Staatliche Betriebe contra private Carunternehmungen?

ShortId
04.3362
Id
20043362
Updated
27.07.2023 21:59
Language
de
Title
Staatliche Betriebe contra private Carunternehmungen?
AdditionalIndexing
48;Buchführung;Wettbewerbsbeschränkung;privates Unternehmen;Rechnungsabschluss;Omnibus;öffentliches Unternehmen;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1803010104, Omnibus
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Leistungen von öffentlichen Busunternehmungen im regionalen und städtischen Bereich sind gemäss Eisenbahngesetzs abgeltungsberechtigt. Das heisst, sie erhalten von Bund und Kantonen Finanzbeiträge für nicht kostendeckende Leistungen. Mangels öffentlich einsehbaren Spartenrechnungen weiss der Finanzgeber nicht, ob und wenn ja, wie viele Abgeltungsmittel auch in andere Sparten fliessen bzw. in welchem Ausmass Quersubventionen erfolgen.</p><p>Seit einiger Zeit schaffen öffentliche Busunternehmungen neue Sparten. Sie dehnen ihr Tätigkeitsgebiet aus und bieten Leistungen im Bereich des privaten Cartransportes an. Sie betreiben solche Abteilungen, indem sie bestehende Carunternehmungen aufkaufen oder den Carbereich neu schaffen. Damit stehen sie mit diesem Verkehrsbereich in direkter Konkurrenz mit den privaten Caranbietern. Vor allem mangels öffentlicher Rechnungsablage mit Spartenrechnung ist nicht sichergestellt, dass keine Abgeltungsmittel für den regionalen Personenverkehr direkt oder indirekt in den Carbereich fliessen, welcher dadurch ertragsmässig besser gestellt würde, was sich wiederum auf die Preisgestaltung auswirkt. Mit anderen Worten: Öffentliche Verkehrsunternehmungen können damit günstigere Leistungen anbieten als private Carunternehmungen, welche keine Finanzbeiträge der öffentlichen Hand erhalten.</p>
  • <p>Mit der Revision des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) wurden 1996 die Defizitdeckungen für Transportunternehmungen abgeschafft. Deren finanzielle Verantwortung sollte dadurch gestärkt werden. Seit der Einführung des Bestellprinzips erbringen die Unternehmungen nur noch jene Leistungen, die entweder ihre Kosten decken oder von der öffentlichen Hand bestellt werden. Finanziell abgegolten werden somit nur noch diese im Voraus zwischen Bahn- und Busunternehmung und Bund bzw. Kantonen vereinbarten ungedeckten Kosten; eine nachträgliche Defizitdeckung gibt es nicht mehr.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1./2. Es ist durchaus wünschenswert, wenn sich Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs in verwandten Branchen beschäftigen. Die Auslastung der personellen und finanziellen Ressourcen kann damit in der Regel verbessert werden. Dies führt auch zu einer effizienteren Produktion bei den bestellten Linien des öffentlichen Regionalverkehrs. Die nicht bestellten Sparten sind aber in der ausschliesslichen Verantwortung der Geschäftsführung der jeweiligen Unternehmung.</p><p>3./4. Die Ergebnisverantwortung für die verschiedenen Geschäftsbereiche ist ein wichtiges Element, dem sich das Management einer Transportunternehmung im öffentlichen Verkehr stellen sollte. Seit der Einführung des Bestellprinzips sind alle abgeltungsberechtigten Unternehmungen verpflichtet, eine Spartenrechnung zu führen.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr prüft alle Jahre die Rechnungen im subventionierten Bereich und führt auch regelmässige gezielte Revisionen durch. Dabei ist die verursachergerechte Zuordnung der Kosten und Erlöse auf die Sparten ein Hauptprüfpunkt. Damit ist sichergestellt, dass keine Mittel der öffentlichen Hand in nicht abgeltungsberechtigte Geschäftsfelder fliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von dieser wettbewerbsrechtlich fragwürdigen Situation?</p><p>2. Ist der Bundesrat grundsätzlich der Meinung, dass öffentliche Busunternehmungen auch im privaten Carbereich tätig sein sollen?</p><p>Wenn ja, warum, wenn nein, weshalb nicht?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass alle öffentlichen oder halböffentlichen Busunternehmungen, welche Abgeltungsmittel der öffentlichen Hand beziehen, mindestens eine Spartenrechnung führen müssen? Wie viele öffentliche Busunternehmungen führen heute eine Spartenrechnung (in Prozent)?</p><p>Was unternimmt er, dass alle öffentlichen und halböffentlichen Busunternehmungen, welche Finanzbeiträge der öffentlichen Hand erhalten, eine Spartenrechnung führen müssen, und was tut er, damit diese öffentlich aufgelegt wird?</p><p>4. Kann der Bundesrat zusichern, dass bei öffentlichen Busunternehmungen in keinem Fall öffentliche Gelder bzw. Finanzbeiträge der öffentlichen Hand in den privaten Carbereich fliessen? Wie übt er diese Kontrolle konkret aus?</p><p>Ist er bereit, mit strengen Richtlinien für eine klare Wettbewerbssituation mit gleich langen Spiessen im Carbereich zu sorgen?</p>
