Bundesstrafgericht und organisierte Kriminalität
- ShortId
-
04.3375
- Id
-
20043375
- Updated
-
27.07.2023 21:46
- Language
-
de
- Title
-
Bundesstrafgericht und organisierte Kriminalität
- AdditionalIndexing
-
12;organisiertes Verbrechen;Prognose;Eindämmung der Kriminalität;Bundesstrafgericht
- 1
-
- L06K050501030102, Bundesstrafgericht
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L05K1602010701, Prognose
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese Interpellation zielt nicht auf die Abschaffung des Bundesstrafgerichtes ab, sie ist vielmehr eine kritische Hinterfragung der real stattfindenden Bekämpfung der "organisierten Kriminalität".</p>
- <p>1. Am Bundesstrafgericht in Bellinzona sind aktuell 11 Bundesstrafrichterinnen und Bundesstrafrichter tätig, die sich 870 Stellenprozente teilen - 7 mit 520 Stellenprozenten in der Strafkammer, 4 mit 350 Stellenprozenten in der Beschwerdekammer. Sie wurden im Oktober 2003 von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt. Dieser Minimalbestand soll, abhängig vom Geschäftsgang, sukzessive auf die gesetzliche Grösse von 15 bis 35 Bundesstrafrichtern und -richterinnen aufgestockt werden (Art. 1 Ziff. 3 des Strafgerichtsgesetzes).</p><p>In dieser Minimalbesetzung, die deutlich unter der gesetzlichen Grösse von 15 bis 35 Richtern liegt, ist die Auslastung des Bundesstrafgerichtes aus folgenden Gründen gegeben: Neben den vorzubereitenden Hauptverhandlungen werden einzelne Mitglieder der Strafkammer als Referenten in der Beschwerdekammer eingesetzt. Der Einsatz von Mitgliedern der Strafkammer in der Beschwerdekammer schliesst deren spätere Mitwirkung in der gleichen Sache in ihrer eigenen Kammer aus. Zudem ist die Erledigung von Verfahren in drei Amtssprachen in dieser Minimalbesetzung nur beschränkt möglich; gerade in den italienisch- und französischsprachigen Fällen ergeben sich schon heute Engpässe.</p><p>Die erste Verhandlung der Strafkammer, bei der es um einen Betrugsfall in Millionenhöhe ging, hat Mitte August 2004 stattgefunden, die Hauptverhandlung im zweiten Fall wird Mitte September 2004 sein. Eine Unterbeschäftigung ist für die nächste Zeit nicht zu befürchten. Aber der für 2004/05 geplante Ausbau wird voraussichtlich nicht erfolgen.</p><p>Die Bundesanwaltschaft ging im Herbst 2003 davon aus, dass sie im Laufe des Jahres 2004 10 bis 12 Anklagen in Bellinzona würde einreichen können. Es wird sich in den kommenden Monaten zeigen, ob diese in Aussicht gestellte Anzahl zutrifft.</p><p>2. Die Effizienzvorlage (EffVor) und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Bundesstrafgerichtes betreffen nicht nur die organisierte Kriminalität im "rechtstechnischen" Sinn. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind darüber hinaus zuständig für die Verfolgung der von einer kriminellen Organisation ausgehenden Delikte, die Bekämpfung der Korruption, der Wirtschaftskriminalität, der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei nach Massgabe von Artikel 340bis StGB.</p><p>Ein von einer kriminellen Organisation ausgehendes Delikt kann beispielsweise der gut organisierte Heroinhandel in der Schweiz sein, der das Produkt (die Drogen) von einem Drogenkartell bezieht. Der Bezug zur organisierten Kriminalität ist damit klarerweise gegeben, ohne dass die in der Schweiz tätigen Dealer selbst Mitglieder des ausländischen Drogenkartells sein müssen.</p><p>Die bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes bereits zur Anklage gebrachten Fälle betreffen den Bereich im Sinne von Artikel 340bis StGB nicht. Es handelt sich um Fälle aus den klassischen Bundeskompetenzen gemäss Artikel 340 StGB, wo u. a. auch der Vorwurf der Geldwäscherei zu beurteilen sein wird. Zu den so genannten klassischen Kompetenzen der Bundesanwaltschaft gehört die Verfolgung von Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa dem Kriegsmaterialgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Güterkontrollgesetz, der Luftfahrtgesetzgebung oder die Verfolgung der von Angestellten des Bundes begangenen Straftaten.