Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens

ShortId
04.3289
Id
20043289
Updated
28.07.2023 13:23
Language
de
Title
Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens
AdditionalIndexing
09;08;militärische Zusammenarbeit;Naher und Mittlerer Osten;Israel;internationales humanitäres Recht;Menschenrechte;Palästina-Frage;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L03K030301, Naher und Mittlerer Osten
  • L04K03030108, Israel
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L04K05020203, internationales humanitäres Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einhaltung des Völkerrechtes ist für einen Kleinstaat wie die Schweiz eine unabdingbare Grundlage jeglicher Aussenpolitik. So liegt auch der bundesrätlichen Nahostpolitik die ldee der Durchsetzung der Uno-Resolutionen, der Bestimmungen der Genfer Konventionen sowie der internationalen Menschenrechtsabkommen zugrunde. Dennoch widersetzen sich verschiedene Staaten des Nahen Ostens weiter der Umsetzung internationalen Rechtes.</p><p>Die Resolution Nr. 242 des Uno-Sicherheitsrates vom 22. November 1967 fordert Israel dazu auf, sich aus den von ihm besetzten Gebieten zurückzuziehen. Sie fordert zudem alle Konfliktparteien auf, die Souveränität und politische Unabhängigkeit eines jeden Staates zu respektieren. Damit sind die vom Konflikt direkt oder indirekt betroffenen arabischen Staaten dazu angehalten, das Existenzrecht Israels anzuerkennen. Resolution Nr. 338 vom 22. Oktober 1973 bekräftigt die Forderungen aus Resolution Nr. 242.</p><p>Diese Resolutionen sind bis heute nicht umgesetzt. Weder hat sich Israel aus den besetzten Gebieten zurückgezogen noch haben die arabischen Staaten - mit wenigen Ausnahmen - das Existenzrecht Israels anerkannt. Letztere stellen dadurch für Israel weiterhin eine mindestens potenzielle militärische Bedrohung dar. Israel hat im laufenden Konflikt, speziell seit Ausbruch der zweiten Intifada im Jahre 2000, die Bestimmungen der von ihm ratifizierten Genfer Konventionen wiederholt und massiv missachtet. In den meisten arabischen Staaten wiederum werden elementare Menschenrechte noch immer mit Füssen getreten. Insbesondere die Meinungsfreiheit ist nicht gewährleistet, und willkürliche Verhaftungen von gewaltlosen politischen Oppositionellen sind an der Tagesordnung. Folter und unmenschliche Behandlung sind in der gesamten Region weit verbreitet.</p><p>Verschiedene Staaten des Nahen Ostens sind schweizerische Rüstungspartner. Die Schweiz arbeitet auf militärisch-technischem Gebiet nach wie vor eng mit Israel zusammen. Dabei werden gemeinsam Waffen entwickelt, die Israel für völkerrechtlich verbotene aussergerichtliche Hinrichtungen verwendet, wobei auch unbeteiligte Zivilisten zu Tode kommen. Zudem exportierte die Schweiz 2002 - wenn auch in geringem Umfang - Kleinwaffen nach Israel.</p><p>Regelmässiger und in weit grösserem Ausmass sind jedoch Staaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Jordanien oder Ägypten Empfänger von schweizerischem Kriegsmaterial. An die Vereinigten Arabischen Emirate etwa wurde 2003 Kriegsmaterial im Wert von 18,2 Millionen Franken verkauft.</p><p>Angesichts der Verletzungen des Völkerrechtes und der Menschenrechte durch die Länder des Nahen Ostens ist es für die Schweiz unerlässlich, eine Sistierung der Rüstungsgeschäfte und der militärischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu prüfen. Die Schweiz darf weder die völkerrechtswidrige israelische militärische Besatzung noch das militärische Bedrohungspotenzial arabischer Staaten gegen Israel und die internen repressiven Übergriffe in diesen Staaten fördern.</p>
  • <p>Eine generelle Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens und der militärisch-technischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern hätte erhebliche wirtschaftliche und militärische Konsequenzen für die Schweiz. Sie würde zudem die Handlungsfreiheit des Bundesrates über Gebühr einschränken.</p><p>Heute werden Kriegsmaterialexporte in jedem Einzelfall beurteilt und in vielen Fällen, insbesondere nach Ländern wie Iran, Irak, Syrien oder Israel, auch abgelehnt, ohne dass ein pauschales Verbot besteht, sei es wegen Verstössen gegen Uno-Resolutionen, gegen Bestimmungen der Genfer Konventionen oder der internationalen Regelungen bzw. der Menschenrechte oder anderer Gründe.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass er in der Anwendung der Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere auch von Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte), eine konsequente, alle involvierten Interessen berücksichtigende Praxis verfolgt. Die individuelle Beurteilung eingehender Gesuche erlaubt es, zeitgerechte, kurzfristige Umstände ebenso berücksichtigende Lösungen zu finden und auch Aspekte wie die Art des Materials, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes, die Menschenrechtssituation in einem Land usw. für jedes einzelne Gebiet zu berücksichtigen.