Kulturförderung
- ShortId
-
04.3286
- Id
-
20043286
- Updated
-
28.07.2023 13:09
- Language
-
de
- Title
-
Kulturförderung
- AdditionalIndexing
-
2831;Museum;Gemeinde;Koordination;Subsidiarität;Sparmassnahme;Beziehung Bund-Kanton;Kulturförderung;Kulturpolitik;Gesetz;sozialer Schutz;Künstlerberuf
- 1
-
- L04K01060307, Kulturförderung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K01060404, Künstlerberuf
- L03K010603, Kulturpolitik
- L02K0104, sozialer Schutz
- L04K08020314, Koordination
- L04K08070106, Subsidiarität
- L04K01060312, Museum
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L06K080701020106, Gemeinde
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Artikel 69 der Bundesverfassung (BV) hat die Kulturförderung des Bundes eine Verfassungsgrundlage erhalten. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Seit jeher hat der Bund in diesem Sinne Kulturförderung betrieben und dabei die Kulturhoheit der Kantone berücksichtigt (Subsidiarität). Neu wurde mit der Verfassungsrevision dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).</p><p>Die äusserst angespannte Lage des Bundeshaushaltes zwingt den Bund indes zu tief greifenden Systemänderungen und zu einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung, wie sie der Bundesrat im Ziel 3 seiner Legislaturplanung angekündigt hat. Eine Überprüfung des finanziellen Engagements des Bundes in der Kulturförderung ist deshalb unvermeidlich. Ziel soll eine Konzentration der finanziellen Mittel - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen - auf die prioritären Vorhaben sein.</p><p>Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) geleiteten Expertengruppe den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung von Artikel 69 BV zu erstellen. In der Expertengruppe hatten Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Städten, die Pro Helvetia sowie kulturelle Organisationen und Institutionen Einsitz.</p><p>Im Dezember 2003 unterbreitete die Expertengruppe den Auftraggebenden (EDI und EDK) ihren ausgearbeiteten Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes (KFG). Im Anschluss daran gab der Vorsteher des EDI dem BAK die Ausarbeitung von Verwaltungsentwürfen für ein KFG und ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz in Auftrag. In diesem Rahmen hat das BAK die grundlegenden Prinzipien des Entwurfes zu einem KFG anhand verschiedener Modelle zu simulieren und vertieft zu überprüfen. Die Vernehmlassungseröffnung ist für 2005 vorgesehen; der genaue Zeitpunkt ist noch offen.</p><p>Antworten auf die konkreten Fragen des Interpellanten:</p><p>1. Es ist aus verschiedenen Studien bekannt, dass die Mehrheit der Kulturschaffenden über eine ungenügende berufliche Vorsorge verfügt und im Alter regelmässig auf Fürsorgeleistungen angewiesen ist. Die unzureichende berufliche Vorsorge der Kulturschaffenden ist bei den Selbstständigerwerbenden und den Freischaffenden (häufig wechselnde Arbeitgeber) besonders akzentuiert. Das EDI ist beauftragt zu überprüfen, ob dies - wie im Expertenentwurf zur Umsetzung von Artikel 69 BV vorgesehen - im Rahmen des KFG gelöst werden kann. Falls dies nicht möglich ist, ist durch eine Anpassung des Sozialversicherungsrechtes zu prüfen, wie die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden herbeigeführt werden könnte.</p><p>2. Eine vermehrte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den übrigen Kulturförderungsakteuren (Kantone, Gemeinden und Private) ist möglich und angesichts der subsidiären Kompetenz des Bundes bei der Kulturförderung auch notwendig, um mit den vorhandenen Fördermitteln die bestmögliche Wirkung erzielen zu können. Das EDI ist beauftragt, das von der Expertengruppe KFG vorgesehene Prinzip der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorbereitung der Vernehmlassung genau zu überprüfen und anhand verschiedener Modelle mit seinen Partnern durchzuspielen, um so ein System zu schaffen, das die subsidiäre Stellung des Bundes klar definiert und gleichzeitig das Potenzial der eigenständigen Bundeskulturförderung zur Geltung kommen lässt.