entscheiden, ob und wie die Strafklagen behandelt werden sollten. Die zwischen der Einreichung der ersten Strafklage am 5. April 2004 und der Antwort der Uno verflossene Zeit hat es laut Medienberichten dem Folterer erlaubt, das Schweizer Staatsgebiet zu verlassen.</p><p>Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10. Dezember 1984 lautet: "Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen." Absatz 2 hält fest, dass "dieser Staat unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhaltes" durchzuführen hat.</p><p>Im vorliegenden Fall konsultierten die Strafverfolgungsbehörden die Uno, bevor irgendwelche anderen Massnahmen getroffen wurden. Das im Übereinkommen gegen Folter vorgesehene Verfahren wurde also nicht eingehalten.</p>
- <p>Der rechtliche Status der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) in der Schweiz wird durch das Abkommen vom 11. Juni und 1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen geregelt (SR 0.192.120.1). Aufgrund dieses Abkommens übernimmt die Schweiz Verpflichtungen gegenüber der Organisation, insbesondere gegenüber Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation, seien dies Vertreter von Staaten, internationale Beamte, Experten oder andere Personen, die zur Teilnahme an ihren Arbeiten zugelassen sind. Die schweizerischen Behörden müssen alle nützlichen Massnahmen treffen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise aus der Schweiz und den Aufenthalt dieser Personen auf Schweizer Staatsgebiet zu erleichtern, um ihnen zu ermöglichen, an den Konferenzen der Uno teilzunehmen und sich dort frei und ungehindert auszudrücken. Es geht in der Tat um die Unabhängigkeit der Organisation, die frei bestimmen können muss, welche Personen sich in ihren Organen ausdrücken können.</p><p>Es folgt daraus, dass die Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, sowie alle anderen Personen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Uno zugelassen sind, als Personen mit dienstlicher Eigenschaft bei der Organisation angesehen werden. Auch wenn diese Personen nicht über Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Person verfügen, geniessen sie Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt auf Schweizer Staatsgebiet sowie bei der Ausreise aus der Schweiz. Diese Bedingungen sind unerlässlich, damit sie an den Konferenzen der Organisation oder eines ihrer Organe teilnehmen und sich dort frei ausdrücken können.</p><p>Die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno in der Schweiz hindert diese Person daran, an den Konferenzen teilzunehmen, zu denen sie von der Organisation eingeladen wurde, und sich dort frei auszudrücken. Angesichts der verschiedenen Festnahmeersuchen, die in den letzten Jahren gegen Vertreter von NGO gestellt wurden, die insbesondere zur Teilnahme an der Uno-Menschenrechtskommission zugelassen waren, schien es notwendig abzuklären, auf welche Weise die Schweizer Behörden ihre Verpflichtungen gegenüber der Uno respektieren müssen, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die sich für die Schweiz aus anderen internationalen Verträgen wie z. B. des Übereinkommens gegen Folter ergeben.</p><p>So haben die Uno und die Schweiz ein Verfahren vereinbart, das der Organisation erlauben soll, sich zur Frage zu äussern, ob die Festnahme der betreffenden Person für die Schweiz eine Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Uno bedeuten würde, wie sie sich aus dem Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Uno von 1946 ergeben, d. h., ob diese Verhaftung eine Behinderung der Tätigkeiten der Organisation bedeuten würde bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann. Es handelt sich auf keinen Fall darum, dass die Uno sich zu den Strafakten äussert, die zur Unterstützung des Festnahmeersuchens vorgelegt werden.</p><p>Dieses Verfahren war Gegenstand einer Note der Ständigen Vertretung der Schweiz in New York, betreffend die Ersuchen zur Festnahme von Vertretern von NGO, die an Konferenzen der Organisation in der Schweiz teilnehmen, adressiert am 16. Juni 1999 an das Büro für Rechtsfragen der Uno, das die Note am 25. Juni 1999 beantwortet hat. Es wurde folgendes festgelegt:</p><p>Liegt gegen eine Person, die zur Teilnahme an einer Konferenz der Uno oder eines ihrer Organe in der Schweiz zugelassen wurde oder die um eine solche Zulassung ersucht, ein Festnahmeersuchen oder eine andere Massnahme nach schweizerischem Recht oder nach den Grundsätzen der internationalen Rechtshilfe vor, ist es Sache der Schweizer Behörden und der Uno, in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich die nötigen Abklärungen zu treffen. So prüfen die Schweizer Behörden insbesondere, ob die Strafakten die Festnahme der Person rechtfertigen, unter Berücksichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und des anwendbaren internationalen Rechtes. Ihrerseits prüft die Uno, ob die Festnahme der Person, die auf diese Weise gehindert wird, an den Arbeiten der infrage stehenden Konferenz teilzunehmen und sich dort frei auszudrücken, eine Behinderung der Tätigkeiten der Organisation oder des betroffenen Organs bedeuten könnte bzw. ob eine solche Behinderung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann.</p><p>1. In Anbetracht des Vorhergehenden bestätigt der Bundesrat, dass die schweizerischen Verfolgungsbehörden nicht von der Einschätzung von Strafakten durch die Uno abhängig sind, um gemäss anwendbarem Schweizer Recht einem Festnahmeersuchen stattgeben zu können. Vor einer allfälligen Festnahme ist es jedoch ihre Aufgabe, wie es insbesondere im Übereinkommen gegen Folter vorgesehen ist, die Auskünfte, über die sie verfügen, zu überprüfen und festzulegen, ob nach den Umständen eine Haft oder andere rechtliche Massnahmen gemäss schweizerischem Recht gerechtfertigt sind.</p><p>2. Die Note der Schweizer Mission in New York vom 16. Juni 1999 an das Büro für Rechtsfragen der Uno und dessen Antwort vom 25. Juni 1999 bilden keinen Verstoss gegen das Übereinkommen gegen Folter von 10. Dezember 1984, welches in der Schweiz vollumfänglich angewandt wird. Der Bundesrat misst dem Kampf gegen Folter grosse Bedeutung bei. Die Massnahmen zur Verfolgung müssen effizient sein, wobei die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften und sämtliche internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten sind.</p><p>Eine Anfrage bei der Uno, sich zur Frage zu äussern, ob die Festnahme einer Person mit dienstlicher Eigenschaft bei der Uno mit den Verpflichtungen der Schweiz ihr gegenüber vereinbar ist, hindert die zuständigen Schweizer Behörden nicht daran, die im Schweizer Recht und in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Festnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Notenaustausch vom 16. und 25. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Brauchen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden eine Genehmigung der Uno, um eine Strafsache weiterzuverfolgen, auch wenn die Straftat, die zur Klage Anlass gegeben hat, keineswegs im Rahmen der Uno begangen wurde?</p><p>2. Könnte dieser Notenaustausch als Abweichung vom Übereinkommen vom 10. Dezember 1948 gegen Folter, das die Schweiz am 6. Oktober 1986 ratifiziert hat, verstanden werden?</p><p>Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Bundesrat bestätigen, dass die Strafverfolgungsbehörden alles tun müssen, um Foltervorwürfe innerhalb kürzester Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls den mutmasslichen Folterer festzunehmen?</p>
- Strafverfolgung und Festnahme durch Schweizer Justizbehörden. Erst mit Genehmigung der Uno?
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