Kein Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien
- ShortId
-
04.3370
- Id
-
20043370
- Updated
-
28.07.2023 09:10
- Language
-
de
- Title
-
Kein Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien
- AdditionalIndexing
-
09;Saudi-Arabien;Ausfuhrbeschränkung;Menschenrechte;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L05K0303010607, Saudi-Arabien
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In Saudi-Arabien werden die Menschenrechte in vielen Bereichen systematisch und in schwerwiegender Weise verletzt: Vollstreckung der Todesstrafe, Verletzung der körperlichen Integrität (insbesondere Amputationen) usw. In letzter Zeit haben sich diese Menschenrechtsverletzungen im Namen des Kampfes gegen den Terrorismus noch verschärft.</p><p>Saudi-Arabien befindet sich zudem in einer heiklen Situation. Das Land ist in der Folge der Besetzung Iraks durch die Koalitionstruppen und durch die in der Region herrschenden Spannungen noch instabiler geworden.</p><p>Damit sind die Voraussetzungen für ein Verbot der Ausfuhr von Waffen nach Saudi-Arabien erfüllt. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, auf seinen Beschluss vom vergangenen März zurückzukommen und solche Exporte künftig zu verbieten.</p>
- <p>1. Die Motion verlangt, dass der Bundesrat auf seinen Beschluss vom 31. März 2004 zurückkommen und die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien verbieten soll.</p><p>Der Bundesrat hat Ende März 2004 beschlossen, Vermittlungen von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien zuzulassen. Soweit die Motion verlangt, dass der Bundesrat auf diesen Beschluss zurückkommen soll, ist sie nach Ansicht des Bundesrates unzulässig. Artikel 120 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 hält nämlich fest, dass eine Motion dann für unzulässig zu erklären sei, wenn sie "auf eine in einem gesetzlich geordneten Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung .... einwirken will". Abgesehen davon würde ein solches Rückkommen nach Meinung des Bundesrates auch gegen die Rechtssicherheit und Treu und Glauben verstossen, da Rüstungsfirmen inskünftig bei Beschlüssen des Bundesrates nicht mehr wüssten, ob diese endgültig sind oder ob sie nicht vom Parlament im Nachhinein noch umgestossen würden.</p><p>Der Motionär fordert den Bundesrat aber auch auf, Exporte von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien künftig zu verbieten. Da die Motion zumindest diesbezüglich nicht auf eine zu treffende Verwaltungsverfügung ausgerichtet ist, bleibt die Motion zulässig und ist demnach zu behandeln.</p><p>2. Mit seinem Beschluss vom 31. März 2004 hiess der Bundesrat eine Voranfrage zu einer Vermittlung und ein Vermittlungsgesuch gut. Mit der Voranfrage wollte ein Firma wissen, ob sie 23 bis 25 Millionen Patronen im Kaliber 9 Millimeter Parabellum von einer tschechischen Firma ans Innenministerium von Saudi-Arabien vermitteln könne (Lieferwert der gesamten Sendung: etwa 3,7 Millionen Franken). Das Vermittlungsgesuch seinerseits betraf verschiedene Ersatz- und Einzelteile zu Gewehren, welche aus England an das saudi-arabische Verteidigungsministerium vermittelt werden sollten (Wert der vermittelten Güter: rund 275 000 Franken).</p><p>Es ging in beiden Fällen also nicht eigentlich um einen Export von Kriegsmaterial aus der Schweiz nach Saudi-Arabien als vielmehr um Vermittlungen von Kriegsmaterialien, welche nicht durch die Schweiz transportiert, sondern aus den Herstellerstaaten (Tschechien bzw. England) direkt nach Saudi-Arabien geliefert werden sollten. Gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) und aus der Formulierung "Bewilligungen von Auslandsgeschäften" in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) ergibt sich aber, dass auch in Fällen von Vermittlungen die gleichen Kriterien anzuwenden sind wie bei Ausfuhrgesuchen.