</p><p>3. Die Optimierung der Strukturen bei der Kulturarbeit im Ausland, nicht nur der Kulturförderung, ist möglich und auch notwendig und ist Aufgabe der betroffenen Bundesstellen. Das EDI wird im Rahmen der Umsetzung von Artikel 69 BV gemeinsam mit Pro Helvetia, Präsenz Schweiz und anderen Dienststellen des EDA prüfen, wie die personellen und finanziellen Ressourcen in der Kulturarbeit im Ausland noch effizienter und gezielter eingesetzt werden können.</p><p>Dabei wird es u. a. auch darum gehen, mögliche Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Ein allfälliges Sparpotenzial kann im Moment nicht quantifiziert werden, sondern wird erst nach Optimierung der Strukturen ersichtlich sein.</p><p>4. Die Schaffung von Synergien im Museumsbereich ist möglich und im heutigen Schweizerischen Landesmuseum schon im Gange (z. B. zentral geführtes Konservierungszentrum und zentrale Lagerung der Sammlungen; Marketing für die ganze Museumsgruppe; gemeinsame Unternehmensentwicklung). Ob im geplanten Landesmuseumsgesetz eine Regelung für weitere Museen getroffen wird, namentlich für das Verkehrshaus, wird sich im Rahmen einer allfälligen parlamentarischen Beratung zum Gesetz ergeben. Für die übrigen Sammlungen des Bundes sowie die Unterstützung von Kompetenzzentren von gesamtschweizerischer Bedeutung ist dies im Rahmen der Umsetzung von Artikel 69 BV vorgesehen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Verantwortung der öffentlichen Museen in der Schweiz vor allem bei den Kantonen und Städten liegt. Der Bund hat in diesem Bereich nicht die Absicht, über seine bestehenden Verpflichtungen hinauszugehen.</p><p>5. Der Expertenentwurf sieht keine Verankerung der Verständigung im KFG vor. Die Verständigung ist Teil der Sprachkultur und somit eines allfälligen Sprachengesetzes.</p><p>6. Angesichts der positiven Erfahrung im Bildungs- und Forschungsbereich (BFT-Botschaft) wird das EDI beauftragt, im Rahmen der Ausarbeitung des KFG eine Gesamtschau der Förderbereiche und Förderschwerpunkte auch im Kulturbereich vorzusehen (im Vierjahresrhythmus).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bedeutung des Kulturbereiches für unsere Gesellschaft ist unbestritten: das Kulturschaffen und die aktive Auseinandersetzung damit fördern sowohl die Identitätsbildung als auch die Erfahrung des Dazugehörens. Der Kulturbetrieb ist auch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden: laut neuesten Studien immerhin mit einem Volumen von über 15 Milliarden Franken und fast 100 000 Arbeitsplätzen. Auch auf Bundesebene muss daher der Kulturpolitik eine hohe Beachtung geschenkt werden.</p><p>In der Schweiz sind die Kantone und Gemeinden - darunter insbesondere die grossen Städte - mit Abstand die wichtigsten Stützen der Kulturfinanzierung. In Zeiten angespannter Bundesfinanzen ist es deshalb doppelt wichtig, dass der Bund mit diesen eng zusammenarbeitet und gleichzeitig auch seine eigenen Schwerpunkte klar setzt.</p><p>Ein eidgenössisches Kulturförderungsgesetz ist derzeit in Ausarbeitung. Eine Expertengruppe bestehend aus den massgeblichen Vertretern von Kultur und Kulturförderung (Institutionen, Städte, Kantone, Bund) hat letzten Dezember einen Entwurf vorgelegt, der positiv aufgenommen wurde. Dieser geht davon aus, dass der Bund mit Kantonen und Gemeinden in der Kulturförderung zusammenarbeiten muss.