Mehrwertsteuer. Höhere Besteuerung der Luxusgüter
- ShortId
-
04.3405
- Id
-
20043405
- Updated
-
28.07.2023 12:59
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer. Höhere Besteuerung der Luxusgüter
- AdditionalIndexing
-
24;Mehrwertsteuersatz;Luxusgüterindustrie;Mehrwertsteuer;Konsumgut
- 1
-
- L05K1107010301, Mehrwertsteuersatz
- L04K07050805, Luxusgüterindustrie
- L05K0701060203, Konsumgut
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die ohne die gewünschten Differenzierungen erhoben wird. So erfahren die Luxusgüter die gleiche Behandlung wie andere Güter, obwohl die Käufer einen höheren Steuersatz verkraften könnten.</p><p>Wir sind weiterhin der Ansicht, dass die Mehrwertsteuer nicht alle Arten von Konsumgütern in gleicher Weise treffen sollte, wie das heute der Fall ist. Im Gegenteil sollte diese indirekte Steuer abgestuft werden, damit im Bereich der Luxusgüter eine höhere Besteuerung möglich ist. Auf diese Weise würde die Mehrwertsteuer, vor allem im Moment der Erhebung, den sozialen und solidarischen Charakter bekommen, der ihr heute fehlt.</p><p>Diese Motion beabsichtigt in keiner Weise, die ermässigten Steuersätze für Güter des täglichen Bedarfes und für Beherbungsleistungen infrage zu stellen.</p><p>Ihre Umsetzung würde keine generelle Erhöhung der steuerlichen Belastung bedeuten, sondern lediglich eine gerechtere Verteilung; sie würde dazu beitragen, dass die ermässigten Steuersätze beibehalten werden können.</p>
- <p>1. Mit der Motion wird verlangt, dass der Bundesrat anlässlich der nächsten Revision des Mehrwertsteuergesetzes die Einführung eines höheren Steuersatzes für Luxusartikel vorschlägt. Damit würde die Mehrwertsteuer neben dem Normalsatz von derzeit 7,6 Prozent, dem reduzierten Satz von derzeit 2,4 Prozent und dem Sondersatz für die Hotellerie von derzeit 3,6 Prozent einen vierten Steuersatz einführen. Dies würde den Bestrebungen der Neuen Finanzordnung entgegenlaufen, die ja die Zahl der Steuersätze aus Gründen der Einfachheit des Steuersystems möglichst gering halten will.</p><p>Das Hauptproblem dürfte jedoch in der Qualifikation eines Gutes als Luxusgut bestehen. Was Luxus ist, kann objektiv-wissenschaftlich nicht umschrieben werden. Der Begriff richtet sich vielmehr nach den persönlichen Vorstellungen eines jeden Menschen (jeder hat seine eigene Bedürfnisskala), er ist relativ und in Raum und Zeit stetem Wandel unterworfen. Die jeweiligen Bedürfnisse sind nicht allgemein durch die Bevölkerung, sondern individuell bestimmt und können nicht ohne grobe Willkür verallgemeinert werden.</p><p>Nur die wenigsten Dinge werden gemeinhin von jedem als Luxus anerkannt. Unter der Geltung der seinerzeitigen eidgenössischen Luxussteuer von 1942 bis 1958 waren z. B. ein Fotoapparat, eine Armbanduhr und ein Schallplattenspieler als Luxusgüter qualifiziert. Wohl niemand wird ernsthaft behaupten, diese Güter hätten - ihre handelsübliche Aufmachung vorausgesetzt - heute noch Luxuscharakter.</p><p>Die Problematik einer Luxusbesteuerung besteht somit einmal in der Abgrenzung des Kreises der zu erfassenden Gegenstände. Dieser unbefriedigende Ansatzpunkt muss die Luxussteuer jedoch zu einem permanenten Streitobjekt machen; das System der Mehrwertsteuer würde in der Anwendung noch unübersichtlicher und komplexer und es würden noch mehr heikle Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Ausserdem müsste der Kreis der als Luxus geltenden Gegenstände immer wieder den veränderten tatsächlichen Verhältnissen und Lebensanschauungen angepasst werden.</p><p>Soweit solche Güter, die mit dem Luxussteuersatz belastet würden, an steuerpflichtige Abnehmer geliefert werden, könnte der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. So kann z. B. ein 5-Stern-Hotel die geleisteten Vorsteuern für die kostspielige Ausstattung in Abzug bringen. Und um beim Beispiel dieses Luxus-Hotels zu bleiben: Der Salat wäre zum Normalsatz steuerbar und der Kaviar zum Luxussteuersatz. Wie wäre es aber mit dem Wein? Ab welchem Preisniveau gilt er als Luxusgut? Im Übrigen müsste dieses Hotel gegebenenfalls drei (!) Steuersätze anwenden: Den Sondersatz für die Übernachtung mit Frühstück, den Luxussteuersatz für die Abgabe von bestimmten Luxusgütern und den Normalsatz für die übrigen Leistungen.