Umweltverträglichkeitsprüfung. Vereinfachung

ShortId
04.3386
Id
20043386
Updated
27.07.2023 20:25
Language
de
Title
Umweltverträglichkeitsprüfung. Vereinfachung
AdditionalIndexing
12;52;Umweltverträglichkeitsprüfung;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die UVP ist auf Projekte zu beschränken, welche in erheblichem Mass die Umwelt beeinträchtigen. Die Liste im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist zu umfangreich und deshalb zu reduzieren.</p><p>Sodann führen die Umweltverträglichkeitsprüfungen zunehmend zu unnötigen und kostspieligen Verzögerungen von grossen und wichtigen Bauten. Die heutige lange Verfahrensdauer verursacht grosse Unsicherheiten bei den Investoren und verhindert oftmals die Realisierung von wirtschaftlich sinnvollen Bauvorhaben.</p><p>Die langen Verfahrensdauern führen dazu, dass Bauherren gegen ihren Willen Kompromisse eingehen müssen, nur um einen Rekurs zu verhindern. Dieser Umstand führt auch zu Missbräuchen. In verschiedenen Fällen wurden offenbar Rekurse gegen Geldzahlungen zurückgezogen.</p><p>Bauherren haben bei der Einreichung von Gesuchen gesetzliche Fristen einzuhalten. Es ist nicht einzusehen, warum Behörden und Rekursinstanzen die Gesuche nicht auch innert einer vorgeschriebenen Frist prüfen und entscheiden sollen.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sind jene Anlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterstellen, von denen ohne entsprechende Umweltschutzmassnahmen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. In seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 18. Februar 2004 zum Postulat 01.3266 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates kam der Bundesrat u. a. zum Schluss, dass die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen im Anhang der UVPV zu überprüfen sei. Dies mit dem Ziel, die gesamte Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen an die aktuellen umweltrechtlichen Anforderungen anzupassen. Der Bundesrat hat im erwähnten Bericht auch die Überprüfung der UVP-Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a bis d USG (Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes) im Hinblick auf eine Beschleunigung der Verfahren als prioritäres Handlungsfeld zur Optimierung der UVP erkannt. Das UVEK/Buwal wurde daher beauftragt, unter Beizug der kantonalen Fachstellen Vorschläge im Hinblick auf eine Straffung der UVP-Verfahren zu erarbeiten. Diese Arbeiten sind bereits im Gang.</p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, die ersten beiden Punkte der Motion anzunehmen.</p><p>Anders präsentiert sich die Ausgangslage zum Anliegen des Motionärs, die Änderungen der UVPV gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung dem Parlament zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Ein Erlass einer Verordnung durch das Parlament gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung ist nur möglich, wenn auf Gesetzesstufe eine entsprechende Delegationsnorm festgesetzt wurde. Im Bereich UVP hat jedoch gemäss USG der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Punkte 1 und 2 sowie die Ablehnung von Punkt 3 der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt: </p><p>1. den Katalog der UVP-pflichtigen Anlagen gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) zu reduzieren;</p><p>2. das dort geregelte Verfahren für die Prüfung der Umweltverträglichkeitsberichte zu straffen; und </p><p>3. das Ganze in Form einer Verordnung gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung dem Parlament zur Beschlussfassung zu unterbreiten.</p>
  • Umweltverträglichkeitsprüfung. Vereinfachung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die UVP ist auf Projekte zu beschränken, welche in erheblichem Mass die Umwelt beeinträchtigen. Die Liste im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist zu umfangreich und deshalb zu reduzieren.</p><p>Sodann führen die Umweltverträglichkeitsprüfungen zunehmend zu unnötigen und kostspieligen Verzögerungen von grossen und wichtigen Bauten. Die heutige lange Verfahrensdauer verursacht grosse Unsicherheiten bei den Investoren und verhindert oftmals die Realisierung von wirtschaftlich sinnvollen Bauvorhaben.</p><p>Die langen Verfahrensdauern führen dazu, dass Bauherren gegen ihren Willen Kompromisse eingehen müssen, nur um einen Rekurs zu verhindern. Dieser Umstand führt auch zu Missbräuchen. In verschiedenen Fällen wurden offenbar Rekurse gegen Geldzahlungen zurückgezogen.</p><p>Bauherren haben bei der Einreichung von Gesuchen gesetzliche Fristen einzuhalten. Es ist nicht einzusehen, warum Behörden und Rekursinstanzen die Gesuche nicht auch innert einer vorgeschriebenen Frist prüfen und entscheiden sollen.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sind jene Anlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterstellen, von denen ohne entsprechende Umweltschutzmassnahmen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. In seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 18. Februar 2004 zum Postulat 01.3266 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates kam der Bundesrat u. a. zum Schluss, dass die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen im Anhang der UVPV zu überprüfen sei. Dies mit dem Ziel, die gesamte Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen an die aktuellen umweltrechtlichen Anforderungen anzupassen. Der Bundesrat hat im erwähnten Bericht auch die Überprüfung der UVP-Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a bis d USG (Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichtes) im Hinblick auf eine Beschleunigung der Verfahren als prioritäres Handlungsfeld zur Optimierung der UVP erkannt. Das UVEK/Buwal wurde daher beauftragt, unter Beizug der kantonalen Fachstellen Vorschläge im Hinblick auf eine Straffung der UVP-Verfahren zu erarbeiten. Diese Arbeiten sind bereits im Gang.</p><p>Der Bundesrat ist daher bereit, die ersten beiden Punkte der Motion anzunehmen.</p><p>Anders präsentiert sich die Ausgangslage zum Anliegen des Motionärs, die Änderungen der UVPV gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung dem Parlament zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Ein Erlass einer Verordnung durch das Parlament gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung ist nur möglich, wenn auf Gesetzesstufe eine entsprechende Delegationsnorm festgesetzt wurde. Im Bereich UVP hat jedoch gemäss USG der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Punkte 1 und 2 sowie die Ablehnung von Punkt 3 der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt: </p><p>1. den Katalog der UVP-pflichtigen Anlagen gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) zu reduzieren;</p><p>2. das dort geregelte Verfahren für die Prüfung der Umweltverträglichkeitsberichte zu straffen; und </p><p>3. das Ganze in Form einer Verordnung gemäss Artikel 163 der Bundesverfassung dem Parlament zur Beschlussfassung zu unterbreiten.</p>
    • Umweltverträglichkeitsprüfung. Vereinfachung

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