Irak. 4000 iranische Regimegegner in Gefahr
- ShortId
-
04.3303
- Id
-
20043303
- Updated
-
27.07.2023 21:28
- Language
-
de
- Title
-
Irak. 4000 iranische Regimegegner in Gefahr
- AdditionalIndexing
-
08;Flüchtling;Irak;Widerstandsbewegung;politische Verfolgung;Iran;internationales humanitäres Recht;internationales Treffen
- 1
-
- L05K0303010603, Iran
- L04K04010212, Widerstandsbewegung
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L04K05020203, internationales humanitäres Recht
- L04K01080101, Flüchtling
- L05K0303010602, Irak
- L04K10020107, internationales Treffen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat verfolgt die Lage und die Entwicklungen bezüglich der sich zurzeit im irakischen Lager Ashraf befindenden iranischen Bürger - Mitglieder der MEK/NLA - aufmerksam. Sie fallen unter den Schutz der Genfer Abkommen von 1949 sowie der Menschenrechte. Auch das Non-Refoulementprinzip ist zu respektieren.</p><p>Der Bundesrat erwartet von den für das Schicksal dieser Personen zuständigen Regierungen die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechtes. Ende Juli 2004 haben die USA verlauten lassen, dass die sich im Irak befindenden MEK-Mitglieder unter den Schutz der Genfer Abkommen von 1949 fallen.</p><p>Allfällige Asylgesuche würden im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens durch die zuständige Bundesbehörde (BFF) geprüft und entschieden. Die Schweiz nimmt seit 1999 keine Kontingentsflüchtlinge mehr auf. Somit kann diese Lösung nicht ins Auge gefasst werden.</p><p>2. Es obliegt den für das Schicksal der betroffenen Personen zuständigen Regierungen, eine mit dem Völkerrecht vereinbare Lösung zu finden. Zwar ist ein Mandat der internationalen Gemeinschaft für die Einberufung und Durchführung einer internationalen Konferenz zu Fragen des Schicksals der besagten Personen nicht zwingend notwendig, der Bundesrat beabsichtigt jedoch nicht, eine Konferenz in der Schweiz abzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Irak halten sich mehrere tausend iranische Regimegegner und -gegnerinnen auf, denen politisches Asyl gewährt wurde. Darunter sind Mitglieder der Bewegung der Volksmudschaheddin, einer im Iran tätigen Widerstandsorganisation, sowie Sympathisanten dieser Bewegung. Diese iranischen Männer und Frauen sind in einem von der amerikanischen Armee geschützten Lager (Camp Ashraf) im Norden Bagdads untergebracht worden.</p><p>Aufgrund der immer anarchischeren Zustände im Irak und der politischen Situation dieses Landes kurz vor der Machtübergabe an die einheimischen Behörden am 30. Juni ist die Zukunft dieser rund 4000 Personen jedoch sehr prekär. Tatsächlich hat der provisorische Regierende Rat Iraks am 9. Dezember 2003 gedroht, den Auslieferungsersuchen der iranischen Regierung betreffend die sich im Irak aufhaltenden Regimegegner und -gegnerinnen stattzugeben. Für die betroffenen Personen hätte eine solche Auslieferung dramatische Folgen, da sie aufgrund einer Fatwa bereits zum Tode verurteilt worden sind.</p><p>Aus diesem Grund haben sich einige Organisationen, u. a. die Internationale Föderation der Menschenrechts-Ligen, an verschiedene europäische Länder sowie an die USA und Kanada gewandt, um zu erreichen, dass für diese politischen Flüchtlinge Schutzmassnahmen getroffen werden. Natürlich sind die USA als Schutzmacht nach dem humanitären Völkerrecht, insbesondere Artikel 49 des vierten Genfer Abkommens, direkt für den Schutz der betroffenen Personen verantwortlich. Dies wurde sowohl vom IKRK in mehreren Erklärungen als auch von amerikanischen Vertretern bestätigt.</p><p>Es ist jedoch zu befürchten, dass es die USA bei ihrem allmählichen Rückzug aus dem Irak unterlassen könnten, diese Personen an einen Ort zu bringen, wo ihre Sicherheit garantiert ist.</p><p>Die Schweiz als Hüterin der Genfer Abkommen ist es sich schuldig, zu handeln. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist die Zukunft der 4000 iranischen Männer und Frauen im Camp Ashraf im Norden Bagdads, um die sich die Internationale Föderation der Menschenrechts-Ligen sorgt, auch für ihn ein Anliegen?</p><p>2. Könnte er eine internationale Konferenz einberufen, um das Schicksal dieser 4000 politischen Flüchtlinge zu thematisieren und für sie im Rahmen einer ausgeglichenen Verteilung ein Gastland zu finden? Oder ist ein solches Vorgehen ausgeschlossen, falls es nicht mit einem ausdrücklichen Auftrag der internationalen Gemeinschaft verbunden ist?</p>
