Standortbestimmung im Rechtshilfeverfahren
- ShortId
-
04.3368
- Id
-
20043368
- Updated
-
28.07.2023 12:28
- Language
-
de
- Title
-
Standortbestimmung im Rechtshilfeverfahren
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtshilfe;internationales Übereinkommen;Recht des Einzelnen;politische Verfolgung;Schutz der Grundrechte;USA
- 1
-
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- L04K03050305, USA
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K05020204, Schutz der Grundrechte
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Praxis der Zusammenarbeit mit ausländischen nationalen Strafverfolgungsbehörden stützt sich auf die Erfüllung formaler Kriterien ab, ohne dass eine materielle Vorprüfung stattfinden würde. Dabei scheint namentlich in den Fällen, in denen der ersuchende Staat Mitglied des Europarates ist, ein reiner Automatismus Platz zu greifen. Die Schweiz geht dabei offenbar davon aus, dass ein ausländisches Verfahren allein aufgrund der Zugehörigkeit des ersuchenden Staates zum Europarat den Standards der einschlägigen Abkommen entspricht. Die Realität zeigt indessen, dass solche Verfahren auch dazu benützt werden können, um missliebige politische Gegner zu neutralisieren, wie etwa der hängige Fall Yukos auf deutliche Weise nahe legt.</p><p>Deshalb drängt sich eine grundsätzliche Standortbestimmung auf mit dem Ziel, neben der durchaus erwünschten Effizienz in der internationalen Zusammenarbeit auch die legitimen Schutzbedürfnisse der durch ein Rechtshilfegesuch Betroffenen gebührend in Rechnung zu stellen. Es ist daran zu erinnern, dass das IRSG in Artikel 2 festhält, einem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Fall Yukos ist darauf hinzuweisen, dass der Europarat selbst in dieser Angelegenheit aktiv wurde, indem zwölf Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung am 12. Februar 2004 eine Motion deponierten. In ihr wird die Besorgnis ausgedrückt, dass rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden (u. a. Legalität der Verhaftung und Inhaftierung, Anhörungsrecht, Unschuldsvermutung). Bekanntlich besuchte daraufhin die ehemalige deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger während mehrerer Tage Moskau, um als Sonderberichterstatterin an Ort und Stelle diesen Vorwürfen nachzugehen. Ein Gespräch mit den Häftlingen wurde ihr verweigert; ihr Schlussbericht steht noch aus.</p><p>Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stellen sich folgende Revisionspostulate für beide erwähnte Gesetze:</p><p>- Überprüfung des föderalistischen Elementes bei der Ausführung der Ersuchen;</p><p>- Anpassung des BG-RVUS an das Rechtsmittelsystem des IRSG;</p><p>- Anpassungen des IRSG an das 2. Zusatzprotokoll EÜR (Kompetenz zu Observationen, verdeckter Ermittlung; zwingende Beteiligung der Beamten des Auslandes: Vertraulichkeit bei nachträglichem Rechtsschutz, Leitung der Beweisaufnahme);</p><p>- Beschränkung der Zusammenarbeit bei Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Ausland (Legitimation zur Anrufung der EMRK, Information des Betroffenen, Fall Sevinç);</p><p>- Vertraulichkeit bei Aktenbeschlagnahme (Ausscheidung von Anwaltsakten durch einen Richter);</p><p>- Schutz des Eigentums bei Vermögensbeschlagnahme (Untätigkeit, Unverjährbarkeit im Ausland, Rechtsschutz für wirtschaftliche Eigentümer);</p><p>- Primat der inländischen Strafhoheit vor ausländischen Verfahren;</p><p>- Rahmenbedingungen für die Aktivität des Bundesrates im zwischenstaatlichen Bereich.</p>
- <p>Grundlage für das Rechtshilfeverfahren bildet das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). Dieses Gesetz umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz einem ausländischen Staat Rechtshilfe gewähren kann, und regelt die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens. Das Gesetz wurde am 4. Oktober 1996 teilweise revidiert. Dabei wurde u. a. der Katalog der Menschenrechtsinstrumente in Artikel 2 ergänzt (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).</p><p>Das Rechtshilfegesetz gibt heute jeder Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar betroffen ist, die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der kantonalen oder der eidgenössischen Rechtshilfebehörde einzulegen, die das Verfahren abschliesst. Im Beschwerdeverfahren kann insbesondere gerügt werden, das Verfahren im ausländischen Staat sei nicht menschenrechtskonform oder verstosse gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Dieser Rechtsschutz wird nach Inkrafttreten der revidierten Bundesrechtspflege verstärkt, die in der Sommersession 2005 verabschiedet worden ist (AB 2005 S 665/AB 2005 N 969). Das Parlament sprach sich bei der Beratung des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsgesetzes für ein zweistufiges Beschwerdeverfahren bei der Rechtshilfe aus und bestimmte das Bundesstrafgericht als erste Rekursinstanz. Das ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat verabschiedete einstufige Beschwerdeverfahren mit dem Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz stiess vor allem beim Bundesgericht auf Kritik. Es wurde befürchtet, dass der Rechtsschutz für die betroffenen Personen ungenügend sein könnte, wenn Auslieferungs- und Rechtshilfeverfügungen auch in besonders bedeutsamen Fällen von nur einer Gerichtsinstanz überprüft würden. Die vom Nationalrat in dieser Frage geschaffene Differenz wurde in der Frühjahrs- und der Sommersession 2005 bereinigt. Beide Räte stimmten der vom Bundesrat genehmigten Neuordnung zu, die in Auslieferungs- und Rechtshilfefällen einen beschränkten Zugang zum Bundesgericht zulässt (AB 2005 S 118, 553/AB 2005 N 642).