</p><p>Es ist aber leider eine Tatsache, dass trotz dieser gesetzgeberischen Anstrengungen auch der Kulturbereich nicht von den Sparprogrammen ausgenommen wird.</p><p>In diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die definitive Ausarbeitung des Kulturförderungsgesetzes bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen abklären zu lassen:</p><p>1. Was kann getan werden, damit der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden auch in Zeiten des Spardruckes die nötige Nachachtung verschafft wird?</p><p>2. Ist es möglich, dass der Bund bei der Kulturförderung im Inland vermehrt und strukturiert mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet, ohne seine eigenen Schwerpunkte in den Hintergrund stellen zu müssen: Könnte nicht ein System geschaffen werden, das die subsidiäre Stellung des Bundes klar definiert und trotzdem das Potenzial einer eigenständigen Bundeskulturförderungspolitik voll zur Geltung kommen lässt?</p><p>3. Ist es möglich, bei der Kulturförderung im Ausland die Strukturen zu optimieren: Könnte man nicht auslandorientierte Kulturförderungsaufgaben, wie sie heute von Pro Helvetia, Präsenz Schweiz oder anderen Akteuren im EDA wahrgenommen werden, einer einzigen Organisation übertragen?</p><p>Bräuchte es dazu ein neues Instrument oder könnte man auf eine bereits bestehende Organisationsstruktur zurückgreifen?</p><p>Welches Sparpotenzial - wenn überhaupt - könnte die Überwindung der heute bestehenden kulturaussenpolitischen Mehrspurigkeit auslösen? </p><p>4. Ist es möglich, auch im Museumsbereich durch vermehrte Koordinationen oder allfällige Zusammenlegungen Synergien zu schaffen? Ist es möglich, bestimmte transparente Kriterien möglicher Zusammenführungen zu umschreiben?</p><p>5. Ist es möglich, das Anliegen der Verständigung auch im Kulturförderungsgesetz zu verankern, da bekanntlich die Kultur in all ihren Formen über ein beachtliches Verständigungspotenzial verfügt? </p><p>6. Ist es möglich, auch im Kulturbereich die Förderungsprioritäten für vier Jahre klar zu definieren - ähnlich wie dies für den Bereich der Bildung und Forschung der Fall ist?</p>
- Kulturförderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Artikel 69 der Bundesverfassung (BV) hat die Kulturförderung des Bundes eine Verfassungsgrundlage erhalten. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Seit jeher hat der Bund in diesem Sinne Kulturförderung betrieben und dabei die Kulturhoheit der Kantone berücksichtigt (Subsidiarität). Neu wurde mit der Verfassungsrevision dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).</p><p>Die äusserst angespannte Lage des Bundeshaushaltes zwingt den Bund indes zu tief greifenden Systemänderungen und zu einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung, wie sie der Bundesrat im Ziel 3 seiner Legislaturplanung angekündigt hat. Eine Überprüfung des finanziellen Engagements des Bundes in der Kulturförderung ist deshalb unvermeidlich. Ziel soll eine Konzentration der finanziellen Mittel - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen - auf die prioritären Vorhaben sein.</p><p>Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) geleiteten Expertengruppe den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung von Artikel 69 BV zu erstellen. In der Expertengruppe hatten Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Städten, die Pro Helvetia sowie kulturelle Organisationen und Institutionen Einsitz.