Bilaterale Handelsabkommen

ShortId
04.3357
Id
20043357
Updated
28.07.2023 13:43
Language
de
Title
Bilaterale Handelsabkommen
AdditionalIndexing
15;421;08;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;Kompetenzregelung;Patentierung von Lebewesen;Handelsabkommen;bilaterales Abkommen;Beziehung Legislative-Exekutive;Nord-Süd-Beziehungen;Entwicklungszusammenarbeit;Medikament;Freihandelsabkommen
1
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L05K0701020205, Handelsabkommen
  • L05K0701020204, Freihandelsabkommen
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K10020110, Nord-Süd-Beziehungen
  • L06K160204020202, Patentierung von Lebewesen
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vorbemerkung</p><p>Die Schweiz ist eine mittelgrosse, stark auslandorientierte Volkswirtschaft mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten. Eine Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft stabile, vorhersehbare, möglichst hindernis- und insbesondere diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Die drei Hauptpfeiler unserer Aussenwirtschaftspolitik zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die vertraglichen Beziehungen zur EU, die Mitgliedschaft in der WTO und der Abschluss von Freihandelsabkommen (normalerweise im Rahmen der Efta) mit Staaten, die nicht Mitglied der EU sind (Efta-Drittlandabkommen).</p><p>Der Abschluss von Präferenzabkommen mit ausgewählten Handelspartnern leistet im gegenwärtigen Umfeld einen unverzichtbaren Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Standortattraktivität der Schweiz, welche für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen äusserst wichtig sind. Insbesondere Wettbewerbsnachteile auf Auslandmärkten, die sich aus Präferenzabkommen zwischen anderen Ländern ergeben, lassen sich anders als durch den Abschluss von ebenfalls präferenziellen Abkommen mit diesen Ländern nicht beseitigen.</p><p>Im Raum Europa-Mittelmeer ist es das Ziel der Schweiz, zusammen mit den anderen Efta-Staaten ihr Netz von Freihandelsabkommen parallel zu jenem der EU zu vervollständigen. Damit kann sie an der Paneuropäischen bzw. der im Entstehen begriffenen euro-mediterranen Freihandelszone voll partizipieren. Die Unterzeichnung des Abkommens mit Libanon und die laufenden Verhandlungen mit Tunesien und Ägypten sind Teil dieser Ausrichtung.</p><p>Ausserhalb des euro-mediterranen Raumes stehen Schwellenländer im Vordergrund, die eine aktive Freihandelspolitik betreiben, woraus sich eine akute Diskriminierungsgefahr für die Schweiz ergibt. Wettbewerbseinbussen auf Märkten von Schwellenländern sind besonders nachteilig, weil diese Länder ein erhebliches Potenzial für den künftigen Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen aufweisen. Bisher haben die Efta-Staaten in diesem Zusammenhang Freihandelsabkommen mit Mexiko, Singapur und Chile abgeschlossen, aktuell sind Verhandlungen mit Südafrika/Southern African Customs Union (Sacu) in Gang. Mit Korea und Thailand wird die Aufnahme von Verhandlungen geprüft. Dass die Verhandlungen mit Südafrika nun auch die übrigen Sacu-Staaten mit einbeziehen, ist im Zuge der Erneuerung des Sacu-Abkommens von 1969 als Bedingung von den betroffenen Ländern selbst an die Efta herangetragen worden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Rahmen des jährlichen Aussenwirtschaftsberichtes informiert der Bundesrat das Parlament regelmässig über den Stand, die Entwicklung und die Strategie betreffend präferenzielle Abkommen mit Drittländern (europäische Staaten ausserhalb der EU, Mittelmeer- und weitere aussereuropäische Staaten). Ausserdem nimmt die Efta-Parlamentarierdelegation regelmässig an der Efta-Ministerkonferenz teil (die letzte fand vom 23. bis 24. Juni 2004 in Montreux statt). Darüber hinaus steht der Bundesrat den Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates stets zur Verfügung, um sie über Entwicklungen in den Efta-Freihandelsverhandlungen zu informieren.