Urheberrecht. Bibliothekstantieme

ShortId
04.3288
Id
20043288
Updated
28.07.2023 08:13
Language
de
Title
Urheberrecht. Bibliothekstantieme
AdditionalIndexing
2831;12;Bilddokument;Dokumentenlieferung;Tondokument;Bibliothek;Nichtlohneinkommen;literarischer Beruf;literarisches und künstlerisches Eigentum;geistiges Eigentum;Urheberrecht;Buch
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K01060311, literarisches und künstlerisches Eigentum
  • L04K12040204, Dokumentenlieferung
  • L04K12040102, Bibliothek
  • L03K160204, geistiges Eigentum
  • L05K1202030301, Buch
  • L04K02020502, Tondokument
  • L04K02020501, Bilddokument
  • L05K0702010106, Nichtlohneinkommen
  • L04K01060405, literarischer Beruf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die zurzeit laufende Revision des seit dem 1. Juli 1993 geltenden URG dient in erster Linie dazu, die durch die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (Wipo/Ompi) im Dezember 1996 ausgehandelten zwei Abkommen in das nationale Recht zu übertragen. Gleichzeitig sind Anpassungen an Regelungen in der Europäischen Union (EU) vorgesehen, soweit sie nicht bereits im schweizerischen URG enthalten sind.</p><p>2. Das geltende URG enthält eine Bestimmung über das Vermieten von Werkexemplaren der Literatur und Kunst. Danach schuldet derjenige, der solche Werkexemplare vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung. Diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, um anschliessend den Berechtigten die ihnen zustehenden Anteile auszubezahlen (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 URG). Die Pro Litteris als zuständige Verwertungsgesellschaft hat dafür den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6) verhandelt, der seit 1994 in Kraft ist. Dieser Tarif regelt das Vermieten von geschützten Büchern sowie von Ton- und Tonbildträgern in Bibliotheken und vergleichbaren gemeinnützigen Institutionen.</p><p>3. Allerdings fehlt im URG eine Regelung betreffend das Ausleihen von solchen Werkexemplaren. Im Verlaufe der letzten Totalrevision erfolgte ein Vorstoss für die Einführung einer echten Bibliothekstantieme unter Einbezug des Verleihens, die dann allerdings nicht ins revidierte Gesetz übernommen wurde. Heute ist es wegen der geänderten Situation in den europäischen Staaten angezeigt, eine Bibliothekstantieme sowohl für das Vermieten wie auch für das Verleihen von Werkexemplaren in das nationale Recht einzufügen.</p><p>4. Bereits 1992 erliess die EG eine Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht, wonach dem Urheber bzw. der Urheberin das ausschliessliche Recht zustehen soll, seine bzw. ihre Werke auszuleihen. Von diesem Recht können die Mitgliedstaaten abweichen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten im Gegenzug eine Entschädigung erhalten. Diese Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten inzwischen umgesetzt worden, wobei in einigen Staaten die Urheber und Urheberinnen das Recht, ihre Werke auszuleihen, behalten. Andere Staaten hingegen haben dafür einen Vergütungsanspruch eingeführt, so z. B. Deutschland, Österreich und Frankreich.</p><p>Die Schweiz ist heute von der europäischen Gesetzgebung weit entfernt: Weder wird im Gesetz den Urhebern und Urheberinnen explizit ein ausschliessliches Recht gewährt, noch ist ein Vergütungsanspruch für das Ausleihen von Werkexemplaren vorgesehen. Es besteht eindeutig Handlungsbedarf.</p><p>5. Die Bibliothekstantieme verschafft den berechtigten Urhebern und Urheberinnen einen gerechten und angemessenen Ausgleich für die ihnen durch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren entgangenen Honoraransprüche. Werke der Baukunst und Werke der angewandten Kunst sowie Computerprogramme sollen davon ausgenommen bleiben.</p><p>6. Die Vergütungen sind von den Verleiherinnen bzw. von den Vermieterinnen der unter die Bibliothekstantieme fallenden Werkexemplare zu entrichten. Die Vergütungsansprüche sollen als gesetzliche Lizenz zwingend über die dafür zuständigen Verwertungsgesellschaften eingezogen und von diesen an die Berechtigten verteilt werden.</p>
  • <p>Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) hat sich das Parlament - nach einer regen Debatte - bewusst dazu entschlossen, auf eine EU-konforme Regelung zu verzichten und keinen Vergütungsanspruch für das Ausleihen von geschützten Werkexemplaren einzuführen. Die zurzeit laufende Teilrevision hat primär die Ratifikation der beiden Wipo-"Internet"-Verträge, des Wipo-Urheberrechtsvertrages (WCT) und des Wipo-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT), zum Ziel. Weder verlangen diese Abkommen die Einführung eines Verleihrechtes noch zieht der Bundesrat in Erwägung, den vom Parlament im Rahmen der Verabschiedung des URG 1992 vorgenommenen Interessenausgleich infrage zu stellen. Zudem würde die Einführung eines Verleihrechtes die Budgets der Bibliotheken erheblich belasten.</p><p>Sollte die Motion angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, sie in einen Auftrag zur Prüfung der Auswirkungen der Einführung des Verleihrechtes umzuwandeln. Zu diesem Zweck wäre eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bundesverwaltung, der Kantone, der Bibliotheken und der betroffenen Rechtsinhaber einzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) eine Regelung zu treffen, mit der den Urhebern und Urheberinnen und weiteren Berechtigten (Verlage, Produzenten bzw. Produzentinnen) ein Vergütungsanspruch über das Vermieten hinaus auch für das Ausleihen von geschützten Werkexemplaren eingeräumt wird (so genannte Bibliothekstantieme).</p>
