WTO. Schutz geographischer Angaben

ShortId
04.3350
Id
20043350
Updated
27.07.2023 19:22
Language
de
Title
WTO. Schutz geographischer Angaben
AdditionalIndexing
55;15;Ursprungsbezeichnung;Dienstleistung;WTO;Liberalisierung des Handels;internationaler Handel;Geographie;geistiges Eigentum;landwirtschaftliche Produkte
1
  • L05K0701020401, WTO
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L02K1402, landwirtschaftliche Produkte
  • L04K07010204, internationaler Handel
  • L04K16010403, Geographie
  • L03K160204, geistiges Eigentum
  • L05K0701020404, Liberalisierung des Handels
  • L05K0701060202, Dienstleistung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der Agrarreform und der Agrarpolitik 2002 ("AP 2002") hat die Schweiz Schritte unternommen, die es den Bauern und Bäuerinnen ermöglichen, sich der Liberalisierung der Märkte zu stellen.</p><p>Die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12) ist Teil der "AP 2002". Dank dieser Verordnung konnten verschiedene landwirtschaftliche Produzentengruppen ihre Erzeugnisse als GUB- oder GGA-Produkte in ein Register eintragen lassen.</p><p>Diese Verordnung ist seit Mai 1997 in Kraft und hat seither die Vorteile aufgezeigt, die der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben den Produzentinnen und Produzenten bietet und die notwendig sind für eine der Tradition verpflichtete Produktion und für eine hohe Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dazu kommt, dass der Eintrag ins GUB- oder GGA-Register hinsichtlich der Herkunft und der Qualität eines Produktes auch für die Konsumenten und Konsumentinnen eine Garantie bietet.</p><p>Das Interesse an einem wirksamen Schutz für geographische Angaben bezieht sich aber nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder auf Wein. In der Schweiz schützt das Markenschutzgesetz (SR 232.11) - auf eine weniger formale Art als das bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Fall ist - alle Produkte mit geographischen Angaben.</p><p>In den verschiedensten Wirtschaftsbereichen sind traditionelle Produkte, die von diesem gesetzlichen Schutz profitieren können, auf dem Markt. Es genügt, an die Schweizer Uhrenindustrie oder die Schokoladenfabrikation zu denken, um sich bewusst zu werden, dass geographische Angaben von Schweizer Produkten eine lange Tradition, hohe Qualität und Zuverlässigkeit symbolisieren - Werte, die für den Konsumenten und die Konsumentin aufgrund der Produktebezeichnung stark mit dem Produkt verbunden sind und für die unser Land im Ausland bekannt ist.</p><p>Auf internationaler Ebene sind die gesetzlichen Regeln zum Schutz von geographischen Angaben noch nicht so ausgebaut wie in der Schweiz. Der Schutz von geographischen Angaben beruht auf bilateralen Abkommen und dem WTO-Abkommen von 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen). In Artikel 22 definiert dieses Abkommen die geographischen Angaben als Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedes oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist. Diese Definition schliesst sowohl die Definition der GUB- wie der GGA-Register gemäss der GUB/GGA-Verordnung ein, als auch die Bezeichnung von nicht landwirtschaftlichen Produkten.</p><p>Dennoch sieht das Trips-Abkommen zwei verschiedene Niveaus des Schutzes für geographische Angaben vor: Einen generellen Schutz geographischer Angaben für alle Produkte (Art. 22) und einen zusätzlichen Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen (Art. 23). Der Schutz von Artikel 22 ist deutlich weniger wirksam als derjenige von Artikel 23, weil er beschränkt ist auf Fälle, wo geographische Angaben dazu benutzt werden, die Konsumenten und Konsumentinnen irrezuführen oder auf Fälle von unlauterem Wettbewerb (so wäre die Bezeichnung "Sbrinz hergestellt in Chile" erlaubt, weil sie die Konsumenten und Konsumentinnen nicht täuscht, da die Bezeichnung die wirkliche Herkunft des Produktes offen legt). Im Gegensatz dazu bietet Artikel 23 einen Schutz auch ohne Nachweis einer Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten oder des unlauteren Wettbewerbes (so kann man heute schon gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Bordeaux aus Kalifornien" vorgehen).