Flugzeugimmatrikulationen. Veraltete Schriftvorschrift
- ShortId
-
04.3330
- Id
-
20043330
- Updated
-
27.07.2023 20:37
- Language
-
de
- Title
-
Flugzeugimmatrikulationen. Veraltete Schriftvorschrift
- AdditionalIndexing
-
48;Verordnung;Zulassung des Fahrzeugs;Luftrecht;Flugzeug
- 1
-
- L05K1804010301, Flugzeug
- L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K18020403, Luftrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine in einem Gitternetz aufgezeichnete Schrift, wie sie im Anhang zur VKZ (SR 748.216.1) auf den Seiten 7 und 8 dargestellt und daher vorgeschrieben wird, ist zwar durchaus kopierbar. Dies entspricht aber nicht mehr der heutigen Technik, in welcher mit einem Mausklick eine Schriftart ausgewählt und über den Drucker ausgedruckt werden kann.</p><p>Damit die Lesbarkeit und die Einheitlichkeit der Kennzeichnung unserer Schweizer Flugzeuge gewährleistet bleibt, kann der Bundesrat einige wenige, gebräuchliche Schriftarten wie z. B. Helvetica zulassen, in welchen das Verhältnis zwischen Buchstabenhöhe, Buchstabenbreite und Strichdicke der heute vorgeschriebenen Schrift entspricht.</p>
- <p>Die in der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ; SR 748.216.1) festgelegten Schriftgrössen, -proportionen und Zwischenräume sind durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) genormte Erkennungszeichen, die an den Luftfahrzeugen anzubringen sind. Diese Norm zielt einerseits auf gute Lesbarkeit des Kennzeichens aus grosser Distanz und andererseits auf eine weltweit einheitliche Gestaltung, ohne dabei den einzelnen Schriftcharakter vorzuschreiben. Der Verwendung einer Standardschrift steht somit bereits mit der heute gültigen Regelung nichts entgegen, sofern diese keine Verzierungen aufweist und der Norm gemäss VKZ entspricht. Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht sinnvoll, von der weltweit angewandten ICAO-Norm abzurücken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Anhang der Verordnung vom 6. September 1984 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ) so abzuändern, dass für die Beschriftung der Motorsegler, Segelflugzeuge und Luftschiffe heute gebräuchliche Computerschriften verwendet werden können. Er kann die Auswahl der zugelassenen Schriftarten beschränken.</p>
- Flugzeugimmatrikulationen. Veraltete Schriftvorschrift
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine in einem Gitternetz aufgezeichnete Schrift, wie sie im Anhang zur VKZ (SR 748.216.1) auf den Seiten 7 und 8 dargestellt und daher vorgeschrieben wird, ist zwar durchaus kopierbar. Dies entspricht aber nicht mehr der heutigen Technik, in welcher mit einem Mausklick eine Schriftart ausgewählt und über den Drucker ausgedruckt werden kann.</p><p>Damit die Lesbarkeit und die Einheitlichkeit der Kennzeichnung unserer Schweizer Flugzeuge gewährleistet bleibt, kann der Bundesrat einige wenige, gebräuchliche Schriftarten wie z. B. Helvetica zulassen, in welchen das Verhältnis zwischen Buchstabenhöhe, Buchstabenbreite und Strichdicke der heute vorgeschriebenen Schrift entspricht.</p>
- <p>Die in der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ; SR 748.216.1) festgelegten Schriftgrössen, -proportionen und Zwischenräume sind durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) genormte Erkennungszeichen, die an den Luftfahrzeugen anzubringen sind. Diese Norm zielt einerseits auf gute Lesbarkeit des Kennzeichens aus grosser Distanz und andererseits auf eine weltweit einheitliche Gestaltung, ohne dabei den einzelnen Schriftcharakter vorzuschreiben. Der Verwendung einer Standardschrift steht somit bereits mit der heute gültigen Regelung nichts entgegen, sofern diese keine Verzierungen aufweist und der Norm gemäss VKZ entspricht. Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht sinnvoll, von der weltweit angewandten ICAO-Norm abzurücken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Anhang der Verordnung vom 6. September 1984 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ) so abzuändern, dass für die Beschriftung der Motorsegler, Segelflugzeuge und Luftschiffe heute gebräuchliche Computerschriften verwendet werden können. Er kann die Auswahl der zugelassenen Schriftarten beschränken.</p>
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