</p><p>Nach dieser Regelung sollen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz und Rechtshilfeentscheide, mit denen eine kantonale oder eidgenössische Behörde das Verfahren abschliesst, beim Bundesstrafgericht anfechtbar sein. Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes können an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn es um eine Auslieferung oder eine Rechtshilfemassnahme geht, die prozessualen Zwang erfordert, und wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 BGG; BBl 2005 4045). Beim Verfahren vor Bundesgericht soll mit einer 10-tägigen Beschwerdefrist und einer 15-tägigen Frist für die Zulässigkeitserklärung der Beschwerde sichergestellt werden, dass dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen wird. Das gleiche Verfahren wird auch für die Rechtshilfeersuche der USA gelten. Von der neuen Regelung ausgenommen sind die Fälle der internationalen Amtshilfe. Hier hat das Parlament am ursprünglichen Konzept des Bundesrates mit nur einer Beschwerdeinstanz festgehalten.</p><p>Mit dem zweistufigen Rechtsmittelverfahren, dem das Parlament am 17. Juni 2005 zugestimmt hat, wird einem zentralen Anliegen der Motion entsprochen. Das Bundesgericht wird nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Möglichkeit haben, die vom Motionär bemängelten Punkte zu prüfen und allfällige Mängel zu beheben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird wegweisend sein für sämtliche Rechtshilfeverfahren und in künftige Rechtshilfeverträge einfliessen. Im Lichte dieser Entwicklung drängen sich für den Bundesrat keine weiteren gesetzgeberischen Anpassungen beim Rechtshilfeverfahren auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Bericht vorzulegen und Antrag zu stellen über eine Totalrevision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS), welche ein Gleichgewicht zwischen Effizienz der Zusammenarbeit und dem Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen herstellt.</p>
- Standortbestimmung im Rechtshilfeverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Praxis der Zusammenarbeit mit ausländischen nationalen Strafverfolgungsbehörden stützt sich auf die Erfüllung formaler Kriterien ab, ohne dass eine materielle Vorprüfung stattfinden würde. Dabei scheint namentlich in den Fällen, in denen der ersuchende Staat Mitglied des Europarates ist, ein reiner Automatismus Platz zu greifen. Die Schweiz geht dabei offenbar davon aus, dass ein ausländisches Verfahren allein aufgrund der Zugehörigkeit des ersuchenden Staates zum Europarat den Standards der einschlägigen Abkommen entspricht. Die Realität zeigt indessen, dass solche Verfahren auch dazu benützt werden können, um missliebige politische Gegner zu neutralisieren, wie etwa der hängige Fall Yukos auf deutliche Weise nahe legt.</p><p>Deshalb drängt sich eine grundsätzliche Standortbestimmung auf mit dem Ziel, neben der durchaus erwünschten Effizienz in der internationalen Zusammenarbeit auch die legitimen Schutzbedürfnisse der durch ein Rechtshilfegesuch Betroffenen gebührend in Rechnung zu stellen. Es ist daran zu erinnern, dass das IRSG in Artikel 2 festhält, einem Ersuchen sei nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Fall Yukos ist darauf hinzuweisen, dass der Europarat selbst in dieser Angelegenheit aktiv wurde, indem zwölf Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung am 12. Februar 2004 eine Motion deponierten. In ihr wird die Besorgnis ausgedrückt, dass rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden (u. a. Legalität der Verhaftung und Inhaftierung, Anhörungsrecht, Unschuldsvermutung). Bekanntlich besuchte daraufhin die ehemalige deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger während mehrerer Tage Moskau, um als Sonderberichterstatterin an Ort und Stelle diesen Vorwürfen nachzugehen. Ein Gespräch mit den Häftlingen wurde ihr verweigert; ihr Schlussbericht steht noch aus.</p><p>Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stellen sich folgende Revisionspostulate für beide erwähnte Gesetze:</p><p>- Überprüfung des föderalistischen Elementes bei der Ausführung der Ersuchen;</p><p>- Anpassung des BG-RVUS an das Rechtsmittelsystem des IRSG;</p><p>- Anpassungen des IRSG an das 2. Zusatzprotokoll EÜR (Kompetenz zu Observationen, verdeckter Ermittlung; zwingende Beteiligung der Beamten des Auslandes: Vertraulichkeit bei nachträglichem Rechtsschutz, Leitung der Beweisaufnahme);</p><p>- Beschränkung der Zusammenarbeit bei Gefahr von Menschenrechtsverletzungen im Ausland (Legitimation zur Anrufung der EMRK, Information des Betroffenen, Fall Sevinç);</p><p>- Vertraulichkeit bei Aktenbeschlagnahme (Ausscheidung von Anwaltsakten durch einen Richter);</p><p>- Schutz des Eigentums bei Vermögensbeschlagnahme (Untätigkeit, Unverjährbarkeit im Ausland, Rechtsschutz für wirtschaftliche Eigentümer);</p><p>- Primat der inländischen Strafhoheit vor ausländischen Verfahren;</p><p>- Rahmenbedingungen für die Aktivität des Bundesrates im zwischenstaatlichen Bereich.</p>
