Euro 2004. BFF im Wettfieber

ShortId
04.3409
Id
20043409
Updated
14.11.2025 07:22
Language
de
Title
Euro 2004. BFF im Wettfieber
AdditionalIndexing
04;Leistungsauftrag;Fussball;Glücksspiel;Verwaltungstätigkeit;Bundesamt für Flüchtlinge
1
  • L05K0101010204, Fussball
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0804040102, Bundesamt für Flüchtlinge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat über diese Wetten erstmals durch den Interpellanten erfahren. Darum konnte er kein grünes Licht gegeben haben. Nach Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) ist die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist einzig aufgrund kantonalen Rechtes im entsprechenden Kantonsgebiet möglich. Auf Bundesebene besteht keine Ausnahmeregelung.</p><p>Das Anbieten und die Eingehung von Wetten sind somit nur strafbar, wenn sie gewerbsmässig ausgeübt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Gewerbsmässigkeit nur bei berufsmässigem Handeln vor, d. h., wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Zudem muss der Täter die Tat mehrfach begangen haben, in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und es muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen sei (BGE 119 IV 132).</p><p>Aufgrund dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass das im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) anlässlich der Euro 2004 durchgeführte Totospiel nicht als gewerbsmässige Wette zu qualifizieren ist. Die an diesem Totospiel beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF haben sich somit nicht strafbar gemacht.</p><p>Zur Durchführung des Totospieles ist folgendes festzuhalten: Die Ankündigung des Totospieles beschränkte sich auf die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF in Wabern. Nach Auskunft der Leitung des Bundesamtes sollen die Organisatoren des Totospieles dabei ausdrücklich betont haben, dass die Teilnahme während der Freizeit zu erfolgen hat. Der Wetteinsatz betrug 2 Franken, was bei 60 Teilnehmenden einen Gewinn von 120 Franken bedeutete, der prozentual unter den acht Bestplatzierten verteilt wurde.</p><p>Es darf mit Fug und Recht angenommen werden, dass es allen Beteiligten um die Freude und die Diskussion über die Euro 2004 (selbstverständlich während der Pause) ging und dass monetäre Interessen keine Rolle spielten. Hingegen darf die Arbeit nicht darunter leiden. Der Departementschef ist hingegen der Meinung, dass solche Lotteriespiele in den Bundesämtern nicht durchgeführt werden sollen und hat dies auch den Chefs der Bundesämter mitgeteilt. Dem Interpellanten dankt er für den Hinweis.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Fussball-Europameisterschaft begeistert die Bevölkerung und auch die Verwaltung. Während die Schweiz bis jetzt nur einen mickrigen Punkt gewonnen hat, ist in der Bundesverwaltung das Wettfieber ausgebrochen. An die 800 Angestellte des BFF haben ein E-Mail erhalten, in dem sie aufgefordert werden, während ihrer Arbeit auf ihre Favoriten an der Europameisterschaft zu setzen. Und es wird um Geld gewettet!</p><p>Hat der Bundesrat grünes Licht für die Organisation dieser Wetten im Departement von Christoph Blocher gegeben, während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz? Haben die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die dafür notwendigen Bewilligungen erteilt (Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten)?</p>
  • Euro 2004. BFF im Wettfieber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat über diese Wetten erstmals durch den Interpellanten erfahren. Darum konnte er kein grünes Licht gegeben haben. Nach Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) ist die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist einzig aufgrund kantonalen Rechtes im entsprechenden Kantonsgebiet möglich. Auf Bundesebene besteht keine Ausnahmeregelung.</p><p>Das Anbieten und die Eingehung von Wetten sind somit nur strafbar, wenn sie gewerbsmässig ausgeübt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Gewerbsmässigkeit nur bei berufsmässigem Handeln vor, d. h., wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Zudem muss der Täter die Tat mehrfach begangen haben, in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und es muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen sei (BGE 119 IV 132).</p><p>Aufgrund dieser Ausführungen ist offensichtlich, dass das im Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) anlässlich der Euro 2004 durchgeführte Totospiel nicht als gewerbsmässige Wette zu qualifizieren ist. Die an diesem Totospiel beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF haben sich somit nicht strafbar gemacht.</p><p>Zur Durchführung des Totospieles ist folgendes festzuhalten: Die Ankündigung des Totospieles beschränkte sich auf die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF in Wabern. Nach Auskunft der Leitung des Bundesamtes sollen die Organisatoren des Totospieles dabei ausdrücklich betont haben, dass die Teilnahme während der Freizeit zu erfolgen hat. Der Wetteinsatz betrug 2 Franken, was bei 60 Teilnehmenden einen Gewinn von 120 Franken bedeutete, der prozentual unter den acht Bestplatzierten verteilt wurde.</p><p>Es darf mit Fug und Recht angenommen werden, dass es allen Beteiligten um die Freude und die Diskussion über die Euro 2004 (selbstverständlich während der Pause) ging und dass monetäre Interessen keine Rolle spielten. Hingegen darf die Arbeit nicht darunter leiden. Der Departementschef ist hingegen der Meinung, dass solche Lotteriespiele in den Bundesämtern nicht durchgeführt werden sollen und hat dies auch den Chefs der Bundesämter mitgeteilt. Dem Interpellanten dankt er für den Hinweis.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Fussball-Europameisterschaft begeistert die Bevölkerung und auch die Verwaltung. Während die Schweiz bis jetzt nur einen mickrigen Punkt gewonnen hat, ist in der Bundesverwaltung das Wettfieber ausgebrochen. An die 800 Angestellte des BFF haben ein E-Mail erhalten, in dem sie aufgefordert werden, während ihrer Arbeit auf ihre Favoriten an der Europameisterschaft zu setzen. Und es wird um Geld gewettet!</p><p>Hat der Bundesrat grünes Licht für die Organisation dieser Wetten im Departement von Christoph Blocher gegeben, während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz? Haben die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die dafür notwendigen Bewilligungen erteilt (Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten)?</p>
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