Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen

ShortId
04.3331
Id
20043331
Updated
28.07.2023 13:45
Language
de
Title
Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen
AdditionalIndexing
28;Versicherungsleistung;Freizügigkeit;Ehescheidung;Altersrentner/in;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;Wohneigentum;Rente
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0702030101, Altersrentner/in
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BVG und die BVG-Revision betreffend Sanierung von Vorsorgeeinrichtungen sehen unterschiedliche Bestimmungen für die Leistungen im Rahmen des Obligatoriums und des Überobligatoriums vor. Im Obligatorium sind die Mindestverzinsung und der Umwandlungssatz gesetzlich definiert, der Umwandlungssatz und die Leistungen dürfen nur in einem gesetzlich klar umschriebenen Umfang zur Sanierung von Pensionskassen gekürzt werden.</p><p>Manche Versicherungsgesellschaften sind dazu übergegangen, sämtliche Leistungen, die nicht klar nach Obligatorium oder Überobligatorium unterschieden werden, als überobligatorisch zu betrachten. Daraus resultiert für die Betroffenen nicht selten eine Leistungseinbusse in der Grössenordnung von 30 Prozent der erworbenen Rentenansprüche.</p><p>Diese Missstände sind dringend zu regeln. Ein weiteres Zuwarten unterminiert das ohnehin angeschlagene Vertrauen in die zweite Säule.</p>
  • <p>Gemäss den geltenden Bestimmungen sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Versicherten auf Wunsch - aber mindestens alle drei Jahre - über den Stand ihres Guthabens und die Höhe des obligatorischen Anteils an diesem Guthaben zu informieren (Art. 24 Abs. 1 FZG). Die Information über die Ansprüche der Versicherten setzt auch voraus, dass diese Ansprüche ausgewiesen werden.</p><p>Nach der neuen Regelung der 1. BVG-Revision wird diese Informationspflicht ab dem 1. Januar 2005 eine jährliche Pflicht (Art. 86b Abs. 1 Bst. a BVG). Zusätzlich dazu sehen die geltenden Bestimmungen eine solche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall vor (Art. 8 Abs. 1 FZG) und bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades für mindestens sechs Monate (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 FZG). Bei einem Teilvorbezug der Altersrente erfolgt in der Regel gleichzeitig eine Reduktion des Beschäftigungsgrades und damit eine Information an den Versicherten, während beim Vorbezug der ganzen Altersleistung keine Freizügigkeitsleistung und damit auch keine Aufteilung mehr in ein obligatorisches und überobligatorischen Guthaben verbleibt. Bei den anderen in der Motion genannten Ereignissen ist bisher keine spezielle Informationspflicht während des laufenden Jahres vorgesehen und wird auch in der 1. BVG-Revision nicht eingeführt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, grössere Transparenz zu schaffen und damit auch das Vertrauen in die berufliche Vorsorge zu verbessern. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Verhältnis der Nutzen steht, den die Versicherten bei einer speziellen Information bei Eintritt dieser Ereignisse haben - verglichen mit der Information am Ende des Geschäftsjahres - zum zusätzlichen Aufwand und damit den zusätzlichen Kosten. Diese Frage sollte abgeklärt werden, bevor zusätzliche Bestimmungen erlassen werden.</p><p>Betreffend der Behandlung von Vorsorgemitteln, die im Rahmen einer Scheidung zu übertragen sind, ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass auf eine effektive Gleichbehandlung geachtet werden muss. Wie bereits in der Antwort auf die Anfrage 04.1028, "BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruches" ausgeführt, braucht es neue gesetzliche Grundlagen, um diese Frage zu regeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, dass solche Gesetzesänderungen losgelöst vom gesamten Fragenkomplex des Vorsorgeausgleiches bei der Scheidung gemacht werden. Sie sollten mit den allfälligen Arbeiten im Rahmen der parlamentarischen Initiative 04.409, "Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen", geprüft und koordiniert werden.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf dem Verordnungsweg dafür zu sorgen, dass im Fall von:</p><p>- Freizügigkeitsleistungen;</p><p>- Wohneigentumsförderung;</p><p>- Scheidung;</p><p>- Änderungen des Beschäftigungsgrades; oder</p><p>- Rentenvorbezug aus anderen Gründen </p><p>nicht nur die Höhe der Freizügigkeit bzw. der erworbenen Rechte, sondern die Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium auf dem Versichertenausweis oder auf anderen Urkunden betreffend die Höhe der Versicherungsansprüche klar ausgewiesen wird.</p><p>Zudem sollte der Bundesrat das Verfahren bei Scheidungen definieren, wonach beiden Ehegatten im Sinne der Errungenschaftsbeteiligung ein proportionaler Anspruch auf obligatorische und überobligatorische Leistungen zustehen sollte.</p>
  • Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BVG und die BVG-Revision betreffend Sanierung von Vorsorgeeinrichtungen sehen unterschiedliche Bestimmungen für die Leistungen im Rahmen des Obligatoriums und des Überobligatoriums vor. Im Obligatorium sind die Mindestverzinsung und der Umwandlungssatz gesetzlich definiert, der Umwandlungssatz und die Leistungen dürfen nur in einem gesetzlich klar umschriebenen Umfang zur Sanierung von Pensionskassen gekürzt werden.</p><p>Manche Versicherungsgesellschaften sind dazu übergegangen, sämtliche Leistungen, die nicht klar nach Obligatorium oder Überobligatorium unterschieden werden, als überobligatorisch zu betrachten. Daraus resultiert für die Betroffenen nicht selten eine Leistungseinbusse in der Grössenordnung von 30 Prozent der erworbenen Rentenansprüche.</p><p>Diese Missstände sind dringend zu regeln. Ein weiteres Zuwarten unterminiert das ohnehin angeschlagene Vertrauen in die zweite Säule.</p>
    • <p>Gemäss den geltenden Bestimmungen sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Versicherten auf Wunsch - aber mindestens alle drei Jahre - über den Stand ihres Guthabens und die Höhe des obligatorischen Anteils an diesem Guthaben zu informieren (Art. 24 Abs. 1 FZG). Die Information über die Ansprüche der Versicherten setzt auch voraus, dass diese Ansprüche ausgewiesen werden.</p><p>Nach der neuen Regelung der 1. BVG-Revision wird diese Informationspflicht ab dem 1. Januar 2005 eine jährliche Pflicht (Art. 86b Abs. 1 Bst. a BVG). Zusätzlich dazu sehen die geltenden Bestimmungen eine solche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall vor (Art. 8 Abs. 1 FZG) und bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades für mindestens sechs Monate (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 FZG). Bei einem Teilvorbezug der Altersrente erfolgt in der Regel gleichzeitig eine Reduktion des Beschäftigungsgrades und damit eine Information an den Versicherten, während beim Vorbezug der ganzen Altersleistung keine Freizügigkeitsleistung und damit auch keine Aufteilung mehr in ein obligatorisches und überobligatorischen Guthaben verbleibt. Bei den anderen in der Motion genannten Ereignissen ist bisher keine spezielle Informationspflicht während des laufenden Jahres vorgesehen und wird auch in der 1. BVG-Revision nicht eingeführt.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, grössere Transparenz zu schaffen und damit auch das Vertrauen in die berufliche Vorsorge zu verbessern. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Verhältnis der Nutzen steht, den die Versicherten bei einer speziellen Information bei Eintritt dieser Ereignisse haben - verglichen mit der Information am Ende des Geschäftsjahres - zum zusätzlichen Aufwand und damit den zusätzlichen Kosten. Diese Frage sollte abgeklärt werden, bevor zusätzliche Bestimmungen erlassen werden.</p><p>Betreffend der Behandlung von Vorsorgemitteln, die im Rahmen einer Scheidung zu übertragen sind, ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass auf eine effektive Gleichbehandlung geachtet werden muss. Wie bereits in der Antwort auf die Anfrage 04.1028, "BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruches" ausgeführt, braucht es neue gesetzliche Grundlagen, um diese Frage zu regeln.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, dass solche Gesetzesänderungen losgelöst vom gesamten Fragenkomplex des Vorsorgeausgleiches bei der Scheidung gemacht werden. Sie sollten mit den allfälligen Arbeiten im Rahmen der parlamentarischen Initiative 04.409, "Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen", geprüft und koordiniert werden.</p><p>Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion überweisen, wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung in einen Prüfungsauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf dem Verordnungsweg dafür zu sorgen, dass im Fall von:</p><p>- Freizügigkeitsleistungen;</p><p>- Wohneigentumsförderung;</p><p>- Scheidung;</p><p>- Änderungen des Beschäftigungsgrades; oder</p><p>- Rentenvorbezug aus anderen Gründen </p><p>nicht nur die Höhe der Freizügigkeit bzw. der erworbenen Rechte, sondern die Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium auf dem Versichertenausweis oder auf anderen Urkunden betreffend die Höhe der Versicherungsansprüche klar ausgewiesen wird.</p><p>Zudem sollte der Bundesrat das Verfahren bei Scheidungen definieren, wonach beiden Ehegatten im Sinne der Errungenschaftsbeteiligung ein proportionaler Anspruch auf obligatorische und überobligatorische Leistungen zustehen sollte.</p>
    • Zweite Säule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und überobligatorischen Ansprüchen

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