</p><p>Die pauschale Sistierung sämtlicher Waffen- und Kriegsmateriallieferungen nach und auch der Abbruch aller militärisch-technischen Zusammenarbeiten mit einem dermassen grossen Gebiet ist zu unflexibel und würde den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik ebenso wenig entsprechen wie z. B. eine schrankenlose Öffnung der Waffen- und Kriegsmaterialexporte in diese Länder. Zudem ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass ein anderer, sich mit der Schweiz an den einschlägigen Exportkontrollregimes beteiligender Staat eine ähnlich restriktive Regelung getroffen hätte.</p><p>Was die militärisch-technische Zusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens und insbesondere mit Israel sowie die Einfuhr von Kriegsmaterial aus diesen Ländern betrifft, so übt der Bundesrat bereits Zurückhaltung. Wegen spezifischer Bedürfnisse der Armee sowie der internationalen Angebotslage besteht jedoch nach wie vor eine militärische Notwendigkeit nach punktuellen Beschaffungen.</p><p>Nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde im Seco ist die in der Begründung des Postulates erhobene Behauptung unrichtig, dass die Schweiz mit Israel gemeinsam Waffen entwickle, die Israel für völkerrechtlich verbotene, aussergerichtliche Hinrichtungen verwende. Bei den nach Israel exportierten Kleinwaffen handelte es sich um Einzelwaffen an private Abnehmer zum Selbstschutz, zu Sammelzwecken oder zum sportlichen Schiessen (zuletzt im Jahre 2002 eine Waffe zu Sammelzwecken für einen Wert von 6000 Franken; Details dazu in der am 24. September 2004 verabschiedeten Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Dupraz 04.3363, vom 17. Juni 2004.</p><p>Eine Sistierung der An- und Verkäufe von Waffen und Kriegsmaterial für das ganze Gebiet des Nahen Ostens würde nicht nur einen Bruch mit der bisher verfolgten Bewilligungspraxis im Kriegsmaterialbereich bedeuten, sie hätte auch einen Reputationsverlust für die Eidgenossenschaft als vertrauenswürdiger Verhandlungspartner zur Folge. Individuelle Ablehnungen in Einzelfällen tragen diese Gefahr zwar auch in sich, aber doch in viel beschränkterem Umfang.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens und der militärisch-technischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu prüfen, insofern diese Länder in den Konflikt zwischen Israel und dem palästinensischen Volk involviert sind oder einen militärischen Bezug zu diesem Konflikt haben, und sofern und so lange diese Länder ihren Verpflichtungen aufgrund der Resolutionen Nr. 242 und Nr. 338 des Uno-Sicherheitsrates, der von ihnen ratifizierten Genfer Konventionen oder der von ihnen ratifizierten Menschenrechtsabkommen nicht nachkommen.</p>
  • Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einhaltung des Völkerrechtes ist für einen Kleinstaat wie die Schweiz eine unabdingbare Grundlage jeglicher Aussenpolitik. So liegt auch der bundesrätlichen Nahostpolitik die ldee der Durchsetzung der Uno-Resolutionen, der Bestimmungen der Genfer Konventionen sowie der internationalen Menschenrechtsabkommen zugrunde. Dennoch widersetzen sich verschiedene Staaten des Nahen Ostens weiter der Umsetzung internationalen Rechtes.</p><p>Die Resolution Nr. 242 des Uno-Sicherheitsrates vom 22. November 1967 fordert Israel dazu auf, sich aus den von ihm besetzten Gebieten zurückzuziehen. Sie fordert zudem alle Konfliktparteien auf, die Souveränität und politische Unabhängigkeit eines jeden Staates zu respektieren. Damit sind die vom Konflikt direkt oder indirekt betroffenen arabischen Staaten dazu angehalten, das Existenzrecht Israels anzuerkennen. Resolution Nr. 338 vom 22. Oktober 1973 bekräftigt die Forderungen aus Resolution Nr. 242.</p><p>Diese Resolutionen sind bis heute nicht umgesetzt. Weder hat sich Israel aus den besetzten Gebieten zurückgezogen noch haben die arabischen Staaten - mit wenigen Ausnahmen - das Existenzrecht Israels anerkannt. Letztere stellen dadurch für Israel weiterhin eine mindestens potenzielle militärische Bedrohung dar. Israel hat im laufenden Konflikt, speziell seit Ausbruch der zweiten Intifada im Jahre 2000, die Bestimmungen der von ihm ratifizierten Genfer Konventionen wiederholt und massiv missachtet. In den meisten arabischen Staaten wiederum werden elementare Menschenrechte noch immer mit Füssen getreten. Insbesondere die Meinungsfreiheit ist nicht gewährleistet, und willkürliche Verhaftungen von gewaltlosen politischen Oppositionellen sind an der Tagesordnung. Folter und unmenschliche Behandlung sind in der gesamten Region weit verbreitet.</p><p>Verschiedene Staaten des Nahen Ostens sind schweizerische Rüstungspartner. Die Schweiz arbeitet auf militärisch-technischem Gebiet nach wie vor eng mit Israel zusammen. Dabei werden gemeinsam Waffen entwickelt, die Israel für völkerrechtlich verbotene aussergerichtliche Hinrichtungen verwendet, wobei auch unbeteiligte Zivilisten zu Tode kommen. Zudem exportierte die Schweiz 2002 - wenn auch in geringem Umfang - Kleinwaffen nach Israel.