Legislaturplanung. Rückkehr zum alten Recht

ShortId
04.3389
Id
20043389
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Legislaturplanung. Rückkehr zum alten Recht
AdditionalIndexing
04;0421
1
  • L06K080602010102, Regierungsprogramm
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Tatsache, dass das Geschäft "Legislaturplanung" nach zahlreichen Sitzungsstunden sich schliesslich mit der Ablehnung der Vorlage und somit im Papierkorb endete, hat deutlich vor Augen geführt, dass die aktuelle Regelung nicht praxistauglich ist. Darüber ist sich die Mehrheit des Rates einig. Eine Änderung des Parlamentsgesetzes drängt sich daher auf.</p>
  • <p>Stellungnahme der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Februar 2006</p><p></p><p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Die SPK hat am 3. November 2005 dem Nationalrat den Entwurf für eine Änderung des Parlamentsgesetzes unterbreitet, welcher das Verfahren der Behandlung der Legislaturplanung im Parlament aufgrund der im Jahre 2004 gemachten Erfahrungen abändert (04.438/04.449 pa. iv. Legislaturplanung). Die Motion ist damit in formeller Hinsicht gegenstandslos geworden: Der mit einer allfälligen Annahme der Motion zu erteilende Auftrag zur Ausarbeitung einer Gesetzesänderung ist bereits erfüllt. </p><p>In inhaltlicher Hinsicht hat die SPK allerdings eine andere Lösung gewählt, als dies die Motion fordert. Im Bericht vom 3. November 2005 erinnert die SPK in Ziffer 2.2. an die Gründe, die bei der Beratung des Parlamentsgesetzes zum Wechsel von der formellen Kenntnisnahme mit Richtlinienmotionen zur Beschlussfassung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses geführt haben, und gelangt zur Schlussfolgerung: "Die (...) wichtigen Gründe, die zu Beginn der vorangehenden Legislaturperiode das Parlament zu einem Systemwechsel bewogen haben, gelten nach wie vor. Bei der ersten Anwendung des neuen Verfahrens sind zwar Probleme aufgetreten. Nun gleich wieder zum alten, vor kurzem einhellig für unbefriedigend befundenen Verfahren zurückzukehren, würde aber bedeuten, das Kind mit dem Bade auszuschütten'. Vielmehr sollen die Kinderkrankheiten' geheilt, d.h. die Ursachen der aufgetretenen Probleme sorgfältig analysiert und durch gezielte Verbesserungen des Verfahrens behoben werden."</p><p>Falls die Urheber der Motion an ihrer inhaltlichen Position festhalten, so können sie dies im Rahmen der Behandlung des Gesetzesentwurfes der SPK entweder mit entsprechenden Änderungsanträgen oder mit einem Antrag auf Rückweisung an die Kommission zielgerichteter tun als mit der vorliegenden Motion.</p><p></p><p>Die SPK beantragt mit 15:6 Stimmen, die Motion abzulehnen.</p><p>Die Kommissionsminderheit (Schibli, Amstutz, Fehr Hans, Hutter Jasmin, Joder, Perrin) beantragt, die Motion anzunehmen.</p>
  • <p>Die Bundesversammlung wird beauftragt, eine Revision der Artikel 146 und 147 des Parlamentsgesetzes vorzunehmen mit dem Ziel, das alte Recht wiederherzustellen, also die Entscheidkompetenz über die Legislaturplanung beim Bundesrat zu belassen.</p>
  • Legislaturplanung. Rückkehr zum alten Recht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Tatsache, dass das Geschäft "Legislaturplanung" nach zahlreichen Sitzungsstunden sich schliesslich mit der Ablehnung der Vorlage und somit im Papierkorb endete, hat deutlich vor Augen geführt, dass die aktuelle Regelung nicht praxistauglich ist. Darüber ist sich die Mehrheit des Rates einig. Eine Änderung des Parlamentsgesetzes drängt sich daher auf.</p>
    • <p>Stellungnahme der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Februar 2006</p><p></p><p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Die SPK hat am 3. November 2005 dem Nationalrat den Entwurf für eine Änderung des Parlamentsgesetzes unterbreitet, welcher das Verfahren der Behandlung der Legislaturplanung im Parlament aufgrund der im Jahre 2004 gemachten Erfahrungen abändert (04.438/04.449 pa. iv. Legislaturplanung). Die Motion ist damit in formeller Hinsicht gegenstandslos geworden: Der mit einer allfälligen Annahme der Motion zu erteilende Auftrag zur Ausarbeitung einer Gesetzesänderung ist bereits erfüllt. </p><p>In inhaltlicher Hinsicht hat die SPK allerdings eine andere Lösung gewählt, als dies die Motion fordert. Im Bericht vom 3. November 2005 erinnert die SPK in Ziffer 2.2. an die Gründe, die bei der Beratung des Parlamentsgesetzes zum Wechsel von der formellen Kenntnisnahme mit Richtlinienmotionen zur Beschlussfassung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses geführt haben, und gelangt zur Schlussfolgerung: "Die (...) wichtigen Gründe, die zu Beginn der vorangehenden Legislaturperiode das Parlament zu einem Systemwechsel bewogen haben, gelten nach wie vor. Bei der ersten Anwendung des neuen Verfahrens sind zwar Probleme aufgetreten. Nun gleich wieder zum alten, vor kurzem einhellig für unbefriedigend befundenen Verfahren zurückzukehren, würde aber bedeuten, das Kind mit dem Bade auszuschütten'. Vielmehr sollen die Kinderkrankheiten' geheilt, d.h. die Ursachen der aufgetretenen Probleme sorgfältig analysiert und durch gezielte Verbesserungen des Verfahrens behoben werden."</p><p>Falls die Urheber der Motion an ihrer inhaltlichen Position festhalten, so können sie dies im Rahmen der Behandlung des Gesetzesentwurfes der SPK entweder mit entsprechenden Änderungsanträgen oder mit einem Antrag auf Rückweisung an die Kommission zielgerichteter tun als mit der vorliegenden Motion.</p><p></p><p>Die SPK beantragt mit 15:6 Stimmen, die Motion abzulehnen.</p><p>Die Kommissionsminderheit (Schibli, Amstutz, Fehr Hans, Hutter Jasmin, Joder, Perrin) beantragt, die Motion anzunehmen.</p>
    • <p>Die Bundesversammlung wird beauftragt, eine Revision der Artikel 146 und 147 des Parlamentsgesetzes vorzunehmen mit dem Ziel, das alte Recht wiederherzustellen, also die Entscheidkompetenz über die Legislaturplanung beim Bundesrat zu belassen.</p>
    • Legislaturplanung. Rückkehr zum alten Recht

Back to List