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates von Ende März 2004 erging in Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 KMV, nachdem die beteiligten Bundesstellen über die Behandlung des Gesuches keine Einigkeit erzielen konnten.</p><p>3. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 31. März 2004 wurde kein Präzedenzfall zur Aufweichung des KMG und insbesondere von Artikel 5 KMV geschaffen (wie dies in der Begründung der im Nationalrat am 10. Juni 2004 eingereichten, im Wortlaut gleichen Motion Günter 04.3292 ausgeführt wird). Vielmehr handelte es sich um eine Fortführung bzw. das Beibehalten von Konstanz in der bisherigen Bewilligungspraxis bezüglich Saudi-Arabien.</p><p>Mitte der Neunzigerjahre zählte Saudi-Arabien zu den grössten Abnehmern von schweizerischem Kriegsmaterial; 1994 rangierte es mit Lieferungen aus der Schweiz im Umfange von 54 Millionen Franken gar an erster Stelle aller belieferten Länder. In den Jahren 1999 bis 2002 waren die effektiven Kriegsmaterialexporte nach Saudi-Arabien eher moderat: Sie variierten zwischen 0,3 und 0,6 Millionen Franken. Im Jahr 2003 fielen sie hingegen mit einem Wert von 4,8 Millionen Franken wieder grösser aus (1,2 Prozent des gesamten in diesem Jahr exportierten Kriegsmaterials), waren aber zu einem grossen Teil bedingt durch Ersatzteillieferungen für Fliegerabwehrsysteme, die in den vorangegangenen dreissig Jahren geliefert worden waren.</p><p>In den sechs Jahren seit der Inkraftsetzung des neuen KMG (also vom 1. April 1998 bis zum Beschuss des Bundesrates vom 31. März 2004) wurden fünf Gesuche für Vermittlungen von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien (Totalwert: rund 625 000 Franken) bewilligt. Im gleichen Zeitraum wurden aber auch 121 Gesuche für Exporte von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien (Totalwert: über 60 Millionen Franken) bewilligt. Zwar handelte es sich in vielen Fällen um Verlängerungen oder Übertragungen von früher erteilten Bewilligungen, es wurden aber auch immer wieder neue Bewilligungen ausgestellt. Fliegerabwehrgeschütze, Kanonen und Feuerleitgeräte bildeten dabei die Hauptproduktgruppen, es wurden jedoch auch etliche Bewilligungen für Kleinwaffen wie Pistolen, Gewehre und zugehörige Munition oder Einzelteile erteilt.</p><p>4. Die Menschenrechtssituation im Empfängerstaat stellt eines unter fünf gleichwertigen Kriterien von Artikel 5 KMV für die Entscheidfindung dar, ob entsprechende Bewilligungen erteilt werden sollen. Die Menschenrechtslage (Bst. b des genannten Artikels) ist also kein absolutes Kriterium für die Bewilligung oder Verweigerung von Auslandsgeschäften.</p><p>Die in Artikel 5 KMV genannten weiteren Kriterien, "Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität" (Bst. a), "die Bestrebungen der Schweiz im Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit" (Bst. c) und "das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts" (Bst. d), stehen zurzeit bei der Beurteilung der Gesuche für Saudi-Arabien durch die beteiligten Bundesstellen nicht im Vordergrund.</p><p>5. Zu beachten ist hingegen, dass bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften gemäss Artikel 5 KMV nicht nur die vier vorerwähnten Kriterien (Bst. a bis d) massgebend sind, sondern auch noch ein fünftes zu berücksichtigen ist, nämlich "die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen" (Bst. e).