Steuerbefreiung für Leistungen aus Risikoversicherungen
- ShortId
-
04.3354
- Id
-
20043354
- Updated
-
27.07.2023 21:30
- Language
-
de
- Title
-
Steuerbefreiung für Leistungen aus Risikoversicherungen
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Privatversicherung;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Kapitalsteuer
- 1
-
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K1107040701, Kapitalsteuer
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L04K11100112, Privatversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 23b und Artikel 38 DBG unterliegen Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähigen Versicherungen der direkten Bundessteuer. Gemäss Artikel 11 Absatz 3 StHG unterliegen sie in den Kantonen und Gemeinden einer gesonderten Besteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Sie werden somit gleich behandelt wie Kapitalleistungen aus den Säulen 3a und 3b, sind aber schlechter gestellt als Leistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen. Diese Regelung ist weder logisch noch gerecht, noch wirtschaftlich angemessen.</p><p>Vergleich zu anderen Kapitalleistungen:</p><p>Kapitalleistungen aus Vorsorge, Versicherung oder Haftpflicht werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Kapitalleistungen aus Vorsorge, Risikoversicherungen und teilweise aus Haftpflicht werden bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen einer besonderen Einkommenssteuer mit reduziertem Tarif unterworfen. Dagegen sind Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Versicherungen (Sparversicherungen oder gemischten Versicherungen), Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen (meist aus Haftpflicht) von der Steuer befreit. Die Besteuerung der Leistungen aus Risikoversicherungen ist aufgrund des Vergleiches mit der steuerlichen Behandlung dieser anderen Kapitalleistungen zu beurteilen.</p><p>1. Kapitalleistungen aus Vorsorge</p><p>Beiträge an die berufliche Vorsorge sind von der Einkommenssteuer befreit. Es ist deshalb nur logisch, dass entsprechende Renten versteuert werden müssen, woraus sich auch die Besteuerung von Kapitalleistungen logisch ableiten lässt. Prämien für Risikoversicherungen sind dagegen de facto nicht von der Einkommenssteuer befreit. Zwar können sie theoretisch abgezogen werden, aber die Obergrenze dieses Abzuges ist meist derart tief, dass er kaum die effektiven Krankenversicherungsprämien deckt. Bei Risikoversicherungen werden daher sowohl die Versicherungsprämien als auch die Versicherungsleistungen besteuert, was der Logik des Systems widerspricht.</p><p>2. Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen</p><p>Beiträge an rückkaufsfähige Lebensversicherungen sind theoretisch, aber nicht de facto (wegen der zu tiefen Versicherungsabzüge), von der Einkommenssteuer befreit. Dafür sind die Kapitalleistungen steuerfrei. Dies ist sinnvoll, weil man das Versicherungs- nicht gegenüber dem Banksparen behindern will. Die andere Behandlung der Risikoversicherungen widerspricht aber auch hier der Logik des Systems.</p><p>3. Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen</p><p>Die Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen enthalten einen Teil, der einer Genugtuungssumme bzw. einer Integritätsentschädigung entspricht, welche ausbezahlt würde, wenn ein Dritter für das Schadenereignis verantwortlich wäre. Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen sind aber steuerfrei.</p><p>Wirtschaftliche Gesichtspunkte:</p><p>1. Personenschaden und Sachschaden</p><p>Kapitalleistungen für Sachschäden unterliegen nicht der Einkommenssteuer, weil sie als reine Vermögensveränderung, d. h. als Rückgängigmachung einer Vermögensabnahme, gesehen werden. Mit dem Übergang zur Wissensgesellschaft wird aber vermehrt auch durch Wissenserwerb in die eigene Person investiert. Ein Personenschaden muss deshalb als Vermögensschaden im Bereich "human capital" gesehen werden, so dass ein entsprechender Ausgleich durch eine Kapitalleistung steuerfrei sein sollte.