</p><p>Eine Luxussteuer ist nicht geeignet, die Steuergerechtigkeit zu verbessern; denn die individuelle Bedürfnisskala steht erfahrungsgemäss nicht in Zusammenhang mit der Höhe des Einkommens. So genannte Luxusgegenstände werden keineswegs nur von den Wohlhabenden gekauft, die man mit der vorliegenden Motion aber treffen möchte.</p><p>2. Eine Luxussteuer würde den Zielrichtungen zahlreicher parlamentarischer Vorstösse entgegenlaufen, die gerade eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems anstreben. Erwähnt seien namentlich das Postulat Raggenbass 03.3087, "Mehrwertsteuer. Evaluation", sowie die Motion Schlüer 04.3338, "Reduktion des Mehrwertsteueraufwandes".</p><p>3. Die Einführung einer Luxussteuer würde klar dem EU-Recht widersprechen.</p><p>Die Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz und die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes legen für sämtliche Mitgliedstaaten verbindliche Steuermindestsätze fest. Der Normalsatz hat mindestens 15 Prozent zu betragen. Daneben dürfen die Unionsstaaten einen oder zwei ermässigte Steuersätze anwenden, die aber nicht weniger als 5 Prozent betragen dürfen. Das EU-Recht schreibt also einen Normalsatz und höchstens zwei reduzierte Steuersätze vor. Ein erhöhter Steuersatz, z. B. für Luxusgüter, ist jedoch ausgeschlossen.</p><p>Selbstverständlich entfaltet das europäische Steuerrecht keine unmittelbare Wirkung auf die schweizerische Steuerrechtsordnung. Es steht aber ausser Frage, dass das schweizerische Mehrwertsteuerrecht zunehmend durch die europäische Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt wird. So wollte der Verfassunggeber die schweizerische Verbrauchsbesteuerung bewusst derjenigen der EU und ihrer Mitgliedstaaten annähern. Damit wird nicht zuletzt die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft bezweckt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revison des Mehrwertsteuergesetzes dem Parlament einen Vorschlag zu einer besonderen Besteuerung der Luxusgüter zu unterbreiten, indem entsprechende Bestimmungen neu eingeführt oder bestehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 36, geändert werden.</p>
- Mehrwertsteuer. Höhere Besteuerung der Luxusgüter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die ohne die gewünschten Differenzierungen erhoben wird. So erfahren die Luxusgüter die gleiche Behandlung wie andere Güter, obwohl die Käufer einen höheren Steuersatz verkraften könnten.</p><p>Wir sind weiterhin der Ansicht, dass die Mehrwertsteuer nicht alle Arten von Konsumgütern in gleicher Weise treffen sollte, wie das heute der Fall ist. Im Gegenteil sollte diese indirekte Steuer abgestuft werden, damit im Bereich der Luxusgüter eine höhere Besteuerung möglich ist. Auf diese Weise würde die Mehrwertsteuer, vor allem im Moment der Erhebung, den sozialen und solidarischen Charakter bekommen, der ihr heute fehlt.</p><p>Diese Motion beabsichtigt in keiner Weise, die ermässigten Steuersätze für Güter des täglichen Bedarfes und für Beherbungsleistungen infrage zu stellen.</p><p>Ihre Umsetzung würde keine generelle Erhöhung der steuerlichen Belastung bedeuten, sondern lediglich eine gerechtere Verteilung; sie würde dazu beitragen, dass die ermässigten Steuersätze beibehalten werden können.</p>
- <p>1. Mit der Motion wird verlangt, dass der Bundesrat anlässlich der nächsten Revision des Mehrwertsteuergesetzes die Einführung eines höheren Steuersatzes für Luxusartikel vorschlägt. Damit würde die Mehrwertsteuer neben dem Normalsatz von derzeit 7,6 Prozent, dem reduzierten Satz von derzeit 2,4 Prozent und dem Sondersatz für die Hotellerie von derzeit 3,6 Prozent einen vierten Steuersatz einführen. Dies würde den Bestrebungen der Neuen Finanzordnung entgegenlaufen, die ja die Zahl der Steuersätze aus Gründen der Einfachheit des Steuersystems möglichst gering halten will.</p><p>Das Hauptproblem dürfte jedoch in der Qualifikation eines Gutes als Luxusgut bestehen. Was Luxus ist, kann objektiv-wissenschaftlich nicht umschrieben werden. Der Begriff richtet sich vielmehr nach den persönlichen Vorstellungen eines jeden Menschen (jeder hat seine eigene Bedürfnisskala), er ist relativ und in Raum und Zeit stetem Wandel unterworfen. Die jeweiligen Bedürfnisse sind nicht allgemein durch die Bevölkerung, sondern individuell bestimmt und können nicht ohne grobe Willkür verallgemeinert werden.