</p><p>Zurzeit sind beim Untersuchungsrichteramt 28 Verfahren aus dem Bereich der neuen Kompetenzen hängig (organisierte Kriminalität, Delikte - z. B. Drogenhandel -, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Finanzierung des Terrorismus usw.). Davon sind 6 Fälle noch dieses Jahr für die Überweisung an das Bundesstrafgericht vorgesehen. In einem Teil dieser Fälle wurden die von einer kriminellen Organisation ausgehenden Delikte teilweise im Ausland begangen, während die Geldwäschereihandlungen in der und über die Schweiz abgewickelt worden sind.</p><p>Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat in den ersten vier Monaten ihres Bestehens von insgesamt 108 Beschwerde- und anderen Verfahren deren 67 erledigt und in 89 Verfahren über die Genehmigung von Telefonkontrollen entschieden. Von den genannten hängigen und erledigten Beschwerde- und anderen Verfahren sind über 50 Prozent aller Fälle, bei den Telefonkontrollgenehmigungsverfahren nahezu 100 Prozent aus dem Bereich der neuen Bundeskompetenzen.</p><p>3. Das dem EffVor-Aufbau zugrunde liegende Konzept 2000 prognostizierte im Bereich der organisierten Kriminalität (organisierte Kriminalität, Delikte, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Genozid, Korruption) für die ersten zwei Jahre nach der Inkraftsetzung insgesamt 56 Neueröffnungen komplexer und umfangreicher eigener Ermittlungsverfahren (24 für 2002 und 32 für 2003). Tatsächlich eröffnet wurden unter dieser Rubrik 58 komplexe und umfangreiche eigene Ermittlungsverfahren (30 im Jahr 2002 und 28 im Jahr 2003).</p><p>Mit Stand 30. Juni 2004 waren in der Bundesanwaltschaft 75 komplexe Verfahren hängig (47 organisierte Kriminalität, Delikte, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Genozid, Korruption; 7 Wirtschaftskriminalität; 21 Rechtshilfevollzug, die die Bundesanwaltschaft intensiv belasten, aber in keinem Bezug zur Auslastung des Bundesstrafgerichtes stehen). Daneben wurden 197 hängige nicht komplexe Verfahren und 96 hängige Vorabklärungen verzeichnet.</p><p>Allerdings ist es noch zu früh, um all diese Fälle in quantitativer und qualitativer Hinsicht zuverlässig beurteilen zu können. Die entsprechende Verurteilungsquote dieser Fälle wird dies zeigen müssen.</p><p>4. In der genannten betriebswirtschaftlichen Studie wird zur Entwicklungstendenz festgehalten (Ziffer 9.2.2): "dass eine Aufbauphase von acht Jahren für die Bearbeitung der neuen Zuständigkeiten im Strafrecht gemäss EffVor erforderlich ist. Demnach ist mit 34 Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft im Jahre 2002, bis etwa 100 Ermittlungsverfahren im Jahre 2008 zu rechnen. Erfahrungsgemäss werden von diesen Ermittlungsverfahren nach einer Bearbeitungszeit von etwa zwei Jahren ein halb bis zwei Drittel in einer Anklage münden; d. h., im Jahr 2004 ist mit etwa 20 Anklagen und bis zum Jahr 2011 mit etwa 70 Anklagen zu rechnen."</p><p>Die von der Bundesanwaltschaft 2003 für 2004 prognostizierte Anzahl Anklagen (10 bis 12) liegt unter derjenigen, die in der Studie vom 25. September 2000 genannt worden ist (20). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass wirkliche ("echte") Erfahrungen eben erst seit der Inkraftsetzung der Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 gemacht werden konnten. Wie viele Anklagen 2004 tatsächlich anfallen, wird sich bis Ende Jahr zeigen.</p><p>5. Die EffVor - die durch das Parlament entgegen dem Willen des Bundesrates verabschiedet worden war - ist lediglich ein Teil der Bestrebungen des Bundesrates, die Schweiz vor der internationalen Kriminalität zu schützen und gleichzeitig auch auf internationaler Ebene die Verantwortung bei deren Bekämpfung wahrzunehmen. Bereits seit Anfang der Neunzigerjahre hat das Parlament auf Antrag des Bundesrates das entsprechende Massnahmenpaket erlassen.