Ausserordentliche Mittel für ausserordentliche Situationen bereitstellen
- ShortId
-
04.3324
- Id
-
20043324
- Updated
-
28.07.2023 11:48
- Language
-
de
- Title
-
Ausserordentliche Mittel für ausserordentliche Situationen bereitstellen
- AdditionalIndexing
-
52;Elementarschadenversicherung;Gemeinde;Kanton;Verhütung von Gefahren;Katastrophe;öffentliche Infrastruktur;Fonds;Naturgefahren;Finanzhilfe;Schaden
- 1
-
- L04K06020206, Katastrophe
- L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
- L05K1110010201, Elementarschadenversicherung
- L05K0507020204, Schaden
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L04K06010302, Verhütung von Gefahren
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L06K080701020106, Gemeinde
- L06K080701020108, Kanton
- L04K11090203, Fonds
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Elementarkatastrophen sollten für die geschädigten Eigentümer von öffentlichen Infrastrukturen (Kantone und Gemeinden) rasch genügend finanzielle Mittel zur Behebung dieser ausserordentlichen Schäden zur Verfügung stehen. Dafür notwendig ist eine massgebliche Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel für die Elementarschadenbehebung an öffentlichem Eigentum im Vergleich mit den heute aufgrund der Bundesgesetzgebung verfügbaren Mittel und eine massgebliche zeitliche Beschleunigung der Verfügbarkeit dieser Gelder.</p><p>Ziel dieses Vorstosses ist die Bildung eines "Elementarkatastrophen-Vermögens", das jederzeit im Rahmen vorgegebener Bedingungen abrufbar wäre.</p><p>Wesentlich für das Funktionieren einer solchen Einrichtung wäre:</p><p>- die Sicherstellung einer genügenden Finanzierungsbasis;</p><p>- die Ausgestaltung als selbstständige, handlungsfähige Rechtsperson;</p><p>- die föderalistische Abstützung;</p><p>- die Bestimmung der Begünstigten;</p><p>- die klare Umschreibung der Ausschüttungskriterien und der entsprechenden Entscheidmechanismen.</p><p>Es sind verschiedene Varianten einer solchen Vermögensbildung denkbar: etwa über eine Versicherung von Katastrophenrisiken, die Bildung eines Solidarpaktes, die Schaffung einer Stiftung oder eines Fonds, aber auch kombinierte Lösungen.</p>
- <p>1.-3. Naturereignisse wie Lawinen, Überschwemmungen, Unwetter oder Stürme kommen in der Schweiz häufig vor und verursachen oft erhebliche Schäden. Eine systematische, sich in die Zukunft fortsetzende Zunahme von extremen Ereignissen lässt sich für die Schweiz zurzeit nicht nachweisen, aber auch nicht grundsätzlich ausschliessen. Auch die von den kantonalen Gebäudeversicherungen ausbezahlten Beträge haben in den letzten Jahren, vom Jahr 1999 einmal abgesehen, nicht signifikant zugenommen.</p><p>Für die Schadenbewältigung im öffentlichen Bereich sind die betroffenen Gemeinwesen zuerst einmal selber verantwortlich. Das gilt namentlich für die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturanlagen. Einige dieser Anlagen, namentlich Hochbauten, dürften versichert sein. Der Wiederaufbau anderer zerstörter Anlagen wird gestützt auf die einschlägigen Spezialgesetze mit Bundesmitteln unterstützt. Es handelt sich dabei um Hochwasserschutz- oder Lawinenbauten, die unmittelbar der Gefahrenabwehr dienen, oder um Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs.