Gefährdung der Verkehrsteilnehmer

ShortId
04.3299
Id
20043299
Updated
27.07.2023 19:06
Language
de
Title
Gefährdung der Verkehrsteilnehmer
AdditionalIndexing
48;28;geistig Behinderte/r;Führerschein;Invalidität;Invalidenversicherung;Sicherheit im Strassenverkehr;psychische Krankheit
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18020401, Führerschein
  • L05K0104020102, geistig Behinderte/r
  • L04K01050107, psychische Krankheit
  • L05K0104010302, Invalidität
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bzw. Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes hat eine Person Anspruch auf Leistungen der IV, wenn eine medizinisch beglaubigte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Diese kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.</p><p>Es ist bekannt, dass es für körperlich behinderte Menschen speziell konstruierte Fahrzeuge gibt, die ihnen das Lenken auf eine sichere Art und Weise ermöglichen. Bei psychisch kranken Menschen muss aber davon ausgegangen werden, dass beim Lenken eines normalen Fahrzeuges eine Belastung entsteht, die nicht zumutbar ist. Meiner Meinung nach gefährden diese Personen in erster Linie sich selber wie auch andere Verkehrsteilnehmer.</p>
  • <p>Einem Fahrzeuglenker, der nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren, muss laut Strassenverkehrsgesetz der Führerausweis entzogen werden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass dieser Vorschrift Nachachtung verschafft wird. Menschen, die unwillens oder unfähig sind, sich an die Verkehrsregeln zu halten, dürfen keine Fahrerlaubnis erhalten. Alles andere wäre nicht zu verantworten.</p><p>Wenn eine Person wegen einer psychischen Behinderung eine IV-Rente bezieht, heisst das allerdings nicht zwangsläufig, dass sie nicht fähig ist, ein Motorfahrzeug zu lenken. Die IV-Rente ist ein Erwerbsersatz. Zwischen teilweiser oder ganzer Erwerbsunfähigkeit und Fahreignung gibt es keinen zwingenden Zusammenhang. Auch beziehen nicht alle psychisch kranken Menschen und deswegen möglicherweise nicht fahrtauglichen Menschen eine IV-Rente.</p><p>Das geltende Strassenverkehrsgesetz bietet zweckmässigere Instrumente, um Menschen zu erfassen, die nicht geeignet sind, ein Motorfahrzeug zu lenken. Bereits heute werden angehende Fahrzeuglenkerinnen und -lenker zu ihrer Gesundheit befragt. Je nach Ergebnis erhalten sie den Lernfahrausweis nur nach einer ärztlichen Beurteilung ihrer Fahreignung. Die Polizei muss die Strassenverkehrsbehörden informieren, wenn ein Lenker ein Verkehrsdelikt begangen hat, das zu einem Führerausweisentzug führen könnte. Jeder Arzt kann eine Person melden, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen.</p><p>Neu könnte die Ärzteschaft zur Meldung verpflichtet werden. Eine solche Meldepflicht könnte allerdings kranke Personen davon abhalten, sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Dies wiederum wäre der Sicherheit im Strassenverkehr abträglich. Besser geeignet scheint die Befristung des Führerausweises. Voraussetzung für eine Verlängerung wäre ein ärztlicher Test oder eine Selbstdeklaration des Gesundheitszustandes. Denkbar ist auch eine Meldepflicht für die IV-Behörden, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung sichergestellt ist.</p><p>Diese Vorschläge sind aber noch vertieft zu prüfen. Abzuklären sind Fragen des Arztgeheimnisses, des Datenschutzes, aber auch des Aufwandes für die Behörden und des Ertrages für die Verkehrssicherheit. Das Bundesamt für Strassen arbeitet derzeit Vorschläge für Verbesserungen in der Verkehrssicherheit aus. Gestützt darauf wird das UVEK eine Vorlage zuhanden des Bundesrates vorbereiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Kann es verantwortet werden, dass psychisch kranke Menschen, die von der IV eine Teil- oder Vollrente beziehen, Fahrzeuge, gleich welcher Art (auch Motorräder), lenken?</p>
  • Gefährdung der Verkehrsteilnehmer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bzw. Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes hat eine Person Anspruch auf Leistungen der IV, wenn eine medizinisch beglaubigte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Diese kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.</p><p>Es ist bekannt, dass es für körperlich behinderte Menschen speziell konstruierte Fahrzeuge gibt, die ihnen das Lenken auf eine sichere Art und Weise ermöglichen. Bei psychisch kranken Menschen muss aber davon ausgegangen werden, dass beim Lenken eines normalen Fahrzeuges eine Belastung entsteht, die nicht zumutbar ist. Meiner Meinung nach gefährden diese Personen in erster Linie sich selber wie auch andere Verkehrsteilnehmer.</p>
    • <p>Einem Fahrzeuglenker, der nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren, muss laut Strassenverkehrsgesetz der Führerausweis entzogen werden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass dieser Vorschrift Nachachtung verschafft wird. Menschen, die unwillens oder unfähig sind, sich an die Verkehrsregeln zu halten, dürfen keine Fahrerlaubnis erhalten. Alles andere wäre nicht zu verantworten.</p><p>Wenn eine Person wegen einer psychischen Behinderung eine IV-Rente bezieht, heisst das allerdings nicht zwangsläufig, dass sie nicht fähig ist, ein Motorfahrzeug zu lenken. Die IV-Rente ist ein Erwerbsersatz. Zwischen teilweiser oder ganzer Erwerbsunfähigkeit und Fahreignung gibt es keinen zwingenden Zusammenhang. Auch beziehen nicht alle psychisch kranken Menschen und deswegen möglicherweise nicht fahrtauglichen Menschen eine IV-Rente.</p><p>Das geltende Strassenverkehrsgesetz bietet zweckmässigere Instrumente, um Menschen zu erfassen, die nicht geeignet sind, ein Motorfahrzeug zu lenken. Bereits heute werden angehende Fahrzeuglenkerinnen und -lenker zu ihrer Gesundheit befragt. Je nach Ergebnis erhalten sie den Lernfahrausweis nur nach einer ärztlichen Beurteilung ihrer Fahreignung. Die Polizei muss die Strassenverkehrsbehörden informieren, wenn ein Lenker ein Verkehrsdelikt begangen hat, das zu einem Führerausweisentzug führen könnte. Jeder Arzt kann eine Person melden, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen.</p><p>Neu könnte die Ärzteschaft zur Meldung verpflichtet werden. Eine solche Meldepflicht könnte allerdings kranke Personen davon abhalten, sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Dies wiederum wäre der Sicherheit im Strassenverkehr abträglich. Besser geeignet scheint die Befristung des Führerausweises. Voraussetzung für eine Verlängerung wäre ein ärztlicher Test oder eine Selbstdeklaration des Gesundheitszustandes. Denkbar ist auch eine Meldepflicht für die IV-Behörden, damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung sichergestellt ist.</p><p>Diese Vorschläge sind aber noch vertieft zu prüfen. Abzuklären sind Fragen des Arztgeheimnisses, des Datenschutzes, aber auch des Aufwandes für die Behörden und des Ertrages für die Verkehrssicherheit. Das Bundesamt für Strassen arbeitet derzeit Vorschläge für Verbesserungen in der Verkehrssicherheit aus. Gestützt darauf wird das UVEK eine Vorlage zuhanden des Bundesrates vorbereiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Kann es verantwortet werden, dass psychisch kranke Menschen, die von der IV eine Teil- oder Vollrente beziehen, Fahrzeuge, gleich welcher Art (auch Motorräder), lenken?</p>
    • Gefährdung der Verkehrsteilnehmer

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