- <p>Grundlage für das Rechtshilfeverfahren bildet das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). Dieses Gesetz umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz einem ausländischen Staat Rechtshilfe gewähren kann, und regelt die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens. Das Gesetz wurde am 4. Oktober 1996 teilweise revidiert. Dabei wurde u. a. der Katalog der Menschenrechtsinstrumente in Artikel 2 ergänzt (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).</p><p>Das Rechtshilfegesetz gibt heute jeder Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt und unmittelbar betroffen ist, die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der kantonalen oder der eidgenössischen Rechtshilfebehörde einzulegen, die das Verfahren abschliesst. Im Beschwerdeverfahren kann insbesondere gerügt werden, das Verfahren im ausländischen Staat sei nicht menschenrechtskonform oder verstosse gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Dieser Rechtsschutz wird nach Inkrafttreten der revidierten Bundesrechtspflege verstärkt, die in der Sommersession 2005 verabschiedet worden ist (AB 2005 S 665/AB 2005 N 969). Das Parlament sprach sich bei der Beratung des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsgesetzes für ein zweistufiges Beschwerdeverfahren bei der Rechtshilfe aus und bestimmte das Bundesstrafgericht als erste Rekursinstanz. Das ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat verabschiedete einstufige Beschwerdeverfahren mit dem Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz stiess vor allem beim Bundesgericht auf Kritik. Es wurde befürchtet, dass der Rechtsschutz für die betroffenen Personen ungenügend sein könnte, wenn Auslieferungs- und Rechtshilfeverfügungen auch in besonders bedeutsamen Fällen von nur einer Gerichtsinstanz überprüft würden. Die vom Nationalrat in dieser Frage geschaffene Differenz wurde in der Frühjahrs- und der Sommersession 2005 bereinigt. Beide Räte stimmten der vom Bundesrat genehmigten Neuordnung zu, die in Auslieferungs- und Rechtshilfefällen einen beschränkten Zugang zum Bundesgericht zulässt (AB 2005 S 118, 553/AB 2005 N 642).</p><p>Nach dieser Regelung sollen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz und Rechtshilfeentscheide, mit denen eine kantonale oder eidgenössische Behörde das Verfahren abschliesst, beim Bundesstrafgericht anfechtbar sein. Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichtes können an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn es um eine Auslieferung oder eine Rechtshilfemassnahme geht, die prozessualen Zwang erfordert, und wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 BGG; BBl 2005 4045). Beim Verfahren vor Bundesgericht soll mit einer 10-tägigen Beschwerdefrist und einer 15-tägigen Frist für die Zulässigkeitserklärung der Beschwerde sichergestellt werden, dass dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen wird. Das gleiche Verfahren wird auch für die Rechtshilfeersuche der USA gelten. Von der neuen Regelung ausgenommen sind die Fälle der internationalen Amtshilfe. Hier hat das Parlament am ursprünglichen Konzept des Bundesrates mit nur einer Beschwerdeinstanz festgehalten.</p><p>Mit dem zweistufigen Rechtsmittelverfahren, dem das Parlament am 17. Juni 2005 zugestimmt hat, wird einem zentralen Anliegen der Motion entsprochen. Das Bundesgericht wird nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Möglichkeit haben, die vom Motionär bemängelten Punkte zu prüfen und allfällige Mängel zu beheben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird wegweisend sein für sämtliche Rechtshilfeverfahren und in künftige Rechtshilfeverträge einfliessen. Im Lichte dieser Entwicklung drängen sich für den Bundesrat keine weiteren gesetzgeberischen Anpassungen beim Rechtshilfeverfahren auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Bericht vorzulegen und Antrag zu stellen über eine Totalrevision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS), welche ein Gleichgewicht zwischen Effizienz der Zusammenarbeit und dem Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen herstellt.</p>
- Standortbestimmung im Rechtshilfeverfahren
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