</p><p>Im Dezember 2003 unterbreitete die Expertengruppe den Auftraggebenden (EDI und EDK) ihren ausgearbeiteten Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes (KFG). Im Anschluss daran gab der Vorsteher des EDI dem BAK die Ausarbeitung von Verwaltungsentwürfen für ein KFG und ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz in Auftrag. In diesem Rahmen hat das BAK die grundlegenden Prinzipien des Entwurfes zu einem KFG anhand verschiedener Modelle zu simulieren und vertieft zu überprüfen. Die Vernehmlassungseröffnung ist für 2005 vorgesehen; der genaue Zeitpunkt ist noch offen.</p><p>Antworten auf die konkreten Fragen des Interpellanten:</p><p>1. Es ist aus verschiedenen Studien bekannt, dass die Mehrheit der Kulturschaffenden über eine ungenügende berufliche Vorsorge verfügt und im Alter regelmässig auf Fürsorgeleistungen angewiesen ist. Die unzureichende berufliche Vorsorge der Kulturschaffenden ist bei den Selbstständigerwerbenden und den Freischaffenden (häufig wechselnde Arbeitgeber) besonders akzentuiert. Das EDI ist beauftragt zu überprüfen, ob dies - wie im Expertenentwurf zur Umsetzung von Artikel 69 BV vorgesehen - im Rahmen des KFG gelöst werden kann. Falls dies nicht möglich ist, ist durch eine Anpassung des Sozialversicherungsrechtes zu prüfen, wie die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden herbeigeführt werden könnte.</p><p>2. Eine vermehrte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den übrigen Kulturförderungsakteuren (Kantone, Gemeinden und Private) ist möglich und angesichts der subsidiären Kompetenz des Bundes bei der Kulturförderung auch notwendig, um mit den vorhandenen Fördermitteln die bestmögliche Wirkung erzielen zu können. Das EDI ist beauftragt, das von der Expertengruppe KFG vorgesehene Prinzip der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorbereitung der Vernehmlassung genau zu überprüfen und anhand verschiedener Modelle mit seinen Partnern durchzuspielen, um so ein System zu schaffen, das die subsidiäre Stellung des Bundes klar definiert und gleichzeitig das Potenzial der eigenständigen Bundeskulturförderung zur Geltung kommen lässt.</p><p>3. Die Optimierung der Strukturen bei der Kulturarbeit im Ausland, nicht nur der Kulturförderung, ist möglich und auch notwendig und ist Aufgabe der betroffenen Bundesstellen. Das EDI wird im Rahmen der Umsetzung von Artikel 69 BV gemeinsam mit Pro Helvetia, Präsenz Schweiz und anderen Dienststellen des EDA prüfen, wie die personellen und finanziellen Ressourcen in der Kulturarbeit im Ausland noch effizienter und gezielter eingesetzt werden können.</p><p>Dabei wird es u. a. auch darum gehen, mögliche Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Ein allfälliges Sparpotenzial kann im Moment nicht quantifiziert werden, sondern wird erst nach Optimierung der Strukturen ersichtlich sein.</p><p>4. Die Schaffung von Synergien im Museumsbereich ist möglich und im heutigen Schweizerischen Landesmuseum schon im Gange (z. B. zentral geführtes Konservierungszentrum und zentrale Lagerung der Sammlungen; Marketing für die ganze Museumsgruppe; gemeinsame Unternehmensentwicklung). Ob im geplanten Landesmuseumsgesetz eine Regelung für weitere Museen getroffen wird, namentlich für das Verkehrshaus, wird sich im Rahmen einer allfälligen parlamentarischen Beratung zum Gesetz ergeben. Für die übrigen Sammlungen des Bundes sowie die Unterstützung von Kompetenzzentren von gesamtschweizerischer Bedeutung ist dies im Rahmen der Umsetzung von Artikel 69 BV vorgesehen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass die Verantwortung der öffentlichen Museen in der Schweiz vor allem bei den Kantonen und Städten liegt. Der Bund hat in diesem Bereich nicht die Absicht, über seine bestehenden Verpflichtungen hinauszugehen.</p><p>5. Der Expertenentwurf sieht keine Verankerung der Verständigung im KFG vor. Die Verständigung ist Teil der Sprachkultur und somit eines allfälligen Sprachengesetzes.