</p><p>2. Absicherung von Sachinvestitionen und Krediten</p><p>Risikoversicherungen werden häufig verwendet, um Kredite für Investitionen abzusichern, wenn die Rentabilität dieser Investitionen mit einer Person eng verknüpft ist. Dies gilt vor allem bei Einpersonenunternehmungen. Ein primärer Personenschaden entwertet eine Sachinvestition und führt somit zu einem sekundären Sachschaden. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängt sich die Steuerbefreiung der ausgleichenden Kapitalleistung auf.</p><p>3. Verteuerung von Unternehmensgründungen</p><p>Wird eine Personenrisikoversicherung abgeschlossen, um sich gegen einen Schaden im Sinne der Ziffern 1 und 2 abzusichern, so muss die vereinbarte Versicherungsleistung wegen der Besteuerung höher sein, als dies eigentlich nötig wäre, weil die Kapitalleistung nach Steuern den Schaden decken muss. Entsprechend fallen die Prämien höher aus. Da Risikoversicherungen gegen Personenschäden häufig zur Absicherung von Krediten von Einpersonenunternehmen dienen, führen die entsprechenden Prämien zu einer entsprechenden Erschwerung der Gründung solcher Unternehmen, was wirtschaftspolitisch unerwünscht ist.</p>
- <p>1. Sowohl gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, gilt der Grundsatz, dass nicht nur wiederkehrende, sondern auch einmalige Einkünfte zum steuerbaren Einkommen zählen (Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Damit sind grundsätzlich alle Einkommensbestandteile steuerbar, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Auch Leistungen aus Lebensversicherungen, und hierzu sind auch die Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidität zu zählen, gehören daher grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen, soweit sie Wertzuflüsse und nicht bloss Vermögensumschichtungen darstellen.</p><p>2. Von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind nach geltendem Recht die Leistungen aus der mit periodischen Prämien finanzierten Kapitalversicherung (Art. 24 Bst. b DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen aus der mit einer Einmalprämie finanzierten Kapitalversicherung (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 7 Abs. 1ter StHG). Leistungen aus Rentenversicherungen zählen dagegen zum steuerbaren Einkommen (Art. 22 DBG; Art. 7 StHG). Kapitalleistungen aus reinen Risikoversicherungen werden beim Bund getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Die vom übrigen Einkommen separate Besteuerung sieht auch das StHG vor (Art. 11 Abs. 3 StHG).</p><p>3. Nach den Angaben einiger Versicherungsgesellschaften dienen Todesfall-Risikoversicherungen zum grossen Teil der Familienvorsorge, der Vorsorge eines Ehe- oder (Konkubinats-)Partners sowie der Absicherung von Hypothekarkrediten. Als Geschäftsversicherung wird die Todesfall-Risikoversicherung bloss in relativ wenigen Fällen eingesetzt. In diesen Fällen stellen die Prämienzahlungen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der steuerlich abzugsfähig ist, während allfällige Versicherungsleistungen als ausserordentlicher Ertrag bzw. Einkommen steuerlich erfasst werden.</p><p>4. Wie die "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Expertenkommission Steuerlücken) im Jahre 1998 festgehalten hat, ist die vor Verankerung des Drei-Säulen-Prinzips in der Verfassung eingeführte Privilegierung des Ertragsteils von Leistungen aus Kapitalversicherungen nur historisch erklärbar, sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Die geltende Begünstigung der freien Selbstvorsorge (einzig) im Bereich der Kapitalversicherungen verstösst nach dem Bericht der Expertenkommission Steuerlücken auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.</p><p>5. Die von der Motion geforderte Privilegierung der Leistungen aus Risikoversicherungen wäre eine punktuelle Massnahme, welche die von der Expertenkommission Steuerlücken aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme nicht beheben, sondern zusätzlich verschärfen würde (u. a. Ungleichbehandlung von Renten- und Kapitalleistungen).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, wonach Leistungen aus Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidität von der Einkommenssteuer befreit sind.</p>