</p><p>1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass für die Aushandlung von Efta-Freihandelsabkommen grundsätzlich die selben Konsultations- und Transparenzmodalitäten anwendbar sind wie für vergleichbare internationale Verhandlungen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die in den Efta-Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung bewegen.</p><p>1.b Der Bundesrat ist bereit, das Parlament regelmässiger zu informieren und anzuhören, insbesondere wenn die Ausrichtung oder die Tragweite der Efta-Freihandelsabkommen wichtige Änderungen erfahren sollten.</p><p>2.a Im Efta-Kontext verhandelt die Schweiz primär mit Ländern, deren Entwicklungsstand bereits relativ fortgeschritten ist und die an der Schwelle zum Industriestaat stehen oder eine Ausrichtung auf den europäischen Markt suchen. Diese Länder sind grundsätzlich an einem Schutzniveau der Rechte an geistigem Eigentum interessiert, das über den multilateralen Mindeststandard des WTO/Trips-Abkommens hinaus geht und verfügen zum Teil bereits über eine entsprechende innerstaatliche Gesetzgebung. In diesem Sinne und im Licht der Interessenwahrung der Schweiz sieht der Bundesrat keinen Anlass, von vornherein auf Verhandlungsvorschläge zu verzichten, welche über das Mindestschutzniveau des Trips-Abkommens hinausgehen. Dabei berücksichtigt der Bundesrat das Entwicklungsniveau des jeweiligen Verhandlungspartners.</p><p>2.b Der Bericht der CIPR enthält bezüglich des gegenüber Entwicklungsländern anzustrebenden Schutzstandards interessante Auffassungen. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, sich in genereller Weise den Ansichten eines Expertenberichtes zu verpflichten, sondern will im Einzelfall und gestützt auf die verschiedenen Stellungnahmen und Meinungen zum konkreten Thema darüber entscheiden, welche Regeln in den Beziehungen zu einem bestimmten Land angemessen und vertretbar erscheinen. Dies umso mehr, als der CIPR-Bericht eine globale und nicht bezüglich der unterschiedlichen Verhältnisse der einzelnen Entwicklungsländer differenzierte Einschätzung vornimmt.</p><p>3.a Der Ansatz der Schweiz in der WTO und in Verhandlungen über Freihandelsabkommen der Efta ist differenziert, aber kohärent: wie unter Ziffer 2.a ausgeführt, verhandelt die Schweiz im Efta-Kontext in der Regel mit Ländern, die bereits einen gewissen Entwicklungsstand erreicht haben. Entsprechend wird ein höheres Schutzniveau anvisiert. Soweit die Efta mit wenig entwickelten Ländern verhandelt, wird sie auf deren spezifische Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Dies ist beispielsweise bei Lesotho der Fall, welches Mitglied der Sacu ist.</p><p>3.b Die in Efta-Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Patentschutz beschränken die in der Doha-Erklärung und in der WTO-Entscheidung vom 30. August 2003 festgehaltenen Flexibilitäten des Trips-Abkommens für die Bekämpfung öffentlicher Gesundheitsprobleme in Entwicklungsländern, einschliesslich der Möglichkeit der Erteilung von Zwangslizenzen, nicht.</p><p>4. Die Aussage, dass die Efta-Abkommen umfassende Bestimmungen zur Öffnung der Finanzmärkte enthalten, ist unzutreffend. Einerseits beinhalten bisher nur drei Abkommen materielle Bestimmungen über den Dienstleistungshandel (Mexiko, Singapur und Chile). Andererseits gehen diese Bestimmungen nicht über die bestehende Gesetzgebung der jeweiligen Länder hinaus. Ausserdem sehen die Efta-Abkommen die gleichen Möglichkeiten zur Beschränkung des Zahlungsverkehrs und der Kapitaltransfers vor wie im Rahmen der WTO. