Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht
- ShortId
-
04.3388
- Id
-
20043388
- Updated
-
28.07.2023 13:36
- Language
-
de
- Title
-
Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht
- AdditionalIndexing
-
09;Armeeeinsatz;friedenserhaltende Mission;Militärdienstpflicht;Friedenspolitik
- 1
-
- L04K04010303, friedenserhaltende Mission
- L04K04020304, Armeeeinsatz
- L03K040103, Friedenspolitik
- L05K0402031002, Militärdienstpflicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Friedensfördernde Auslandeinsätze leisten einen wertvollen Beitrag zur Stabilisierung der entsprechenden Region und ermöglichen oft erst zivile Hilfe. Zudem ergeben sich aus solchen Auslandeinsätzen auch wertvolle Rückschlüsse für die Schweizer Armee. Mit der vollumfänglichen Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht wird ein zusätzlicher Anreiz für solche Einsätze geschaffen. Mehr Personal zur Auswahl bedeutet dabei auch eine Steigerung der Qualität. Zudem ermöglicht die voIlumfängliche Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht eine Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Angehörigen der Armee, die Assistenzdienste leisten.</p>
- <p>Das Armeeleitbild XXI (BBl 2002 998ff.) hält fest, dass die Armee mittelfristig die Fähigkeit erwerben soll, sich an einer friedensunterstützenden Operation mit maximal einem Verband in Bataillonsstärke oder alternativ zwei verstärkten Einheiten gleichzeitig zu beteiligen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzesauftrag zur Friedensförderung erfüllt und die dafür notwendigen Mittel für den in Aussicht gestellten Ausbau bereitgestellt werden müssen. Bei der Rekrutierung des Personals für den Friedensförderungsdienst sollen zunächst die bestehenden Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.</p><p>Mit der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2004, ist die Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht in Artikel 65a des Militärgesetzes (SR 510.10) neu geregelt worden. Es wird konsequent unterschieden zwischen besoldeten Einsätzen (mit voller Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht) und Einsätzen im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses mit Entschädigung (ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht). Das bezieht sich sowohl auf Assistenzdienst (im In- und Ausland) als auch auf Friedensförderungsdienst.</p><p>Dementsprechend kann Friedensförderungsdienst auf zwei Arten geleistet werden:</p><p>- als Zeitmilitär ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht;</p><p>- als besoldeter Milizangehöriger mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.</p><p>Diese Möglichkeit ist neu und wurde in der Praxis bis heute nicht genutzt. Dies mag daran liegen, dass die geltenden Ansätze der Erwerbsersatzordnung im Vergleich zu den marktüblichen Löhnen, wie sie Zeitmilitärs für Auslandeinsätze angeboten werden, deutlich tiefer sind.</p><p>Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die Besonderheiten der Auslandeinsätze im Rahmen der Friedensförderung im Vergleich zu Einsätzen im Rahmen eines Assistenzdienstes im Inland zu einer erheblichen Mehrbelastung der eingesetzten Personen führt. So sind die Möglichkeiten von Kontakten zum Familien- und Freundeskreis beschränkt, Stellensuche und Weiterbildungsmöglichkeiten während des Einsatzes bedeutend erschwert und somit die Chancen auf rasche Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt erheblich reduziert.</p><p>Denkbar ist auch, dass nur ein Teil des Einsatzes mit Soldberechtigung und mit Anrechnung bis zur Anzahl noch nicht geleisteter Ausbildungsdiensttage, der übrige Teil des Einsatzes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (mit Lohnzahlung und ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht) geleistet wird.</p><p>Für Zeitmilitärs kann der Bundesrat die von der Motion verlangte "volle Anrechenbarkeit" nicht mittragen, weil sie den Bedürfnissen der Armee, insbesondere im Wissenstransfer, zu wenig Rechnung trägt.</p><p>In Bezug auf besoldeten Friedensförderungsdienst ist der Bundesrat gewillt, bestehende faktische Hindernisse und Benachteiligungen abzubauen. Er will Möglichkeiten zu einer verbesserten Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung oder andere geeignete Instrumente prüfen, welche die Benachteiligung von Freiwilligen, die auf dieser Basis Friedensförderungsdienst leisten möchten, gegenüber dem auf Vertragsbasis angestellten Personal verringern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Rechtsgrundlagen einzuleiten, sodass die in friedensfördernden Auslandeinsätzen geleisteten Diensttage vollumfänglich an die Gesamtdienstpflicht angerechnet werden.</p>
- Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Friedensfördernde Auslandeinsätze leisten einen wertvollen Beitrag zur Stabilisierung der entsprechenden Region und ermöglichen oft erst zivile Hilfe. Zudem ergeben sich aus solchen Auslandeinsätzen auch wertvolle Rückschlüsse für die Schweizer Armee. Mit der vollumfänglichen Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht wird ein zusätzlicher Anreiz für solche Einsätze geschaffen. Mehr Personal zur Auswahl bedeutet dabei auch eine Steigerung der Qualität. Zudem ermöglicht die voIlumfängliche Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht eine Gleichbehandlung gegenüber denjenigen Angehörigen der Armee, die Assistenzdienste leisten.</p>
- <p>Das Armeeleitbild XXI (BBl 2002 998ff.) hält fest, dass die Armee mittelfristig die Fähigkeit erwerben soll, sich an einer friedensunterstützenden Operation mit maximal einem Verband in Bataillonsstärke oder alternativ zwei verstärkten Einheiten gleichzeitig zu beteiligen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzesauftrag zur Friedensförderung erfüllt und die dafür notwendigen Mittel für den in Aussicht gestellten Ausbau bereitgestellt werden müssen. Bei der Rekrutierung des Personals für den Friedensförderungsdienst sollen zunächst die bestehenden Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden.</p><p>Mit der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2004, ist die Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht in Artikel 65a des Militärgesetzes (SR 510.10) neu geregelt worden. Es wird konsequent unterschieden zwischen besoldeten Einsätzen (mit voller Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht) und Einsätzen im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses mit Entschädigung (ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht). Das bezieht sich sowohl auf Assistenzdienst (im In- und Ausland) als auch auf Friedensförderungsdienst.</p><p>Dementsprechend kann Friedensförderungsdienst auf zwei Arten geleistet werden:</p><p>- als Zeitmilitär ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht;</p><p>- als besoldeter Milizangehöriger mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.</p><p>Diese Möglichkeit ist neu und wurde in der Praxis bis heute nicht genutzt. Dies mag daran liegen, dass die geltenden Ansätze der Erwerbsersatzordnung im Vergleich zu den marktüblichen Löhnen, wie sie Zeitmilitärs für Auslandeinsätze angeboten werden, deutlich tiefer sind.</p><p>Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die Besonderheiten der Auslandeinsätze im Rahmen der Friedensförderung im Vergleich zu Einsätzen im Rahmen eines Assistenzdienstes im Inland zu einer erheblichen Mehrbelastung der eingesetzten Personen führt. So sind die Möglichkeiten von Kontakten zum Familien- und Freundeskreis beschränkt, Stellensuche und Weiterbildungsmöglichkeiten während des Einsatzes bedeutend erschwert und somit die Chancen auf rasche Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt erheblich reduziert.</p><p>Denkbar ist auch, dass nur ein Teil des Einsatzes mit Soldberechtigung und mit Anrechnung bis zur Anzahl noch nicht geleisteter Ausbildungsdiensttage, der übrige Teil des Einsatzes im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (mit Lohnzahlung und ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht) geleistet wird.</p><p>Für Zeitmilitärs kann der Bundesrat die von der Motion verlangte "volle Anrechenbarkeit" nicht mittragen, weil sie den Bedürfnissen der Armee, insbesondere im Wissenstransfer, zu wenig Rechnung trägt.</p><p>In Bezug auf besoldeten Friedensförderungsdienst ist der Bundesrat gewillt, bestehende faktische Hindernisse und Benachteiligungen abzubauen. Er will Möglichkeiten zu einer verbesserten Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung oder andere geeignete Instrumente prüfen, welche die Benachteiligung von Freiwilligen, die auf dieser Basis Friedensförderungsdienst leisten möchten, gegenüber dem auf Vertragsbasis angestellten Personal verringern würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Rechtsgrundlagen einzuleiten, sodass die in friedensfördernden Auslandeinsätzen geleisteten Diensttage vollumfänglich an die Gesamtdienstpflicht angerechnet werden.</p>
- Anrechnung von friedensfördernden Auslandeinsätzen an die Gesamtdienstpflicht
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