</p><p>6. Angesichts der positiven Erfahrung im Bildungs- und Forschungsbereich (BFT-Botschaft) wird das EDI beauftragt, im Rahmen der Ausarbeitung des KFG eine Gesamtschau der Förderbereiche und Förderschwerpunkte auch im Kulturbereich vorzusehen (im Vierjahresrhythmus).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bedeutung des Kulturbereiches für unsere Gesellschaft ist unbestritten: das Kulturschaffen und die aktive Auseinandersetzung damit fördern sowohl die Identitätsbildung als auch die Erfahrung des Dazugehörens. Der Kulturbetrieb ist auch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden: laut neuesten Studien immerhin mit einem Volumen von über 15 Milliarden Franken und fast 100 000 Arbeitsplätzen. Auch auf Bundesebene muss daher der Kulturpolitik eine hohe Beachtung geschenkt werden.</p><p>In der Schweiz sind die Kantone und Gemeinden - darunter insbesondere die grossen Städte - mit Abstand die wichtigsten Stützen der Kulturfinanzierung. In Zeiten angespannter Bundesfinanzen ist es deshalb doppelt wichtig, dass der Bund mit diesen eng zusammenarbeitet und gleichzeitig auch seine eigenen Schwerpunkte klar setzt.</p><p>Ein eidgenössisches Kulturförderungsgesetz ist derzeit in Ausarbeitung. Eine Expertengruppe bestehend aus den massgeblichen Vertretern von Kultur und Kulturförderung (Institutionen, Städte, Kantone, Bund) hat letzten Dezember einen Entwurf vorgelegt, der positiv aufgenommen wurde. Dieser geht davon aus, dass der Bund mit Kantonen und Gemeinden in der Kulturförderung zusammenarbeiten muss.</p><p>Es ist aber leider eine Tatsache, dass trotz dieser gesetzgeberischen Anstrengungen auch der Kulturbereich nicht von den Sparprogrammen ausgenommen wird.</p><p>In diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die definitive Ausarbeitung des Kulturförderungsgesetzes bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen abklären zu lassen:</p><p>1. Was kann getan werden, damit der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden auch in Zeiten des Spardruckes die nötige Nachachtung verschafft wird?</p><p>2. Ist es möglich, dass der Bund bei der Kulturförderung im Inland vermehrt und strukturiert mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet, ohne seine eigenen Schwerpunkte in den Hintergrund stellen zu müssen: Könnte nicht ein System geschaffen werden, das die subsidiäre Stellung des Bundes klar definiert und trotzdem das Potenzial einer eigenständigen Bundeskulturförderungspolitik voll zur Geltung kommen lässt?</p><p>3. Ist es möglich, bei der Kulturförderung im Ausland die Strukturen zu optimieren: Könnte man nicht auslandorientierte Kulturförderungsaufgaben, wie sie heute von Pro Helvetia, Präsenz Schweiz oder anderen Akteuren im EDA wahrgenommen werden, einer einzigen Organisation übertragen?</p><p>Bräuchte es dazu ein neues Instrument oder könnte man auf eine bereits bestehende Organisationsstruktur zurückgreifen?</p><p>Welches Sparpotenzial - wenn überhaupt - könnte die Überwindung der heute bestehenden kulturaussenpolitischen Mehrspurigkeit auslösen? </p><p>4. Ist es möglich, auch im Museumsbereich durch vermehrte Koordinationen oder allfällige Zusammenlegungen Synergien zu schaffen? Ist es möglich, bestimmte transparente Kriterien möglicher Zusammenführungen zu umschreiben?</p><p>5. Ist es möglich, das Anliegen der Verständigung auch im Kulturförderungsgesetz zu verankern, da bekanntlich die Kultur in all ihren Formen über ein beachtliches Verständigungspotenzial verfügt? </p><p>6. Ist es möglich, auch im Kulturbereich die Förderungsprioritäten für vier Jahre klar zu definieren - ähnlich wie dies für den Bereich der Bildung und Forschung der Fall ist?</p>
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