  • Urheberrecht. Bibliothekstantieme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die zurzeit laufende Revision des seit dem 1. Juli 1993 geltenden URG dient in erster Linie dazu, die durch die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (Wipo/Ompi) im Dezember 1996 ausgehandelten zwei Abkommen in das nationale Recht zu übertragen. Gleichzeitig sind Anpassungen an Regelungen in der Europäischen Union (EU) vorgesehen, soweit sie nicht bereits im schweizerischen URG enthalten sind.</p><p>2. Das geltende URG enthält eine Bestimmung über das Vermieten von Werkexemplaren der Literatur und Kunst. Danach schuldet derjenige, der solche Werkexemplare vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung. Diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, um anschliessend den Berechtigten die ihnen zustehenden Anteile auszubezahlen (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 URG). Die Pro Litteris als zuständige Verwertungsgesellschaft hat dafür den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6) verhandelt, der seit 1994 in Kraft ist. Dieser Tarif regelt das Vermieten von geschützten Büchern sowie von Ton- und Tonbildträgern in Bibliotheken und vergleichbaren gemeinnützigen Institutionen.</p><p>3. Allerdings fehlt im URG eine Regelung betreffend das Ausleihen von solchen Werkexemplaren. Im Verlaufe der letzten Totalrevision erfolgte ein Vorstoss für die Einführung einer echten Bibliothekstantieme unter Einbezug des Verleihens, die dann allerdings nicht ins revidierte Gesetz übernommen wurde. Heute ist es wegen der geänderten Situation in den europäischen Staaten angezeigt, eine Bibliothekstantieme sowohl für das Vermieten wie auch für das Verleihen von Werkexemplaren in das nationale Recht einzufügen.</p><p>4. Bereits 1992 erliess die EG eine Richtlinie zum Vermiet- und Verleihrecht, wonach dem Urheber bzw. der Urheberin das ausschliessliche Recht zustehen soll, seine bzw. ihre Werke auszuleihen. Von diesem Recht können die Mitgliedstaaten abweichen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten im Gegenzug eine Entschädigung erhalten. Diese Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten inzwischen umgesetzt worden, wobei in einigen Staaten die Urheber und Urheberinnen das Recht, ihre Werke auszuleihen, behalten. Andere Staaten hingegen haben dafür einen Vergütungsanspruch eingeführt, so z. B. Deutschland, Österreich und Frankreich.</p><p>Die Schweiz ist heute von der europäischen Gesetzgebung weit entfernt: Weder wird im Gesetz den Urhebern und Urheberinnen explizit ein ausschliessliches Recht gewährt, noch ist ein Vergütungsanspruch für das Ausleihen von Werkexemplaren vorgesehen. Es besteht eindeutig Handlungsbedarf.</p><p>5. Die Bibliothekstantieme verschafft den berechtigten Urhebern und Urheberinnen einen gerechten und angemessenen Ausgleich für die ihnen durch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren entgangenen Honoraransprüche. Werke der Baukunst und Werke der angewandten Kunst sowie Computerprogramme sollen davon ausgenommen bleiben.</p><p>6. Die Vergütungen sind von den Verleiherinnen bzw. von den Vermieterinnen der unter die Bibliothekstantieme fallenden Werkexemplare zu entrichten. Die Vergütungsansprüche sollen als gesetzliche Lizenz zwingend über die dafür zuständigen Verwertungsgesellschaften eingezogen und von diesen an die Berechtigten verteilt werden.</p>
    • <p>Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) hat sich das Parlament - nach einer regen Debatte - bewusst dazu entschlossen, auf eine EU-konforme Regelung zu verzichten und keinen Vergütungsanspruch für das Ausleihen von geschützten Werkexemplaren einzuführen. Die zurzeit laufende Teilrevision hat primär die Ratifikation der beiden Wipo-"Internet"-Verträge, des Wipo-Urheberrechtsvertrages (WCT) und des Wipo-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT), zum Ziel. Weder verlangen diese Abkommen die Einführung eines Verleihrechtes noch zieht der Bundesrat in Erwägung, den vom Parlament im Rahmen der Verabschiedung des URG 1992 vorgenommenen Interessenausgleich infrage zu stellen. Zudem würde die Einführung eines Verleihrechtes die Budgets der Bibliotheken erheblich belasten.</p><p>Sollte die Motion angenommen werden, wird der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, sie in einen Auftrag zur Prüfung der Auswirkungen der Einführung des Verleihrechtes umzuwandeln. Zu diesem Zweck wäre eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bundesverwaltung, der Kantone, der Bibliotheken und der betroffenen Rechtsinhaber einzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) eine Regelung zu treffen, mit der den Urhebern und Urheberinnen und weiteren Berechtigten (Verlage, Produzenten bzw. Produzentinnen) ein Vergütungsanspruch über das Vermieten hinaus auch für das Ausleihen von geschützten Werkexemplaren eingeräumt wird (so genannte Bibliothekstantieme).</p>
    • Urheberrecht. Bibliothekstantieme

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