Wirksamer Kinderschutz bei Kindesentführung durch einen Elternteil
- ShortId
-
04.3367
- Id
-
20043367
- Updated
-
25.06.2025 00:24
- Language
-
de
- Title
-
Wirksamer Kinderschutz bei Kindesentführung durch einen Elternteil
- AdditionalIndexing
-
12;Ausländer/in;Freiheitsberaubung;Jugendschutz;Kindsrecht;Kind;Mischehe;Eltern
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L06K050102010301, Freiheitsberaubung
- L05K0107010205, Kind
- L04K01030301, Eltern
- L04K01030106, Kindsrecht
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05060108, Mischehe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit der Inkraftsetzung der Uno-Kinderrechtskonvention in der Schweiz stellt sich die Frage, wieweit und inwiefern das "Haager Abkommen zur Kindesentführung" noch kongruent ist oder ob ausgehend von der neuen Rechtslage (revidierte Verfassung/Artikel 11) und der Konvention nicht dringliche und grundsätzliche Anpassungen angebracht sind.</p><p>- Die Uno-Konvention über die Rechte der Kinder ist für alle Kinder anwendbar. Dabei dürfen der Aufenthaltsstatus der Eltern bzw. des Kindes sowie seine Nationalität sich nicht behindernd in der Interessenvertretung des Kindes auswirken.</p><p>- Das Haager Abkommen regelt nicht nur die Verfahrenswege zwischen den Ländern. Die ausführenden Organe haben in erster Linie die Interessen des Kindes zu beachten und sich fachlich abzusichern, dass diese respektiert werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In der Schweiz wurden in den letzten Monaten einige Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil öffentlich, die durch die Behörden wenig sensibel behandelt wurden und wo das Kindeswohl und damit der Kinderschutz nicht im Vordergrund stand. Der Bundesrat wird daher beauftragt, in einem detaillierten Bericht, der durch eine externe juristische Fachinstanz für internationales Kinderrecht erstellt wird, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche kritischen Entscheidungssituationen ergeben sich bei allen aus der Schweiz erfolgten Rückführungen und abgelehnten Rückführungsklagen, seit am 1. Januar 2000 nun auch die neue Bundesverfassung in Kraft gesetzt ist? Welche konkreten Auswirkungen hatten die getroffenen Entscheidungen auf die weitere Entwicklung der davon betroffenen, freiwillig oder zwangsrechtlich rückgeführten Kinder?</p><p>2. Was ist die Rolle bzw. was legt die departementsinterne Geschäftsordnung für die "Zentralbehörde des Bundes zur Behandlung internationaler Kindesentführungen" fest:</p><p>2.1 Welche detaillierten Aufgaben, Interventionsrechte und Pflichten sind ihr übertragen, und auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese?</p><p>2.2 Wie ist die Aktenführung und Fallverantwortlichkeit (umfassendes Case-Management) in der Zentralstelle geregelt?</p><p>2.3 Wie geht die Zentralstelle mit Verdachtsmomenten oder konkreten Anschuldigungen bezüglich Kindesmisshandlung und sexuellem Kindesmissbrauch um, wenn sie im Laufe des Verfahrens über Akten oder direkte Meldungen davon Kenntnis bekommt? Wie handhabt sie dies grundsätzlich, wenn Kindern mit schweizerischem Bürgerrecht dies im Ausland vonseiten des auf Rückführung klagenden Elternteiles widerfahren ist?</p><p>3. Wie wird gewährleistet, dass die Anhörung der betroffenen Kinder, welche gemäss Kinderrechtskonvention unabdingbar ist, durch kompetente, unabhängige Fachleute erfolgt?</p><p>4. Wird bei Interessenkollisionen zwischen den beteiligten Elternteilen und betroffenen Kindern ein eigenständiger Rechtsschutz, zumindest im Rechtsverfahren in der Schweiz, gewährleistet? Wird ein Rechtsvertreter für die Kinder, wie es in anderen Rechtsverfahren in der Schweiz üblich ist, eingesetzt - analog zur Einsetzung eines offiziellen unentgeltlichen Rechtsvertreters des auf Rückführung klagenden Elternteiles?</p><p>5. Warum wird die Zumutbarkeit einer Rückführung bzw. die Trennung von einem Elternteil nicht durch eine spezielle Fachkommission beurteilt, welche interdisziplinär zusammengesetzt ist (Psychologe/Psychologin, Richter/Richterin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin)? Wie kann in der Folge sichergestellt werden, dass allfällige Gutachten, welche von den Kindern erstellt werden, auch bei einem Verfahren im Ausland einbezogen werden?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass vor einer Rückführung die sozialen, juristischen und finanziellen Rahmenbedingungen, welche die Kinder und den entführenden und somit "schuldigen" Elternteil erwarten, im Voraus genau abgeklärt und entsprechende fachliche Begleitmassnahmen vorbereitet sind?</p><p>Wie ist in diesen Belangen die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Sozialdienst geregelt, welcher in den meisten Ländern nationale Sektionen hat?</p><p>7. Wird für Schweizer Bürger bei einer gerichtlich angeordneten Rückführung konsularischer Schutz eingerichtet?</p>
