Gleich lange Spiesse für Gewerbe und Landwirtschaft
- ShortId
-
04.3314
- Id
-
20043314
- Updated
-
27.07.2023 21:17
- Language
-
de
- Title
-
Gleich lange Spiesse für Gewerbe und Landwirtschaft
- AdditionalIndexing
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55;15;landwirtschaftlicher Betrieb;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis;Gleichbehandlung;Lebensmittelverarbeitung;Lebensmittelindustrie;Beziehung Landwirtschaft-Industrie;Agrarstrukturpolitik
- 1
-
- L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
- L05K0703060202, Gewerbebetrieb
- L03K140206, landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis
- L04K14020301, Lebensmittelindustrie
- L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
- L05K1402040106, Lebensmittelverarbeitung
- L05K1401040303, Beziehung Landwirtschaft-Industrie
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Mit der Gewährung von Investitionshilfen an das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Europäische Union analoge Instrumente kennt, die unabhängig der rechtlichen Struktur der Unternehmen angewandt werden. Mit der Marktliberalisierung für verschiedene landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, z. B. Käse, steht das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direktem Wettbewerb mit ausländischen Verarbeitern, die durch staatliche Investitionshilfen gefördert werden.</p><p>Die bisher geltenden Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz für die Gewährung von Beiträgen und Investitionshilfen an Verarbeitungsbetriebe der Produzenten führen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Verarbeitungsbetrieben Dritter und benachteiligen diese im nationalen und internationalen Wettbewerb.</p><p>Insbesondere die nachfolgenden Artikel des Landwirtschaftsgesetzes, Artikel 87 Grundsatz Absatz 2; Artikel 93 Grundsatz, Absatz 1, Buchstabe c; Artikel 105 Grundsatz, Absatz 1; Artikel 106 Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen und Artikel 107 Investitionshilfen für gemeinschaftliche Massnahmen, sind hinsichtlich des Gleichbehandlungsprinzips zu überarbeiten.</p><p>Die vorgesehenen à fonds perdu-Beiträge an einzelbetriebliche oder gemeinwirtschaftliche Massnahmen für die Diversifikation der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich oder die Erstellung von Bauten und Einrichtungen zur Lagerung, Verarbeitung und dem Verkauf setzen das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direkte Konkurrenz zur subventionierten Landwirtschaft. Sie schaffen ungleichlange Spiesse und fördern die Entprofessionalisierung der Veredelung landwirtschaftlicher Rohstoffe. Sie führen im Gewerbe zu unplanbaren Zuständen bei der Beurteilung notwendiger Investitionen für die Zukunftssicherung. A fonds perdu-Beiträge für die genannten Massnahmen sind daher kritisch zu hinterfragen.</p><p>Die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, sind durch die zunehmende Globalisierung des Wettbewerbes stark gefährdet. Gerade in diesen Regionen erfüllen die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe eine wichtige Funktion zum Erhalt der dezentralen Besiedelung, zur Pflege der Landschaft und sorgen für Arbeitsplätze.</p><p>Die einseitige Unterstützung landwirtschaftlicher Massnahmen zur Diversifikation in landwirtschaftsnahe Bereiche oder zur Errichtung von Bauten und Einrichtungen für die Lagerung, Verarbeitung oder den Verkauf einheimischer, regionaler Produkte benachteiligt das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe und schafft ungleichlange Spiesse. Mittels Investitionshilfen können für die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe Voraussetzungen geschaffen werden, sodass sich wettbewerbsfähige Unternehmen weiter entwickeln können.</p><p>Mit der Unterstützung der Landwirtschaft für die Diversifikation in nachgelagerte Bereiche wird der Landwirt zum direkten Konkurrenten zur Dorfmetzgerei oder Dorfbäckerei. Allerdings gelten für diese angestammten Gewerbebetriebe weit strengere Vorgaben und Vorschriften.</p>
- <p>Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1), welche in der Sommersession 2003 verabschiedet wurde, hat das Parlament weitere Massnahmen zugunsten des ländlichen Raumes und insbesondere des Berggebietes eingefügt. Damit hat es den Willen bekräftigt, den verfassungsmässigen Auftrag der Landwirtschaft auch in diesem Bereich zu stärken. Gleichzeitig wurden der Gesetzesartikel und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben neu gefasst.</p><p>1. Wettbewerbsneutralität</p><p>Artikel 87 Absatz 2 LwG sowie die Ausführungsbestimmungen in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) vom 26. November 2003 verlangen, dass alle vom Bund unterstützten Massnahmen gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestalten sind. An gemeinschaftliche Bauten sowie an einzelbetriebliche Massnahmen zur Diversifizierung werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Die mit dem Vollzug beauftragten Kantone hören vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.</p><p>Der Schutz des bestehenden Gewerbes im Einzugsgebiet ist damit gewährleistet und berücksichtigt das Ziel der Erhaltung einer dezentralen Besiedelung durch die Landwirtschaft, das Gewerbe und die Dienstleistungsbetriebe.