</p><p>Nicht versichert und nicht subventioniert sind im Wesentlichen regionale oder kommunale Versorgungs- und Entsorgungsreinrichtungen wie Wasser- und Elektrizitätsleitungen oder Kanalisationsanlagen. Deren Instandstellung oder Neubau ist von den betroffenen Gemeinwesen grundsätzlich selber zu finanzieren. Eine einzelne Gemeinde kann deshalb durchaus in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie muss sich möglicherweise neu verschulden und ihre Steuern oder Benützungsgebühren markant erhöhen. Das allein reicht aber nicht aus, um eine Intervention auf Bundesebene zu rechtfertigen. Der föderalistische Aufbau unseres Staates und das in der Verfassung verankerte Prinzip der Subsidiarität (Art. 3 und 42 der Bundesverfassung) verlangen, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone achtet und Aufgaben nur dann an sich zieht, wenn sie bundesweit einheitlich geregelt werden müssen. Es ist Sache jedes Kantons, in seinem Gebiet die Strukturen festzulegen und eine Aufgaben- und Lastenverteilung einzurichten, die übermässige Belastungen einzelner Gemeinden oder Körperschaften verhindert. Die Kantone haben das auch gemacht. Einzelne unter ihnen haben für besonders aufwändige Einsätze von Gemeinden in ausserordentlichen Lagen sogar Versicherungen errichtet (vgl. z. B. die bernische Einsatzkostenverordnung; BSG 521.14).</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die kantonalen Mittel und Möglichkeiten ausreichen, um Gemeinden, die von Naturereignissen besonders schwer betroffen wurden, angemessen zu unterstützen. Die oben dargestellte Bundeshilfe hat bisher auch nicht dazu geführt, dass einzelne Kantone wegen Naturereignissen finanziell überfordert gewesen wären.</p><p>Auf eidgenössischer Ebene gibt es für die vom Postulanten angesprochenen Fälle den "Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden", der u. a. zur Behebung von Schäden an Gemeindeinfrastrukturen beansprucht werden kann und in der Vergangenheit wiederholt beansprucht wurde. Schliesslich gibt es auch unabhängige Hilfswerke und -organisationen, die Private und Gemeinden bei schweren Naturereignissen unterstützen (vgl. z. B. das Engagement der Glückskette in Gondo).</p><p>Zusätzliche Versicherungseinrichtungen oder Fonds auf Bundesebene, die ja auch aus irgend einer Quelle gespiesen werden müssten, erscheinen nach wie vor nicht sinnvoll (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion 91.3340 Lauber/Küchler, Hilfsfonds zur Bevorschussung von Finanzmitteln an Gemeinden für die Schadenbehebung aus schweren Naturkatastrophen; AB SR 1992 404f). Diese sind auch im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen kein Thema.</p><p>4. In Erfüllung der Motion Danioth/Inderkum 99.3483, "Interdisziplinäre alpine Forschung", hat das UVEK die Nationale Plattform Naturgefahren (Planat) beauftragt, eine Strategie zur Verbesserung der Sicherheit vor Naturgefahren zu erarbeiten. Die Strategie führt weg von einer sektoriellen Gefahrenabwehr (z. B. Lawinen und Hochwasser) und verfolgt einen Weg, der sämtliche potenziellen Naturgefahren und die Minderung der damit verbundenen Risiken einschliesst. Sie strebt einheitliche Schutzziele an und im Sinne des integralen Risikomanagementes einen optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen.</p><p>Am 20. August 2003 hat der Bundesrat vom Bericht "Sicherheit vor Naturgefahren" der Planat Kenntnis genommen und das UVEK beauftragt, die Strategie wirkungsvoll bei den Akteuren sowie in der Bevölkerung umzusetzen. Die Fortsetzung der langfristigen Anstrengungen in Sachen Klimaschutz (wie die Umsetzung des Kyoto-Protokolls oder des CO2-Gesetzes) trägt ebenfalls zur Prävention vor Unwetterereignissen bei.</p><p>In der Vernehmlassung zu einem neuen Verfassungsartikel "Schutz vor Naturgefahren" (parIamentarische Initiative UREK-N 02.401) wurde eine Verbesserung der Erdbebenvorsorge zwar befürwortet, die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Naturgefahrenabwehr aber grundsätzlich als richtig angesehen. Die Einführung zusätzlicher Versicherungspflichten wurde hingegen entschieden abgelehnt.