Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes
- ShortId
-
04.3301
- Id
-
20043301
- Updated
-
14.11.2025 07:31
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
55;Ursprungsbezeichnung;Agrarrecht;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Handel mit Agrarerzeugnissen;Strafbarkeit;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz
- 1
-
- L05K1401030203, Agrarrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L04K05010110, Strafbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das neue LwG enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der in der Schweiz verbotenen Herstellungsverfahren und der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (Art. 14-16 LwG). In einem Umfeld von immer grösserer Konkurrenz und im Hinblick auf eine bessere Marktpositionierung unserer Produkte gewinnen diese Bestimmungen an Bedeutung. Ihre Wirkung können sie jedoch nur ganz entfalten, wenn ihre Anwendung und ihre Kontrolle gewährleistet sind. Der Bund zieht sich im Bereich der Preisgarantien und der Steuerung der Absatzmenge zurück und die Anforderungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Produkte betreffend Nähe der Produktion, Qualität, Umweltfreundlichkeit und Tierschutz steigen. Deshalb sind diese Gesetzesbestimmungen sehr hilfreich und sollen nicht in den Hintergrund gedrängt, sondern umfassend umgesetzt werden.</p><p>In der Änderung des LwG, die am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, sieht Artikel 182 Absatz 2 folgendes vor:</p><p>"Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:</p><p>a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;</p><p>b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;</p><p>c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode."</p><p>Die gegenwärtige Praxis zeigt, dass die Ausführung und Kontrolle der erwähnten Bestimmungen nicht zufriedenstellend sind. Trotz der Zusammenarbeit mit den Kantonschemikern im Zusammenhang mit der Definition der Produkte mit Kennzeichnung bestehen die Probleme weiter. So werden die Hersteller, die ihre Produkte kennzeichnen, für ihren Aufwand nicht belohnt. Es gibt auch immer mehr Fälle, in denen diese Bemühungen durch unzutreffende oder irreführende Kennzeichnungen verfälscht werden.</p><p>Hinzu kommt, dass den Konsumentinnen und Konsumenten nicht die erwünschte Transparenz geboten wird und sie über die wirkliche Qualität der Produkte und deren Herkunft getäuscht werden.</p><p>In ihrer Empfehlung vom 27. September 2001 forderte die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen bereits die Schaffung eines Organs für Prävention von Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten. Der Missbrauch von Namen bei den Kennzeichnungen, ob innerhalb der Schweiz oder im Ausland, stellt überdies die Glaubwürdigkeit der Kennzeichnung, also deren Fundament infrage, was bedeutende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.</p>
- <p>Auch der Bundesrat ist besorgt über das Ausmass der im Zusammenhang mit der Deklaration von Lebensmitteln erfolgenden Gesetzesverstösse. Er hat deshalb mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, dass die Vollzugsbehörden entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet haben.</p><p>Eine Kampagne hat Missstände aufgezeigt und bestätigt, dass die Anstrengungen auf diesem Gebiet noch verstärkt werden müssen. Nebst verschiedenen Koordinationsmassnahmen stellt sich namentlich auch die institutionelle Frage. Die Vorarbeiten zur Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sind schon weit gediehen. Das Verfahren auf Erlass einer entsprechenden Verordnung wurde jedoch vorläufig zurückgestellt, und zwar bis zum Abschluss der durch den Bundesrat eingeleiteten Überprüfung der Organisationsstrukturen zur besseren Koordination und Ressourcennutzung im Bereich Lebensmittelsicherheit.</p><p>Die Verabschiedung einer Verordnung, in welcher u. a. die Verfahren und die Zuständigkeiten der neu einzusetzenden Zentralstelle zu regeln sein werden, ist in der Tat verfrüht, so lange das Gesamtkonzept Lebensmittelsicherheit, wie im Schreiben der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 17. Oktober 2003 gefordert, nicht feststeht. Dieses Gesamtkonzept wird die nötigen Massnahmen in den Bereichen Rechtsetzung, Organisation und Ressourcenzuteilung aufzeigen sowie auch die Umsetzung von Artikel 182 LwG beinhalten. Angesichts der knappen Ressourcen gilt es namentlich in den Bereichen Vollzug und Koordination Doppelspurigkeiten zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Ich stelle fest, dass der Bundesrat seit dem Inkrafttreten der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) Artikel 182 noch nicht auf dem Verordnungsweg umgesetzt hat.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, so schnell wie möglich eine Verordnung über die Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen zu erlassen und in Kraft zu setzen, entsprechend Artikel 182 Absatz 2 der Änderung des LwG vom 20. Juni 2003, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.</p>
- Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das neue LwG enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der in der Schweiz verbotenen Herstellungsverfahren und der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben (Art. 14-16 LwG). In einem Umfeld von immer grösserer Konkurrenz und im Hinblick auf eine bessere Marktpositionierung unserer Produkte gewinnen diese Bestimmungen an Bedeutung. Ihre Wirkung können sie jedoch nur ganz entfalten, wenn ihre Anwendung und ihre Kontrolle gewährleistet sind. Der Bund zieht sich im Bereich der Preisgarantien und der Steuerung der Absatzmenge zurück und die Anforderungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Produkte betreffend Nähe der Produktion, Qualität, Umweltfreundlichkeit und Tierschutz steigen. Deshalb sind diese Gesetzesbestimmungen sehr hilfreich und sollen nicht in den Hintergrund gedrängt, sondern umfassend umgesetzt werden.</p><p>In der Änderung des LwG, die am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, sieht Artikel 182 Absatz 2 folgendes vor:</p><p>"Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:</p><p>a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;</p><p>b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse;</p><p>c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode."</p><p>Die gegenwärtige Praxis zeigt, dass die Ausführung und Kontrolle der erwähnten Bestimmungen nicht zufriedenstellend sind. Trotz der Zusammenarbeit mit den Kantonschemikern im Zusammenhang mit der Definition der Produkte mit Kennzeichnung bestehen die Probleme weiter. So werden die Hersteller, die ihre Produkte kennzeichnen, für ihren Aufwand nicht belohnt. Es gibt auch immer mehr Fälle, in denen diese Bemühungen durch unzutreffende oder irreführende Kennzeichnungen verfälscht werden.</p><p>Hinzu kommt, dass den Konsumentinnen und Konsumenten nicht die erwünschte Transparenz geboten wird und sie über die wirkliche Qualität der Produkte und deren Herkunft getäuscht werden.</p><p>In ihrer Empfehlung vom 27. September 2001 forderte die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen bereits die Schaffung eines Organs für Prävention von Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten. Der Missbrauch von Namen bei den Kennzeichnungen, ob innerhalb der Schweiz oder im Ausland, stellt überdies die Glaubwürdigkeit der Kennzeichnung, also deren Fundament infrage, was bedeutende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.</p>
- <p>Auch der Bundesrat ist besorgt über das Ausmass der im Zusammenhang mit der Deklaration von Lebensmitteln erfolgenden Gesetzesverstösse. Er hat deshalb mit Befriedigung davon Kenntnis genommen, dass die Vollzugsbehörden entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet haben.</p><p>Eine Kampagne hat Missstände aufgezeigt und bestätigt, dass die Anstrengungen auf diesem Gebiet noch verstärkt werden müssen. Nebst verschiedenen Koordinationsmassnahmen stellt sich namentlich auch die institutionelle Frage. Die Vorarbeiten zur Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sind schon weit gediehen. Das Verfahren auf Erlass einer entsprechenden Verordnung wurde jedoch vorläufig zurückgestellt, und zwar bis zum Abschluss der durch den Bundesrat eingeleiteten Überprüfung der Organisationsstrukturen zur besseren Koordination und Ressourcennutzung im Bereich Lebensmittelsicherheit.</p><p>Die Verabschiedung einer Verordnung, in welcher u. a. die Verfahren und die Zuständigkeiten der neu einzusetzenden Zentralstelle zu regeln sein werden, ist in der Tat verfrüht, so lange das Gesamtkonzept Lebensmittelsicherheit, wie im Schreiben der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 17. Oktober 2003 gefordert, nicht feststeht. Dieses Gesamtkonzept wird die nötigen Massnahmen in den Bereichen Rechtsetzung, Organisation und Ressourcenzuteilung aufzeigen sowie auch die Umsetzung von Artikel 182 LwG beinhalten. Angesichts der knappen Ressourcen gilt es namentlich in den Bereichen Vollzug und Koordination Doppelspurigkeiten zu vermeiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Ich stelle fest, dass der Bundesrat seit dem Inkrafttreten der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) Artikel 182 noch nicht auf dem Verordnungsweg umgesetzt hat.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, so schnell wie möglich eine Verordnung über die Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen zu erlassen und in Kraft zu setzen, entsprechend Artikel 182 Absatz 2 der Änderung des LwG vom 20. Juni 2003, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.</p>
- Umsetzung von Artikel 182 des Landwirtschaftsgesetzes
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