</p><p>Mit der Ausdehnung des Schutzes von geographischen Angaben nach Artikel 23 des Trips-Abkommens könnten in Zukunft alle geographischen Angaben von Produkten wirksam geschützt werden, wie das heute bereits für Weine und Spirituosen der Fall ist. Es gibt keinen triftigen Grund, weshalb die geographischen Angaben von Weinen und Spirituosen anders geschützt werden müssten, als diejenigen anderer Produkte, und es gibt kein Argument, das es rechtfertigen würde, dass die geographischen Angaben einer Kategorie von Produkten besser geschützt werden müssten als diejenigen einer anderen Kategorie.</p><p>Mehrere WTO-Mitglieder, darunter die Schweiz, die EU, Indien, Sri Lanka, Thailand, Bulgarien, Rumänien, Marokko, Kenia oder Kuba, haben sich besorgt über diese Situation geäussert und eine Ausdehnung des Schutzes für geographische Angaben verlangt, wie er in Artikel 23 des Trips-Abkommens vorgesehen ist. Gleichzeitig mit der Ausdehnung dieses Schutzes sollte ein multilaterales, für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindliches Register aller geographischen Angaben erstellt werden.</p><p>Bekanntlich ist die WTO-Ministerkonferenz vom letzten September in Cancun gescheitert und die Ausdehnung des Schutzes von geographischen Angaben in Sinne von Artikel 23 des Trips-Abkommens konnte nicht erörtert werden.</p><p>Wenn man bedenkt, wie wichtig diese Angelegenheit für die Produzenten und Produzentinnen von landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnissen ist (z. B. für die Schweizer Uhrenindustrie oder die Schweizer Schokoladenfabrikation), ist es dringend notwendig, dass die Schweiz im Rahmen der WTO-Verhandlungen an der Doha-Runde erreicht, dass der Schutz, den Artikel 23 des Trips-Abkommens garantiert, auf alle geographischen Angaben ausgedehnt wird und verlangt, dass diese Erweiterung von Artikel 23 ins Verhandlungspaket der Schweiz aufgenommen wird. Es geht dabei um die wirtschaftliche Zukunft unserer geographischen Herkunftsangaben und damit um die Zukunft der Regionen unseres Landes, in denen Produkte mit solchen Angaben hergestellt werden.</p>
  • <p>Die Schweizer Wirtschaft hat ein grosses Interesse daran, missbräuchliche Verwendungen von geographischen Angaben aufzudecken und nachhaltig zu bekämpfen. Nur so können eine Verwässerung ihrer Funktion als Qualitätshinweis, ihr unaufhaltsamer Wandel zur wertneutralen Sachbezeichnung und damit der Verlust ihres wirtschaftlichen, traditionellen und kulturellen Wertes verhindert werden. Für die Schweizer Wirtschaft, die auf dem Weltmarkt und in der weltweiten Konkurrenz weniger mit Quantität als vielmehr mit der Qualität ihrer traditionellen Nischenprodukte erfolgreich besteht, sind geographische Angaben ein wichtiges und unerlässliches Marketinginstrument. Sie sind zudem ein zentrales Element der nachhaltigen Entwicklung und der multifunktionalen Landwirtschaftspolitik. Gerade in Randregionen trägt eine Produktions- und Marketingstrategie basierend auf der durch die geographische Herkunft und die lokale Tradition oder Handwerkskunst begründeten speziellen Qualität der Produkte zur Aufwertung und besseren ökonomischen Nutzung der traditionellen Strukturen bei und kann mithelfen, ihnen das Überleben zu sichern.