</p><p>Die UREK-N hat die Initiative in der Schlussabstimmung vom 18. November 2003 verworfen und damit entschieden, dass die heute geltende Ordnung beibehalten werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Die Schweiz wird regelmässig von grösseren Unwetterschäden betroffen. Stürme, Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsche, Rüfen und Lawinen verursachen dabei hohe Schäden an Gebäuden, Kulturland, Infrastrukturen und Wald.</p><p>Während privates Eigentum, Gebäude wie Kulturland versicherbar und in der Regel versichert sind, ist die öffentliche Infrastruktur nicht versichert. Werden solche Infrastrukturanlagen durch Elementarereignisse beschädigt, muss deren Wiederherstellung vollumfänglich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vorab die Gemeinden, aber auch die Kantone können durch solche unerwartete Infrastrukturaufgaben finanziell überfordert werden. Ohnehin schon angespannte Kantonsfinanzen reichen zur Schadenbehebung meistens nicht aus. Für solche Ausnahmefälle sind auch keine entsprechenden Rücklagen verfügbar.</p><p>So verbleiben bei den Gemeinden und Kantonen aus der Wiederherstellung ihrer Infrastrukturen trotz teilweise grosszügiger Bundesbeiträge (zumeist für landwirtschaftliche, wasserbauliche und forstliche Projekte) hohe Restkosten. Dies wiegt umso schwerer, als die Erfahrungen aus den Unwetterereignissen 2002 in Graubünden gezeigt haben, dass in Zeiten knapper Bundesmittel auch Bundeshilfe zeitlich wie umfangmässig limitiert ist. Besonders schwerwiegend wirkt sich aus, wenn Budgetmittel zur Bewältigung ausserordentlicher Situationen aufgewendet werden müssen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, in diesem Zusammenhang, folgende Anliegen zu prüfen und Bericht über die vom Bundesrat vorgesehenen Massnahmen zu erstatten:</p><p>1. Ist er bereit, im Falle von Elementarkatastrophen die Mittelbereitstellung zugunsten der Kantone und Gemeinden zu überprüfen?</p><p>2. Sieht er die Notwendigkeit und das Bedürfnis nach einer Einrichtung zur raschen finanziellen Hilfeleistung an Kantone und Gemeinden nach grossen Elementarereignissen?</p><p>3. Ist er bereit, Varianten einer solchen verlässlichen finanziellen Hilfeleistung im Katastrophenfall zu erarbeiten und die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er zur Prävention und Eindämmung der in letzter Zeit immer öfter auftretenden Unwetterschäden vor?</p>
- Ausserordentliche Mittel für ausserordentliche Situationen bereitstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Elementarkatastrophen sollten für die geschädigten Eigentümer von öffentlichen Infrastrukturen (Kantone und Gemeinden) rasch genügend finanzielle Mittel zur Behebung dieser ausserordentlichen Schäden zur Verfügung stehen. Dafür notwendig ist eine massgebliche Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel für die Elementarschadenbehebung an öffentlichem Eigentum im Vergleich mit den heute aufgrund der Bundesgesetzgebung verfügbaren Mittel und eine massgebliche zeitliche Beschleunigung der Verfügbarkeit dieser Gelder.</p><p>Ziel dieses Vorstosses ist die Bildung eines "Elementarkatastrophen-Vermögens", das jederzeit im Rahmen vorgegebener Bedingungen abrufbar wäre.</p><p>Wesentlich für das Funktionieren einer solchen Einrichtung wäre:</p><p>- die Sicherstellung einer genügenden Finanzierungsbasis;</p><p>- die Ausgestaltung als selbstständige, handlungsfähige Rechtsperson;</p><p>- die föderalistische Abstützung;</p><p>- die Bestimmung der Begünstigten;</p><p>- die klare Umschreibung der Ausschüttungskriterien und der entsprechenden Entscheidmechanismen.</p><p>Es sind verschiedene Varianten einer solchen Vermögensbildung denkbar: etwa über eine Versicherung von Katastrophenrisiken, die Bildung eines Solidarpaktes, die Schaffung einer Stiftung oder eines Fonds, aber auch kombinierte Lösungen.</p>
