Strassenverkehr. Toleranzwert von 5 statt 3 Stundenkilometern
- ShortId
-
04.3336
- Id
-
20043336
- Updated
-
28.07.2023 13:34
- Language
-
de
- Title
-
Strassenverkehr. Toleranzwert von 5 statt 3 Stundenkilometern
- AdditionalIndexing
-
48;Überwachung des Verkehrs;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;Strassenverkehr
- 1
-
- L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
- L03K180301, Strassenverkehr
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mitte Mai 2004 hat die Stadtpolizei Zürich an der Wehntalerstrasse, Höhe Autobahneinfahrt Regensdorf, die erste Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage mit Lasertechnologie und Digitalkamera in Betrieb genommen. Die Kosten dieser Anlage an einer bislang unbewachten Stelle betragen 150 000 Franken. Weil die Lasermesstechnik eine exaktere Messung als die bisher üblichen Verfahren erlaube - so die Polizeimitteilung -, gälten für den Tempo-60-Bereich neu verminderte Toleranzwerte. Bei Tempoüberschreitungen wird statt der bisherigen 5 Stundenkilometer nur noch ein Toleranzwert von 3 Stundenkilometern abgezogen.</p><p>Bei dieser Neuerung stützt sich die Stadtpolizei Zürich auf eine "Technische Weisung über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr", welche das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 10. August 1998 erlassen hat. Gemäss den dortigen Bestimmungen ist beim Einsatz von Lasergeräten bis 100 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 3 Stundenkilometern, von 101 bis 150 Stundenkilometern eine Sicherheitsmarge von 4 Stundenkilometern und ab 151 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 5 Stundenkilometern abzuziehen.</p><p>Diese Praxisänderung geht von der völlig falschen Annahme bzw. Geisteshaltung aus, die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsüberschreitung bestehe wegen technischer Messungenauigkeiten der Messgeräte. Richtig ist dagegen, dass sich die Autofahrer auf die Genauigkeit der staatlichen Geräte verlassen können müssen. Die Sicherheitsmarge ist vielmehr ein Schutz der Autofahrer wegen Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer. Denn es können niemals exakt die zurückgelegten Kilometer gemessen werden, sondern nur die Umdrehungen von Rädern und Getrieben. Somit spielen Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen ebenso wie weitere technische Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.</p><p>Die Senkung der Sicherheitsmarge von 5 auf 3 km/h bei Überschreitungen bis 100 km/h ist als verkehrserzieherische Massnahme gegen Raserei völlig untauglich und trifft eine riesige Zahl von Durchschnittsautomobilisten. Wer auf den Verkehr achtet, kann nicht ständig auf den Tachometer starren; eine Toleranz von 5 km/h macht auch aus Gründen der Verkehrssicherheit Sinn. Die Massnahme kann nur verstanden werden als neuerlicher Raubzug gegen unbescholtene Bürgerinnen und Bürger. Das Bussenregime ist längst zu einem Element der Fiskalpolitik verkommen. Schon heute kassiert die Stadt Zürich jährlich 60 Millionen Franken Bussgelder aus dem Strassenverkehr. Um eine zusätzliche staatliche Abzockerei zu verhindern, ist bei Geschwindigkeitsübertretungen im Strassenverkehr unabhängig von der Messtechnik eine generelle Marge von 5 km/h festzusetzen.</p>
- <p>Bei den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen werden keine Toleranzabzüge gewährt, sondern geräte- und messbedingte Sicherheitsmargen. Diese berücksichtigen die grösstmöglichen Abweichungen in Bezug auf das polizeiliche Messverfahren (Radar-, Laser-, Schwellen-, Nachfahrmessung usw.). Die Werte hängen vom angewendeten Messverfahren ab und werden in den Technischen Weisungen vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr festgelegt. Da beispielsweise Lasermessgeräte genauer messen als Radargeräte, wird bei ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen.</p><p>Die aktuellen Sicherheitsmargen gelten bezüglich Radargeräte seit 1984 und bei den Lasergeräten seit 1995. Weil zunehmend Lasergeräte im Einsatz stehen, werden die von den Radargeräten abweichenden Sicherheitsmargen von betroffenen Personen gelegentlich schlecht verstanden. Mittlerweilen arbeiten Radargeräte genauer; das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung sehen deshalb bei der gegenwärtigen Überarbeitung der erwähnten Weisungen im Sinne einer Vereinheitlichung vor, die Sicherheitsmarge bei den Lasergeräten um 1 Stundenkilometer zu erhöhen und bei den Radargeräten um den gleichen Wert zu senken. Sie wird somit bei einem Messwert bis 100 Stundenkilometer neu einheitlich 4 Stundenkilometer betragen.</p><p>Ferner darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41). Der Geschwindigkeitsmesser zeigt deshalb - unter Berücksichtigung aller möglichen Ungenauigkeiten bei der Übertragung der Geschwindigkeit von den Rädern auf den Geschwindigkeitsmesser - bei über 90 Prozent der Fahrzeuge eine Geschwindigkeit an, welche mindestens 5 Prozent höher ist als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Geschwindigkeitsmesser, die eine tiefere Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene anzeigen, sind unzulässig und werden bei der Nachprüfung des Fahrzeuges beanstandet.</p><p>Die beiden Massnahmen (geräte- und messbedingte Sicherheitsmargen sowie technische Anforderungen an Geschwindigkeitsmesser) stellen sicher, dass Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nicht für eine Widerhandlung verantwortlich gemacht werden können, die sie nicht begangen haben.</p><p>Der Vorwurf der Abzockerei (Duden: jemanden - auf betrügerische Art - um sein Geld bringen) ist daher für den Bundesrat nicht nachvollziehbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr so abzuändern, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsübertretungen generell 5 Stundenkilometer beträgt.</p>
