Aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren
- ShortId
-
04.3333
- Id
-
20043333
- Updated
-
27.07.2023 20:13
- Language
-
de
- Title
-
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtsschutz;Verfahrensrecht;Baugenehmigung;Verwaltungsrecht;Verbandsbeschwerde
- 1
-
- L03K080603, Verwaltungsrecht
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Regel ist mit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verbunden, sodass einstweilen die umstrittene Verfügung als Ganzes nicht in Wirkung tritt. Dies wird bei Einzel- und Verbandsbeschwerden der Interessenlage nicht immer gerecht. In gewissen Fällen liegt es auch nicht im Interesse der Parteien, dass z. B. die Realisierung eines Bauvorhabens verzögert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung kaum beeinflusst, z. B. bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen oder Beiträgen an den Ausbau des öffentlichen Verkehrs. Mit Auflagen, die Kostenfolgen haben, muss der Bauherr in einem gewissen Ausmass immer rechnen. Bei aufschiebender Wirkung soll es immer dann bleiben, wenn wesentliche öffentliche Interessen tangiert sind.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen vorzuschlagen, die in der Kompetenz des Bundes stehen, um den Entzug oder Verzicht der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Baubewilligungen in berechtigten Fällen zu erleichtern. Dies vor allem dann, wenn der Baubeginn keine wesentlichen Interessen beeinträchtigt und genügend Sicherheit dafür besteht, dass der rechtmässige Zustand bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde wieder hergestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entzug oder Verzicht aufschiebender Wirkung von Beschwerden in Verfahren zur Anwendung von Bundesverwaltungsrecht zu erleichtern:</p><p>- wenn der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nicht oder nur unwesentlich beeinflusst;</p><p>- wenn gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen;</p><p>- wenn die Beschwerdeführer und/oder die Bauherrschaft einen entsprechenden Antrag stellen.</p><p>Einer Verfügung kann unter vorstehenden Bedingungen auch teilweise Vollstreckbarkeit zuerkannt werden.</p>
- Aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Regel ist mit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verbunden, sodass einstweilen die umstrittene Verfügung als Ganzes nicht in Wirkung tritt. Dies wird bei Einzel- und Verbandsbeschwerden der Interessenlage nicht immer gerecht. In gewissen Fällen liegt es auch nicht im Interesse der Parteien, dass z. B. die Realisierung eines Bauvorhabens verzögert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung kaum beeinflusst, z. B. bei ökologischen Ausgleichsmassnahmen oder Beiträgen an den Ausbau des öffentlichen Verkehrs. Mit Auflagen, die Kostenfolgen haben, muss der Bauherr in einem gewissen Ausmass immer rechnen. Bei aufschiebender Wirkung soll es immer dann bleiben, wenn wesentliche öffentliche Interessen tangiert sind.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen vorzuschlagen, die in der Kompetenz des Bundes stehen, um den Entzug oder Verzicht der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Baubewilligungen in berechtigten Fällen zu erleichtern. Dies vor allem dann, wenn der Baubeginn keine wesentlichen Interessen beeinträchtigt und genügend Sicherheit dafür besteht, dass der rechtmässige Zustand bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde wieder hergestellt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entzug oder Verzicht aufschiebender Wirkung von Beschwerden in Verfahren zur Anwendung von Bundesverwaltungsrecht zu erleichtern:</p><p>- wenn der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung nicht oder nur unwesentlich beeinflusst;</p><p>- wenn gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen;</p><p>- wenn die Beschwerdeführer und/oder die Bauherrschaft einen entsprechenden Antrag stellen.</p><p>Einer Verfügung kann unter vorstehenden Bedingungen auch teilweise Vollstreckbarkeit zuerkannt werden.</p>
- Aufschiebende Wirkung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren
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