  • Staatliche Betriebe contra private Carunternehmungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Leistungen von öffentlichen Busunternehmungen im regionalen und städtischen Bereich sind gemäss Eisenbahngesetzs abgeltungsberechtigt. Das heisst, sie erhalten von Bund und Kantonen Finanzbeiträge für nicht kostendeckende Leistungen. Mangels öffentlich einsehbaren Spartenrechnungen weiss der Finanzgeber nicht, ob und wenn ja, wie viele Abgeltungsmittel auch in andere Sparten fliessen bzw. in welchem Ausmass Quersubventionen erfolgen.</p><p>Seit einiger Zeit schaffen öffentliche Busunternehmungen neue Sparten. Sie dehnen ihr Tätigkeitsgebiet aus und bieten Leistungen im Bereich des privaten Cartransportes an. Sie betreiben solche Abteilungen, indem sie bestehende Carunternehmungen aufkaufen oder den Carbereich neu schaffen. Damit stehen sie mit diesem Verkehrsbereich in direkter Konkurrenz mit den privaten Caranbietern. Vor allem mangels öffentlicher Rechnungsablage mit Spartenrechnung ist nicht sichergestellt, dass keine Abgeltungsmittel für den regionalen Personenverkehr direkt oder indirekt in den Carbereich fliessen, welcher dadurch ertragsmässig besser gestellt würde, was sich wiederum auf die Preisgestaltung auswirkt. Mit anderen Worten: Öffentliche Verkehrsunternehmungen können damit günstigere Leistungen anbieten als private Carunternehmungen, welche keine Finanzbeiträge der öffentlichen Hand erhalten.</p>
    • <p>Mit der Revision des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) wurden 1996 die Defizitdeckungen für Transportunternehmungen abgeschafft. Deren finanzielle Verantwortung sollte dadurch gestärkt werden. Seit der Einführung des Bestellprinzips erbringen die Unternehmungen nur noch jene Leistungen, die entweder ihre Kosten decken oder von der öffentlichen Hand bestellt werden. Finanziell abgegolten werden somit nur noch diese im Voraus zwischen Bahn- und Busunternehmung und Bund bzw. Kantonen vereinbarten ungedeckten Kosten; eine nachträgliche Defizitdeckung gibt es nicht mehr.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1./2. Es ist durchaus wünschenswert, wenn sich Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs in verwandten Branchen beschäftigen. Die Auslastung der personellen und finanziellen Ressourcen kann damit in der Regel verbessert werden. Dies führt auch zu einer effizienteren Produktion bei den bestellten Linien des öffentlichen Regionalverkehrs. Die nicht bestellten Sparten sind aber in der ausschliesslichen Verantwortung der Geschäftsführung der jeweiligen Unternehmung.</p><p>3./4. Die Ergebnisverantwortung für die verschiedenen Geschäftsbereiche ist ein wichtiges Element, dem sich das Management einer Transportunternehmung im öffentlichen Verkehr stellen sollte. Seit der Einführung des Bestellprinzips sind alle abgeltungsberechtigten Unternehmungen verpflichtet, eine Spartenrechnung zu führen.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr prüft alle Jahre die Rechnungen im subventionierten Bereich und führt auch regelmässige gezielte Revisionen durch. Dabei ist die verursachergerechte Zuordnung der Kosten und Erlöse auf die Sparten ein Hauptprüfpunkt. Damit ist sichergestellt, dass keine Mittel der öffentlichen Hand in nicht abgeltungsberechtigte Geschäftsfelder fliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von dieser wettbewerbsrechtlich fragwürdigen Situation?</p><p>2. Ist der Bundesrat grundsätzlich der Meinung, dass öffentliche Busunternehmungen auch im privaten Carbereich tätig sein sollen?</p><p>Wenn ja, warum, wenn nein, weshalb nicht?</p><p>3. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass alle öffentlichen oder halböffentlichen Busunternehmungen, welche Abgeltungsmittel der öffentlichen Hand beziehen, mindestens eine Spartenrechnung führen müssen? Wie viele öffentliche Busunternehmungen führen heute eine Spartenrechnung (in Prozent)?</p><p>Was unternimmt er, dass alle öffentlichen und halböffentlichen Busunternehmungen, welche Finanzbeiträge der öffentlichen Hand erhalten, eine Spartenrechnung führen müssen, und was tut er, damit diese öffentlich aufgelegt wird?</p><p>4. Kann der Bundesrat zusichern, dass bei öffentlichen Busunternehmungen in keinem Fall öffentliche Gelder bzw. Finanzbeiträge der öffentlichen Hand in den privaten Carbereich fliessen? Wie übt er diese Kontrolle konkret aus?</p><p>Ist er bereit, mit strengen Richtlinien für eine klare Wettbewerbssituation mit gleich langen Spiessen im Carbereich zu sorgen?</p>
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