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass der Marktzugang für Schweizer Banken und Versicherungen eine Bedrohung für die wirtschaftliche Entwicklung unserer Partnerstaaten darstellt oder mit der Schweizer Entwicklungspolitik unvereinbar ist.</p><p>5. Das Abschliessen von präferenziellen Abkommen im Rahmen der Efta ersetzt nicht das multilaterale Vorgehen innerhalb der WTO, sondern ergänzt dieses. Die Tatsache, dass gewisse Efta-Abkommen Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen oder Wettbewerb abdecken, widerspiegelt den weltweiten Trend hin zu umfassenderen präferenziellen Abkommen und entspricht dem Anliegen der Schweiz, in diesen Bereichen auf Drittmärkten einer Diskriminierung gegenüber ihren Hauptkonkurrenten (insbesondere EU, USA und Japan) entgegenzutreten. Wie die bestehenden Efta-Abkommen zeigen, geben die Verpflichtungsgrade in den genannten Bereichen die Position und die Möglichkeiten der jeweiligen Parteien wieder und sichern ein Gesamtergebnis, das im Interesse sowohl der Efta-Staaten als auch der Vertragspartner ist. Dieser Ansatz erlaubt es, die von unseren Partnerstaaten verfolgten Ziele und Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung zu respektieren und zu unterstützen. Dementsprechend sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zur Doha-Entwicklungsagenda.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz bereitet im Rahmen der Efta-Staaten weitere bilaterale Handelsabkommen vor. So wird der Bundesrat während des Efta-Ministertreffens in Montreux am 24. und 25. Juni Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und dem Libanon sowie Tunesien unterzeichnen. Weitere Verhandlungen sind mit Ägypten und dem Zusammenschluss südafrikanischer Staaten (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Zwasiland) in Gange. Alle abgeschlossenen Abkommen enthalten Bestimmungen, die über die weitreichenden WTO-Bestimmungen hinausgehen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Weder das Parlament noch die Aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte sind bisher über die vor dem Abschluss stehenden Verhandlungen mit Libanon konsultiert worden. Einzig die parlamentarischen Efta-Delegationen sind rudimentär informiert worden. Einmal mehr erfolgte der ganze Verhandlungsprozess intransparent und ohne die in der Verfassung verankerte Pflicht des Bundesrates, das Parlament einzubeziehen (vgl. Art. 166 der Bundesverfassung).</p><p>a. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass für die Verhandlung bilateraler Abkommen mindestens dieselben Konsultations- und Transparenzanforderungen gelten sollten wie bei den WTO-Verhandlungen? </p><p>b. Ist der Bundesrat zukünftig bereit, das Parlament vor Abschluss eines Freihandelsabkommens anzuhören und diesem die Mitgestaltung zu ermöglichen?</p><p>2. Der Bundesrat hat wiederholt betont, dass das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (Trips) die Entwicklungsländer nicht dazu verpflichtet, die Patentierung von Pflanzen und Tieren zuzulassen und dass es diesen hinsichtlich des Schutzes von Pflanzensorten viel Flexibilität belässt.</p><p>Nach einer umfassenden Analyse hat eine internationale, von der britischen Regierung eingesetzte Kommission (CIPR), festgehalten, dass es im Sinne der Entwicklungsländer sei, diese Flexibilität auszunützen und möglichst keine Patente auf Pflanzen zu erteilen, sondern ein Sortenschutzsystem zu entwickeln, welches ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht.</p><p>Nun drängen die Efta-Staaten die Entwicklungsländer dazu, mit der Ratifizierung von internationalen Konventionen wie der Upov 91 oder dem Budapest-Vertrag diese Flexibilität zu ihrem Nachteil einzuschränken (und z. B. die Rechte der Bauern zu minimieren).