- Strassenverkehr. Toleranzwert von 5 statt 3 Stundenkilometern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mitte Mai 2004 hat die Stadtpolizei Zürich an der Wehntalerstrasse, Höhe Autobahneinfahrt Regensdorf, die erste Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage mit Lasertechnologie und Digitalkamera in Betrieb genommen. Die Kosten dieser Anlage an einer bislang unbewachten Stelle betragen 150 000 Franken. Weil die Lasermesstechnik eine exaktere Messung als die bisher üblichen Verfahren erlaube - so die Polizeimitteilung -, gälten für den Tempo-60-Bereich neu verminderte Toleranzwerte. Bei Tempoüberschreitungen wird statt der bisherigen 5 Stundenkilometer nur noch ein Toleranzwert von 3 Stundenkilometern abgezogen.</p><p>Bei dieser Neuerung stützt sich die Stadtpolizei Zürich auf eine "Technische Weisung über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr", welche das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 10. August 1998 erlassen hat. Gemäss den dortigen Bestimmungen ist beim Einsatz von Lasergeräten bis 100 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 3 Stundenkilometern, von 101 bis 150 Stundenkilometern eine Sicherheitsmarge von 4 Stundenkilometern und ab 151 Stundenkilometer eine Sicherheitsmarge von 5 Stundenkilometern abzuziehen.</p><p>Diese Praxisänderung geht von der völlig falschen Annahme bzw. Geisteshaltung aus, die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsüberschreitung bestehe wegen technischer Messungenauigkeiten der Messgeräte. Richtig ist dagegen, dass sich die Autofahrer auf die Genauigkeit der staatlichen Geräte verlassen können müssen. Die Sicherheitsmarge ist vielmehr ein Schutz der Autofahrer wegen Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer. Denn es können niemals exakt die zurückgelegten Kilometer gemessen werden, sondern nur die Umdrehungen von Rädern und Getrieben. Somit spielen Grösse, Pneudruck und Profile der Reifen ebenso wie weitere technische Unterschiede an den verschiedenen Fahrzeugen eine entscheidende Rolle.</p><p>Die Senkung der Sicherheitsmarge von 5 auf 3 km/h bei Überschreitungen bis 100 km/h ist als verkehrserzieherische Massnahme gegen Raserei völlig untauglich und trifft eine riesige Zahl von Durchschnittsautomobilisten. Wer auf den Verkehr achtet, kann nicht ständig auf den Tachometer starren; eine Toleranz von 5 km/h macht auch aus Gründen der Verkehrssicherheit Sinn. Die Massnahme kann nur verstanden werden als neuerlicher Raubzug gegen unbescholtene Bürgerinnen und Bürger. Das Bussenregime ist längst zu einem Element der Fiskalpolitik verkommen. Schon heute kassiert die Stadt Zürich jährlich 60 Millionen Franken Bussgelder aus dem Strassenverkehr. Um eine zusätzliche staatliche Abzockerei zu verhindern, ist bei Geschwindigkeitsübertretungen im Strassenverkehr unabhängig von der Messtechnik eine generelle Marge von 5 km/h festzusetzen.</p>
- <p>Bei den polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen werden keine Toleranzabzüge gewährt, sondern geräte- und messbedingte Sicherheitsmargen. Diese berücksichtigen die grösstmöglichen Abweichungen in Bezug auf das polizeiliche Messverfahren (Radar-, Laser-, Schwellen-, Nachfahrmessung usw.). Die Werte hängen vom angewendeten Messverfahren ab und werden in den Technischen Weisungen vom 10. August 1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr festgelegt. Da beispielsweise Lasermessgeräte genauer messen als Radargeräte, wird bei ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen.</p><p>Die aktuellen Sicherheitsmargen gelten bezüglich Radargeräte seit 1984 und bei den Lasergeräten seit 1995. Weil zunehmend Lasergeräte im Einsatz stehen, werden die von den Radargeräten abweichenden Sicherheitsmargen von betroffenen Personen gelegentlich schlecht verstanden. Mittlerweilen arbeiten Radargeräte genauer; das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung sehen deshalb bei der gegenwärtigen Überarbeitung der erwähnten Weisungen im Sinne einer Vereinheitlichung vor, die Sicherheitsmarge bei den Lasergeräten um 1 Stundenkilometer zu erhöhen und bei den Radargeräten um den gleichen Wert zu senken. Sie wird somit bei einem Messwert bis 100 Stundenkilometer neu einheitlich 4 Stundenkilometer betragen.</p><p>Ferner darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41). Der Geschwindigkeitsmesser zeigt deshalb - unter Berücksichtigung aller möglichen Ungenauigkeiten bei der Übertragung der Geschwindigkeit von den Rädern auf den Geschwindigkeitsmesser - bei über 90 Prozent der Fahrzeuge eine Geschwindigkeit an, welche mindestens 5 Prozent höher ist als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Geschwindigkeitsmesser, die eine tiefere Geschwindigkeit als die tatsächlich gefahrene anzeigen, sind unzulässig und werden bei der Nachprüfung des Fahrzeuges beanstandet.</p><p>Die beiden Massnahmen (geräte- und messbedingte Sicherheitsmargen sowie technische Anforderungen an Geschwindigkeitsmesser) stellen sicher, dass Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nicht für eine Widerhandlung verantwortlich gemacht werden können, die sie nicht begangen haben.</p><p>Der Vorwurf der Abzockerei (Duden: jemanden - auf betrügerische Art - um sein Geld bringen) ist daher für den Bundesrat nicht nachvollziehbar.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr so abzuändern, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsübertretungen generell 5 Stundenkilometer beträgt.</p>
- Strassenverkehr. Toleranzwert von 5 statt 3 Stundenkilometern
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