- <p>1.-3. Naturereignisse wie Lawinen, Überschwemmungen, Unwetter oder Stürme kommen in der Schweiz häufig vor und verursachen oft erhebliche Schäden. Eine systematische, sich in die Zukunft fortsetzende Zunahme von extremen Ereignissen lässt sich für die Schweiz zurzeit nicht nachweisen, aber auch nicht grundsätzlich ausschliessen. Auch die von den kantonalen Gebäudeversicherungen ausbezahlten Beträge haben in den letzten Jahren, vom Jahr 1999 einmal abgesehen, nicht signifikant zugenommen.</p><p>Für die Schadenbewältigung im öffentlichen Bereich sind die betroffenen Gemeinwesen zuerst einmal selber verantwortlich. Das gilt namentlich für die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturanlagen. Einige dieser Anlagen, namentlich Hochbauten, dürften versichert sein. Der Wiederaufbau anderer zerstörter Anlagen wird gestützt auf die einschlägigen Spezialgesetze mit Bundesmitteln unterstützt. Es handelt sich dabei um Hochwasserschutz- oder Lawinenbauten, die unmittelbar der Gefahrenabwehr dienen, oder um Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs.</p><p>Nicht versichert und nicht subventioniert sind im Wesentlichen regionale oder kommunale Versorgungs- und Entsorgungsreinrichtungen wie Wasser- und Elektrizitätsleitungen oder Kanalisationsanlagen. Deren Instandstellung oder Neubau ist von den betroffenen Gemeinwesen grundsätzlich selber zu finanzieren. Eine einzelne Gemeinde kann deshalb durchaus in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie muss sich möglicherweise neu verschulden und ihre Steuern oder Benützungsgebühren markant erhöhen. Das allein reicht aber nicht aus, um eine Intervention auf Bundesebene zu rechtfertigen. Der föderalistische Aufbau unseres Staates und das in der Verfassung verankerte Prinzip der Subsidiarität (Art. 3 und 42 der Bundesverfassung) verlangen, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone achtet und Aufgaben nur dann an sich zieht, wenn sie bundesweit einheitlich geregelt werden müssen. Es ist Sache jedes Kantons, in seinem Gebiet die Strukturen festzulegen und eine Aufgaben- und Lastenverteilung einzurichten, die übermässige Belastungen einzelner Gemeinden oder Körperschaften verhindert. Die Kantone haben das auch gemacht. Einzelne unter ihnen haben für besonders aufwändige Einsätze von Gemeinden in ausserordentlichen Lagen sogar Versicherungen errichtet (vgl. z. B. die bernische Einsatzkostenverordnung; BSG 521.14).</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die kantonalen Mittel und Möglichkeiten ausreichen, um Gemeinden, die von Naturereignissen besonders schwer betroffen wurden, angemessen zu unterstützen. Die oben dargestellte Bundeshilfe hat bisher auch nicht dazu geführt, dass einzelne Kantone wegen Naturereignissen finanziell überfordert gewesen wären.</p><p>Auf eidgenössischer Ebene gibt es für die vom Postulanten angesprochenen Fälle den "Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden", der u. a. zur Behebung von Schäden an Gemeindeinfrastrukturen beansprucht werden kann und in der Vergangenheit wiederholt beansprucht wurde. Schliesslich gibt es auch unabhängige Hilfswerke und -organisationen, die Private und Gemeinden bei schweren Naturereignissen unterstützen (vgl. z. B. das Engagement der Glückskette in Gondo).</p><p>Zusätzliche Versicherungseinrichtungen oder Fonds auf Bundesebene, die ja auch aus irgend einer Quelle gespiesen werden müssten, erscheinen nach wie vor nicht sinnvoll (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion 91.3340 Lauber/Küchler, Hilfsfonds zur Bevorschussung von Finanzmitteln an Gemeinden für die Schadenbehebung aus schweren Naturkatastrophen; AB SR 1992 404f). Diese sind auch im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen kein Thema.