</p><p>Regelmässiger und in weit grösserem Ausmass sind jedoch Staaten wie die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, Jordanien oder Ägypten Empfänger von schweizerischem Kriegsmaterial. An die Vereinigten Arabischen Emirate etwa wurde 2003 Kriegsmaterial im Wert von 18,2 Millionen Franken verkauft.</p><p>Angesichts der Verletzungen des Völkerrechtes und der Menschenrechte durch die Länder des Nahen Ostens ist es für die Schweiz unerlässlich, eine Sistierung der Rüstungsgeschäfte und der militärischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu prüfen. Die Schweiz darf weder die völkerrechtswidrige israelische militärische Besatzung noch das militärische Bedrohungspotenzial arabischer Staaten gegen Israel und die internen repressiven Übergriffe in diesen Staaten fördern.</p>
    • <p>Eine generelle Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens und der militärisch-technischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern hätte erhebliche wirtschaftliche und militärische Konsequenzen für die Schweiz. Sie würde zudem die Handlungsfreiheit des Bundesrates über Gebühr einschränken.</p><p>Heute werden Kriegsmaterialexporte in jedem Einzelfall beurteilt und in vielen Fällen, insbesondere nach Ländern wie Iran, Irak, Syrien oder Israel, auch abgelehnt, ohne dass ein pauschales Verbot besteht, sei es wegen Verstössen gegen Uno-Resolutionen, gegen Bestimmungen der Genfer Konventionen oder der internationalen Regelungen bzw. der Menschenrechte oder anderer Gründe.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass er in der Anwendung der Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere auch von Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte), eine konsequente, alle involvierten Interessen berücksichtigende Praxis verfolgt. Die individuelle Beurteilung eingehender Gesuche erlaubt es, zeitgerechte, kurzfristige Umstände ebenso berücksichtigende Lösungen zu finden und auch Aspekte wie die Art des Materials, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes, die Menschenrechtssituation in einem Land usw. für jedes einzelne Gebiet zu berücksichtigen.</p><p>Die pauschale Sistierung sämtlicher Waffen- und Kriegsmateriallieferungen nach und auch der Abbruch aller militärisch-technischen Zusammenarbeiten mit einem dermassen grossen Gebiet ist zu unflexibel und würde den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik ebenso wenig entsprechen wie z. B. eine schrankenlose Öffnung der Waffen- und Kriegsmaterialexporte in diese Länder. Zudem ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass ein anderer, sich mit der Schweiz an den einschlägigen Exportkontrollregimes beteiligender Staat eine ähnlich restriktive Regelung getroffen hätte.</p><p>Was die militärisch-technische Zusammenarbeit mit Ländern des Nahen Ostens und insbesondere mit Israel sowie die Einfuhr von Kriegsmaterial aus diesen Ländern betrifft, so übt der Bundesrat bereits Zurückhaltung. Wegen spezifischer Bedürfnisse der Armee sowie der internationalen Angebotslage besteht jedoch nach wie vor eine militärische Notwendigkeit nach punktuellen Beschaffungen.</p><p>Nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde im Seco ist die in der Begründung des Postulates erhobene Behauptung unrichtig, dass die Schweiz mit Israel gemeinsam Waffen entwickle, die Israel für völkerrechtlich verbotene, aussergerichtliche Hinrichtungen verwende. Bei den nach Israel exportierten Kleinwaffen handelte es sich um Einzelwaffen an private Abnehmer zum Selbstschutz, zu Sammelzwecken oder zum sportlichen Schiessen (zuletzt im Jahre 2002 eine Waffe zu Sammelzwecken für einen Wert von 6000 Franken; Details dazu in der am 24. September 2004 verabschiedeten Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Dupraz 04.3363, vom 17. Juni 2004.</p><p>Eine Sistierung der An- und Verkäufe von Waffen und Kriegsmaterial für das ganze Gebiet des Nahen Ostens würde nicht nur einen Bruch mit der bisher verfolgten Bewilligungspraxis im Kriegsmaterialbereich bedeuten, sie hätte auch einen Reputationsverlust für die Eidgenossenschaft als vertrauenswürdiger Verhandlungspartner zur Folge. Individuelle Ablehnungen in Einzelfällen tragen diese Gefahr zwar auch in sich, aber doch in viel beschränkterem Umfang.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens und der militärisch-technischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu prüfen, insofern diese Länder in den Konflikt zwischen Israel und dem palästinensischen Volk involviert sind oder einen militärischen Bezug zu diesem Konflikt haben, und sofern und so lange diese Länder ihren Verpflichtungen aufgrund der Resolutionen Nr. 242 und Nr. 338 des Uno-Sicherheitsrates, der von ihnen ratifizierten Genfer Konventionen oder der von ihnen ratifizierten Menschenrechtsabkommen nicht nachkommen.</p>
    • Sistierung der Käufe und Verkäufe von Militärgütern aus bzw. nach Ländern des Nahen Ostens

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