</p><p>Zu denken ist hier an die Geldwäschereigesetzgebung, das Zentralstellengesetz, die Schaffung der Geldwäschereimeldestelle, das Korruptionsstrafrecht oder das Engagement in der Terrorismusbekämpfung. Die Bundeszuständigkeit für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der von solchen Organisationen ausgehenden schweren Delikte ist in diesem Fächer von Massnahmen ebenfalls nur ein Teilbereich.</p><p>Die EffVor verschiebt Kompetenzen in der Strafverfolgung von der kantonalen Ebene auf die Bundesebene, da erkannt wurde, dass insbesondere die kleinen und mittleren Kantone von der Bearbeitung dieser Deliktfelder entlastet werden mussten.</p><p>Ob die EffVor eine gute Grundlage auch zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität darstellt, muss sich zeigen. Mit dem Entlastungsprogramm 2003 ist der geplante Aufbau zumindest vorerst gestoppt worden. Das gibt Zeit, die Richtigkeit von EffVor zu überprüfen und über die Art der Weiterführung zu entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den ersten Erfahrungen des Bundesstrafgerichtes erlaube ich mir nachfolgende Fragen:</p><p>1. Wie gross ist die aktuelle Auslastung des Gerichtes, wie gestaltet sie sich in den nächsten Monaten? </p><p>2. Wie viele Fälle davon betreffen im rechtstechnischen Sinne die "organisierte Kriminalität"?</p><p>3. Wie präsentiert sich die Auslastung der Bundesanwaltschaft im Bereich der "organisierten Kriminalität"?</p><p>4. Decken sich diese Entwicklungstendenzen mit der einst durch den Bundesrat aufgrund der Prophezeiungen der Bundesanwaltschaft und der von Ernst & Young Consulting AG verfassten betriebswirtschaftlichen Studie angenommenen Situation, ein eigenständiges Strafgericht wäre fraglos ausgelastet, zu rechnen sei im Jahre 2004 mit 32 Anklagen und 636 Beschwerden?</p><p>5. Ist der Bundesrat nach wie vor überzeugt, mit seinen Massnahmen zur Bekämpfung der "organisierten Kriminalität" ein messerscharfes Instrumentarium geschaffen zu haben, das sich in einer neuen kriminellen Wirklichkeit behauptet, oder bekommen jene Recht, die von "Panikgesetzgebung mit blossem Symbolwert" sprachen?</p>
- Bundesstrafgericht und organisierte Kriminalität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese Interpellation zielt nicht auf die Abschaffung des Bundesstrafgerichtes ab, sie ist vielmehr eine kritische Hinterfragung der real stattfindenden Bekämpfung der "organisierten Kriminalität".</p>
- <p>1. Am Bundesstrafgericht in Bellinzona sind aktuell 11 Bundesstrafrichterinnen und Bundesstrafrichter tätig, die sich 870 Stellenprozente teilen - 7 mit 520 Stellenprozenten in der Strafkammer, 4 mit 350 Stellenprozenten in der Beschwerdekammer. Sie wurden im Oktober 2003 von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt. Dieser Minimalbestand soll, abhängig vom Geschäftsgang, sukzessive auf die gesetzliche Grösse von 15 bis 35 Bundesstrafrichtern und -richterinnen aufgestockt werden (Art. 1 Ziff. 3 des Strafgerichtsgesetzes).</p><p>In dieser Minimalbesetzung, die deutlich unter der gesetzlichen Grösse von 15 bis 35 Richtern liegt, ist die Auslastung des Bundesstrafgerichtes aus folgenden Gründen gegeben: Neben den vorzubereitenden Hauptverhandlungen werden einzelne Mitglieder der Strafkammer als Referenten in der Beschwerdekammer eingesetzt. Der Einsatz von Mitgliedern der Strafkammer in der Beschwerdekammer schliesst deren spätere Mitwirkung in der gleichen Sache in ihrer eigenen Kammer aus. Zudem ist die Erledigung von Verfahren in drei Amtssprachen in dieser Minimalbesetzung nur beschränkt möglich; gerade in den italienisch- und französischsprachigen Fällen ergeben sich schon heute Engpässe.</p><p>Die erste Verhandlung der Strafkammer, bei der es um einen Betrugsfall in Millionenhöhe ging, hat Mitte August 2004 stattgefunden, die Hauptverhandlung im zweiten Fall wird Mitte September 2004 sein. Eine Unterbeschäftigung ist für die nächste Zeit nicht zu befürchten. Aber der für 2004/05 geplante Ausbau wird voraussichtlich nicht erfolgen.