- Irak. 4000 iranische Regimegegner in Gefahr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat verfolgt die Lage und die Entwicklungen bezüglich der sich zurzeit im irakischen Lager Ashraf befindenden iranischen Bürger - Mitglieder der MEK/NLA - aufmerksam. Sie fallen unter den Schutz der Genfer Abkommen von 1949 sowie der Menschenrechte. Auch das Non-Refoulementprinzip ist zu respektieren.</p><p>Der Bundesrat erwartet von den für das Schicksal dieser Personen zuständigen Regierungen die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechtes. Ende Juli 2004 haben die USA verlauten lassen, dass die sich im Irak befindenden MEK-Mitglieder unter den Schutz der Genfer Abkommen von 1949 fallen.</p><p>Allfällige Asylgesuche würden im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens durch die zuständige Bundesbehörde (BFF) geprüft und entschieden. Die Schweiz nimmt seit 1999 keine Kontingentsflüchtlinge mehr auf. Somit kann diese Lösung nicht ins Auge gefasst werden.</p><p>2. Es obliegt den für das Schicksal der betroffenen Personen zuständigen Regierungen, eine mit dem Völkerrecht vereinbare Lösung zu finden. Zwar ist ein Mandat der internationalen Gemeinschaft für die Einberufung und Durchführung einer internationalen Konferenz zu Fragen des Schicksals der besagten Personen nicht zwingend notwendig, der Bundesrat beabsichtigt jedoch nicht, eine Konferenz in der Schweiz abzuhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Irak halten sich mehrere tausend iranische Regimegegner und -gegnerinnen auf, denen politisches Asyl gewährt wurde. Darunter sind Mitglieder der Bewegung der Volksmudschaheddin, einer im Iran tätigen Widerstandsorganisation, sowie Sympathisanten dieser Bewegung. Diese iranischen Männer und Frauen sind in einem von der amerikanischen Armee geschützten Lager (Camp Ashraf) im Norden Bagdads untergebracht worden.</p><p>Aufgrund der immer anarchischeren Zustände im Irak und der politischen Situation dieses Landes kurz vor der Machtübergabe an die einheimischen Behörden am 30. Juni ist die Zukunft dieser rund 4000 Personen jedoch sehr prekär. Tatsächlich hat der provisorische Regierende Rat Iraks am 9. Dezember 2003 gedroht, den Auslieferungsersuchen der iranischen Regierung betreffend die sich im Irak aufhaltenden Regimegegner und -gegnerinnen stattzugeben. Für die betroffenen Personen hätte eine solche Auslieferung dramatische Folgen, da sie aufgrund einer Fatwa bereits zum Tode verurteilt worden sind.</p><p>Aus diesem Grund haben sich einige Organisationen, u. a. die Internationale Föderation der Menschenrechts-Ligen, an verschiedene europäische Länder sowie an die USA und Kanada gewandt, um zu erreichen, dass für diese politischen Flüchtlinge Schutzmassnahmen getroffen werden. Natürlich sind die USA als Schutzmacht nach dem humanitären Völkerrecht, insbesondere Artikel 49 des vierten Genfer Abkommens, direkt für den Schutz der betroffenen Personen verantwortlich. Dies wurde sowohl vom IKRK in mehreren Erklärungen als auch von amerikanischen Vertretern bestätigt.</p><p>Es ist jedoch zu befürchten, dass es die USA bei ihrem allmählichen Rückzug aus dem Irak unterlassen könnten, diese Personen an einen Ort zu bringen, wo ihre Sicherheit garantiert ist.</p><p>Die Schweiz als Hüterin der Genfer Abkommen ist es sich schuldig, zu handeln. Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist die Zukunft der 4000 iranischen Männer und Frauen im Camp Ashraf im Norden Bagdads, um die sich die Internationale Föderation der Menschenrechts-Ligen sorgt, auch für ihn ein Anliegen?</p><p>2. Könnte er eine internationale Konferenz einberufen, um das Schicksal dieser 4000 politischen Flüchtlinge zu thematisieren und für sie im Rahmen einer ausgeglichenen Verteilung ein Gastland zu finden? Oder ist ein solches Vorgehen ausgeschlossen, falls es nicht mit einem ausdrücklichen Auftrag der internationalen Gemeinschaft verbunden ist?</p>
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