Mobile Funkantennen. Anwendung der NISV

ShortId
04.3291
Id
20043291
Updated
28.07.2023 11:49
Language
de
Title
Mobile Funkantennen. Anwendung der NISV
AdditionalIndexing
34;2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Antenne;Gesundheitsrisiko;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Mobiltelefon;Grenzwert
1
  • L06K120202010101, Antenne
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Installation von Antennen im Zusammenhang mit der Verbreitung der Mobiltelefonie hat bereits Anlass für zahlreiche parlamentarische Vorstösse gegeben, wobei die letzten drei (Interpellation Hollenstein 03.3293; Motion Wyss 03.3661; Postulat Humbel Näf 04.3115) im Nationalrat noch nicht behandelt wurden. Alle Vorstösse stellen klar die Frage nach den gesundheitlichen Auswirkungen auf Menschen, die in der Nähe einer Antenne wohnen, sowie nach der Herabsetzung und Kontrolle der Grenzwerte.</p><p>Es scheint jedoch, dass in Genf die NISV in mehreren Fällen nicht angewandt wird, nicht angewandt werden kann oder überholt ist.</p><p>1. Die NISV wird nicht angewandt</p><p>Die Verordnung soll "Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen" (Art. 1). Im Anhang 1 Ziffer 64 wird der Anlagegrenzwert für die häufigsten Anlagen, die in den Frequenzbereichen um 900 Megahertz und um 1800 Megahertz senden, auf 5,0 V/m (Volt/Meter) festgesetzt.</p><p>Dieser Grenzwert wird nicht eingehalten. In Genf durchgeführte Messungen wiesen beunruhigende Ergebnisse auf. So hat die Kantonale Fachstelle für Ökotoxikologie beispielsweise in Florissant (2, avenue Jules Crosnier) im März 2004 für eine noch nicht fertiggestellte Anlage (drei von sechs Antennen; installiert von Siemens für die Betreiberin Sunrise) Mittelwerte von mehr als 10 V/m gemessen. Das heisst, dass diese Anlage einen Höchstwert von 20 V/m und nach Installation der bereits bewilligten weiteren drei Antennen sogar 40 V/m erreichen kann. In diesem Fall wäre die Leistung der ganzen Anlage achtmal höher als der Anlagegrenzwert nach NISV.</p><p>2. Die NISV kann nicht angewandt werden</p><p>Gemäss Artikel 12 überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt Messungen oder Berechnungen durch oder lässt solche durchführen; sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob die verfügten Anordnungen befolgt werden.</p><p>Nach der Installation der Antennen werden jedoch, zumindest in Genf, keine spontanen Kontrollen vorgenommen. Die Ökotoxikologiefachstelle führt nur Messungen durch, wenn eine Anwohnerin oder ein Anwohner dies verlangt oder sich beklagt. Laut einer internen Information der Fachstelle ist nicht genügend Personal vorhanden (zwei wissenschaftliche Assistenten und drei technische Mitarbeiter), um die 450 Genfer Anlagen zu kontrollieren. Hinzu kommt, dass eine punktuelle Kontrolle bei Inbetriebnahme der Installation nicht ausreicht, da die Betreiberin die Leistung der Antennen jederzeit regulieren kann. Die Behörde ist also nicht in der Lage, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zum Zeitpunkt der Installation und während der Nutzung zu prüfen.</p><p>3. Die NISV ist überholt</p><p>Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten. Sie basiert auf wissenschaftlichen Kenntnissen über nichtionisierende Strahlung, die, wie dies in der Schweiz oft der Fall ist, weitaus älteren Datums sind. Das Europäische Parlament empfiehlt nämlich einen Grenzwert von 1 V/m. Verschiedene Studien, namentlich aus Holland und Spanien, empfehlen denselben oder sogar einen noch geringeren Wert. Die heutigen Grenzwerte in der NISV sind demnach überholt.