</p><p>Die Schweiz setzt sich deshalb aktiv für die Entwicklung eines verbesserten und wirksamen Schutzes von geographischen Angaben im Rahmen der laufenden Doha-Runde der WTO ein. Zurzeit sieht das geltende Trips-Abkommen zwei Schutzniveaus für geographische Angaben vor: einen tieferen "Basis"-Schutz für geographische Angaben aller Produkte (Art. 22) und einen höheren, zusätzlichen Schutz für geographische Angaben von Weinen und Spirituosen (Art. 23). Der Unterschied besteht darin, dass nach Artikel 22 der Schutz nur besteht, wenn der Beweis erbracht werden kann, dass die unrichtige Verwendung einer geographischen Angabe die Öffentlichkeit in die Irre führt oder dieser Gebrauch unlauteren Wettbewerb darstellt. Artikel 23 hingegen gewährleistet den Schutz geographischer Angaben für Weine und Spirituosen unabhängig von einer Täuschung oder unlauterem Wettbewerb, also grundsätzlich gegen jeden Gebrauch einer geographischen Angabe für ein Produkt, welches nicht die durch die geographische Angabe bezeichnete Herkunft hat.</p><p>Ein wichtiges Ziel der Schweiz in den laufenden Verhandlungen besteht darin, eine Ausdehnung des höheren Schutzniveaus von Artikel 23 auf geographische Angaben für alle Produkte zu erreichen. Die Doha-Erklärung (welche das Verhandlungsprogramm der Welthandelsrunde vorgibt) enthält zwar ein Mandat zu dieser Schutzausdehnung. Jedoch sind sich die WTO-Mitglieder über dessen genaue Tragweite und den Charakter als Verhandlungsgegenstand uneinig, weshalb substanzielle Verhandlungen über die Schutzausdehnung bis heute noch nicht lanciert werden konnten.</p><p>Der Bundesrat hat zu Beginn der Doha-Runde das klare strategische Ziel formuliert, den höheren Schutz geographischer Angaben für Weine und Spirituosen auf alle Produkte auszudehnen. Zurzeit werden in den relevanten WTO-Gremien sowohl über den formellen Status der Frage der Ausdehnung des Schutzniveaus von Artikel 23 als Verhandlungsthema als auch über andere Fragen im Bereich einer Verbesserung des Schutzniveaus für geographische Angaben intensive Gespräche geführt. Trotzdem bestreiten gewisse Agrarexporteure, welche einer Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben grundsätzlich sehr skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen, bis heute, dass in der Doha-Runde überhaupt darüber verhandelt werden soll.</p><p>Der Bundesrat verfolgt das Ziel, die Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben als Teil des Single Undertaking im Rahmen der Doha-Runde auszuhandeln, weiterhin mit Nachdruck. Eine grössere Anzahl von WTO-Mitgliedern teilt dieses Anliegen; dazu gehören etwa die Europäische Gemeinschaft, Indien, Sri Lanka, Thailand, Bulgarien, Rumänien, Marokko, Kenia und Kuba. Die Frage hat auch für Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder stetig an Bedeutung gewonnen. Es konnte erfolgreich aufgezeigt werden, wie manche Produkte aus solchen Ländern von einem höheren Schutzniveau für geographische Angaben profitieren könnten. Auf der anderen Seite sprechen sich vor allem grosse Agrarexporteure wie die Vereinigten Staaten, Australien, Chile und Argentinien gegen die formelle Aufnahme von Verhandlungen über die Ausdehnung des Schutzes von Artikel 23 auf alle Produkte aus. Bis heute konnte deshalb kein Durchbruch erzielt werden. Immerhin darf als Erfolg gewertet werden, dass der Entscheid des Generalrates von Ende Juli 2004 den Generaldirektor der WTO ausdrücklich auffordert, mit den Konsultationen bezüglich der Ausdehnung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben fortzufahren.</p><p>Die Frage eines angemessenen Schutzes geographischer Angaben kommt ebenso in den laufenden Agrarverhandlungen zur Sprache. Die Schweiz hat von Anbeginn der Verhandlungen über die Landwirtschaft klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben auf alle Produkte eine (von mehreren) Grundbedingungen darstellt, um im Agrarbereich Konzessionen einzugehen. Da der Schutz geographischer Angaben auf alle Produkte ausgedehnt werden soll, bleibt es jedoch für die Schweiz prioritäres Ziel, die Schutzausdehnung für geographische Angaben im Rahmen des Trips-Abkommens zu verhandeln.</p><p>Des Weiteren sah die Doha-Erklärung vor, dass bis zur fünften Ministerkonferenz im Herbst 2003 die Verhandlungen über ein multilaterales Register für geographische Angaben für Weine und Spirituosen abgeschlossen werden. Bis Cancun konnte allerdings keine Einigung herbeigeführt werden. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob ein solches Register rechtliche Wirkung entfalten oder lediglich informativer Natur sein soll.</p><p>Weiter ist umstritten, ob ein solches Register für alle WTO-Mitglieder zwingend ist oder nur für jene Mitglieder, die sich daran beteiligen. Die Schweiz hat sich seit Anbeginn der Verhandlungen für die Vorschläge der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn für ein Register mit rechtlicher Wirkung für alle WTO-Mitglieder eingesetzt, damit ein effektiver Schutz der darin eingetragenen geographischen Angaben gewährleistet werden kann. Das prioritäre Hauptaugenmerk in den Verhandlungen über geographische Angaben liegt für den Bundesrat allerdings in der Ausdehnung des höheren und effektiven Schutzes geographischer Angaben für alle Produkte.</p><p>Zusammenfassend bestätigt der Bundesrat, dass er sich im Rahmen der Doha-Verhandlungen mit Nachdruck für die Ausdehnung des besseren Schutzes geographischer Angaben für Weine und Spirituosen auch auf alle anderen Produkte sowie für die Schaffung eines rechtlich verbindlichen Registers für geographische Angaben von Weinen und Spirituosen einsetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, alles zu unternehmen, um zu erreichen, dass an den laufenden WTO-Verhandlungen, in der so genannten Doha-Runde, der Schutz nach Artikel 23 des Trips-Abkommens (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) auf alle geographischen Angaben ausgedehnt wird, und zu verlangen, dass dieses Geschäft auf die Liste der prioritären aktuellen WTO-Geschäfte gesetzt wird, sodass es von der Schweiz im gleichen Paket behandelt werden kann wie die Dossiers Landwirtschaft, Marktzugang Industriegüter, Singapur-Themen und Baumwoll-Initiative.</p><p>Ich möchte überdies, dass sich die Schweiz im Rahmen dieser Verhandlungen und im Interesse der Schweizer Produzenten und Produzentinnen dafür einsetzt, dass ein multilaterales, für alle WTO-Mitglieder verbindliches Register aller geographischen Angaben der WTO-Mitgliedländer erstellt wird.</p>
  • WTO. Schutz geographischer Angaben
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20043257
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Agrarreform und der Agrarpolitik 2002 ("AP 2002") hat die Schweiz Schritte unternommen, die es den Bauern und Bäuerinnen ermöglichen, sich der Liberalisierung der Märkte zu stellen.</p><p>Die Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12) ist Teil der "AP 2002". Dank dieser Verordnung konnten verschiedene landwirtschaftliche Produzentengruppen ihre Erzeugnisse als GUB- oder GGA-Produkte in ein Register eintragen lassen.</p><p>Diese Verordnung ist seit Mai 1997 in Kraft und hat seither die Vorteile aufgezeigt, die der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben den Produzentinnen und Produzenten bietet und die notwendig sind für eine der Tradition verpflichtete Produktion und für eine hohe Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dazu kommt, dass der Eintrag ins GUB- oder GGA-Register hinsichtlich der Herkunft und der Qualität eines Produktes auch für die Konsumenten und Konsumentinnen eine Garantie bietet.</p><p>Das Interesse an einem wirksamen Schutz für geographische Angaben bezieht sich aber nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder auf Wein. In der Schweiz schützt das Markenschutzgesetz (SR 232.11) - auf eine weniger formale Art als das bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Fall ist - alle Produkte mit geographischen Angaben.</p><p>In den verschiedensten Wirtschaftsbereichen sind traditionelle Produkte, die von diesem gesetzlichen Schutz profitieren können, auf dem Markt. Es genügt, an die Schweizer Uhrenindustrie oder die Schokoladenfabrikation zu denken, um sich bewusst zu werden, dass geographische Angaben von Schweizer Produkten eine lange Tradition, hohe Qualität und Zuverlässigkeit symbolisieren - Werte, die für den Konsumenten und die Konsumentin aufgrund der Produktebezeichnung stark mit dem Produkt verbunden sind und für die unser Land im Ausland bekannt ist.