Wettbewerbsverzerrung zwischen der Post und den privaten Dienstleistern
- ShortId
-
04.3398
- Id
-
20043398
- Updated
-
28.07.2023 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbsverzerrung zwischen der Post und den privaten Dienstleistern
- AdditionalIndexing
-
34;Post;Nutzfahrzeug;Wettbewerbsbeschränkung;privates Unternehmen;Güterverkehr auf der Strasse;Postauto;Verkehrsunternehmen;Nachtfahrverbot
- 1
-
- L04K12020202, Post
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L05K1803010105, Postauto
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L04K18020404, Nachtfahrverbot
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Private Paketdienstleister bieten im Wettbewerb mit der Schweizer Post in den erlaubten Sektoren ihre Dienstleistungen an. Private Post- und Paketdienstleister unterstehen in der Schweiz dem Nachtfahrverbot für LKW, können also ihre Pakete über Nacht nicht auf der Strasse transportieren. Die Einhaltung des Nachtfahrverbotes der privaten Paketdienstleister wird nachweislich von der Polizei regelmässig kontrolliert.</p><p>Die Schweizerische Post unterläuft regelmässig das Nachtfahrverbot in den wettbewerbsoffenen Diensten mit dem Hinweis auf den Service public, da kein Mensch auf die Idee käme, dass dies nicht legal sein könnte, obwohl ganze LKW-Ladungen nur dem Wettbewerb unterstellte Pakete enthalten.</p>
- <p>Vorbemerkungen</p><p>Gemäss Postgesetz muss die Post einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs erbringen. Der Universaldienst ist in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen anzubieten. Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. Mit der Erteilung des Auftrages an einen einzigen Anbieter hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der Universaldienst landesweit zu gleichen Bedingungen angeboten wird. Damit die Post den Universaldienst in der heute gebotenen Qualität sicherstellen kann, ist sie auf Nachttransporte angewiesen. Aus diesem Grund ist die Post für den Unversaldienst vom Nachtfahrverbot ausgenommen.</p><p>Nebst der Leistungspflicht ist die Post im Universaldienst an den Kontrahierungszwang und das Gleichbehandlungsgebot gebunden (Botschaft zum Postgesetz, BBl 1996 III 1274). Die reservierten Dienste (Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen) dürfen nur von der Post erbracht werden. Die nicht reservierten Dienste (Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr; Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm, Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zahlungsverkehr) müssen von der Post angeboten werden. Die privaten Anbieter dürfen hingegen in Konkurrenz zur Post die nicht reservierten Dienste anbieten; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Zur Erbringung von Wettbewerbsdiensten ist die Post berechtigt, aber nicht verpflichtet; sie ist in diesem Bereich, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.</p><p>Alle Dienste, die weder durch das Gesetz den reservierten noch durch den Bundesrat den nicht reservierten zugewiesen sind, gelten als Wettbewerbsdienste (Botschaft zum Postgesetz, BBl 1996 III 1284). Die Wettbewerbsdienste umfassen gemäss Postverordnung insbesondere die Beförderung von Briefen und Paketen ausserhalb des Universaldienstes sowie Express-, Kurier- und Stückgutsendungen.</p><p>1. Gemäss Postgesetz ist die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter (Art. 9 Abs. 3 Postgesetz). Mit anderen Worten: Wo die Post keine gesetzliche Leistungspflicht hat, soll sie in wirtschafts- und ordnungspolitischer Hinsicht den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie ihre Konkurrenten unterstehen, damit es nicht zu Marktverzerrungen kommt.</p><p>2./3. Gemäss der heute geltenden Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr das Nachtfahrverbot, insbesondere für schwere Motorwagen (ab 3500 Kilogramm Gesamtgewicht). Die Schweizerische Post ist aus den genannten Gründen generell vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen (Art. 91 Abs. 4 Bst. d VRV).