</p><p>Dabei handelt es sich um jene 25 Länder, die im Anhang 2 zur KMV namentlich aufgeführt sind. Sie gehören den vier internationalen Exportkontrollregimes, der Gruppe der Nuklearlieferländer, der Australiengruppe (im B- und C-Waffenbereich), dem Raketentechnologiekontrollregime und dem Wassenaar-Exportkontrollregime (im konventionellen Rüstungsbereich), an und haben sich zur Einhaltung der entsprechenden Exportkontrollgrundsätze verpflichtet. Was die Lieferländer für die beiden Vermittlungsgeschäfte, Tschechien und Grossbritannien, betrifft, so lag im Falle Tschechiens die Ausfuhrbewilligung zum Zeitpunkt der Erteilung der Vermittlungsbewilligung vor. Die englische Exportbewilligung war zugesichert und wurde dem Seco später auch zugestellt.</p><p>Auf informelle Anfrage hat sich das Seco von Deutschland - ein weiteres Land, das sich mit der Schweiz an den internationalen Exportkontrollregimes beteiligt - informieren lassen, dass Rüstungsmateriallieferungen nach Saudi-Arabien auf der Basis einer Einzelfallprüfung weiterhin genehmigt werden, wobei Vertrauensschutzerwägungen aufgrund langjähriger Lieferbeziehungen bei der Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle spielten. Erfahren werden konnte sodann, dass Schweden und Österreich - die entsprechende Anfragen für Exporte nach Saudi-Arabien ebenfalls einzelfallweise prüfen - in den letzten Jahren Ausfuhrgesuche bewilligt und keine Voranfragen oder Gesuche abgelehnt haben.</p><p>Im Übrigen würde eine Annahme der Motion, die auch einen Ausfuhrstopp für Ersatzteile für die früher gelieferten Fliegerabwehrgeschütze, Kanonen und Feuerleitgeräte und anderes Kriegsmaterial zur Folge hätte, nicht nur das Vertrauen Saudi-Arabiens in die schweizerische Kriegmaterialindustrie, sondern ganz allgemein in die schweizerische Wirtschaft schwer beeinträchtigen.</p><p>Sollte die Motion - entgegen dem Antrag des Bundesrates - doch angenommen werden, so müsste der Bundesrat ein generelles Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien beschliessen. Dieses Verbot könnte er in der Folge erst nach Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen wieder aufheben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf seinen Beschluss von Ende März 2004 zurückzukommen und die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien zu verbieten.</p>
- Kein Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Saudi-Arabien werden die Menschenrechte in vielen Bereichen systematisch und in schwerwiegender Weise verletzt: Vollstreckung der Todesstrafe, Verletzung der körperlichen Integrität (insbesondere Amputationen) usw. In letzter Zeit haben sich diese Menschenrechtsverletzungen im Namen des Kampfes gegen den Terrorismus noch verschärft.</p><p>Saudi-Arabien befindet sich zudem in einer heiklen Situation. Das Land ist in der Folge der Besetzung Iraks durch die Koalitionstruppen und durch die in der Region herrschenden Spannungen noch instabiler geworden.</p><p>Damit sind die Voraussetzungen für ein Verbot der Ausfuhr von Waffen nach Saudi-Arabien erfüllt. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, auf seinen Beschluss vom vergangenen März zurückzukommen und solche Exporte künftig zu verbieten.</p>
- <p>1. Die Motion verlangt, dass der Bundesrat auf seinen Beschluss vom 31. März 2004 zurückkommen und die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien verbieten soll.</p><p>Der Bundesrat hat Ende März 2004 beschlossen, Vermittlungen von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien zuzulassen. Soweit die Motion verlangt, dass der Bundesrat auf diesen Beschluss zurückkommen soll, ist sie nach Ansicht des Bundesrates unzulässig. Artikel 120 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 hält nämlich fest, dass eine Motion dann für unzulässig zu erklären sei, wenn sie "auf eine in einem gesetzlich geordneten Verfahren zu treffende Verwaltungsverfügung .... einwirken will". Abgesehen davon würde ein solches Rückkommen nach Meinung des Bundesrates auch gegen die Rechtssicherheit und Treu und Glauben verstossen, da Rüstungsfirmen inskünftig bei Beschlüssen des Bundesrates nicht mehr wüssten, ob diese endgültig sind oder ob sie nicht vom Parlament im Nachhinein noch umgestossen würden.