Familienbesteuerung
- ShortId
-
04.3380
- Id
-
20043380
- Updated
-
14.11.2025 08:50
- Language
-
de
- Title
-
Familienbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerabzug;Familienzulage;Familienbesteuerung;Steuer natürlicher Personen;Familienpolitik;unverheiratete Person;Gleichbehandlung;Familienunterhalt;verheiratete Person
- 1
-
- L05K1107040301, Familienbesteuerung
- L04K01030507, verheiratete Person
- L04K01030505, unverheiratete Person
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K01030304, Familienpolitik
- L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Reform der Familienbesteuerung war in der Abstimmung vom 16. Mai 2004 weitgehend unbestritten.</p><p>Die steuerliche Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare ist sehr rasch im Einvernehmen mit den Kantonen für alle Einkommensgruppen zu beheben. Die Entlastung von Familien mit Kindern ist ebenso dringend. Dies muss ebenfalls in enger Abstimmung mit den Kantonen für alle Einkommensschichten über die Abzüge geschehen. Zu prüfen ist ausserdem die Steuerbefreiung der Kinderzulagen.</p>
- <p>1. Die CVP-Fraktion verlangt die Einführung eines Ehe- und Familienbesteuerungssystems, das sich am Steuerpaket 2001 orientiert. Insbesondere sollen diverse Abzüge vorgesehen werden, die Familien mit Kindern in allen Einkommensschichten entlasten. Zudem wird beantragt, die Steuerbefreiung der Kinderzulagen zu prüfen.</p><p>Sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gehen davon aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar sind. Davon ausgenommen bleiben nur jene Einkünfte, die im Gesetz ausdrücklich als steuerfrei erklärt werden. In den beiden gleich lautenden Aufzählungen (Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG) sind die Kinderzulagen nicht enthalten. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Aeppli Wartmann 97.3643, "Steuerbefreiung von Kinderzulagen", festgehalten hat, stehen die einzelnen Elemente dieser Aufzählungen nicht vorbehaltlos zur politischen Disposition. Vielmehr ist bei jeder Steuerbefreiung von Einkünften zu fragen, wieweit sich eine solche mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträgt. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aus Artikel 8 der Bundesverfassung abgeleitet und entfaltet seine Wirkung in erster Linie bei den direkten Steuern. Wer ein gleich hohes Einkommen hat, soll gleich hohe Steuern bezahlen müssen (horizontale Gleichbehandlung). Damit die verschiedenen Einkommensarten miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Deshalb wurden in den letzten Jahren Einbrüche in diesen Grundsatz so weit als möglich eliminiert, namentlich bezüglich der Militärversicherungsrenten, die seit 1994 neu steuerbar sind, und der AHV-Renten, die seit 1995 vollumfänglich berücksichtigt werden.</p><p>2. Nachdem das Steuerpaket 2001 beim Volk am 16. Mai 2004 gescheitert ist, sind die Hauptanliegen einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung in der Tat ungelöst. Im weiterhin geltenden Familienbesteuerungssystem der direkten Bundessteuer werden Ehepaare - vor allem Zweiverdienerehepaare - gegenüber Konkubinatspaaren nach wie vor vielfach benachteiligt. Eine neue Vorlage zur Reform der Ehe- und Familienbesteuerung ist daher unumgänglich. Dabei müssen natürlich die aktuellen finanziellen Perspektiven des Bundeshaushaltes berücksichtigt werden. Ausserdem zeigt sich schon heute deutlich, dass eine Konsensfindung schwierig sein wird. Dies folgt aus der Analyse der Volksabstimmung zum Steuerpaket und daraus, dass die Vorstösse, mit welchen eine Neuauflage der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung verlangt wird, inhaltlich zum Teil stark voneinander abweichen.</p><p>3. Bekanntlich hat Ständerat Hans Lauri mit seinem am 2. Oktober 2002 eingereichten Postulat 02.3549 vom Bundesrat einen Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen verlangt. Der Bericht ist von einer gemeinsamen Projektorganisation Bund/Kantone erarbeitet worden und wird dem Bundesrat noch vor Ende 2004 zuhanden des Parlamentes abgeliefert. Parlament und Öffentlichkeit werden von diesem Bericht Kenntnis nehmen und darüber eine Diskussion führen müssen.