Eidgenössische Maturität. Revision der Verordnung

ShortId
04.3322
Id
20043322
Updated
27.07.2023 21:15
Language
de
Title
Eidgenössische Maturität. Revision der Verordnung
AdditionalIndexing
32;Verordnung;Mittelschule;Prüfung;Maturität
1
  • L05K1301010101, Maturität
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K13010103, Prüfung
  • L04K13020502, Mittelschule
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Fehler der neuen Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung besteht darin, dass gleichzeitig zu viele Variablen eingeführt wurden, die kumuliert mehr Probleme verursachen als lösen.</p><p>Mit der neuen Verordnung wurden eingeführt:</p><p>- schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen in Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie und Physik;</p><p>- ein zusätzliches Fach: Wirtschaft und Recht;</p><p>- die Maturaarbeit;</p><p>- die halben Noten;</p><p>- der Einbezug der Noten in bildnerischem Gestalten und Musik in die Notenrestriktionen (beschränkte Anzahl Noten unter 4);</p><p>- die Bestimmung, dass die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten begrenzt ist.</p><p>Jede dieser Neuerungen ist für sich genommen vielleicht sinnvoll. Ihr Zusammenspiel konnte im Voraus aber schlecht abgeschätzt werden und erweist sich nun im Lichte der Erfahrungen als nachteilig. Es kann zu einer eigentlichen Perversion des Systems führen: Mit einem Anstieg der Zahl von nicht bestandenen Maturaprüfungen nimmt die Gefahr zu, dass - um die statistische Normalverteilung zu wahren - die Anforderungen punkto Inhalt und Schwierigkeitsgrad der Prüfungen gesenkt werden. Eine solche Reduktion der Anforderungen hätte jedoch negative Auswirkungen auf die seriöse Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten und auf ihren späteren Studienerfolg an den Hochschulen. Man sollte deshalb wieder auf einfachere und realistischere Bestehensbedingungen zurückkommen, die eine gute Vorbereitung auf die Prüfungen erlauben. Deshalb schlage ich vor, wieder mehr mündliche Prüfungen vorzusehen, bildnerischem Gestalten und Musik ein Gewicht zu geben, das diesen Fächern angemessen ist, mit einem Bonussystem die Qualität der Maturaarbeiten zu fördern und auf halbe Noten zu verzichten.</p><p>Kommentar zu den einzelnen Artikeln:</p><p>Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g: Die Verordnung sieht Sport nur als Ergänzungsfach vor. Dieses Fach ist bei den Grundlagenfächern anzufügen.</p><p>Artikel 15 Absatz 4 (neu): Die Maturaarbeit ist ohne Zweifel für die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Vorbereitung auf das Studium sinnvoll. In einem System, in dem alles benotet wird, kann eine Maturaarbeit, die lediglich verbal bewertet wird und deren Bewertung nicht in die Endbenotung der Prüfung einfliesst, schnell einmal zu einer kostspieligen Alibiübung verkommen.</p><p>Artikel 18 Absatz 2: Die Verordnung bestimmt, dass in den Grundlagenfächern Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften schriftlich geprüft wird. In bestimmten Fächern kann in Fällen, wo die Kandidatin oder der Kandidat ein Blackout hat, eine geschickte Intervention der prüfenden Person jedoch viel bewirken; eine solche Intervention ist in schriftlichen Prüfungen nicht möglich. Schriftliche Prüfungen stellen auch spezifische Verständnisprobleme (Synonyme in der Biologie), sie stellen oft eigentliche Marathontests dar und die Probleme mit dem schriftlichen Ausdruck (Fehler) wirken sich auf sämtliche Fächer in diesem Bereich und bei allen Kandidatinnen und Kandidaten aus (von daher erklären sich auch die rund hundert Rekurse im Jahre 2003). Kommt hinzu, dass die mündliche Situation in Fächern, die einen differenzierten Zugang auf die Materie erfordern, eine genauere Bewertung der Kenntnisse und der Reflexionsfähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt.</p><p>Artikel 21 Absatz 1: Die Einführung halber Noten hat sich als nachteilig herausgestellt. Früher haben die benotenden Personen jeweils gezögert, eine 3 zu geben. Heute entlasten sie ihr Gewissen damit, dass sie eine 3,5 geben. Doch dies wirkt sich auf Bestehen oder Nichtbestehen aus: Auf den ersten Blick erkennt man das gar nicht, doch zählt man die Ergebnisse im Detail zusammen (Noten unter 4; Notenpunkte, die von 4 nach unten abweichen), so können die Auswirkungen brutal sein.