</p><p>Mit diesem Ziel nicht vereinbar wäre beispielsweise die grundsätzliche Verweigerung der Unterstützung einer von Produzentinnen und Produzenten erstellten gemeinschaftlichen Baute zur Aufbereitung, Lagerung oder Vermarktung in der Region erzeugter Produkte oder eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes, nur weil das innerhalb des Versorgungsgebietes liegende Gewerbe die blosse Absicht bekundet, eine vergleichbare Dienstleistung anzubieten.</p><p>Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG, welcher die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, ermöglicht, wurde vom Parlament im Jahre 2003 eingebracht und gutgeheissen. Die Förderung nach diesem Artikel unterliegt ebenfalls der Anforderung der Wettbewerbsneutralität nach Artikel 87 Absatz 2 LwG.</p><p>Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen können nach Artikel 18 SVV nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt werden. An Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit sind nur Investitionskredite möglich.</p><p>Die Massnahmen wurden für den ländlichen Raum konzipiert und benachteiligen direkt betroffene Gewerbebetriebe nicht, weil keine landwirtschaftlichen Investitionshilfen möglich sind, sofern bestehende Gewerbebetriebe die Aufgabe gleichwertig erfüllen oder gleichwertige Dienstleistungen erbringen. Die Forderung nach gleich langen Spiessen für Gewerbe und Landwirtschaft ist mit der geltenden Gesetzgebung gewährleistet und erfordert keine Anpassungen.</p><p>2. Investitionshilfen für Gewerbebetriebe im ländlichen Raum, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten</p><p>Artikel 104 Absatz 1 der Bundesverfassung verlangt vom Bund Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft, damit diese einen wesentlichen Beitrag zur dezentralen Besiedlung leisten kann. Der Begriff Landwirtschaft wird in Artikel 3 LwG definiert. Demnach muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Produktionsbetrieben und der Aufbereitung, der Lagerung sowie der Vermarktung bestehen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Unterstützung von Gewerbebetrieben, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, mit landwirtschaftlichen Krediten nicht möglich. Sie können sich jedoch an Unternehmen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligen, sofern diese mehrheitlich im Besitz von Landwirten bleiben.</p><p>Eine Ausweitung der Unterstützungsmöglichkeiten ist unter den aktuellen finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht opportun. Zudem ergäben sich Abgrenzungsfragen bezüglich der Art, der Menge und der Herkunft der zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Rohstoffe.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bei der Gewährung von Strukturverbesserungen an die Landwirtschaft Gewerbebetriebe, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten, gleich behandelt werden. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Strukturverbesserungsmassnahmen an einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen der Landwirtschaft zur Diversifizierung in den landwirtschaftsnahen Bereich sowie für Bauten, Einrichtungen und Maschinen für die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung erzeugter Produkte Nachachtung zu verschaffen.</p>
- Gleich lange Spiesse für Gewerbe und Landwirtschaft
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Gewährung von Investitionshilfen an das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Europäische Union analoge Instrumente kennt, die unabhängig der rechtlichen Struktur der Unternehmen angewandt werden. Mit der Marktliberalisierung für verschiedene landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, z. B. Käse, steht das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direktem Wettbewerb mit ausländischen Verarbeitern, die durch staatliche Investitionshilfen gefördert werden.</p><p>Die bisher geltenden Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz für die Gewährung von Beiträgen und Investitionshilfen an Verarbeitungsbetriebe der Produzenten führen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Verarbeitungsbetrieben Dritter und benachteiligen diese im nationalen und internationalen Wettbewerb.</p><p>Insbesondere die nachfolgenden Artikel des Landwirtschaftsgesetzes, Artikel 87 Grundsatz Absatz 2; Artikel 93 Grundsatz, Absatz 1, Buchstabe c; Artikel 105 Grundsatz, Absatz 1; Artikel 106 Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen und Artikel 107 Investitionshilfen für gemeinschaftliche Massnahmen, sind hinsichtlich des Gleichbehandlungsprinzips zu überarbeiten.</p><p>Die vorgesehenen à fonds perdu-Beiträge an einzelbetriebliche oder gemeinwirtschaftliche Massnahmen für die Diversifikation der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich oder die Erstellung von Bauten und Einrichtungen zur Lagerung, Verarbeitung und dem Verkauf setzen das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe in direkte Konkurrenz zur subventionierten Landwirtschaft. Sie schaffen ungleichlange Spiesse und fördern die Entprofessionalisierung der Veredelung landwirtschaftlicher Rohstoffe. Sie führen im Gewerbe zu unplanbaren Zuständen bei der Beurteilung notwendiger Investitionen für die Zukunftssicherung. A fonds perdu-Beiträge für die genannten Massnahmen sind daher kritisch zu hinterfragen.</p><p>Die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, sind durch die zunehmende Globalisierung des Wettbewerbes stark gefährdet. Gerade in diesen Regionen erfüllen die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe eine wichtige Funktion zum Erhalt der dezentralen Besiedelung, zur Pflege der Landschaft und sorgen für Arbeitsplätze.</p><p>Die einseitige Unterstützung landwirtschaftlicher Massnahmen zur Diversifikation in landwirtschaftsnahe Bereiche oder zur Errichtung von Bauten und Einrichtungen für die Lagerung, Verarbeitung oder den Verkauf einheimischer, regionaler Produkte benachteiligt das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe und schafft ungleichlange Spiesse. Mittels Investitionshilfen können für die Landwirtschaft und das landwirtschaftliche Produkte verarbeitende Gewerbe Voraussetzungen geschaffen werden, sodass sich wettbewerbsfähige Unternehmen weiter entwickeln können.</p><p>Mit der Unterstützung der Landwirtschaft für die Diversifikation in nachgelagerte Bereiche wird der Landwirt zum direkten Konkurrenten zur Dorfmetzgerei oder Dorfbäckerei. Allerdings gelten für diese angestammten Gewerbebetriebe weit strengere Vorgaben und Vorschriften.</p>
