Asylschutz für Überlebende des Völkermordes in Rwanda
- ShortId
-
04.3340
- Id
-
20043340
- Updated
-
28.07.2023 13:02
- Language
-
de
- Title
-
Asylschutz für Überlebende des Völkermordes in Rwanda
- AdditionalIndexing
-
2811;politisches Asyl;Flüchtling;Ruanda;Asylbewerber/in;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Opfer unter der Zivilbevölkerung
- 1
-
- L05K0108010202, politisches Asyl
- L04K01080101, Flüchtling
- L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- L04K03040406, Ruanda
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K04010404, Opfer unter der Zivilbevölkerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor genau zehn Jahren forderte der Völkermord in Rwanda zwischen 800 000 und eine Million Todesopfer. Einige Hundert Überlebende sind in die Schweiz gekommen, um Schutz zu suchen. Bis heute erhielten jedoch nur 189 von ihnen Asyl. Einige wurden vorläufig aufgenommen, andere wurden zwar nicht zurückgeschickt, doch verfügen sie über keinerlei Aufenthaltsbewilligung. In der Westschweiz sind mir 14 solche Fälle bekannt.</p><p>Bei der Rückkehr in ihr Land hätten diese Personen zwar vom gegenwärtige Regime nichts zu befürchten, als überlebende Zeugen könnten sie jedoch sehr wohl in Gefahr sein. Ausserdem ist es ausserordentlich schmerzlich, wenn nicht sogar unmöglich, an einen Ort zurückzukehren, wo man zusehen musste, wie alle einem nahestehenden Personen niedergemetzelt wurden, oder wo das soziale Umfeld sich seither völlig verändert hat.</p><p>Der Status der vorläufigen Aufnahme ist überdies zu unsicher und erschwert es diesen Personen, die aufgrund des Verlustes ihrer Angehörigen traumatisiert sind, ihr Leben neu zu gestalten.</p><p>Die Uno hat den Völkermord in Rwanda als solchen anerkannt. Es wäre also angebracht, dass die Schweiz den Überlebenden eines solchen Verbrechens gegen die Menschheit Schutz gewährt. Artikel 1C Absatz 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Anerkennung als Flüchtlinge aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen) sollte auf diese Personen angewandt werden. Man kann von ihnen nicht verlangen, dass sie ihr Asylgesuch politisch begründen.</p><p>Schliesslich gibt es Asylsuchende aus Rwanda, die deutschsprachigen Kantonen zugeteilt wurden. Da aber in Rwanda vor dem Völkermord Französisch die Amtssprache war, hindert dies die Asylsuchenden zusätzlich daran, ihr Leben in die Hand zu nehmen und sich in der Schweiz um ihre Integration zu bemühen.</p>
- <p>Nach geltendem Recht gilt jede Person als Flüchtling, die ernsthaften, gegen sie gerichteten Nachteilen ausgesetzt ist oder die begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden, sofern sie den Kriterien entsprechen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes aufgezählt sind. In diesem Rahmen werden sowohl eine erlittene vorangegangene Verfolgung der Schutz suchenden Person wie auch zwingende Gründe im Sinne von Artikel 1C Ziffer 5 der Flüchtlingskonvention berücksichtigt. Es muss jedoch in allen Fällen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Nachteil und der Flucht aus dem Land bestehen, sonst wird die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.</p><p>Somit erhielten Staatsangehörige von Rwanda, die während des Genozids oder unmittelbar danach um Asyl in der Schweiz nachgesucht haben, unter Vorbehalt der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgründe und des Vorhandenseins von zwingenden Gründen im Sinne der Rechtsprechung, den Flüchtlingsstatus. Demgegenüber wurden andere Staatsangehörige von Rwanda, die ihr Gesuch anders begründeten, in der Regel vorläufig aufgenommen. Schliesslich wurden einige Gesuch stellende Personen vom Recht auf Asyl ausgeschlossen, weil sie für Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich waren.</p><p>In den letzten Jahren wurden die Asylgesuche von rwandischen Staatsangehörigen nicht mehr mit dem Genozid, sondern mit anderen Vorbringen begründet. Soweit ein Schutzbedürfnis anerkannt wird, wird Asyl gewährt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So beläuft sich die Anerkennungsquote von 2003 und 2004 für die rwandischen Gesuche auf 53,8 bzw. 62,5 Prozent.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates erlaubt daher das individuelle Verfahren im geltenden gesetzlichen Rahmen, auf objektive und seriöse Weise das persönliche Schutzbedürfnis abzuklären und diesem gegebenenfalls Rechnung zu tragen; dies unter besonderer Berücksichtigung der zwingenden Gründe und des geforderten sachlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht.</p><p>Was die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone betrifft, beruht diese unabhängig von der Nationalität auf den Bestimmungen des Asylgesetzes und der entsprechenden Verordnungen. Damit berücksichtigen die Behörden die legitimen Interessen sowohl der Kantone als auch der Asylsuchenden. Die Tatsache allein, dass jemand eine der offiziellen Landessprachen spricht, verleiht ihm aber noch nicht das Recht auf die Zuteilung zu einem bestimmten Kanton (EMARK 2001/7).</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bund jedem anerkannten Flüchtling, der älter als 16 Jahre ist, einen Pauschalbeitrag zum Erlernen der Sprache des Aufenthaltskantons ausrichtet. Diese Massnahme erlaubt eine erleichterte Integration, insbesondere was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, den Status der Überlebenden des Völkermordes in Rwanda zu revidieren und ihnen Asyl zu gewähren? Ist er ausserdem auch bereit, Asylsuchende aus Rwanda von deutschsprachigen in französischsprachige Kantone umziehen zu lassen, wenn sie dies wünschen?</p>