</p><p>a. Ist der Bundesrat bereit, bei der Verhandlung von bilateralen Verträgen mit WTO-Mitgliedern auf Forderungen, welche die mögliche Flexibilität im Rahmen des Trips-Abkommens einschränken, zu verzichten?</p><p>b. Wird der Bundesrat bei bilateralen Verträgen mit Nicht-WTO-Mitgliedern die Empfehlungen der genannten CIPR-Kommission berücksichtigen und im Bereich des Geistigen Eigentums auf Forderungen verzichten, welche diesen Empfehlungen widersprechen?</p><p>3. Anlässlich der WTO-Ministerkonferenz in Doha hat die Schweiz die Deklaration zu Trips und öffentlicher Gesundheit unterschrieben. Diese schreibt vor, dass das Trips-Abkommen die Mitglieder nicht daran hindern darf, Massnahmen zugunsten der öffentlichen Gesundheit zu erlassen und speziell den Zugang zu Medikamenten zu fördern. Nichtsdestotrotz enthalten die mit den Entwicklungsländern abgeschlossenen Efta-Abkommen Klauseln, die diese Trips-Bestimmungen infrage stellen.</p><p>a. Wie begründet der Bundesrat diesen Widerspruch und diese Verschärfung?</p><p>b. Sieht der Bundesrat keine Gefahr, dass der Zugang zu Medikamenten für die ärmere Bevölkerung durch diese Trips-Plus-Regeln infrage gestellt ist?</p><p>4. Die wenigsten Entwicklungsländer haben im Rahmen des WTO-Dienstleistungsabkommens Gats bis anhin Liberalisierungsofferten eingegeben oder im speziellen das "Understanding on comittments in Financial Services" unterzeichnet. Sie befürchten, den Handlungsspielraum zur Regulierung der Finanzmärkte zu verlieren. Die Efta-Abkommen mit Entwicklungsländern enthalten jedoch weitgehende Bestimmungen zur Kapitalmarktliberalisierung.</p><p>Der Bundesrat vertritt offensichtlich einseitig die Interessen der Schweizer Banken und Versicherungen und nimmt dabei mögliche negative Liberalisierungseffekte auf die Partnerländer in Kauf.</p><p>Wie lässt sich dies mit einer kohärenten Entwicklungszusammenarbeit vereinbaren? Wie begründet der Bundesrat seine Haltung?</p><p>5. Die meisten Entwicklungsländer haben in Cancùn Verhandlungen über die so genannten "New Issues" (Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerbsregeln) abgelehnt.</p><p>Sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zur Doha-Entwicklungsagenda, indem er diese Themen nun im bilateralen Rahmen verhandelt?</p>
  • Bilaterale Handelsabkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorbemerkung</p><p>Die Schweiz ist eine mittelgrosse, stark auslandorientierte Volkswirtschaft mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten. Eine Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft stabile, vorhersehbare, möglichst hindernis- und insbesondere diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Die drei Hauptpfeiler unserer Aussenwirtschaftspolitik zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die vertraglichen Beziehungen zur EU, die Mitgliedschaft in der WTO und der Abschluss von Freihandelsabkommen (normalerweise im Rahmen der Efta) mit Staaten, die nicht Mitglied der EU sind (Efta-Drittlandabkommen).</p><p>Der Abschluss von Präferenzabkommen mit ausgewählten Handelspartnern leistet im gegenwärtigen Umfeld einen unverzichtbaren Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Standortattraktivität der Schweiz, welche für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen äusserst wichtig sind. Insbesondere Wettbewerbsnachteile auf Auslandmärkten, die sich aus Präferenzabkommen zwischen anderen Ländern ergeben, lassen sich anders als durch den Abschluss von ebenfalls präferenziellen Abkommen mit diesen Ländern nicht beseitigen.</p><p>Im Raum Europa-Mittelmeer ist es das Ziel der Schweiz, zusammen mit den anderen Efta-Staaten ihr Netz von Freihandelsabkommen parallel zu jenem der EU zu vervollständigen. Damit kann sie an der Paneuropäischen bzw. der im Entstehen begriffenen euro-mediterranen Freihandelszone voll partizipieren. Die Unterzeichnung des Abkommens mit Libanon und die laufenden Verhandlungen mit Tunesien und Ägypten sind Teil dieser Ausrichtung.