- Steuerbefreiung für Leistungen aus Risikoversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 23b und Artikel 38 DBG unterliegen Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähigen Versicherungen der direkten Bundessteuer. Gemäss Artikel 11 Absatz 3 StHG unterliegen sie in den Kantonen und Gemeinden einer gesonderten Besteuerung im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Sie werden somit gleich behandelt wie Kapitalleistungen aus den Säulen 3a und 3b, sind aber schlechter gestellt als Leistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen. Diese Regelung ist weder logisch noch gerecht, noch wirtschaftlich angemessen.</p><p>Vergleich zu anderen Kapitalleistungen:</p><p>Kapitalleistungen aus Vorsorge, Versicherung oder Haftpflicht werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Kapitalleistungen aus Vorsorge, Risikoversicherungen und teilweise aus Haftpflicht werden bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen einer besonderen Einkommenssteuer mit reduziertem Tarif unterworfen. Dagegen sind Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Versicherungen (Sparversicherungen oder gemischten Versicherungen), Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen (meist aus Haftpflicht) von der Steuer befreit. Die Besteuerung der Leistungen aus Risikoversicherungen ist aufgrund des Vergleiches mit der steuerlichen Behandlung dieser anderen Kapitalleistungen zu beurteilen.</p><p>1. Kapitalleistungen aus Vorsorge</p><p>Beiträge an die berufliche Vorsorge sind von der Einkommenssteuer befreit. Es ist deshalb nur logisch, dass entsprechende Renten versteuert werden müssen, woraus sich auch die Besteuerung von Kapitalleistungen logisch ableiten lässt. Prämien für Risikoversicherungen sind dagegen de facto nicht von der Einkommenssteuer befreit. Zwar können sie theoretisch abgezogen werden, aber die Obergrenze dieses Abzuges ist meist derart tief, dass er kaum die effektiven Krankenversicherungsprämien deckt. Bei Risikoversicherungen werden daher sowohl die Versicherungsprämien als auch die Versicherungsleistungen besteuert, was der Logik des Systems widerspricht.</p><p>2. Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen</p><p>Beiträge an rückkaufsfähige Lebensversicherungen sind theoretisch, aber nicht de facto (wegen der zu tiefen Versicherungsabzüge), von der Einkommenssteuer befreit. Dafür sind die Kapitalleistungen steuerfrei. Dies ist sinnvoll, weil man das Versicherungs- nicht gegenüber dem Banksparen behindern will. Die andere Behandlung der Risikoversicherungen widerspricht aber auch hier der Logik des Systems.</p><p>3. Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen</p><p>Die Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen enthalten einen Teil, der einer Genugtuungssumme bzw. einer Integritätsentschädigung entspricht, welche ausbezahlt würde, wenn ein Dritter für das Schadenereignis verantwortlich wäre. Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen sind aber steuerfrei.</p><p>Wirtschaftliche Gesichtspunkte:</p><p>1. Personenschaden und Sachschaden</p><p>Kapitalleistungen für Sachschäden unterliegen nicht der Einkommenssteuer, weil sie als reine Vermögensveränderung, d. h. als Rückgängigmachung einer Vermögensabnahme, gesehen werden. Mit dem Übergang zur Wissensgesellschaft wird aber vermehrt auch durch Wissenserwerb in die eigene Person investiert. Ein Personenschaden muss deshalb als Vermögensschaden im Bereich "human capital" gesehen werden, so dass ein entsprechender Ausgleich durch eine Kapitalleistung steuerfrei sein sollte.</p><p>2. Absicherung von Sachinvestitionen und Krediten</p><p>Risikoversicherungen werden häufig verwendet, um Kredite für Investitionen abzusichern, wenn die Rentabilität dieser Investitionen mit einer Person eng verknüpft ist. Dies gilt vor allem bei Einpersonenunternehmungen. Ein primärer Personenschaden entwertet eine Sachinvestition und führt somit zu einem sekundären Sachschaden. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängt sich die Steuerbefreiung der ausgleichenden Kapitalleistung auf.</p><p>3. Verteuerung von Unternehmensgründungen</p><p>Wird eine Personenrisikoversicherung abgeschlossen, um sich gegen einen Schaden im Sinne der Ziffern 1 und 2 abzusichern, so muss die vereinbarte Versicherungsleistung wegen der Besteuerung höher sein, als dies eigentlich nötig wäre, weil die Kapitalleistung nach Steuern den Schaden decken muss. Entsprechend fallen die Prämien höher aus. Da Risikoversicherungen gegen Personenschäden häufig zur Absicherung von Krediten von Einpersonenunternehmen dienen, führen die entsprechenden Prämien zu einer entsprechenden Erschwerung der Gründung solcher Unternehmen, was wirtschaftspolitisch unerwünscht ist.</p>
- <p>1. Sowohl gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), beide vom 14. Dezember 1990, gilt der Grundsatz, dass nicht nur wiederkehrende, sondern auch einmalige Einkünfte zum steuerbaren Einkommen zählen (Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Damit sind grundsätzlich alle Einkommensbestandteile steuerbar, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Auch Leistungen aus Lebensversicherungen, und hierzu sind auch die Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidität zu zählen, gehören daher grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen, soweit sie Wertzuflüsse und nicht bloss Vermögensumschichtungen darstellen.</p><p>2. Von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind nach geltendem Recht die Leistungen aus der mit periodischen Prämien finanzierten Kapitalversicherung (Art. 24 Bst. b DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen aus der mit einer Einmalprämie finanzierten Kapitalversicherung (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 7 Abs. 1ter StHG). Leistungen aus Rentenversicherungen zählen dagegen zum steuerbaren Einkommen (Art. 22 DBG; Art. 7 StHG). Kapitalleistungen aus reinen Risikoversicherungen werden beim Bund getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des anwendbaren ordentlichen Steuertarifes besteuert (Art. 38 DBG). Die vom übrigen Einkommen separate Besteuerung sieht auch das StHG vor (Art. 11 Abs. 3 StHG).</p><p>3. Nach den Angaben einiger Versicherungsgesellschaften dienen Todesfall-Risikoversicherungen zum grossen Teil der Familienvorsorge, der Vorsorge eines Ehe- oder (Konkubinats-)Partners sowie der Absicherung von Hypothekarkrediten. Als Geschäftsversicherung wird die Todesfall-Risikoversicherung bloss in relativ wenigen Fällen eingesetzt. In diesen Fällen stellen die Prämienzahlungen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der steuerlich abzugsfähig ist, während allfällige Versicherungsleistungen als ausserordentlicher Ertrag bzw. Einkommen steuerlich erfasst werden.</p><p>4. Wie die "Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken" (Expertenkommission Steuerlücken) im Jahre 1998 festgehalten hat, ist die vor Verankerung des Drei-Säulen-Prinzips in der Verfassung eingeführte Privilegierung des Ertragsteils von Leistungen aus Kapitalversicherungen nur historisch erklärbar, sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Die geltende Begünstigung der freien Selbstvorsorge (einzig) im Bereich der Kapitalversicherungen verstösst nach dem Bericht der Expertenkommission Steuerlücken auch gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.</p><p>5. Die von der Motion geforderte Privilegierung der Leistungen aus Risikoversicherungen wäre eine punktuelle Massnahme, welche die von der Expertenkommission Steuerlücken aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme nicht beheben, sondern zusätzlich verschärfen würde (u. a. Ungleichbehandlung von Renten- und Kapitalleistungen).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen, wonach Leistungen aus Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidität von der Einkommenssteuer befreit sind.</p>
- Steuerbefreiung für Leistungen aus Risikoversicherungen
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