</p><p>4. Es ist daran zu erinnern, dass bereits vor der Volksabstimmung zum Steuerpaket 2001 zwei Vorstösse im Parlament eingereicht wurden, die für den Fall der Ablehnung bestimmte Steuermassnahmen zugunsten der Ehepaar- und Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer verlangen (Motion der SP-Fraktion 03.3616, welche einen Systemwechsel zum Steuerabzug vom Steuerbetrag und eine Diskussion über die Einführung der Individualbesteuerung verlangt; Standesinitiative Wallis 03.314, die sich, beschränkt auf das DBG, am Steuerpaket 2001 orientiert). Zudem sind in der Sommersession 2004 drei weitere Motionen zu diesem Thema eingereicht worden. Die Motion Donzé 04.3263 orientiert sich ebenfalls an der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung des abgelehnten Steuerpaketes, während die Motion Aeschbacher 04.3262 sowie die Motion der FDP-Fraktion 04.3276 einen Wechsel zur Individualbesteuerung beantragen.</p><p>Diese sehr unterschiedlichen Zielsetzungen der bisher eingereichten Vorstösse zeigen ebenfalls deutlich auf, dass es für eine definitive Festlegung des Systementscheides für die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung sowie ihre detaillierte Ausgestaltung zu früh ist. Ein fundierter Systementscheid setzt voraus, dass Bundesrat und Parlament die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung in Kenntnis aller Auswirkungen der verschiedenen Veranlagungsarten beurteilen können. Dazu braucht es den nötigen Handlungsspielraum. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p><p>5. Sollte die vorliegende Motion im Nationalrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Ständerat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Kantonen innert einem Jahr eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen, welche folgende Ziele erfüllt:</p><p>Familienbesteuerung (Bund und Kantone)</p><p>1. Gleichstellung der verheirateten Paare mit den unverheirateten Paaren für alle Einkommen bei Bund und Kantonen (Umsetzung des Bundesgerichtsurteils von 1984);</p><p>2. Entlastung der Familien aller Einkommenskategorien bei Bund und Kantonen durch:</p><p>a. Einführung eines Kinderbetreuungskostenabzuges;</p><p>b. Einführung eines Abzuges für Einelternfamilien;</p><p>c. Erhöhung eines Kinderabzuges;</p><p>d. Einführung eines zusätzlichen Aus- und Weiterbildungsabzuges;</p><p>e. Einführung eines Abzuges für die Kosten für die obligatorischen Krankenkassenprämien.</p>
- Familienbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Reform der Familienbesteuerung war in der Abstimmung vom 16. Mai 2004 weitgehend unbestritten.</p><p>Die steuerliche Ungleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare ist sehr rasch im Einvernehmen mit den Kantonen für alle Einkommensgruppen zu beheben. Die Entlastung von Familien mit Kindern ist ebenso dringend. Dies muss ebenfalls in enger Abstimmung mit den Kantonen für alle Einkommensschichten über die Abzüge geschehen. Zu prüfen ist ausserdem die Steuerbefreiung der Kinderzulagen.</p>
- <p>1. Die CVP-Fraktion verlangt die Einführung eines Ehe- und Familienbesteuerungssystems, das sich am Steuerpaket 2001 orientiert. Insbesondere sollen diverse Abzüge vorgesehen werden, die Familien mit Kindern in allen Einkommensschichten entlasten. Zudem wird beantragt, die Steuerbefreiung der Kinderzulagen zu prüfen.</p><p>Sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) als auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gehen davon aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar sind. Davon ausgenommen bleiben nur jene Einkünfte, die im Gesetz ausdrücklich als steuerfrei erklärt werden. In den beiden gleich lautenden Aufzählungen (Art. 24 DBG; Art. 7 Abs. 4 StHG) sind die Kinderzulagen nicht enthalten. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Aeppli Wartmann 97.3643, "Steuerbefreiung von Kinderzulagen", festgehalten hat, stehen die einzelnen Elemente dieser Aufzählungen nicht vorbehaltlos zur politischen Disposition. Vielmehr ist bei jeder Steuerbefreiung von Einkünften zu fragen, wieweit sich eine solche mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträgt. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aus Artikel 8 der Bundesverfassung abgeleitet und entfaltet seine Wirkung in erster Linie bei den direkten Steuern. Wer ein gleich hohes Einkommen hat, soll gleich hohe Steuern bezahlen müssen (horizontale Gleichbehandlung). Damit die verschiedenen Einkommensarten miteinander verglichen werden können, müssen sie nach denselben Kriterien ermittelt werden. Dies bedeutet in erster Linie, dass sämtliche Einkünfte vollumfänglich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Deshalb wurden in den letzten Jahren Einbrüche in diesen Grundsatz so weit als möglich eliminiert, namentlich bezüglich der Militärversicherungsrenten, die seit 1994 neu steuerbar sind, und der AHV-Renten, die seit 1995 vollumfänglich berücksichtigt werden.</p><p>2. Nachdem das Steuerpaket 2001 beim Volk am 16. Mai 2004 gescheitert ist, sind die Hauptanliegen einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung in der Tat ungelöst. Im weiterhin geltenden Familienbesteuerungssystem der direkten Bundessteuer werden Ehepaare - vor allem Zweiverdienerehepaare - gegenüber Konkubinatspaaren nach wie vor vielfach benachteiligt. Eine neue Vorlage zur Reform der Ehe- und Familienbesteuerung ist daher unumgänglich. Dabei müssen natürlich die aktuellen finanziellen Perspektiven des Bundeshaushaltes berücksichtigt werden. Ausserdem zeigt sich schon heute deutlich, dass eine Konsensfindung schwierig sein wird. Dies folgt aus der Analyse der Volksabstimmung zum Steuerpaket und daraus, dass die Vorstösse, mit welchen eine Neuauflage der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung verlangt wird, inhaltlich zum Teil stark voneinander abweichen.</p><p>3. Bekanntlich hat Ständerat Hans Lauri mit seinem am 2. Oktober 2002 eingereichten Postulat 02.3549 vom Bundesrat einen Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen verlangt. Der Bericht ist von einer gemeinsamen Projektorganisation Bund/Kantone erarbeitet worden und wird dem Bundesrat noch vor Ende 2004 zuhanden des Parlamentes abgeliefert. Parlament und Öffentlichkeit werden von diesem Bericht Kenntnis nehmen und darüber eine Diskussion führen müssen.</p><p>4. Es ist daran zu erinnern, dass bereits vor der Volksabstimmung zum Steuerpaket 2001 zwei Vorstösse im Parlament eingereicht wurden, die für den Fall der Ablehnung bestimmte Steuermassnahmen zugunsten der Ehepaar- und Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer verlangen (Motion der SP-Fraktion 03.3616, welche einen Systemwechsel zum Steuerabzug vom Steuerbetrag und eine Diskussion über die Einführung der Individualbesteuerung verlangt; Standesinitiative Wallis 03.314, die sich, beschränkt auf das DBG, am Steuerpaket 2001 orientiert). Zudem sind in der Sommersession 2004 drei weitere Motionen zu diesem Thema eingereicht worden. Die Motion Donzé 04.3263 orientiert sich ebenfalls an der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung des abgelehnten Steuerpaketes, während die Motion Aeschbacher 04.3262 sowie die Motion der FDP-Fraktion 04.3276 einen Wechsel zur Individualbesteuerung beantragen.</p><p>Diese sehr unterschiedlichen Zielsetzungen der bisher eingereichten Vorstösse zeigen ebenfalls deutlich auf, dass es für eine definitive Festlegung des Systementscheides für die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung sowie ihre detaillierte Ausgestaltung zu früh ist. Ein fundierter Systementscheid setzt voraus, dass Bundesrat und Parlament die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung in Kenntnis aller Auswirkungen der verschiedenen Veranlagungsarten beurteilen können. Dazu braucht es den nötigen Handlungsspielraum. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p><p>5. Sollte die vorliegende Motion im Nationalrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Ständerat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Einvernehmen mit den Kantonen innert einem Jahr eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen, welche folgende Ziele erfüllt:</p><p>Familienbesteuerung (Bund und Kantone)</p><p>1. Gleichstellung der verheirateten Paare mit den unverheirateten Paaren für alle Einkommen bei Bund und Kantonen (Umsetzung des Bundesgerichtsurteils von 1984);</p><p>2. Entlastung der Familien aller Einkommenskategorien bei Bund und Kantonen durch:</p><p>a. Einführung eines Kinderbetreuungskostenabzuges;</p><p>b. Einführung eines Abzuges für Einelternfamilien;</p><p>c. Erhöhung eines Kinderabzuges;</p><p>d. Einführung eines zusätzlichen Aus- und Weiterbildungsabzuges;</p><p>e. Einführung eines Abzuges für die Kosten für die obligatorischen Krankenkassenprämien.</p>
- Familienbesteuerung
Back to List