- <p>Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1), welche in der Sommersession 2003 verabschiedet wurde, hat das Parlament weitere Massnahmen zugunsten des ländlichen Raumes und insbesondere des Berggebietes eingefügt. Damit hat es den Willen bekräftigt, den verfassungsmässigen Auftrag der Landwirtschaft auch in diesem Bereich zu stärken. Gleichzeitig wurden der Gesetzesartikel und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen über die Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben neu gefasst.</p><p>1. Wettbewerbsneutralität</p><p>Artikel 87 Absatz 2 LwG sowie die Ausführungsbestimmungen in der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) vom 26. November 2003 verlangen, dass alle vom Bund unterstützten Massnahmen gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestalten sind. An gemeinschaftliche Bauten sowie an einzelbetriebliche Massnahmen zur Diversifizierung werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Die mit dem Vollzug beauftragten Kantone hören vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.</p><p>Der Schutz des bestehenden Gewerbes im Einzugsgebiet ist damit gewährleistet und berücksichtigt das Ziel der Erhaltung einer dezentralen Besiedelung durch die Landwirtschaft, das Gewerbe und die Dienstleistungsbetriebe.</p><p>Mit diesem Ziel nicht vereinbar wäre beispielsweise die grundsätzliche Verweigerung der Unterstützung einer von Produzentinnen und Produzenten erstellten gemeinschaftlichen Baute zur Aufbereitung, Lagerung oder Vermarktung in der Region erzeugter Produkte oder eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes, nur weil das innerhalb des Versorgungsgebietes liegende Gewerbe die blosse Absicht bekundet, eine vergleichbare Dienstleistung anzubieten.</p><p>Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG, welcher die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, ermöglicht, wurde vom Parlament im Jahre 2003 eingebracht und gutgeheissen. Die Förderung nach diesem Artikel unterliegt ebenfalls der Anforderung der Wettbewerbsneutralität nach Artikel 87 Absatz 2 LwG.</p><p>Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen können nach Artikel 18 SVV nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt werden. An Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit sind nur Investitionskredite möglich.</p><p>Die Massnahmen wurden für den ländlichen Raum konzipiert und benachteiligen direkt betroffene Gewerbebetriebe nicht, weil keine landwirtschaftlichen Investitionshilfen möglich sind, sofern bestehende Gewerbebetriebe die Aufgabe gleichwertig erfüllen oder gleichwertige Dienstleistungen erbringen. Die Forderung nach gleich langen Spiessen für Gewerbe und Landwirtschaft ist mit der geltenden Gesetzgebung gewährleistet und erfordert keine Anpassungen.</p><p>2. Investitionshilfen für Gewerbebetriebe im ländlichen Raum, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten</p><p>Artikel 104 Absatz 1 der Bundesverfassung verlangt vom Bund Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft, damit diese einen wesentlichen Beitrag zur dezentralen Besiedlung leisten kann. Der Begriff Landwirtschaft wird in Artikel 3 LwG definiert. Demnach muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Produktionsbetrieben und der Aufbereitung, der Lagerung sowie der Vermarktung bestehen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Unterstützung von Gewerbebetrieben, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, mit landwirtschaftlichen Krediten nicht möglich. Sie können sich jedoch an Unternehmen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligen, sofern diese mehrheitlich im Besitz von Landwirten bleiben.</p><p>Eine Ausweitung der Unterstützungsmöglichkeiten ist unter den aktuellen finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht opportun. Zudem ergäben sich Abgrenzungsfragen bezüglich der Art, der Menge und der Herkunft der zu verarbeitenden landwirtschaftlichen Rohstoffe.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bei der Gewährung von Strukturverbesserungen an die Landwirtschaft Gewerbebetriebe, die landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeiten, gleich behandelt werden. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Strukturverbesserungsmassnahmen an einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen der Landwirtschaft zur Diversifizierung in den landwirtschaftsnahen Bereich sowie für Bauten, Einrichtungen und Maschinen für die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung erzeugter Produkte Nachachtung zu verschaffen.</p>
- Gleich lange Spiesse für Gewerbe und Landwirtschaft
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