</p><p>Ausserhalb des euro-mediterranen Raumes stehen Schwellenländer im Vordergrund, die eine aktive Freihandelspolitik betreiben, woraus sich eine akute Diskriminierungsgefahr für die Schweiz ergibt. Wettbewerbseinbussen auf Märkten von Schwellenländern sind besonders nachteilig, weil diese Länder ein erhebliches Potenzial für den künftigen Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen aufweisen. Bisher haben die Efta-Staaten in diesem Zusammenhang Freihandelsabkommen mit Mexiko, Singapur und Chile abgeschlossen, aktuell sind Verhandlungen mit Südafrika/Southern African Customs Union (Sacu) in Gang. Mit Korea und Thailand wird die Aufnahme von Verhandlungen geprüft. Dass die Verhandlungen mit Südafrika nun auch die übrigen Sacu-Staaten mit einbeziehen, ist im Zuge der Erneuerung des Sacu-Abkommens von 1969 als Bedingung von den betroffenen Ländern selbst an die Efta herangetragen worden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Rahmen des jährlichen Aussenwirtschaftsberichtes informiert der Bundesrat das Parlament regelmässig über den Stand, die Entwicklung und die Strategie betreffend präferenzielle Abkommen mit Drittländern (europäische Staaten ausserhalb der EU, Mittelmeer- und weitere aussereuropäische Staaten). Ausserdem nimmt die Efta-Parlamentarierdelegation regelmässig an der Efta-Ministerkonferenz teil (die letzte fand vom 23. bis 24. Juni 2004 in Montreux statt). Darüber hinaus steht der Bundesrat den Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates stets zur Verfügung, um sie über Entwicklungen in den Efta-Freihandelsverhandlungen zu informieren.</p><p>1.a Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass für die Aushandlung von Efta-Freihandelsabkommen grundsätzlich die selben Konsultations- und Transparenzmodalitäten anwendbar sind wie für vergleichbare internationale Verhandlungen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die in den Efta-Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung bewegen.</p><p>1.b Der Bundesrat ist bereit, das Parlament regelmässiger zu informieren und anzuhören, insbesondere wenn die Ausrichtung oder die Tragweite der Efta-Freihandelsabkommen wichtige Änderungen erfahren sollten.</p><p>2.a Im Efta-Kontext verhandelt die Schweiz primär mit Ländern, deren Entwicklungsstand bereits relativ fortgeschritten ist und die an der Schwelle zum Industriestaat stehen oder eine Ausrichtung auf den europäischen Markt suchen. Diese Länder sind grundsätzlich an einem Schutzniveau der Rechte an geistigem Eigentum interessiert, das über den multilateralen Mindeststandard des WTO/Trips-Abkommens hinaus geht und verfügen zum Teil bereits über eine entsprechende innerstaatliche Gesetzgebung. In diesem Sinne und im Licht der Interessenwahrung der Schweiz sieht der Bundesrat keinen Anlass, von vornherein auf Verhandlungsvorschläge zu verzichten, welche über das Mindestschutzniveau des Trips-Abkommens hinausgehen. Dabei berücksichtigt der Bundesrat das Entwicklungsniveau des jeweiligen Verhandlungspartners.</p><p>2.b Der Bericht der CIPR enthält bezüglich des gegenüber Entwicklungsländern anzustrebenden Schutzstandards interessante Auffassungen. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als sinnvoll, sich in genereller Weise den Ansichten eines Expertenberichtes zu verpflichten, sondern will im Einzelfall und gestützt auf die verschiedenen Stellungnahmen und Meinungen zum konkreten Thema darüber entscheiden, welche Regeln in den Beziehungen zu einem bestimmten Land angemessen und vertretbar erscheinen. Dies umso mehr, als der CIPR-Bericht eine globale und nicht bezüglich der unterschiedlichen Verhältnisse der einzelnen Entwicklungsländer differenzierte Einschätzung vornimmt.