</p><p>Auf internationaler Ebene sind die gesetzlichen Regeln zum Schutz von geographischen Angaben noch nicht so ausgebaut wie in der Schweiz. Der Schutz von geographischen Angaben beruht auf bilateralen Abkommen und dem WTO-Abkommen von 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen). In Artikel 22 definiert dieses Abkommen die geographischen Angaben als Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedes oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist. Diese Definition schliesst sowohl die Definition der GUB- wie der GGA-Register gemäss der GUB/GGA-Verordnung ein, als auch die Bezeichnung von nicht landwirtschaftlichen Produkten.</p><p>Dennoch sieht das Trips-Abkommen zwei verschiedene Niveaus des Schutzes für geographische Angaben vor: Einen generellen Schutz geographischer Angaben für alle Produkte (Art. 22) und einen zusätzlichen Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen (Art. 23). Der Schutz von Artikel 22 ist deutlich weniger wirksam als derjenige von Artikel 23, weil er beschränkt ist auf Fälle, wo geographische Angaben dazu benutzt werden, die Konsumenten und Konsumentinnen irrezuführen oder auf Fälle von unlauterem Wettbewerb (so wäre die Bezeichnung "Sbrinz hergestellt in Chile" erlaubt, weil sie die Konsumenten und Konsumentinnen nicht täuscht, da die Bezeichnung die wirkliche Herkunft des Produktes offen legt). Im Gegensatz dazu bietet Artikel 23 einen Schutz auch ohne Nachweis einer Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten oder des unlauteren Wettbewerbes (so kann man heute schon gegen den Gebrauch der Bezeichnung "Bordeaux aus Kalifornien" vorgehen).</p><p>Mit der Ausdehnung des Schutzes von geographischen Angaben nach Artikel 23 des Trips-Abkommens könnten in Zukunft alle geographischen Angaben von Produkten wirksam geschützt werden, wie das heute bereits für Weine und Spirituosen der Fall ist. Es gibt keinen triftigen Grund, weshalb die geographischen Angaben von Weinen und Spirituosen anders geschützt werden müssten, als diejenigen anderer Produkte, und es gibt kein Argument, das es rechtfertigen würde, dass die geographischen Angaben einer Kategorie von Produkten besser geschützt werden müssten als diejenigen einer anderen Kategorie.</p><p>Mehrere WTO-Mitglieder, darunter die Schweiz, die EU, Indien, Sri Lanka, Thailand, Bulgarien, Rumänien, Marokko, Kenia oder Kuba, haben sich besorgt über diese Situation geäussert und eine Ausdehnung des Schutzes für geographische Angaben verlangt, wie er in Artikel 23 des Trips-Abkommens vorgesehen ist. Gleichzeitig mit der Ausdehnung dieses Schutzes sollte ein multilaterales, für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindliches Register aller geographischen Angaben erstellt werden.</p><p>Bekanntlich ist die WTO-Ministerkonferenz vom letzten September in Cancun gescheitert und die Ausdehnung des Schutzes von geographischen Angaben in Sinne von Artikel 23 des Trips-Abkommens konnte nicht erörtert werden.</p><p>Wenn man bedenkt, wie wichtig diese Angelegenheit für die Produzenten und Produzentinnen von landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnissen ist (z. B. für die Schweizer Uhrenindustrie oder die Schweizer Schokoladenfabrikation), ist es dringend notwendig, dass die Schweiz im Rahmen der WTO-Verhandlungen an der Doha-Runde erreicht, dass der Schutz, den Artikel 23 des Trips-Abkommens garantiert, auf alle geographischen Angaben ausgedehnt wird und verlangt, dass diese Erweiterung von Artikel 23 ins Verhandlungspaket der Schweiz aufgenommen wird. Es geht dabei um die wirtschaftliche Zukunft unserer geographischen Herkunftsangaben und damit um die Zukunft der Regionen unseres Landes, in denen Produkte mit solchen Angaben hergestellt werden.</p>