</p><p>Nur die wenigsten Dinge werden gemeinhin von jedem als Luxus anerkannt. Unter der Geltung der seinerzeitigen eidgenössischen Luxussteuer von 1942 bis 1958 waren z. B. ein Fotoapparat, eine Armbanduhr und ein Schallplattenspieler als Luxusgüter qualifiziert. Wohl niemand wird ernsthaft behaupten, diese Güter hätten - ihre handelsübliche Aufmachung vorausgesetzt - heute noch Luxuscharakter.</p><p>Die Problematik einer Luxusbesteuerung besteht somit einmal in der Abgrenzung des Kreises der zu erfassenden Gegenstände. Dieser unbefriedigende Ansatzpunkt muss die Luxussteuer jedoch zu einem permanenten Streitobjekt machen; das System der Mehrwertsteuer würde in der Anwendung noch unübersichtlicher und komplexer und es würden noch mehr heikle Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Ausserdem müsste der Kreis der als Luxus geltenden Gegenstände immer wieder den veränderten tatsächlichen Verhältnissen und Lebensanschauungen angepasst werden.</p><p>Soweit solche Güter, die mit dem Luxussteuersatz belastet würden, an steuerpflichtige Abnehmer geliefert werden, könnte der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. So kann z. B. ein 5-Stern-Hotel die geleisteten Vorsteuern für die kostspielige Ausstattung in Abzug bringen. Und um beim Beispiel dieses Luxus-Hotels zu bleiben: Der Salat wäre zum Normalsatz steuerbar und der Kaviar zum Luxussteuersatz. Wie wäre es aber mit dem Wein? Ab welchem Preisniveau gilt er als Luxusgut? Im Übrigen müsste dieses Hotel gegebenenfalls drei (!) Steuersätze anwenden: Den Sondersatz für die Übernachtung mit Frühstück, den Luxussteuersatz für die Abgabe von bestimmten Luxusgütern und den Normalsatz für die übrigen Leistungen.</p><p>Eine Luxussteuer ist nicht geeignet, die Steuergerechtigkeit zu verbessern; denn die individuelle Bedürfnisskala steht erfahrungsgemäss nicht in Zusammenhang mit der Höhe des Einkommens. So genannte Luxusgegenstände werden keineswegs nur von den Wohlhabenden gekauft, die man mit der vorliegenden Motion aber treffen möchte.</p><p>2. Eine Luxussteuer würde den Zielrichtungen zahlreicher parlamentarischer Vorstösse entgegenlaufen, die gerade eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems anstreben. Erwähnt seien namentlich das Postulat Raggenbass 03.3087, "Mehrwertsteuer. Evaluation", sowie die Motion Schlüer 04.3338, "Reduktion des Mehrwertsteueraufwandes".</p><p>3. Die Einführung einer Luxussteuer würde klar dem EU-Recht widersprechen.</p><p>Die Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz und die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes legen für sämtliche Mitgliedstaaten verbindliche Steuermindestsätze fest. Der Normalsatz hat mindestens 15 Prozent zu betragen. Daneben dürfen die Unionsstaaten einen oder zwei ermässigte Steuersätze anwenden, die aber nicht weniger als 5 Prozent betragen dürfen. Das EU-Recht schreibt also einen Normalsatz und höchstens zwei reduzierte Steuersätze vor. Ein erhöhter Steuersatz, z. B. für Luxusgüter, ist jedoch ausgeschlossen.</p><p>Selbstverständlich entfaltet das europäische Steuerrecht keine unmittelbare Wirkung auf die schweizerische Steuerrechtsordnung. Es steht aber ausser Frage, dass das schweizerische Mehrwertsteuerrecht zunehmend durch die europäische Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt wird. So wollte der Verfassunggeber die schweizerische Verbrauchsbesteuerung bewusst derjenigen der EU und ihrer Mitgliedstaaten annähern. Damit wird nicht zuletzt die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft bezweckt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revison des Mehrwertsteuergesetzes dem Parlament einen Vorschlag zu einer besonderen Besteuerung der Luxusgüter zu unterbreiten, indem entsprechende Bestimmungen neu eingeführt oder bestehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 36, geändert werden.</p>
- Mehrwertsteuer. Höhere Besteuerung der Luxusgüter
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