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) nicht nur die wissenschaftlich eindeutig nachgewiesenen Gesundheitsrisiken der nichtionisierenden Strahlung berücksichtigt. Im Sinne der Vorsorge gegen noch nicht abschliessend bekannte Risiken hat er für Orte, an denen sich Menschen lange aufhalten, wesentlich strengere Grenzwerte festgelegt; für Mobilfunkantennen zehnmal strenger als international üblich. Die Schweiz verfügt damit über eine der strengsten rechtsverbindlichen Regelungen weltweit. Daran hat sich seit dem Erlass der NISV vor fast fünf Jahren nichts geändert. Es ist dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht bekannt, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung für einen Grenzwert von 1 V/m abgegeben hätte. In der EU gelten für Mobilfunkstrahlung seit 1999 Grenzwerte zwischen 41 und 61 V/m (unabhängig von der Aufenthaltsdauer). In der Schweiz betragen sie an Orten mit empfindlicher Nutzung zwischen 4 und 6 V/m.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die weltweite Forschung über biologische und gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung aufmerksam. Das Buwal bewertet den wissenschaftlichen Kenntnisstand laufend und ist verpflichtet, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen, falls neue, gesicherte Ergebnisse dies erfordern. Die letzte umfassende Überprüfung hat das Buwal im Frühling 2003 in einem Bericht "Hochfrequente Strahlung und Gesundheit" publiziert. Daraus hat sich kein Bedarf für eine Verschärfung der Grenzwerte ergeben. Sofern das Parlament die Motion Wyss 03.3661 annimmt, wird der Bundesrat eine vertiefte Darstellung der Kriterien für die Grenzwertfestlegung vornehmen und gestützt darauf die Situation neu evaluieren.</p><p>2./3. Artikel 74 der Bundesverfassung und das Umweltschutzgesetz (USG; 814.01) weisen den Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei Mobilfunkantennen grundsätzlich den Kantonen zu. Dem Bund obliegt hingegen die Aufsicht über den Vollzug (Art. 38 Abs. 1 USG). Der Bundesrat verfügt derzeit über keine Hinweise, dass der kantonale Vollzug der NISV im Bereich des Mobilfunks mangelhaft wäre. Die von der Interpellantin vorgebrachte Rüge in einem Einzelfall im Kanton Genf nimmt er allerdings als Aufsichtsanzeige entgegen und wird das Buwal beauftragen, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit der Sache nachzugehen.</p><p>Um einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen zu fördern, haben das Buwal und das Metas im Juni 2002 und im September 2003 insgesamt drei Vollzugs- und Messempfehlungen publiziert. Die kantonalen NIS-Fachstellen pflegen im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Cercl'Air (Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute) einen intensiven Erfahrungsaustausch und bemühen sich um eine Harmonisierung des Vollzuges. Das Buwal und das Bakom sind in dieser Arbeitsgruppe vertreten und beraten die Kantone auch in Einzelfällen.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese Form der Zusammenarbeit und Beratung als ausreichend. Für eine verstärkte Kontrolle der kantonalen Vollzugstätigkeit besteht aus der Sicht des Bundesrates zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass.</p><p>4. Der Bundesrat hat keinen Grund anzunehmen, dass die Mobilfunkbetreiber die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen massgeblichen Vorschriften nicht einhalten. Für den Fall, dass die Betreiber die von den Behörden verfügten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung aber tatsächlich nicht durchführen würden, wären die Strafbestimmungen des USG anzuwenden: So macht sich namentlich strafbar, wer aufgrund des USG erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wissenschaftliche Studien in verschiedenen europäischen Ländern sowie die vom Europäischen Parlament empfohlenen Grenzwerte legen eine Prüfung der Grenzwerte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nahe. Erwägt der Bundesrat, dies in naher Zukunft zu tun?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, damit die gegenwärtig in der Verordnung festgehaltenen Grenzwerte besser eingehalten werden?</p><p>3. Wie kann er gewährleisten, dass die Kontrollen rechtmässig und in der ganzen Schweiz einheitlich durchgeführt werden, nachdem er sie an die Kantone delegiert hat?</p><p>4. Zieht er für Betreiber, die die Bestimmungen nicht einhalten, verschärfte Sanktionen in Betracht?</p>