</p><p>Artikel 21 Absatz 3: Der Bewertungsfaktor für die Fächer bildnerisches Gestalten und Musik ist zu hoch, namentlich im Verhältnis zu Mathematik und zu den Sprachfächern. Zudem sollten diese Fächer bei der Berechnung der Anzahl Noten unter 4 nicht berücksichtigt werden.</p><p>Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b: In der geltenden Verordnung wird hier der Begriff der "Punkte aus Notenabweichungen von 4 nach unten" eingeführt. Dies stellt eine missbräuchliche Schikane dar und erschwert die Erlangung des Maturazeugnisses unnötig.</p><p>Das System der doppelten Kompensierung und das System der Limitierung negativer Notenabweichungen (V. über die schweizerische Maturitätsprüfung) benachteiligen Spezialbegabungen. Es ist schon gut, dass man die Allgemeinbildung fördert, aber es ist absurd und nachteilig für Industrie und Forschung, wenn man diejenigen, die in Naturwissenschaften stark sind, daran hindert, ein Hochschulstudium aufzunehmen.</p><p>Das gegenwärtige System begünstig auf der ganzen Linie das Mittelmass.</p>
  • <p>Die am 7. Dezember 1998 erlassene Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung trat am 1. Januar 2003 in Kraft, fand also letztes Jahr erstmals Anwendung. Der Motionär verlangt deren Revision und unterbreitet ausformulierte Änderungsvorschläge.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Rechtserlasse nach einer bestimmten Anwendungszeit auf ihre Tauglichkeit hin überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Dies ist selbstverständlich auch für die Maturitätsprüfungsverordnung der Fall. In diesem Sinne ist er auch bereit, die Revision dieser Verordnung in absehbarer Zeit zu prüfen und gegebenenfalls an die Hand zu nehmen.</p><p>Die vom Motionär angeführten Anliegen werden bei dieser Prüfung einbezogen werden. Der Bundesrat kann aber nicht verbindlich in Aussicht stellen, dass er die Verordnungsänderung genau wie vorgeschlagen umsetzen wird. Die Revision ist inhaltlich und formell in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. Dabei sind allenfalls auch noch andere Anliegen und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zwischen dieser Prüfungsverordnung und der Maturitätsanerkennungsregelung für die kantonalen Zeugnisse ein Zusammenhang besteht. In beiden geht man von einem weitgehend vergleichbaren Maturitätskonzept aus. Wird beispielsweise in der einen Regelung die Bestehensnorm geändert oder ein Maturitätsfach heraus genommen oder hinzu gefügt, so bleibt dies nicht ohne Auswirkungen auf die andere Regelung.</p><p>Die Maturitätsanerkennungsregelung aus dem Jahre 1995 wird im Übrigen derzeit einer eingehenden Evaluation unterzogen. Es ist wahrscheinlich, dass sich daraus ebenfalls ein Revisionsbedarf ergibt.</p><p>Der Bundesrat kann das Grundanliegen der Motion prüfen, er kann es aber nicht in der vorgeschlagenen strikten Form umsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12), die auf freie Kandidatinnen und Kandidaten oder solche, die von Privatschulen kommen, Anwendung findet, wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14 Abs. 2 Bst. g</p><p>Die sieben Grundlagenfächer sind:</p><p>g. bildnerisches Gestalten, Musik oder Sport.</p><p>Art. 15 Abs. 4 (neu)</p><p>Die Maturaarbeit wird bei der abschliessenden Notenberechnung als Bonus berücksichtigt.</p><p>Art. 18 Abs. 2</p><p>In den Grundlagenfächern wird wie folgt geprüft:</p><p>a. Naturwissenschaften:</p><p>1. Biologie und Chemie: mündlich,</p><p>2. Physik: schriftlich;</p><p>b. Geistes- und Sozialwissenschaften: </p><p>1. Geschichte und Geographie: mündlich,</p><p>2. Wirtschaft und Recht: schriftlich.</p><p>Art. 21 Abs. 1</p><p>Die Leistungen in jedem der neun Fächer werden in ganzen Noten ausgedrückt.</p><p>Art. 21 Abs. 3</p><p>Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten zählen wie folgt:</p><p>a. doppelt in folgenden Disziplinen:</p><p>1. zweite Landessprache,</p><p>2. dritte Sprache,</p><p>3. Mathematik,</p><p>4. Ergänzungsfach;</p><p>b. dreifach in folgenden Disziplinen:</p><p>1. Erstsprache,</p><p>2. Bereich Naturwissenschaften,</p><p>3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften,</p><p>4. Schwerpunktfach,</p><p>5. Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau gewählt wurde;</p><p>c. einfach in bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport als Grundlagenfach; diese Fächer werden bei der Berechnung der Anzahl Noten unter 4 nicht berücksichtigt.</p><p>Art. 22 Abs. 1 Bst. b</p><p>Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:</p><p>b. mindestens 88 Punkte erreicht, sofern er oder sie nicht in mehr als drei Fächern eine ungenügende Note hat.</p>
