Genehmigungsbedürftigkeit von Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren

ShortId
04.3328
Id
20043328
Updated
28.07.2023 09:34
Language
de
Title
Genehmigungsbedürftigkeit von Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Verwaltungsverfahren;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Vertrag des Privatrechts;Rechtsmissbrauch;Verwaltungsgerichtsbarkeit
1
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K08060304, Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vereinbarungen zwischen Privatpersonen oder Verbänden einerseits und Gesuchsstellern in Bewilligungsverfahren andererseits über den Verzicht auf oder den Rückzug von Rechtsmitteln kommen in der Praxis häufig vor. Gegen solche Vereinbarungen ist so lange nichts einzuwenden, als sie zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beitragen oder durch Gegenleistungen effektive Nachteile abgegolten werden sollen, welche einer Partei durch ein Bauvorhaben erwachsen, so z. B. durch Entschädigungen für Inkonvenienzen während der Bauphase. Anrüchig oder gar rechtswidrig sind jedoch Forderungen einsprachelegitimierter Dritter, die keinen ausreichenden sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen, mit denen jedoch, unter Ausnutzung der Zwangslage von Gesuchsstellern, ungerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Bekannt sind Forderungen in der Höhe von Hunderttausenden von Franken für Einsprache- oder Beschwerderückzüge. Eine strafrechtliche Ahndung solcher Machenschaften (Nötigung, Erpressung) ist die Ausnahme und stellt keinen wirksamen Schutz vor missbräuchlichen Verhaltensweisen dar. Auch wenn erpresserische Forderungen dieser Art meist von Privatpersonen ausgehen, wird im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um das Verbandsbeschwerderecht - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - immer wieder geltend gemacht, beschwerdelegitimierte Verbände liessen sich von Bauherrschaften den Verzicht auf Rechtsmittel durch Sach- oder Geldleistungen abgelten, für welche keine hinreichende Rechtsgrundlage bestehe und die auch in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Streitsache stehen.</p><p>Das Beschwerderecht Privater und das Verbandsbeschwerderecht sind wichtige Instrumente des demokratischen Rechtsstaates. Sie sind sowohl zur Wahrung der schutzwürdigen Rechte Dritter als auch zur Durchsetzung des materiellen Rechtes unentbehrlich. Wie in allen Rechtsbereichen gilt es auch hier, missbräuchliches Verhalten zu bekämpfen. Mit der Vorschrift, wonach Vereinbarungen über den Verzicht auf oder den Rückzug von Rechtsmitteln der Genehmigung der zuständigen Behörden (Bewilligungs- oder Rechtsmittelinstanzen) bedürfen, wird sowohl Transparenz hergestellt als auch sichergestellt, dass nur Vereinbarungen Rechtsgültigkeit erlangen, deren Inhalt einen hinreichenden Zusammenhang zur Streitsache aufweist und die aufgrund einer summarischen Prüfung durch eine Behörde auch als angemessen erscheinen. Ein Genehmigungsvorbehalt würde es zudem erleichtern, den bewilligungsrelevanten Inhalt derartiger Vereinbarungen in das Entscheiddispositiv aufzunehmen, und damit der Tendenz zur Festsetzung "privater Auflagen" entgegenwirken. Schliesslich könnte auf diesem Weg den Partnern genehmigter Vereinbarungen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ohne Einreichung von Rechtsmitteln durch Beiladung am Bewilligungsverfahren zu beteiligen, soweit es darum geht, Verschlechterungen ihrer Rechtsposition im weiteren Verfahrensablauf abzuwehren. Unnötige Rechtswahrungseinsprachen trotz Einigung in der Sache könnten so vermieden werden.</p><p>Der Bundesgesetzgeber ist befugt, dort Verfahrensvorschriften zu erlassen, wo dies für die Durchsetzung des Bundesverwaltungsrechtes erforderlich ist. Er besitzt somit die Kompetenz, die Gültigkeit derartiger Vereinbarungen dort von deren Genehmigung abhängig zu machen, wo Bundesrecht zur Anwendung gelangt.</p>
  • <p>Die Motionäre zielen mit ihrer Forderung, wonach Vereinbarungen über den Verzicht auf die Einreichung eines Rechtsmittels oder den Rückzug von Rechtsmitteln der Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, auf die Baubewilligungsverfahren bzw. auf Rechtsmittelverfahren ab, die konkrete Bauprojekte zum Gegenstand haben.