- Asylschutz für Überlebende des Völkermordes in Rwanda
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vor genau zehn Jahren forderte der Völkermord in Rwanda zwischen 800 000 und eine Million Todesopfer. Einige Hundert Überlebende sind in die Schweiz gekommen, um Schutz zu suchen. Bis heute erhielten jedoch nur 189 von ihnen Asyl. Einige wurden vorläufig aufgenommen, andere wurden zwar nicht zurückgeschickt, doch verfügen sie über keinerlei Aufenthaltsbewilligung. In der Westschweiz sind mir 14 solche Fälle bekannt.</p><p>Bei der Rückkehr in ihr Land hätten diese Personen zwar vom gegenwärtige Regime nichts zu befürchten, als überlebende Zeugen könnten sie jedoch sehr wohl in Gefahr sein. Ausserdem ist es ausserordentlich schmerzlich, wenn nicht sogar unmöglich, an einen Ort zurückzukehren, wo man zusehen musste, wie alle einem nahestehenden Personen niedergemetzelt wurden, oder wo das soziale Umfeld sich seither völlig verändert hat.</p><p>Der Status der vorläufigen Aufnahme ist überdies zu unsicher und erschwert es diesen Personen, die aufgrund des Verlustes ihrer Angehörigen traumatisiert sind, ihr Leben neu zu gestalten.</p><p>Die Uno hat den Völkermord in Rwanda als solchen anerkannt. Es wäre also angebracht, dass die Schweiz den Überlebenden eines solchen Verbrechens gegen die Menschheit Schutz gewährt. Artikel 1C Absatz 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Anerkennung als Flüchtlinge aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen) sollte auf diese Personen angewandt werden. Man kann von ihnen nicht verlangen, dass sie ihr Asylgesuch politisch begründen.</p><p>Schliesslich gibt es Asylsuchende aus Rwanda, die deutschsprachigen Kantonen zugeteilt wurden. Da aber in Rwanda vor dem Völkermord Französisch die Amtssprache war, hindert dies die Asylsuchenden zusätzlich daran, ihr Leben in die Hand zu nehmen und sich in der Schweiz um ihre Integration zu bemühen.</p>
- <p>Nach geltendem Recht gilt jede Person als Flüchtling, die ernsthaften, gegen sie gerichteten Nachteilen ausgesetzt ist oder die begründete Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden, sofern sie den Kriterien entsprechen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes aufgezählt sind. In diesem Rahmen werden sowohl eine erlittene vorangegangene Verfolgung der Schutz suchenden Person wie auch zwingende Gründe im Sinne von Artikel 1C Ziffer 5 der Flüchtlingskonvention berücksichtigt. Es muss jedoch in allen Fällen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Nachteil und der Flucht aus dem Land bestehen, sonst wird die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.</p><p>Somit erhielten Staatsangehörige von Rwanda, die während des Genozids oder unmittelbar danach um Asyl in der Schweiz nachgesucht haben, unter Vorbehalt der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgründe und des Vorhandenseins von zwingenden Gründen im Sinne der Rechtsprechung, den Flüchtlingsstatus. Demgegenüber wurden andere Staatsangehörige von Rwanda, die ihr Gesuch anders begründeten, in der Regel vorläufig aufgenommen. Schliesslich wurden einige Gesuch stellende Personen vom Recht auf Asyl ausgeschlossen, weil sie für Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich waren.</p><p>In den letzten Jahren wurden die Asylgesuche von rwandischen Staatsangehörigen nicht mehr mit dem Genozid, sondern mit anderen Vorbringen begründet. Soweit ein Schutzbedürfnis anerkannt wird, wird Asyl gewährt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So beläuft sich die Anerkennungsquote von 2003 und 2004 für die rwandischen Gesuche auf 53,8 bzw. 62,5 Prozent.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates erlaubt daher das individuelle Verfahren im geltenden gesetzlichen Rahmen, auf objektive und seriöse Weise das persönliche Schutzbedürfnis abzuklären und diesem gegebenenfalls Rechnung zu tragen; dies unter besonderer Berücksichtigung der zwingenden Gründe und des geforderten sachlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht.</p><p>Was die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone betrifft, beruht diese unabhängig von der Nationalität auf den Bestimmungen des Asylgesetzes und der entsprechenden Verordnungen. Damit berücksichtigen die Behörden die legitimen Interessen sowohl der Kantone als auch der Asylsuchenden. Die Tatsache allein, dass jemand eine der offiziellen Landessprachen spricht, verleiht ihm aber noch nicht das Recht auf die Zuteilung zu einem bestimmten Kanton (EMARK 2001/7).</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bund jedem anerkannten Flüchtling, der älter als 16 Jahre ist, einen Pauschalbeitrag zum Erlernen der Sprache des Aufenthaltskantons ausrichtet. Diese Massnahme erlaubt eine erleichterte Integration, insbesondere was den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, den Status der Überlebenden des Völkermordes in Rwanda zu revidieren und ihnen Asyl zu gewähren? Ist er ausserdem auch bereit, Asylsuchende aus Rwanda von deutschsprachigen in französischsprachige Kantone umziehen zu lassen, wenn sie dies wünschen?</p>
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