</p><p>Die Bundesanwaltschaft ging im Herbst 2003 davon aus, dass sie im Laufe des Jahres 2004 10 bis 12 Anklagen in Bellinzona würde einreichen können. Es wird sich in den kommenden Monaten zeigen, ob diese in Aussicht gestellte Anzahl zutrifft.</p><p>2. Die Effizienzvorlage (EffVor) und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und des Bundesstrafgerichtes betreffen nicht nur die organisierte Kriminalität im "rechtstechnischen" Sinn. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind darüber hinaus zuständig für die Verfolgung der von einer kriminellen Organisation ausgehenden Delikte, die Bekämpfung der Korruption, der Wirtschaftskriminalität, der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei nach Massgabe von Artikel 340bis StGB.</p><p>Ein von einer kriminellen Organisation ausgehendes Delikt kann beispielsweise der gut organisierte Heroinhandel in der Schweiz sein, der das Produkt (die Drogen) von einem Drogenkartell bezieht. Der Bezug zur organisierten Kriminalität ist damit klarerweise gegeben, ohne dass die in der Schweiz tätigen Dealer selbst Mitglieder des ausländischen Drogenkartells sein müssen.</p><p>Die bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes bereits zur Anklage gebrachten Fälle betreffen den Bereich im Sinne von Artikel 340bis StGB nicht. Es handelt sich um Fälle aus den klassischen Bundeskompetenzen gemäss Artikel 340 StGB, wo u. a. auch der Vorwurf der Geldwäscherei zu beurteilen sein wird. Zu den so genannten klassischen Kompetenzen der Bundesanwaltschaft gehört die Verfolgung von Straftaten aus dem Nebenstrafrecht wie etwa dem Kriegsmaterialgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Güterkontrollgesetz, der Luftfahrtgesetzgebung oder die Verfolgung der von Angestellten des Bundes begangenen Straftaten.</p><p>Zurzeit sind beim Untersuchungsrichteramt 28 Verfahren aus dem Bereich der neuen Kompetenzen hängig (organisierte Kriminalität, Delikte - z. B. Drogenhandel -, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Finanzierung des Terrorismus usw.). Davon sind 6 Fälle noch dieses Jahr für die Überweisung an das Bundesstrafgericht vorgesehen. In einem Teil dieser Fälle wurden die von einer kriminellen Organisation ausgehenden Delikte teilweise im Ausland begangen, während die Geldwäschereihandlungen in der und über die Schweiz abgewickelt worden sind.</p><p>Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat in den ersten vier Monaten ihres Bestehens von insgesamt 108 Beschwerde- und anderen Verfahren deren 67 erledigt und in 89 Verfahren über die Genehmigung von Telefonkontrollen entschieden. Von den genannten hängigen und erledigten Beschwerde- und anderen Verfahren sind über 50 Prozent aller Fälle, bei den Telefonkontrollgenehmigungsverfahren nahezu 100 Prozent aus dem Bereich der neuen Bundeskompetenzen.</p><p>3. Das dem EffVor-Aufbau zugrunde liegende Konzept 2000 prognostizierte im Bereich der organisierten Kriminalität (organisierte Kriminalität, Delikte, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Genozid, Korruption) für die ersten zwei Jahre nach der Inkraftsetzung insgesamt 56 Neueröffnungen komplexer und umfangreicher eigener Ermittlungsverfahren (24 für 2002 und 32 für 2003). Tatsächlich eröffnet wurden unter dieser Rubrik 58 komplexe und umfangreiche eigene Ermittlungsverfahren (30 im Jahr 2002 und 28 im Jahr 2003).</p><p>Mit Stand 30. Juni 2004 waren in der Bundesanwaltschaft 75 komplexe Verfahren hängig (47 organisierte Kriminalität, Delikte, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, Geldwäscherei, Genozid, Korruption; 7 Wirtschaftskriminalität; 21 Rechtshilfevollzug, die die Bundesanwaltschaft intensiv belasten, aber in keinem Bezug zur Auslastung des Bundesstrafgerichtes stehen). Daneben wurden 197 hängige nicht komplexe Verfahren und 96 hängige Vorabklärungen verzeichnet.