</p><p>Bei den Baubewilligungsverfahren handelt es sich indessen um Verfahren, für deren konkrete Ausgestaltung primär die Kantone zuständig sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; SR 700) und für deren Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes kein Raum bleibt (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). Der Umstand, dass in derartigen Verfahren neben kommunalem und kantonalem Recht regelmässig auch Bundesverwaltungsrecht zur Anwendung gelangt, ändert daran nichts. Der Bund könnte nur insoweit in die Verfahrenshoheit der Kantone eingreifen, als dies zur Erfüllung der Bundesaufgabe, zur Verwirklichung des materiellen Bundesrechtes und zur Ausführung materieller Prinzipien des Bundesverfassungsrechtes unerlässlich wäre. Eine Verfahrensvorschrift, wie sie die Motionäre verlangen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.</p><p>Eine Genehmigungspflicht für die hier infrage stehenden Vereinbarungen müsste daher primär auf kantonaler Ebene vorgesehen werden.</p><p>Im Weiteren ist zu bedenken, dass es sich beim Bau-, Planungs- und Umweltrecht weitgehend um zwingendes Recht handelt. Für Verhandlungen über das konkret infrage stehende Bauvorhaben besteht daher nur in jenen Fällen Raum, in denen die anwendbaren Bestimmungen des öffentlichen Rechtes den Parteien tatsächlich einen Gestaltungsspielraum belassen. Vergleiche sind in der Verwaltungsrechtspflege daher selten, soweit sie nicht den Rückzug des Rechtsmittels zum Gegenstand haben. Grundlage für eine formelle Verfahrenserledigung können sie überdies nur insoweit bilden, als ihr Inhalt nicht gegen öffentlich-rechtliche Normen verstösst. Ob dies der Fall ist, haben die Rechtsmittelbehörden bereits heute zu prüfen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das ausschliesslich auf Verzögerung eines Bauvorhabens gerichtete Interesse nicht schutzwürdig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können daher in sittenwidriger Weise erlangte finanzielle Vorteile, die daraus resultieren, dass auf die Einreichung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, auf zivilprozessualem Weg zurückgefordert werden (BGE 123 III 101, E. 2 mit weiteren Hinweisen).</p><p>Soweit es sich um bundesrechtliche Verfahren handelt, wird die Thematik der Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren zurzeit in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Hofmann diskutiert. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorschlägen dieser Kommission Stellung nehmen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Vereinbarungen zwischen privaten Parteien betreffend den Verzicht oder den Rückzug von Rechtsmitteln in Verfahren zur Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, namentlich im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Bewilligungs- oder Rechtsmittelinstanz bedürfen.</p>
  • Genehmigungsbedürftigkeit von Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vereinbarungen zwischen Privatpersonen oder Verbänden einerseits und Gesuchsstellern in Bewilligungsverfahren andererseits über den Verzicht auf oder den Rückzug von Rechtsmitteln kommen in der Praxis häufig vor. Gegen solche Vereinbarungen ist so lange nichts einzuwenden, als sie zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beitragen oder durch Gegenleistungen effektive Nachteile abgegolten werden sollen, welche einer Partei durch ein Bauvorhaben erwachsen, so z. B. durch Entschädigungen für Inkonvenienzen während der Bauphase. Anrüchig oder gar rechtswidrig sind jedoch Forderungen einsprachelegitimierter Dritter, die keinen ausreichenden sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen, mit denen jedoch, unter Ausnutzung der Zwangslage von Gesuchsstellern, ungerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Bekannt sind Forderungen in der Höhe von Hunderttausenden von Franken für Einsprache- oder Beschwerderückzüge. Eine strafrechtliche Ahndung solcher Machenschaften (Nötigung, Erpressung) ist die Ausnahme und stellt keinen wirksamen Schutz vor missbräuchlichen Verhaltensweisen dar. Auch wenn erpresserische Forderungen dieser Art meist von Privatpersonen ausgehen, wird im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um das Verbandsbeschwerderecht - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt - immer wieder geltend gemacht, beschwerdelegitimierte Verbände liessen sich von Bauherrschaften den Verzicht auf Rechtsmittel durch Sach- oder Geldleistungen abgelten, für welche keine hinreichende Rechtsgrundlage bestehe und die auch in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Streitsache stehen.