Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung

ShortId
04.3325
Id
20043325
Updated
28.07.2023 12:51
Language
de
Title
Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung
AdditionalIndexing
12;24;48;Auto;Kampf gegen die Diskriminierung;Versicherungsgesellschaft;Haftpflichtversicherung;ethnische Diskriminierung;Versicherungsprämie;Staatsangehörigkeit
1
  • L04K11100103, Haftpflichtversicherung
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mehrere Schweizer Versicherungsgesellschaften verfügen über verschiedene Tarife für die gleiche Versicherungsdeckung, abgestuft nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft. Diese absichtliche und direkte Diskriminierung ist verfassungswidrig. Der Bundesrat muss so schnell wie möglich eingreifen, um die Gleichheit im Bereich der Haftpflichtversicherung wiederherzustellen.</p>
  • <p>1. Die Motion wird nicht als Anweisung an den Bundesrat verstanden, im Rahmen der Versicherungsaufsicht gestützt auf den Missbrauchstatbestand nach Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) bestimmte Tarife zu untersagen oder durch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) untersagen zu lassen. Nach Artikel 120 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) ist nämlich eine Motion unzulässig, "die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung (....) einwirken will".</p><p>Vielmehr wird die Motion so verstanden, dass sie den Bundesrat beauftragen will, zur Verhinderung der Diskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (MHV) Massnahmen zu treffen wie z. B. dem Parlament einen Entwurf zu einem entsprechenden Erlass oder einer Erlassänderung zu unterbreiten (vgl. Art. 120 Abs. 1 und 2 ParlG).</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass Diskriminierungen in der MHV unzulässig sind.</p><p>3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das BPV als zuständige Aufsichtsbehörde gegen Tarifierungen, die diskriminierend sind oder ohne sachlichen Grund ungleiche Prämien vorsehen, im Rahmen von Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) gestützt auf Artikel 17 VAG einschreitet.</p><p>Die bisher bekannt gewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die u. a. auch nach Staatsangehörigkeiten unterscheiden, stellen verfassungsrechtlich weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes noch eine Diskriminierung dar.</p><p>Unterschiedliche Prämientarife in der MHV sind verhältnismässig und sachlich begründet, wenn sie für die verschiedenen Risikogruppen aufgrund von Statistiken über die wichtigsten Risikomerkmale objektiv berechnet werden. Aus höheren Schadenverläufen einzelner Nationalitäten können so höhere Tarife für die Angehörigen dieser Nationalitäten resultieren. Diese haben infolgedessen nicht allein deshalb höhere Prämien zu entrichten, weil die Versicherer bei der Prämienfestsetzung an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern weil statistisch nachgewiesen ist, dass die betreffenden Staatsangehörigen ein höheres Risiko darstellen als andere. Die aus der geschilderten Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten so vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.</p><p>Da das Kriterium der Staatsangehörigkeit für alle im Bestand eines Versicherers umfassten Nationalitäten angewendet wird, also nicht bloss selektiv für gewisse Nationalitäten, kann die Verwendung dieses Kriteriums insbesondere auch nicht als Diskriminierung qualifiziert werden.</p><p>4. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung weiter und würde nicht zögern, die notwendigen Massnahmen zu veranlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dringend dafür zu sorgen, dass Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Autohaftpflichtversicherung angewandt wird. Die Diskriminierung aufgrund der Nationalität, die gewisse Versicherungen bei der Risikoberechnung eingeführt haben, muss untersagt werden.</p>
  • Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mehrere Schweizer Versicherungsgesellschaften verfügen über verschiedene Tarife für die gleiche Versicherungsdeckung, abgestuft nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft. Diese absichtliche und direkte Diskriminierung ist verfassungswidrig. Der Bundesrat muss so schnell wie möglich eingreifen, um die Gleichheit im Bereich der Haftpflichtversicherung wiederherzustellen.</p>
    • <p>1. Die Motion wird nicht als Anweisung an den Bundesrat verstanden, im Rahmen der Versicherungsaufsicht gestützt auf den Missbrauchstatbestand nach Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) bestimmte Tarife zu untersagen oder durch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) untersagen zu lassen. Nach Artikel 120 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) ist nämlich eine Motion unzulässig, "die auf eine in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung (....) einwirken will".</p><p>Vielmehr wird die Motion so verstanden, dass sie den Bundesrat beauftragen will, zur Verhinderung der Diskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (MHV) Massnahmen zu treffen wie z. B. dem Parlament einen Entwurf zu einem entsprechenden Erlass oder einer Erlassänderung zu unterbreiten (vgl. Art. 120 Abs. 1 und 2 ParlG).</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass Diskriminierungen in der MHV unzulässig sind.</p><p>3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das BPV als zuständige Aufsichtsbehörde gegen Tarifierungen, die diskriminierend sind oder ohne sachlichen Grund ungleiche Prämien vorsehen, im Rahmen von Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) gestützt auf Artikel 17 VAG einschreitet.</p><p>Die bisher bekannt gewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die u. a. auch nach Staatsangehörigkeiten unterscheiden, stellen verfassungsrechtlich weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes noch eine Diskriminierung dar.</p><p>Unterschiedliche Prämientarife in der MHV sind verhältnismässig und sachlich begründet, wenn sie für die verschiedenen Risikogruppen aufgrund von Statistiken über die wichtigsten Risikomerkmale objektiv berechnet werden. Aus höheren Schadenverläufen einzelner Nationalitäten können so höhere Tarife für die Angehörigen dieser Nationalitäten resultieren. Diese haben infolgedessen nicht allein deshalb höhere Prämien zu entrichten, weil die Versicherer bei der Prämienfestsetzung an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern weil statistisch nachgewiesen ist, dass die betreffenden Staatsangehörigen ein höheres Risiko darstellen als andere. Die aus der geschilderten Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten so vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.</p><p>Da das Kriterium der Staatsangehörigkeit für alle im Bestand eines Versicherers umfassten Nationalitäten angewendet wird, also nicht bloss selektiv für gewisse Nationalitäten, kann die Verwendung dieses Kriteriums insbesondere auch nicht als Diskriminierung qualifiziert werden.</p><p>4. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung weiter und würde nicht zögern, die notwendigen Massnahmen zu veranlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dringend dafür zu sorgen, dass Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Autohaftpflichtversicherung angewandt wird. Die Diskriminierung aufgrund der Nationalität, die gewisse Versicherungen bei der Risikoberechnung eingeführt haben, muss untersagt werden.</p>
    • Aufhebung der Diskriminierungen in der Autohaftpflichtversicherung

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