</p><p>4. In Erfüllung der Motion Danioth/Inderkum 99.3483, "Interdisziplinäre alpine Forschung", hat das UVEK die Nationale Plattform Naturgefahren (Planat) beauftragt, eine Strategie zur Verbesserung der Sicherheit vor Naturgefahren zu erarbeiten. Die Strategie führt weg von einer sektoriellen Gefahrenabwehr (z. B. Lawinen und Hochwasser) und verfolgt einen Weg, der sämtliche potenziellen Naturgefahren und die Minderung der damit verbundenen Risiken einschliesst. Sie strebt einheitliche Schutzziele an und im Sinne des integralen Risikomanagementes einen optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen.</p><p>Am 20. August 2003 hat der Bundesrat vom Bericht "Sicherheit vor Naturgefahren" der Planat Kenntnis genommen und das UVEK beauftragt, die Strategie wirkungsvoll bei den Akteuren sowie in der Bevölkerung umzusetzen. Die Fortsetzung der langfristigen Anstrengungen in Sachen Klimaschutz (wie die Umsetzung des Kyoto-Protokolls oder des CO2-Gesetzes) trägt ebenfalls zur Prävention vor Unwetterereignissen bei.</p><p>In der Vernehmlassung zu einem neuen Verfassungsartikel "Schutz vor Naturgefahren" (parIamentarische Initiative UREK-N 02.401) wurde eine Verbesserung der Erdbebenvorsorge zwar befürwortet, die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Naturgefahrenabwehr aber grundsätzlich als richtig angesehen. Die Einführung zusätzlicher Versicherungspflichten wurde hingegen entschieden abgelehnt.</p><p>Die UREK-N hat die Initiative in der Schlussabstimmung vom 18. November 2003 verworfen und damit entschieden, dass die heute geltende Ordnung beibehalten werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Die Schweiz wird regelmässig von grösseren Unwetterschäden betroffen. Stürme, Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsche, Rüfen und Lawinen verursachen dabei hohe Schäden an Gebäuden, Kulturland, Infrastrukturen und Wald.</p><p>Während privates Eigentum, Gebäude wie Kulturland versicherbar und in der Regel versichert sind, ist die öffentliche Infrastruktur nicht versichert. Werden solche Infrastrukturanlagen durch Elementarereignisse beschädigt, muss deren Wiederherstellung vollumfänglich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vorab die Gemeinden, aber auch die Kantone können durch solche unerwartete Infrastrukturaufgaben finanziell überfordert werden. Ohnehin schon angespannte Kantonsfinanzen reichen zur Schadenbehebung meistens nicht aus. Für solche Ausnahmefälle sind auch keine entsprechenden Rücklagen verfügbar.</p><p>So verbleiben bei den Gemeinden und Kantonen aus der Wiederherstellung ihrer Infrastrukturen trotz teilweise grosszügiger Bundesbeiträge (zumeist für landwirtschaftliche, wasserbauliche und forstliche Projekte) hohe Restkosten. Dies wiegt umso schwerer, als die Erfahrungen aus den Unwetterereignissen 2002 in Graubünden gezeigt haben, dass in Zeiten knapper Bundesmittel auch Bundeshilfe zeitlich wie umfangmässig limitiert ist. Besonders schwerwiegend wirkt sich aus, wenn Budgetmittel zur Bewältigung ausserordentlicher Situationen aufgewendet werden müssen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, in diesem Zusammenhang, folgende Anliegen zu prüfen und Bericht über die vom Bundesrat vorgesehenen Massnahmen zu erstatten:</p><p>1. Ist er bereit, im Falle von Elementarkatastrophen die Mittelbereitstellung zugunsten der Kantone und Gemeinden zu überprüfen?</p><p>2. Sieht er die Notwendigkeit und das Bedürfnis nach einer Einrichtung zur raschen finanziellen Hilfeleistung an Kantone und Gemeinden nach grossen Elementarereignissen?</p><p>3. Ist er bereit, Varianten einer solchen verlässlichen finanziellen Hilfeleistung im Katastrophenfall zu erarbeiten und die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht er zur Prävention und Eindämmung der in letzter Zeit immer öfter auftretenden Unwetterschäden vor?</p>
- Ausserordentliche Mittel für ausserordentliche Situationen bereitstellen
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