</p><p>Nachtfahrbewilligungen werden heute u. a. erteilt, wenn sie zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht dienen (Art. 92 Abs. 3 Bst. e VRV). Diese Privilegierung lässt sich damit begründen, dass die Post die Universaldienstverpflichtung hat; diese gilt insbesondere auch für die Paketbeförderung (Pakete bis 20 Kilogramm), d. h. auch für die nicht reservierten Dienste.</p><p>Nach erfolgter Paketmarktöffnung gab das UVEK den Auftrag, die generelle Ausnahme vom Nachtfahrverbot für die Post zu überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass zur Durchsetzung des Nachtfahrverbotes für Wettbewerbsdienste und zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 des Postgesetzes die Verkehrsregelnverordnung revidiert werden soll. Die generelle Ausnahme der Schweizerischen Post vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91 Abs. 4 Bst. d VRV) soll insoweit eingeschränkt werden, als nur noch Fahrten im Rahmen der gesetzlichen Universaldienstverpflichtung gemäss Postgesetz privilegiert sind. Es ist jedoch vorgesehen, dass einerseits aus Kosten- und Effizienzgründen (kein Doppeltransport während des Nachtfahrverbotes: Lastwagen für Universaldienst, Lieferwagen für Wettbewerbsdienst; unverhältnismässiger Aufwand für Trennung der Sendungen des Universaldienstes und der Wettbewerbsdienste) und andererseits aus ökologischen Gründen die Schweizerische Post im Umfang von maximal 25 Prozent auch Wettbewerbsdienstsendungen auf dem Lastwagen mitführen darf.</p><p>Die Schaffung einer Regelung, welche die privaten Anbieter ohne Universaldienstverpflichtung neu vom Nachtfahrverbot ausnehmen würde, lehnt der Bundesrat hingegen aus rechtlichen und sachlichen Gründen im jetzigen Zeitpunkt ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass es bei den Wettbewerbsdiensten nicht zu Marktverzerrungen kommen sollte?</p><p>Ist er einverstanden, dass das Nachtfahrverbot für die Wettbewerbsdienste bei der Schweizerischen Post ebenfalls durchgesetzt werden sollte? Alternativ dazu, dass die privaten Anbieter ebenfalls eine Nachtfahrerlaubnis erhalten sollten?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, diese Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der Privatwirtschaft zu unterbinden?</p>
- Wettbewerbsverzerrung zwischen der Post und den privaten Dienstleistern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Private Paketdienstleister bieten im Wettbewerb mit der Schweizer Post in den erlaubten Sektoren ihre Dienstleistungen an. Private Post- und Paketdienstleister unterstehen in der Schweiz dem Nachtfahrverbot für LKW, können also ihre Pakete über Nacht nicht auf der Strasse transportieren. Die Einhaltung des Nachtfahrverbotes der privaten Paketdienstleister wird nachweislich von der Polizei regelmässig kontrolliert.</p><p>Die Schweizerische Post unterläuft regelmässig das Nachtfahrverbot in den wettbewerbsoffenen Diensten mit dem Hinweis auf den Service public, da kein Mensch auf die Idee käme, dass dies nicht legal sein könnte, obwohl ganze LKW-Ladungen nur dem Wettbewerb unterstellte Pakete enthalten.</p>
- <p>Vorbemerkungen</p><p>Gemäss Postgesetz muss die Post einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs erbringen. Der Universaldienst ist in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen anzubieten. Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. Mit der Erteilung des Auftrages an einen einzigen Anbieter hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der Universaldienst landesweit zu gleichen Bedingungen angeboten wird. Damit die Post den Universaldienst in der heute gebotenen Qualität sicherstellen kann, ist sie auf Nachttransporte angewiesen. Aus diesem Grund ist die Post für den Unversaldienst vom Nachtfahrverbot ausgenommen.