</p><p>Allerdings ist es noch zu früh, um all diese Fälle in quantitativer und qualitativer Hinsicht zuverlässig beurteilen zu können. Die entsprechende Verurteilungsquote dieser Fälle wird dies zeigen müssen.</p><p>4. In der genannten betriebswirtschaftlichen Studie wird zur Entwicklungstendenz festgehalten (Ziffer 9.2.2): "dass eine Aufbauphase von acht Jahren für die Bearbeitung der neuen Zuständigkeiten im Strafrecht gemäss EffVor erforderlich ist. Demnach ist mit 34 Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft im Jahre 2002, bis etwa 100 Ermittlungsverfahren im Jahre 2008 zu rechnen. Erfahrungsgemäss werden von diesen Ermittlungsverfahren nach einer Bearbeitungszeit von etwa zwei Jahren ein halb bis zwei Drittel in einer Anklage münden; d. h., im Jahr 2004 ist mit etwa 20 Anklagen und bis zum Jahr 2011 mit etwa 70 Anklagen zu rechnen."</p><p>Die von der Bundesanwaltschaft 2003 für 2004 prognostizierte Anzahl Anklagen (10 bis 12) liegt unter derjenigen, die in der Studie vom 25. September 2000 genannt worden ist (20). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass wirkliche ("echte") Erfahrungen eben erst seit der Inkraftsetzung der Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 gemacht werden konnten. Wie viele Anklagen 2004 tatsächlich anfallen, wird sich bis Ende Jahr zeigen.</p><p>5. Die EffVor - die durch das Parlament entgegen dem Willen des Bundesrates verabschiedet worden war - ist lediglich ein Teil der Bestrebungen des Bundesrates, die Schweiz vor der internationalen Kriminalität zu schützen und gleichzeitig auch auf internationaler Ebene die Verantwortung bei deren Bekämpfung wahrzunehmen. Bereits seit Anfang der Neunzigerjahre hat das Parlament auf Antrag des Bundesrates das entsprechende Massnahmenpaket erlassen.</p><p>Zu denken ist hier an die Geldwäschereigesetzgebung, das Zentralstellengesetz, die Schaffung der Geldwäschereimeldestelle, das Korruptionsstrafrecht oder das Engagement in der Terrorismusbekämpfung. Die Bundeszuständigkeit für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der von solchen Organisationen ausgehenden schweren Delikte ist in diesem Fächer von Massnahmen ebenfalls nur ein Teilbereich.</p><p>Die EffVor verschiebt Kompetenzen in der Strafverfolgung von der kantonalen Ebene auf die Bundesebene, da erkannt wurde, dass insbesondere die kleinen und mittleren Kantone von der Bearbeitung dieser Deliktfelder entlastet werden mussten.</p><p>Ob die EffVor eine gute Grundlage auch zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität darstellt, muss sich zeigen. Mit dem Entlastungsprogramm 2003 ist der geplante Aufbau zumindest vorerst gestoppt worden. Das gibt Zeit, die Richtigkeit von EffVor zu überprüfen und über die Art der Weiterführung zu entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den ersten Erfahrungen des Bundesstrafgerichtes erlaube ich mir nachfolgende Fragen:</p><p>1. Wie gross ist die aktuelle Auslastung des Gerichtes, wie gestaltet sie sich in den nächsten Monaten? </p><p>2. Wie viele Fälle davon betreffen im rechtstechnischen Sinne die "organisierte Kriminalität"?</p><p>3. Wie präsentiert sich die Auslastung der Bundesanwaltschaft im Bereich der "organisierten Kriminalität"?</p><p>4. Decken sich diese Entwicklungstendenzen mit der einst durch den Bundesrat aufgrund der Prophezeiungen der Bundesanwaltschaft und der von Ernst & Young Consulting AG verfassten betriebswirtschaftlichen Studie angenommenen Situation, ein eigenständiges Strafgericht wäre fraglos ausgelastet, zu rechnen sei im Jahre 2004 mit 32 Anklagen und 636 Beschwerden?</p><p>5. Ist der Bundesrat nach wie vor überzeugt, mit seinen Massnahmen zur Bekämpfung der "organisierten Kriminalität" ein messerscharfes Instrumentarium geschaffen zu haben, das sich in einer neuen kriminellen Wirklichkeit behauptet, oder bekommen jene Recht, die von "Panikgesetzgebung mit blossem Symbolwert" sprachen?</p>
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