    • <p>Die Schweizer Wirtschaft hat ein grosses Interesse daran, missbräuchliche Verwendungen von geographischen Angaben aufzudecken und nachhaltig zu bekämpfen. Nur so können eine Verwässerung ihrer Funktion als Qualitätshinweis, ihr unaufhaltsamer Wandel zur wertneutralen Sachbezeichnung und damit der Verlust ihres wirtschaftlichen, traditionellen und kulturellen Wertes verhindert werden. Für die Schweizer Wirtschaft, die auf dem Weltmarkt und in der weltweiten Konkurrenz weniger mit Quantität als vielmehr mit der Qualität ihrer traditionellen Nischenprodukte erfolgreich besteht, sind geographische Angaben ein wichtiges und unerlässliches Marketinginstrument. Sie sind zudem ein zentrales Element der nachhaltigen Entwicklung und der multifunktionalen Landwirtschaftspolitik. Gerade in Randregionen trägt eine Produktions- und Marketingstrategie basierend auf der durch die geographische Herkunft und die lokale Tradition oder Handwerkskunst begründeten speziellen Qualität der Produkte zur Aufwertung und besseren ökonomischen Nutzung der traditionellen Strukturen bei und kann mithelfen, ihnen das Überleben zu sichern.</p><p>Die Schweiz setzt sich deshalb aktiv für die Entwicklung eines verbesserten und wirksamen Schutzes von geographischen Angaben im Rahmen der laufenden Doha-Runde der WTO ein. Zurzeit sieht das geltende Trips-Abkommen zwei Schutzniveaus für geographische Angaben vor: einen tieferen "Basis"-Schutz für geographische Angaben aller Produkte (Art. 22) und einen höheren, zusätzlichen Schutz für geographische Angaben von Weinen und Spirituosen (Art. 23). Der Unterschied besteht darin, dass nach Artikel 22 der Schutz nur besteht, wenn der Beweis erbracht werden kann, dass die unrichtige Verwendung einer geographischen Angabe die Öffentlichkeit in die Irre führt oder dieser Gebrauch unlauteren Wettbewerb darstellt. Artikel 23 hingegen gewährleistet den Schutz geographischer Angaben für Weine und Spirituosen unabhängig von einer Täuschung oder unlauterem Wettbewerb, also grundsätzlich gegen jeden Gebrauch einer geographischen Angabe für ein Produkt, welches nicht die durch die geographische Angabe bezeichnete Herkunft hat.</p><p>Ein wichtiges Ziel der Schweiz in den laufenden Verhandlungen besteht darin, eine Ausdehnung des höheren Schutzniveaus von Artikel 23 auf geographische Angaben für alle Produkte zu erreichen. Die Doha-Erklärung (welche das Verhandlungsprogramm der Welthandelsrunde vorgibt) enthält zwar ein Mandat zu dieser Schutzausdehnung. Jedoch sind sich die WTO-Mitglieder über dessen genaue Tragweite und den Charakter als Verhandlungsgegenstand uneinig, weshalb substanzielle Verhandlungen über die Schutzausdehnung bis heute noch nicht lanciert werden konnten.</p><p>Der Bundesrat hat zu Beginn der Doha-Runde das klare strategische Ziel formuliert, den höheren Schutz geographischer Angaben für Weine und Spirituosen auf alle Produkte auszudehnen. Zurzeit werden in den relevanten WTO-Gremien sowohl über den formellen Status der Frage der Ausdehnung des Schutzniveaus von Artikel 23 als Verhandlungsthema als auch über andere Fragen im Bereich einer Verbesserung des Schutzniveaus für geographische Angaben intensive Gespräche geführt. Trotzdem bestreiten gewisse Agrarexporteure, welche einer Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben grundsätzlich sehr skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen, bis heute, dass in der Doha-Runde überhaupt darüber verhandelt werden soll.