</p><p>Der Motionär fordert den Bundesrat aber auch auf, Exporte von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien künftig zu verbieten. Da die Motion zumindest diesbezüglich nicht auf eine zu treffende Verwaltungsverfügung ausgerichtet ist, bleibt die Motion zulässig und ist demnach zu behandeln.</p><p>2. Mit seinem Beschluss vom 31. März 2004 hiess der Bundesrat eine Voranfrage zu einer Vermittlung und ein Vermittlungsgesuch gut. Mit der Voranfrage wollte ein Firma wissen, ob sie 23 bis 25 Millionen Patronen im Kaliber 9 Millimeter Parabellum von einer tschechischen Firma ans Innenministerium von Saudi-Arabien vermitteln könne (Lieferwert der gesamten Sendung: etwa 3,7 Millionen Franken). Das Vermittlungsgesuch seinerseits betraf verschiedene Ersatz- und Einzelteile zu Gewehren, welche aus England an das saudi-arabische Verteidigungsministerium vermittelt werden sollten (Wert der vermittelten Güter: rund 275 000 Franken).</p><p>Es ging in beiden Fällen also nicht eigentlich um einen Export von Kriegsmaterial aus der Schweiz nach Saudi-Arabien als vielmehr um Vermittlungen von Kriegsmaterialien, welche nicht durch die Schweiz transportiert, sondern aus den Herstellerstaaten (Tschechien bzw. England) direkt nach Saudi-Arabien geliefert werden sollten. Gemäss Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) und aus der Formulierung "Bewilligungen von Auslandsgeschäften" in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) ergibt sich aber, dass auch in Fällen von Vermittlungen die gleichen Kriterien anzuwenden sind wie bei Ausfuhrgesuchen.</p><p>Der Entscheid des Bundesrates von Ende März 2004 erging in Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 KMV, nachdem die beteiligten Bundesstellen über die Behandlung des Gesuches keine Einigkeit erzielen konnten.</p><p>3. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 31. März 2004 wurde kein Präzedenzfall zur Aufweichung des KMG und insbesondere von Artikel 5 KMV geschaffen (wie dies in der Begründung der im Nationalrat am 10. Juni 2004 eingereichten, im Wortlaut gleichen Motion Günter 04.3292 ausgeführt wird). Vielmehr handelte es sich um eine Fortführung bzw. das Beibehalten von Konstanz in der bisherigen Bewilligungspraxis bezüglich Saudi-Arabien.</p><p>Mitte der Neunzigerjahre zählte Saudi-Arabien zu den grössten Abnehmern von schweizerischem Kriegsmaterial; 1994 rangierte es mit Lieferungen aus der Schweiz im Umfange von 54 Millionen Franken gar an erster Stelle aller belieferten Länder. In den Jahren 1999 bis 2002 waren die effektiven Kriegsmaterialexporte nach Saudi-Arabien eher moderat: Sie variierten zwischen 0,3 und 0,6 Millionen Franken. Im Jahr 2003 fielen sie hingegen mit einem Wert von 4,8 Millionen Franken wieder grösser aus (1,2 Prozent des gesamten in diesem Jahr exportierten Kriegsmaterials), waren aber zu einem grossen Teil bedingt durch Ersatzteillieferungen für Fliegerabwehrsysteme, die in den vorangegangenen dreissig Jahren geliefert worden waren.</p><p>In den sechs Jahren seit der Inkraftsetzung des neuen KMG (also vom 1. April 1998 bis zum Beschuss des Bundesrates vom 31. März 2004) wurden fünf Gesuche für Vermittlungen von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien (Totalwert: rund 625 000 Franken) bewilligt. Im gleichen Zeitraum wurden aber auch 121 Gesuche für Exporte von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien (Totalwert: über 60 Millionen Franken) bewilligt. Zwar handelte es sich in vielen Fällen um Verlängerungen oder Übertragungen von früher erteilten Bewilligungen, es wurden aber auch immer wieder neue Bewilligungen ausgestellt. Fliegerabwehrgeschütze, Kanonen und Feuerleitgeräte bildeten dabei die Hauptproduktgruppen, es wurden jedoch auch etliche Bewilligungen für Kleinwaffen wie Pistolen, Gewehre und zugehörige Munition oder Einzelteile erteilt.