</p><p>3.a Der Ansatz der Schweiz in der WTO und in Verhandlungen über Freihandelsabkommen der Efta ist differenziert, aber kohärent: wie unter Ziffer 2.a ausgeführt, verhandelt die Schweiz im Efta-Kontext in der Regel mit Ländern, die bereits einen gewissen Entwicklungsstand erreicht haben. Entsprechend wird ein höheres Schutzniveau anvisiert. Soweit die Efta mit wenig entwickelten Ländern verhandelt, wird sie auf deren spezifische Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Dies ist beispielsweise bei Lesotho der Fall, welches Mitglied der Sacu ist.</p><p>3.b Die in Efta-Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Patentschutz beschränken die in der Doha-Erklärung und in der WTO-Entscheidung vom 30. August 2003 festgehaltenen Flexibilitäten des Trips-Abkommens für die Bekämpfung öffentlicher Gesundheitsprobleme in Entwicklungsländern, einschliesslich der Möglichkeit der Erteilung von Zwangslizenzen, nicht.</p><p>4. Die Aussage, dass die Efta-Abkommen umfassende Bestimmungen zur Öffnung der Finanzmärkte enthalten, ist unzutreffend. Einerseits beinhalten bisher nur drei Abkommen materielle Bestimmungen über den Dienstleistungshandel (Mexiko, Singapur und Chile). Andererseits gehen diese Bestimmungen nicht über die bestehende Gesetzgebung der jeweiligen Länder hinaus. Ausserdem sehen die Efta-Abkommen die gleichen Möglichkeiten zur Beschränkung des Zahlungsverkehrs und der Kapitaltransfers vor wie im Rahmen der WTO. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass der Marktzugang für Schweizer Banken und Versicherungen eine Bedrohung für die wirtschaftliche Entwicklung unserer Partnerstaaten darstellt oder mit der Schweizer Entwicklungspolitik unvereinbar ist.</p><p>5. Das Abschliessen von präferenziellen Abkommen im Rahmen der Efta ersetzt nicht das multilaterale Vorgehen innerhalb der WTO, sondern ergänzt dieses. Die Tatsache, dass gewisse Efta-Abkommen Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen oder Wettbewerb abdecken, widerspiegelt den weltweiten Trend hin zu umfassenderen präferenziellen Abkommen und entspricht dem Anliegen der Schweiz, in diesen Bereichen auf Drittmärkten einer Diskriminierung gegenüber ihren Hauptkonkurrenten (insbesondere EU, USA und Japan) entgegenzutreten. Wie die bestehenden Efta-Abkommen zeigen, geben die Verpflichtungsgrade in den genannten Bereichen die Position und die Möglichkeiten der jeweiligen Parteien wieder und sichern ein Gesamtergebnis, das im Interesse sowohl der Efta-Staaten als auch der Vertragspartner ist. Dieser Ansatz erlaubt es, die von unseren Partnerstaaten verfolgten Ziele und Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung zu respektieren und zu unterstützen. Dementsprechend sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zur Doha-Entwicklungsagenda.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz bereitet im Rahmen der Efta-Staaten weitere bilaterale Handelsabkommen vor. So wird der Bundesrat während des Efta-Ministertreffens in Montreux am 24. und 25. Juni Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und dem Libanon sowie Tunesien unterzeichnen. Weitere Verhandlungen sind mit Ägypten und dem Zusammenschluss südafrikanischer Staaten (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Zwasiland) in Gange. Alle abgeschlossenen Abkommen enthalten Bestimmungen, die über die weitreichenden WTO-Bestimmungen hinausgehen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Weder das Parlament noch die Aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte sind bisher über die vor dem Abschluss stehenden Verhandlungen mit Libanon konsultiert worden. Einzig die parlamentarischen Efta-Delegationen sind rudimentär informiert worden. Einmal mehr erfolgte der ganze Verhandlungsprozess intransparent und ohne die in der Verfassung verankerte Pflicht des Bundesrates, das Parlament einzubeziehen (vgl. Art. 166 der Bundesverfassung).