</p><p>Das Beschwerderecht Privater und das Verbandsbeschwerderecht sind wichtige Instrumente des demokratischen Rechtsstaates. Sie sind sowohl zur Wahrung der schutzwürdigen Rechte Dritter als auch zur Durchsetzung des materiellen Rechtes unentbehrlich. Wie in allen Rechtsbereichen gilt es auch hier, missbräuchliches Verhalten zu bekämpfen. Mit der Vorschrift, wonach Vereinbarungen über den Verzicht auf oder den Rückzug von Rechtsmitteln der Genehmigung der zuständigen Behörden (Bewilligungs- oder Rechtsmittelinstanzen) bedürfen, wird sowohl Transparenz hergestellt als auch sichergestellt, dass nur Vereinbarungen Rechtsgültigkeit erlangen, deren Inhalt einen hinreichenden Zusammenhang zur Streitsache aufweist und die aufgrund einer summarischen Prüfung durch eine Behörde auch als angemessen erscheinen. Ein Genehmigungsvorbehalt würde es zudem erleichtern, den bewilligungsrelevanten Inhalt derartiger Vereinbarungen in das Entscheiddispositiv aufzunehmen, und damit der Tendenz zur Festsetzung "privater Auflagen" entgegenwirken. Schliesslich könnte auf diesem Weg den Partnern genehmigter Vereinbarungen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich ohne Einreichung von Rechtsmitteln durch Beiladung am Bewilligungsverfahren zu beteiligen, soweit es darum geht, Verschlechterungen ihrer Rechtsposition im weiteren Verfahrensablauf abzuwehren. Unnötige Rechtswahrungseinsprachen trotz Einigung in der Sache könnten so vermieden werden.</p><p>Der Bundesgesetzgeber ist befugt, dort Verfahrensvorschriften zu erlassen, wo dies für die Durchsetzung des Bundesverwaltungsrechtes erforderlich ist. Er besitzt somit die Kompetenz, die Gültigkeit derartiger Vereinbarungen dort von deren Genehmigung abhängig zu machen, wo Bundesrecht zur Anwendung gelangt.</p>
    • <p>Die Motionäre zielen mit ihrer Forderung, wonach Vereinbarungen über den Verzicht auf die Einreichung eines Rechtsmittels oder den Rückzug von Rechtsmitteln der Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, auf die Baubewilligungsverfahren bzw. auf Rechtsmittelverfahren ab, die konkrete Bauprojekte zum Gegenstand haben.</p><p>Bei den Baubewilligungsverfahren handelt es sich indessen um Verfahren, für deren konkrete Ausgestaltung primär die Kantone zuständig sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; SR 700) und für deren Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes kein Raum bleibt (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). Der Umstand, dass in derartigen Verfahren neben kommunalem und kantonalem Recht regelmässig auch Bundesverwaltungsrecht zur Anwendung gelangt, ändert daran nichts. Der Bund könnte nur insoweit in die Verfahrenshoheit der Kantone eingreifen, als dies zur Erfüllung der Bundesaufgabe, zur Verwirklichung des materiellen Bundesrechtes und zur Ausführung materieller Prinzipien des Bundesverfassungsrechtes unerlässlich wäre. Eine Verfahrensvorschrift, wie sie die Motionäre verlangen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.</p><p>Eine Genehmigungspflicht für die hier infrage stehenden Vereinbarungen müsste daher primär auf kantonaler Ebene vorgesehen werden.</p><p>Im Weiteren ist zu bedenken, dass es sich beim Bau-, Planungs- und Umweltrecht weitgehend um zwingendes Recht handelt. Für Verhandlungen über das konkret infrage stehende Bauvorhaben besteht daher nur in jenen Fällen Raum, in denen die anwendbaren Bestimmungen des öffentlichen Rechtes den Parteien tatsächlich einen Gestaltungsspielraum belassen. Vergleiche sind in der Verwaltungsrechtspflege daher selten, soweit sie nicht den Rückzug des Rechtsmittels zum Gegenstand haben. Grundlage für eine formelle Verfahrenserledigung können sie überdies nur insoweit bilden, als ihr Inhalt nicht gegen öffentlich-rechtliche Normen verstösst. Ob dies der Fall ist, haben die Rechtsmittelbehörden bereits heute zu prüfen.</p><p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das ausschliesslich auf Verzögerung eines Bauvorhabens gerichtete Interesse nicht schutzwürdig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können daher in sittenwidriger Weise erlangte finanzielle Vorteile, die daraus resultieren, dass auf die Einreichung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, auf zivilprozessualem Weg zurückgefordert werden (BGE 123 III 101, E. 2 mit weiteren Hinweisen).</p><p>Soweit es sich um bundesrechtliche Verfahren handelt, wird die Thematik der Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren zurzeit in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Hofmann diskutiert. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt zu den Vorschlägen dieser Kommission Stellung nehmen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Vereinbarungen zwischen privaten Parteien betreffend den Verzicht oder den Rückzug von Rechtsmitteln in Verfahren zur Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, namentlich im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Bewilligungs- oder Rechtsmittelinstanz bedürfen.</p>
    • Genehmigungsbedürftigkeit von Vereinbarungen in Verwaltungsverfahren

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