</p><p>Der Bundesrat verfolgt das Ziel, die Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben als Teil des Single Undertaking im Rahmen der Doha-Runde auszuhandeln, weiterhin mit Nachdruck. Eine grössere Anzahl von WTO-Mitgliedern teilt dieses Anliegen; dazu gehören etwa die Europäische Gemeinschaft, Indien, Sri Lanka, Thailand, Bulgarien, Rumänien, Marokko, Kenia und Kuba. Die Frage hat auch für Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder stetig an Bedeutung gewonnen. Es konnte erfolgreich aufgezeigt werden, wie manche Produkte aus solchen Ländern von einem höheren Schutzniveau für geographische Angaben profitieren könnten. Auf der anderen Seite sprechen sich vor allem grosse Agrarexporteure wie die Vereinigten Staaten, Australien, Chile und Argentinien gegen die formelle Aufnahme von Verhandlungen über die Ausdehnung des Schutzes von Artikel 23 auf alle Produkte aus. Bis heute konnte deshalb kein Durchbruch erzielt werden. Immerhin darf als Erfolg gewertet werden, dass der Entscheid des Generalrates von Ende Juli 2004 den Generaldirektor der WTO ausdrücklich auffordert, mit den Konsultationen bezüglich der Ausdehnung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben fortzufahren.</p><p>Die Frage eines angemessenen Schutzes geographischer Angaben kommt ebenso in den laufenden Agrarverhandlungen zur Sprache. Die Schweiz hat von Anbeginn der Verhandlungen über die Landwirtschaft klar zum Ausdruck gebracht, dass die Ausdehnung des Schutzes geographischer Angaben auf alle Produkte eine (von mehreren) Grundbedingungen darstellt, um im Agrarbereich Konzessionen einzugehen. Da der Schutz geographischer Angaben auf alle Produkte ausgedehnt werden soll, bleibt es jedoch für die Schweiz prioritäres Ziel, die Schutzausdehnung für geographische Angaben im Rahmen des Trips-Abkommens zu verhandeln.</p><p>Des Weiteren sah die Doha-Erklärung vor, dass bis zur fünften Ministerkonferenz im Herbst 2003 die Verhandlungen über ein multilaterales Register für geographische Angaben für Weine und Spirituosen abgeschlossen werden. Bis Cancun konnte allerdings keine Einigung herbeigeführt werden. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob ein solches Register rechtliche Wirkung entfalten oder lediglich informativer Natur sein soll.</p><p>Weiter ist umstritten, ob ein solches Register für alle WTO-Mitglieder zwingend ist oder nur für jene Mitglieder, die sich daran beteiligen. Die Schweiz hat sich seit Anbeginn der Verhandlungen für die Vorschläge der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn für ein Register mit rechtlicher Wirkung für alle WTO-Mitglieder eingesetzt, damit ein effektiver Schutz der darin eingetragenen geographischen Angaben gewährleistet werden kann. Das prioritäre Hauptaugenmerk in den Verhandlungen über geographische Angaben liegt für den Bundesrat allerdings in der Ausdehnung des höheren und effektiven Schutzes geographischer Angaben für alle Produkte.</p><p>Zusammenfassend bestätigt der Bundesrat, dass er sich im Rahmen der Doha-Verhandlungen mit Nachdruck für die Ausdehnung des besseren Schutzes geographischer Angaben für Weine und Spirituosen auch auf alle anderen Produkte sowie für die Schaffung eines rechtlich verbindlichen Registers für geographische Angaben von Weinen und Spirituosen einsetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, alles zu unternehmen, um zu erreichen, dass an den laufenden WTO-Verhandlungen, in der so genannten Doha-Runde, der Schutz nach Artikel 23 des Trips-Abkommens (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) auf alle geographischen Angaben ausgedehnt wird, und zu verlangen, dass dieses Geschäft auf die Liste der prioritären aktuellen WTO-Geschäfte gesetzt wird, sodass es von der Schweiz im gleichen Paket behandelt werden kann wie die Dossiers Landwirtschaft, Marktzugang Industriegüter, Singapur-Themen und Baumwoll-Initiative.</p><p>Ich möchte überdies, dass sich die Schweiz im Rahmen dieser Verhandlungen und im Interesse der Schweizer Produzenten und Produzentinnen dafür einsetzt, dass ein multilaterales, für alle WTO-Mitglieder verbindliches Register aller geographischen Angaben der WTO-Mitgliedländer erstellt wird.</p>
    • WTO. Schutz geographischer Angaben

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