  • Mobile Funkantennen. Anwendung der NISV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Installation von Antennen im Zusammenhang mit der Verbreitung der Mobiltelefonie hat bereits Anlass für zahlreiche parlamentarische Vorstösse gegeben, wobei die letzten drei (Interpellation Hollenstein 03.3293; Motion Wyss 03.3661; Postulat Humbel Näf 04.3115) im Nationalrat noch nicht behandelt wurden. Alle Vorstösse stellen klar die Frage nach den gesundheitlichen Auswirkungen auf Menschen, die in der Nähe einer Antenne wohnen, sowie nach der Herabsetzung und Kontrolle der Grenzwerte.</p><p>Es scheint jedoch, dass in Genf die NISV in mehreren Fällen nicht angewandt wird, nicht angewandt werden kann oder überholt ist.</p><p>1. Die NISV wird nicht angewandt</p><p>Die Verordnung soll "Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen" (Art. 1). Im Anhang 1 Ziffer 64 wird der Anlagegrenzwert für die häufigsten Anlagen, die in den Frequenzbereichen um 900 Megahertz und um 1800 Megahertz senden, auf 5,0 V/m (Volt/Meter) festgesetzt.</p><p>Dieser Grenzwert wird nicht eingehalten. In Genf durchgeführte Messungen wiesen beunruhigende Ergebnisse auf. So hat die Kantonale Fachstelle für Ökotoxikologie beispielsweise in Florissant (2, avenue Jules Crosnier) im März 2004 für eine noch nicht fertiggestellte Anlage (drei von sechs Antennen; installiert von Siemens für die Betreiberin Sunrise) Mittelwerte von mehr als 10 V/m gemessen. Das heisst, dass diese Anlage einen Höchstwert von 20 V/m und nach Installation der bereits bewilligten weiteren drei Antennen sogar 40 V/m erreichen kann. In diesem Fall wäre die Leistung der ganzen Anlage achtmal höher als der Anlagegrenzwert nach NISV.</p><p>2. Die NISV kann nicht angewandt werden</p><p>Gemäss Artikel 12 überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt Messungen oder Berechnungen durch oder lässt solche durchführen; sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob die verfügten Anordnungen befolgt werden.</p><p>Nach der Installation der Antennen werden jedoch, zumindest in Genf, keine spontanen Kontrollen vorgenommen. Die Ökotoxikologiefachstelle führt nur Messungen durch, wenn eine Anwohnerin oder ein Anwohner dies verlangt oder sich beklagt. Laut einer internen Information der Fachstelle ist nicht genügend Personal vorhanden (zwei wissenschaftliche Assistenten und drei technische Mitarbeiter), um die 450 Genfer Anlagen zu kontrollieren. Hinzu kommt, dass eine punktuelle Kontrolle bei Inbetriebnahme der Installation nicht ausreicht, da die Betreiberin die Leistung der Antennen jederzeit regulieren kann. Die Behörde ist also nicht in der Lage, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zum Zeitpunkt der Installation und während der Nutzung zu prüfen.</p><p>3. Die NISV ist überholt</p><p>Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten. Sie basiert auf wissenschaftlichen Kenntnissen über nichtionisierende Strahlung, die, wie dies in der Schweiz oft der Fall ist, weitaus älteren Datums sind. Das Europäische Parlament empfiehlt nämlich einen Grenzwert von 1 V/m. Verschiedene Studien, namentlich aus Holland und Spanien, empfehlen denselben oder sogar einen noch geringeren Wert. Die heutigen Grenzwerte in der NISV sind demnach überholt.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) nicht nur die wissenschaftlich eindeutig nachgewiesenen Gesundheitsrisiken der nichtionisierenden Strahlung berücksichtigt. Im Sinne der Vorsorge gegen noch nicht abschliessend bekannte Risiken hat er für Orte, an denen sich Menschen lange aufhalten, wesentlich strengere Grenzwerte festgelegt; für Mobilfunkantennen zehnmal strenger als international üblich. Die Schweiz verfügt damit über eine der strengsten rechtsverbindlichen Regelungen weltweit. Daran hat sich seit dem Erlass der NISV vor fast fünf Jahren nichts geändert. Es ist dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht bekannt, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung für einen Grenzwert von 1 V/m abgegeben hätte. In der EU gelten für Mobilfunkstrahlung seit 1999 Grenzwerte zwischen 41 und 61 V/m (unabhängig von der Aufenthaltsdauer). In der Schweiz betragen sie an Orten mit empfindlicher Nutzung zwischen 4 und 6 V/m.