  • Eidgenössische Maturität. Revision der Verordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Fehler der neuen Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung besteht darin, dass gleichzeitig zu viele Variablen eingeführt wurden, die kumuliert mehr Probleme verursachen als lösen.</p><p>Mit der neuen Verordnung wurden eingeführt:</p><p>- schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen in Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie und Physik;</p><p>- ein zusätzliches Fach: Wirtschaft und Recht;</p><p>- die Maturaarbeit;</p><p>- die halben Noten;</p><p>- der Einbezug der Noten in bildnerischem Gestalten und Musik in die Notenrestriktionen (beschränkte Anzahl Noten unter 4);</p><p>- die Bestimmung, dass die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten begrenzt ist.</p><p>Jede dieser Neuerungen ist für sich genommen vielleicht sinnvoll. Ihr Zusammenspiel konnte im Voraus aber schlecht abgeschätzt werden und erweist sich nun im Lichte der Erfahrungen als nachteilig. Es kann zu einer eigentlichen Perversion des Systems führen: Mit einem Anstieg der Zahl von nicht bestandenen Maturaprüfungen nimmt die Gefahr zu, dass - um die statistische Normalverteilung zu wahren - die Anforderungen punkto Inhalt und Schwierigkeitsgrad der Prüfungen gesenkt werden. Eine solche Reduktion der Anforderungen hätte jedoch negative Auswirkungen auf die seriöse Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten und auf ihren späteren Studienerfolg an den Hochschulen. Man sollte deshalb wieder auf einfachere und realistischere Bestehensbedingungen zurückkommen, die eine gute Vorbereitung auf die Prüfungen erlauben. Deshalb schlage ich vor, wieder mehr mündliche Prüfungen vorzusehen, bildnerischem Gestalten und Musik ein Gewicht zu geben, das diesen Fächern angemessen ist, mit einem Bonussystem die Qualität der Maturaarbeiten zu fördern und auf halbe Noten zu verzichten.</p><p>Kommentar zu den einzelnen Artikeln:</p><p>Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g: Die Verordnung sieht Sport nur als Ergänzungsfach vor. Dieses Fach ist bei den Grundlagenfächern anzufügen.</p><p>Artikel 15 Absatz 4 (neu): Die Maturaarbeit ist ohne Zweifel für die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Vorbereitung auf das Studium sinnvoll. In einem System, in dem alles benotet wird, kann eine Maturaarbeit, die lediglich verbal bewertet wird und deren Bewertung nicht in die Endbenotung der Prüfung einfliesst, schnell einmal zu einer kostspieligen Alibiübung verkommen.</p><p>Artikel 18 Absatz 2: Die Verordnung bestimmt, dass in den Grundlagenfächern Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften schriftlich geprüft wird. In bestimmten Fächern kann in Fällen, wo die Kandidatin oder der Kandidat ein Blackout hat, eine geschickte Intervention der prüfenden Person jedoch viel bewirken; eine solche Intervention ist in schriftlichen Prüfungen nicht möglich. Schriftliche Prüfungen stellen auch spezifische Verständnisprobleme (Synonyme in der Biologie), sie stellen oft eigentliche Marathontests dar und die Probleme mit dem schriftlichen Ausdruck (Fehler) wirken sich auf sämtliche Fächer in diesem Bereich und bei allen Kandidatinnen und Kandidaten aus (von daher erklären sich auch die rund hundert Rekurse im Jahre 2003). Kommt hinzu, dass die mündliche Situation in Fächern, die einen differenzierten Zugang auf die Materie erfordern, eine genauere Bewertung der Kenntnisse und der Reflexionsfähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt.</p><p>Artikel 21 Absatz 1: Die Einführung halber Noten hat sich als nachteilig herausgestellt. Früher haben die benotenden Personen jeweils gezögert, eine 3 zu geben. Heute entlasten sie ihr Gewissen damit, dass sie eine 3,5 geben. Doch dies wirkt sich auf Bestehen oder Nichtbestehen aus: Auf den ersten Blick erkennt man das gar nicht, doch zählt man die Ergebnisse im Detail zusammen (Noten unter 4; Notenpunkte, die von 4 nach unten abweichen), so können die Auswirkungen brutal sein.</p><p>Artikel 21 Absatz 3: Der Bewertungsfaktor für die Fächer bildnerisches Gestalten und Musik ist zu hoch, namentlich im Verhältnis zu Mathematik und zu den Sprachfächern. Zudem sollten diese Fächer bei der Berechnung der Anzahl Noten unter 4 nicht berücksichtigt werden.