</p><p>4. Die Menschenrechtssituation im Empfängerstaat stellt eines unter fünf gleichwertigen Kriterien von Artikel 5 KMV für die Entscheidfindung dar, ob entsprechende Bewilligungen erteilt werden sollen. Die Menschenrechtslage (Bst. b des genannten Artikels) ist also kein absolutes Kriterium für die Bewilligung oder Verweigerung von Auslandsgeschäften.</p><p>Die in Artikel 5 KMV genannten weiteren Kriterien, "Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität" (Bst. a), "die Bestrebungen der Schweiz im Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit" (Bst. c) und "das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts" (Bst. d), stehen zurzeit bei der Beurteilung der Gesuche für Saudi-Arabien durch die beteiligten Bundesstellen nicht im Vordergrund.</p><p>5. Zu beachten ist hingegen, dass bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften gemäss Artikel 5 KMV nicht nur die vier vorerwähnten Kriterien (Bst. a bis d) massgebend sind, sondern auch noch ein fünftes zu berücksichtigen ist, nämlich "die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen" (Bst. e).</p><p>Dabei handelt es sich um jene 25 Länder, die im Anhang 2 zur KMV namentlich aufgeführt sind. Sie gehören den vier internationalen Exportkontrollregimes, der Gruppe der Nuklearlieferländer, der Australiengruppe (im B- und C-Waffenbereich), dem Raketentechnologiekontrollregime und dem Wassenaar-Exportkontrollregime (im konventionellen Rüstungsbereich), an und haben sich zur Einhaltung der entsprechenden Exportkontrollgrundsätze verpflichtet. Was die Lieferländer für die beiden Vermittlungsgeschäfte, Tschechien und Grossbritannien, betrifft, so lag im Falle Tschechiens die Ausfuhrbewilligung zum Zeitpunkt der Erteilung der Vermittlungsbewilligung vor. Die englische Exportbewilligung war zugesichert und wurde dem Seco später auch zugestellt.</p><p>Auf informelle Anfrage hat sich das Seco von Deutschland - ein weiteres Land, das sich mit der Schweiz an den internationalen Exportkontrollregimes beteiligt - informieren lassen, dass Rüstungsmateriallieferungen nach Saudi-Arabien auf der Basis einer Einzelfallprüfung weiterhin genehmigt werden, wobei Vertrauensschutzerwägungen aufgrund langjähriger Lieferbeziehungen bei der Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle spielten. Erfahren werden konnte sodann, dass Schweden und Österreich - die entsprechende Anfragen für Exporte nach Saudi-Arabien ebenfalls einzelfallweise prüfen - in den letzten Jahren Ausfuhrgesuche bewilligt und keine Voranfragen oder Gesuche abgelehnt haben.</p><p>Im Übrigen würde eine Annahme der Motion, die auch einen Ausfuhrstopp für Ersatzteile für die früher gelieferten Fliegerabwehrgeschütze, Kanonen und Feuerleitgeräte und anderes Kriegsmaterial zur Folge hätte, nicht nur das Vertrauen Saudi-Arabiens in die schweizerische Kriegmaterialindustrie, sondern ganz allgemein in die schweizerische Wirtschaft schwer beeinträchtigen.</p><p>Sollte die Motion - entgegen dem Antrag des Bundesrates - doch angenommen werden, so müsste der Bundesrat ein generelles Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien beschliessen. Dieses Verbot könnte er in der Folge erst nach Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen wieder aufheben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf seinen Beschluss von Ende März 2004 zurückzukommen und die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien zu verbieten.</p>
- Kein Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien
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