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die weltweite Forschung über biologische und gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung aufmerksam. Das Buwal bewertet den wissenschaftlichen Kenntnisstand laufend und ist verpflichtet, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen, falls neue, gesicherte Ergebnisse dies erfordern. Die letzte umfassende Überprüfung hat das Buwal im Frühling 2003 in einem Bericht "Hochfrequente Strahlung und Gesundheit" publiziert. Daraus hat sich kein Bedarf für eine Verschärfung der Grenzwerte ergeben. Sofern das Parlament die Motion Wyss 03.3661 annimmt, wird der Bundesrat eine vertiefte Darstellung der Kriterien für die Grenzwertfestlegung vornehmen und gestützt darauf die Situation neu evaluieren.</p><p>2./3. Artikel 74 der Bundesverfassung und das Umweltschutzgesetz (USG; 814.01) weisen den Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei Mobilfunkantennen grundsätzlich den Kantonen zu. Dem Bund obliegt hingegen die Aufsicht über den Vollzug (Art. 38 Abs. 1 USG). Der Bundesrat verfügt derzeit über keine Hinweise, dass der kantonale Vollzug der NISV im Bereich des Mobilfunks mangelhaft wäre. Die von der Interpellantin vorgebrachte Rüge in einem Einzelfall im Kanton Genf nimmt er allerdings als Aufsichtsanzeige entgegen und wird das Buwal beauftragen, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit der Sache nachzugehen.</p><p>Um einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen zu fördern, haben das Buwal und das Metas im Juni 2002 und im September 2003 insgesamt drei Vollzugs- und Messempfehlungen publiziert. Die kantonalen NIS-Fachstellen pflegen im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Cercl'Air (Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute) einen intensiven Erfahrungsaustausch und bemühen sich um eine Harmonisierung des Vollzuges. Das Buwal und das Bakom sind in dieser Arbeitsgruppe vertreten und beraten die Kantone auch in Einzelfällen.</p><p>Der Bundesrat erachtet diese Form der Zusammenarbeit und Beratung als ausreichend. Für eine verstärkte Kontrolle der kantonalen Vollzugstätigkeit besteht aus der Sicht des Bundesrates zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass.</p><p>4. Der Bundesrat hat keinen Grund anzunehmen, dass die Mobilfunkbetreiber die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen massgeblichen Vorschriften nicht einhalten. Für den Fall, dass die Betreiber die von den Behörden verfügten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung aber tatsächlich nicht durchführen würden, wären die Strafbestimmungen des USG anzuwenden: So macht sich namentlich strafbar, wer aufgrund des USG erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wissenschaftliche Studien in verschiedenen europäischen Ländern sowie die vom Europäischen Parlament empfohlenen Grenzwerte legen eine Prüfung der Grenzwerte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nahe. Erwägt der Bundesrat, dies in naher Zukunft zu tun?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen, damit die gegenwärtig in der Verordnung festgehaltenen Grenzwerte besser eingehalten werden?</p><p>3. Wie kann er gewährleisten, dass die Kontrollen rechtmässig und in der ganzen Schweiz einheitlich durchgeführt werden, nachdem er sie an die Kantone delegiert hat?</p><p>4. Zieht er für Betreiber, die die Bestimmungen nicht einhalten, verschärfte Sanktionen in Betracht?</p>
    • Mobile Funkantennen. Anwendung der NISV

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