</p><p>Nebst der Leistungspflicht ist die Post im Universaldienst an den Kontrahierungszwang und das Gleichbehandlungsgebot gebunden (Botschaft zum Postgesetz, BBl 1996 III 1274). Die reservierten Dienste (Beförderung der adressierten inländischen und aus dem Ausland eingehenden Briefpostsendungen) dürfen nur von der Post erbracht werden. Die nicht reservierten Dienste (Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr; Beförderung von adressierten Paketen bis 20 Kilogramm, Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zahlungsverkehr) müssen von der Post angeboten werden. Die privaten Anbieter dürfen hingegen in Konkurrenz zur Post die nicht reservierten Dienste anbieten; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Zur Erbringung von Wettbewerbsdiensten ist die Post berechtigt, aber nicht verpflichtet; sie ist in diesem Bereich, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.</p><p>Alle Dienste, die weder durch das Gesetz den reservierten noch durch den Bundesrat den nicht reservierten zugewiesen sind, gelten als Wettbewerbsdienste (Botschaft zum Postgesetz, BBl 1996 III 1284). Die Wettbewerbsdienste umfassen gemäss Postverordnung insbesondere die Beförderung von Briefen und Paketen ausserhalb des Universaldienstes sowie Express-, Kurier- und Stückgutsendungen.</p><p>1. Gemäss Postgesetz ist die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter (Art. 9 Abs. 3 Postgesetz). Mit anderen Worten: Wo die Post keine gesetzliche Leistungspflicht hat, soll sie in wirtschafts- und ordnungspolitischer Hinsicht den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie ihre Konkurrenten unterstehen, damit es nicht zu Marktverzerrungen kommt.</p><p>2./3. Gemäss der heute geltenden Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr das Nachtfahrverbot, insbesondere für schwere Motorwagen (ab 3500 Kilogramm Gesamtgewicht). Die Schweizerische Post ist aus den genannten Gründen generell vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen (Art. 91 Abs. 4 Bst. d VRV).</p><p>Nachtfahrbewilligungen werden heute u. a. erteilt, wenn sie zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht dienen (Art. 92 Abs. 3 Bst. e VRV). Diese Privilegierung lässt sich damit begründen, dass die Post die Universaldienstverpflichtung hat; diese gilt insbesondere auch für die Paketbeförderung (Pakete bis 20 Kilogramm), d. h. auch für die nicht reservierten Dienste.</p><p>Nach erfolgter Paketmarktöffnung gab das UVEK den Auftrag, die generelle Ausnahme vom Nachtfahrverbot für die Post zu überprüfen. Die Überprüfung ergab, dass zur Durchsetzung des Nachtfahrverbotes für Wettbewerbsdienste und zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 des Postgesetzes die Verkehrsregelnverordnung revidiert werden soll. Die generelle Ausnahme der Schweizerischen Post vom Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91 Abs. 4 Bst. d VRV) soll insoweit eingeschränkt werden, als nur noch Fahrten im Rahmen der gesetzlichen Universaldienstverpflichtung gemäss Postgesetz privilegiert sind. Es ist jedoch vorgesehen, dass einerseits aus Kosten- und Effizienzgründen (kein Doppeltransport während des Nachtfahrverbotes: Lastwagen für Universaldienst, Lieferwagen für Wettbewerbsdienst; unverhältnismässiger Aufwand für Trennung der Sendungen des Universaldienstes und der Wettbewerbsdienste) und andererseits aus ökologischen Gründen die Schweizerische Post im Umfang von maximal 25 Prozent auch Wettbewerbsdienstsendungen auf dem Lastwagen mitführen darf.</p><p>Die Schaffung einer Regelung, welche die privaten Anbieter ohne Universaldienstverpflichtung neu vom Nachtfahrverbot ausnehmen würde, lehnt der Bundesrat hingegen aus rechtlichen und sachlichen Gründen im jetzigen Zeitpunkt ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass es bei den Wettbewerbsdiensten nicht zu Marktverzerrungen kommen sollte?</p><p>Ist er einverstanden, dass das Nachtfahrverbot für die Wettbewerbsdienste bei der Schweizerischen Post ebenfalls durchgesetzt werden sollte? Alternativ dazu, dass die privaten Anbieter ebenfalls eine Nachtfahrerlaubnis erhalten sollten?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, diese Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der Privatwirtschaft zu unterbinden?</p>
- Wettbewerbsverzerrung zwischen der Post und den privaten Dienstleistern
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