- Wirksamer Kinderschutz bei Kindesentführung durch einen Elternteil
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit der Inkraftsetzung der Uno-Kinderrechtskonvention in der Schweiz stellt sich die Frage, wieweit und inwiefern das "Haager Abkommen zur Kindesentführung" noch kongruent ist oder ob ausgehend von der neuen Rechtslage (revidierte Verfassung/Artikel 11) und der Konvention nicht dringliche und grundsätzliche Anpassungen angebracht sind.</p><p>- Die Uno-Konvention über die Rechte der Kinder ist für alle Kinder anwendbar. Dabei dürfen der Aufenthaltsstatus der Eltern bzw. des Kindes sowie seine Nationalität sich nicht behindernd in der Interessenvertretung des Kindes auswirken.</p><p>- Das Haager Abkommen regelt nicht nur die Verfahrenswege zwischen den Ländern. Die ausführenden Organe haben in erster Linie die Interessen des Kindes zu beachten und sich fachlich abzusichern, dass diese respektiert werden.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In der Schweiz wurden in den letzten Monaten einige Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil öffentlich, die durch die Behörden wenig sensibel behandelt wurden und wo das Kindeswohl und damit der Kinderschutz nicht im Vordergrund stand. Der Bundesrat wird daher beauftragt, in einem detaillierten Bericht, der durch eine externe juristische Fachinstanz für internationales Kinderrecht erstellt wird, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche kritischen Entscheidungssituationen ergeben sich bei allen aus der Schweiz erfolgten Rückführungen und abgelehnten Rückführungsklagen, seit am 1. Januar 2000 nun auch die neue Bundesverfassung in Kraft gesetzt ist? Welche konkreten Auswirkungen hatten die getroffenen Entscheidungen auf die weitere Entwicklung der davon betroffenen, freiwillig oder zwangsrechtlich rückgeführten Kinder?</p><p>2. Was ist die Rolle bzw. was legt die departementsinterne Geschäftsordnung für die "Zentralbehörde des Bundes zur Behandlung internationaler Kindesentführungen" fest:</p><p>2.1 Welche detaillierten Aufgaben, Interventionsrechte und Pflichten sind ihr übertragen, und auf welchen rechtlichen Grundlagen basieren diese?</p><p>2.2 Wie ist die Aktenführung und Fallverantwortlichkeit (umfassendes Case-Management) in der Zentralstelle geregelt?</p><p>2.3 Wie geht die Zentralstelle mit Verdachtsmomenten oder konkreten Anschuldigungen bezüglich Kindesmisshandlung und sexuellem Kindesmissbrauch um, wenn sie im Laufe des Verfahrens über Akten oder direkte Meldungen davon Kenntnis bekommt? Wie handhabt sie dies grundsätzlich, wenn Kindern mit schweizerischem Bürgerrecht dies im Ausland vonseiten des auf Rückführung klagenden Elternteiles widerfahren ist?</p><p>3. Wie wird gewährleistet, dass die Anhörung der betroffenen Kinder, welche gemäss Kinderrechtskonvention unabdingbar ist, durch kompetente, unabhängige Fachleute erfolgt?</p><p>4. Wird bei Interessenkollisionen zwischen den beteiligten Elternteilen und betroffenen Kindern ein eigenständiger Rechtsschutz, zumindest im Rechtsverfahren in der Schweiz, gewährleistet? Wird ein Rechtsvertreter für die Kinder, wie es in anderen Rechtsverfahren in der Schweiz üblich ist, eingesetzt - analog zur Einsetzung eines offiziellen unentgeltlichen Rechtsvertreters des auf Rückführung klagenden Elternteiles?</p><p>5. Warum wird die Zumutbarkeit einer Rückführung bzw. die Trennung von einem Elternteil nicht durch eine spezielle Fachkommission beurteilt, welche interdisziplinär zusammengesetzt ist (Psychologe/Psychologin, Richter/Richterin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin)? Wie kann in der Folge sichergestellt werden, dass allfällige Gutachten, welche von den Kindern erstellt werden, auch bei einem Verfahren im Ausland einbezogen werden?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass vor einer Rückführung die sozialen, juristischen und finanziellen Rahmenbedingungen, welche die Kinder und den entführenden und somit "schuldigen" Elternteil erwarten, im Voraus genau abgeklärt und entsprechende fachliche Begleitmassnahmen vorbereitet sind?</p><p>Wie ist in diesen Belangen die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Sozialdienst geregelt, welcher in den meisten Ländern nationale Sektionen hat?</p><p>7. Wird für Schweizer Bürger bei einer gerichtlich angeordneten Rückführung konsularischer Schutz eingerichtet?</p>
- Wirksamer Kinderschutz bei Kindesentführung durch einen Elternteil
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