</p><p>Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b: In der geltenden Verordnung wird hier der Begriff der "Punkte aus Notenabweichungen von 4 nach unten" eingeführt. Dies stellt eine missbräuchliche Schikane dar und erschwert die Erlangung des Maturazeugnisses unnötig.</p><p>Das System der doppelten Kompensierung und das System der Limitierung negativer Notenabweichungen (V. über die schweizerische Maturitätsprüfung) benachteiligen Spezialbegabungen. Es ist schon gut, dass man die Allgemeinbildung fördert, aber es ist absurd und nachteilig für Industrie und Forschung, wenn man diejenigen, die in Naturwissenschaften stark sind, daran hindert, ein Hochschulstudium aufzunehmen.</p><p>Das gegenwärtige System begünstig auf der ganzen Linie das Mittelmass.</p>
    • <p>Die am 7. Dezember 1998 erlassene Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung trat am 1. Januar 2003 in Kraft, fand also letztes Jahr erstmals Anwendung. Der Motionär verlangt deren Revision und unterbreitet ausformulierte Änderungsvorschläge.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass Rechtserlasse nach einer bestimmten Anwendungszeit auf ihre Tauglichkeit hin überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Dies ist selbstverständlich auch für die Maturitätsprüfungsverordnung der Fall. In diesem Sinne ist er auch bereit, die Revision dieser Verordnung in absehbarer Zeit zu prüfen und gegebenenfalls an die Hand zu nehmen.</p><p>Die vom Motionär angeführten Anliegen werden bei dieser Prüfung einbezogen werden. Der Bundesrat kann aber nicht verbindlich in Aussicht stellen, dass er die Verordnungsänderung genau wie vorgeschlagen umsetzen wird. Die Revision ist inhaltlich und formell in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. Dabei sind allenfalls auch noch andere Anliegen und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zwischen dieser Prüfungsverordnung und der Maturitätsanerkennungsregelung für die kantonalen Zeugnisse ein Zusammenhang besteht. In beiden geht man von einem weitgehend vergleichbaren Maturitätskonzept aus. Wird beispielsweise in der einen Regelung die Bestehensnorm geändert oder ein Maturitätsfach heraus genommen oder hinzu gefügt, so bleibt dies nicht ohne Auswirkungen auf die andere Regelung.</p><p>Die Maturitätsanerkennungsregelung aus dem Jahre 1995 wird im Übrigen derzeit einer eingehenden Evaluation unterzogen. Es ist wahrscheinlich, dass sich daraus ebenfalls ein Revisionsbedarf ergibt.</p><p>Der Bundesrat kann das Grundanliegen der Motion prüfen, er kann es aber nicht in der vorgeschlagenen strikten Form umsetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12), die auf freie Kandidatinnen und Kandidaten oder solche, die von Privatschulen kommen, Anwendung findet, wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 14 Abs. 2 Bst. g</p><p>Die sieben Grundlagenfächer sind:</p><p>g. bildnerisches Gestalten, Musik oder Sport.</p><p>Art. 15 Abs. 4 (neu)</p><p>Die Maturaarbeit wird bei der abschliessenden Notenberechnung als Bonus berücksichtigt.</p><p>Art. 18 Abs. 2</p><p>In den Grundlagenfächern wird wie folgt geprüft:</p><p>a. Naturwissenschaften:</p><p>1. Biologie und Chemie: mündlich,</p><p>2. Physik: schriftlich;</p><p>b. Geistes- und Sozialwissenschaften: </p><p>1. Geschichte und Geographie: mündlich,</p><p>2. Wirtschaft und Recht: schriftlich.</p><p>Art. 21 Abs. 1</p><p>Die Leistungen in jedem der neun Fächer werden in ganzen Noten ausgedrückt.</p><p>Art. 21 Abs. 3</p><p>Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten zählen wie folgt:</p><p>a. doppelt in folgenden Disziplinen:</p><p>1. zweite Landessprache,</p><p>2. dritte Sprache,</p><p>3. Mathematik,</p><p>4. Ergänzungsfach;</p><p>b. dreifach in folgenden Disziplinen:</p><p>1. Erstsprache,</p><p>2. Bereich Naturwissenschaften,</p><p>3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften,</p><p>4. Schwerpunktfach,</p><p>5. Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau gewählt wurde;</p><p>c. einfach in bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport als Grundlagenfach; diese Fächer werden bei der Berechnung der Anzahl Noten unter 4 nicht berücksichtigt.</p><p>Art. 22 Abs. 1 Bst. b</p><p>Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:</p><p>b. mindestens 88 Punkte erreicht, sofern er oder sie nicht in mehr als drei Fächern eine ungenügende Note hat.</p>
    • Eidgenössische Maturität. Revision der Verordnung

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