</p><p>a. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass für die Verhandlung bilateraler Abkommen mindestens dieselben Konsultations- und Transparenzanforderungen gelten sollten wie bei den WTO-Verhandlungen? </p><p>b. Ist der Bundesrat zukünftig bereit, das Parlament vor Abschluss eines Freihandelsabkommens anzuhören und diesem die Mitgestaltung zu ermöglichen?</p><p>2. Der Bundesrat hat wiederholt betont, dass das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (Trips) die Entwicklungsländer nicht dazu verpflichtet, die Patentierung von Pflanzen und Tieren zuzulassen und dass es diesen hinsichtlich des Schutzes von Pflanzensorten viel Flexibilität belässt.</p><p>Nach einer umfassenden Analyse hat eine internationale, von der britischen Regierung eingesetzte Kommission (CIPR), festgehalten, dass es im Sinne der Entwicklungsländer sei, diese Flexibilität auszunützen und möglichst keine Patente auf Pflanzen zu erteilen, sondern ein Sortenschutzsystem zu entwickeln, welches ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht.</p><p>Nun drängen die Efta-Staaten die Entwicklungsländer dazu, mit der Ratifizierung von internationalen Konventionen wie der Upov 91 oder dem Budapest-Vertrag diese Flexibilität zu ihrem Nachteil einzuschränken (und z. B. die Rechte der Bauern zu minimieren).</p><p>a. Ist der Bundesrat bereit, bei der Verhandlung von bilateralen Verträgen mit WTO-Mitgliedern auf Forderungen, welche die mögliche Flexibilität im Rahmen des Trips-Abkommens einschränken, zu verzichten?</p><p>b. Wird der Bundesrat bei bilateralen Verträgen mit Nicht-WTO-Mitgliedern die Empfehlungen der genannten CIPR-Kommission berücksichtigen und im Bereich des Geistigen Eigentums auf Forderungen verzichten, welche diesen Empfehlungen widersprechen?</p><p>3. Anlässlich der WTO-Ministerkonferenz in Doha hat die Schweiz die Deklaration zu Trips und öffentlicher Gesundheit unterschrieben. Diese schreibt vor, dass das Trips-Abkommen die Mitglieder nicht daran hindern darf, Massnahmen zugunsten der öffentlichen Gesundheit zu erlassen und speziell den Zugang zu Medikamenten zu fördern. Nichtsdestotrotz enthalten die mit den Entwicklungsländern abgeschlossenen Efta-Abkommen Klauseln, die diese Trips-Bestimmungen infrage stellen.</p><p>a. Wie begründet der Bundesrat diesen Widerspruch und diese Verschärfung?</p><p>b. Sieht der Bundesrat keine Gefahr, dass der Zugang zu Medikamenten für die ärmere Bevölkerung durch diese Trips-Plus-Regeln infrage gestellt ist?</p><p>4. Die wenigsten Entwicklungsländer haben im Rahmen des WTO-Dienstleistungsabkommens Gats bis anhin Liberalisierungsofferten eingegeben oder im speziellen das "Understanding on comittments in Financial Services" unterzeichnet. Sie befürchten, den Handlungsspielraum zur Regulierung der Finanzmärkte zu verlieren. Die Efta-Abkommen mit Entwicklungsländern enthalten jedoch weitgehende Bestimmungen zur Kapitalmarktliberalisierung.</p><p>Der Bundesrat vertritt offensichtlich einseitig die Interessen der Schweizer Banken und Versicherungen und nimmt dabei mögliche negative Liberalisierungseffekte auf die Partnerländer in Kauf.</p><p>Wie lässt sich dies mit einer kohärenten Entwicklungszusammenarbeit vereinbaren? Wie begründet der Bundesrat seine Haltung?</p><p>5. Die meisten Entwicklungsländer haben in Cancùn Verhandlungen über die so genannten "New Issues" (Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerbsregeln) abgelehnt.</p><p>Sieht der Bundesrat keinen Widerspruch zur Doha-Entwicklungsagenda, indem er diese Themen nun im bilateralen Rahmen verhandelt?</p>
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