Vortrittsrecht für Fussgänger. Mehremissionen?
- ShortId
-
04.3414
- Id
-
20043414
- Updated
-
28.07.2023 10:39
- Language
-
de
- Title
-
Vortrittsrecht für Fussgänger. Mehremissionen?
- AdditionalIndexing
-
48;52;Kohlendioxid;Fussweg;Verkehrszeichengebung;Verschmutzung durch das Auto;Strassenverkehrsordnung;Fussgänger/in;CO2-Abgabe;Abgas;Sicherheit im Strassenverkehr
- 1
-
- L06K180102010102, Fussgänger/in
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L05K0102040701, Fussweg
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L06K060201010101, Abgas
- L04K06020314, Verschmutzung durch das Auto
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1994 wurde das obligatorische Handzeichen am Fussgängerstreifen abgeschafft. Seither gilt das Vortrittsrecht der Fussgänger an den bezeichneten Stellen uneingeschränkt. In dieser Weise sollte nicht zuletzt der Fussverkehr als umweltschonende Art der Fortbewegung aufgewertet werden. Die gleiche Absicht liegt auch der heute hängigen Förderung des Langsamverkehrs zugrunde.</p><p>Seither ist verschiedentlich moniert worden, dass die Sicherheit im Strassenverkehr, namentlich diejenige der Fussgänger, deutlich verringert worden sei. Tatsächlich ist zu beobachten, dass Passanten in Beanspruchung ihres Vortrittsrechtes einfach in die Strassen laufen. Vielerorts kann zudem die Erfahrung gemacht werden, dass dieses Verhalten mehr und mehr auch von Radfahrern nachgeahmt wird. Um Unfälle mit gravierendem Ausgang zu vermeiden, sind Automobilisten immer wieder gezwungen, abrupt abzubremsen, nur um danach ihre Fahrt wieder aufzunehmen.</p><p>Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang stellen auch von Fussgängerstreifen eingerahmten Kreisel dar, die sich heute grosser Beliebtheit erfreuen.</p><p>Bekanntermassen liegen der Treibstoffverbrauch bei dieser Art der Fortbewegung, insbesondere beim Anfahren, und damit auch die durch ihn verursachten CO2-Emissionen wesentlich höher als bei flüssigem Verkehr. Das gilt für den MIV, verstärkt noch für den Güter- und Schwerverkehr. </p><p>Derzeit wird eine Lenkungssteuer auf CO2-Emissionen diskutiert, die entsprechende Vorlage soll demnächst in die Vernehmlassung gehen. Grund dafür ist eine nach wie vor prognostizierte Ziellücke, vorab im Treibstoffbereich. Das CO2-Gesetz sieht in Artikel 3 zur Erreichung der Reduktionsziele auch den Einsatz verkehrspolitischer Massnahmen vor. Im Zusammenhang mit dem Vortrittsrecht der Fussgänger ist aber eine gegenläufige Tendenz festzustellen: Die bestehende Situation trägt eher zu einer Erhöhung der Emissionen als zu deren Verringerung bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, vor einem allfälligen Entscheid für oder wider eine Lenkungssteuer auf CO2-Emissionen, die Situation umfassend zu analysieren und die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu erstellen. Dazu muss letztlich auch die Erfassung derjenigen Mehremissionen gehören, die durch das Vortrittsrecht der Fussgänger verursacht werden.</p>
- <p>Entgegen der Auffassung des Postulanten wurde 1994 nicht ein uneingeschränkt geltendes Vortrittsrecht für Fussgänger eingeführt. Neben den Rechten haben die Fussgänger am Streifen auch Pflichten, dürfen sie doch diesen nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Die Fussgänger müssen sich also vor dem Betreten des Streifens vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn möglich ist, ohne dass herannahende Fahrzeugführer zu einem brüsken Bremsmanöver genötigt werden (vgl. dazu beispielsweise BGE 129 IV 39, 121 IV 286). Diese Pflicht bestand schon vor der 1994 beschlossenen Regelung und ist weiterhin gültig; einzig nicht mehr nötig seit damals ist die spezielle Willenskundgebung des Fussgängers durch Handzeichen oder Betreten des Streifens, dass er sein Vortrittsrecht ausüben möchte. Die Revision von 1994 kann somit nicht zu Mehremissionen geführt haben.</p><p>Der Vorschlag, das Vortrittsrecht der Fussgänger zu beschränken bzw. aufzuheben, um die Emissionen zu beschränken, hätte nicht nur eine unerwünschte Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und der Sicherheit der Fussgänger zur Folge, sondern stünde auch im Widerspruch zu den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr.</p><p>Daher und angesichts der Pflicht zum effizienten Umgang mit den Ressourcen des Bundes erscheint die Erstellung eines Berichtes über zusätzliche Emissionen im Zusammenhang mit der seit 1994 geltenden Vortrittsregelung für Fussgänger als nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, welche zusätzlichen Emissionen durch das 1994 uneingeschränkt geltende Vortrittsrecht für Fussgänger verursacht werden und um welchen Wert die Emissionen durch eine moderate Anpassung bzw. durch die gänzliche Aufhebung des Vortrittsrechtes reduziert werden könnten. In der Darstellung sind die Emissionswerte gesondert nach privatem und Güterverkehr auszuweisen.</p>
- Vortrittsrecht für Fussgänger. Mehremissionen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1994 wurde das obligatorische Handzeichen am Fussgängerstreifen abgeschafft. Seither gilt das Vortrittsrecht der Fussgänger an den bezeichneten Stellen uneingeschränkt. In dieser Weise sollte nicht zuletzt der Fussverkehr als umweltschonende Art der Fortbewegung aufgewertet werden. Die gleiche Absicht liegt auch der heute hängigen Förderung des Langsamverkehrs zugrunde.</p><p>Seither ist verschiedentlich moniert worden, dass die Sicherheit im Strassenverkehr, namentlich diejenige der Fussgänger, deutlich verringert worden sei. Tatsächlich ist zu beobachten, dass Passanten in Beanspruchung ihres Vortrittsrechtes einfach in die Strassen laufen. Vielerorts kann zudem die Erfahrung gemacht werden, dass dieses Verhalten mehr und mehr auch von Radfahrern nachgeahmt wird. Um Unfälle mit gravierendem Ausgang zu vermeiden, sind Automobilisten immer wieder gezwungen, abrupt abzubremsen, nur um danach ihre Fahrt wieder aufzunehmen.</p><p>Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang stellen auch von Fussgängerstreifen eingerahmten Kreisel dar, die sich heute grosser Beliebtheit erfreuen.</p><p>Bekanntermassen liegen der Treibstoffverbrauch bei dieser Art der Fortbewegung, insbesondere beim Anfahren, und damit auch die durch ihn verursachten CO2-Emissionen wesentlich höher als bei flüssigem Verkehr. Das gilt für den MIV, verstärkt noch für den Güter- und Schwerverkehr. </p><p>Derzeit wird eine Lenkungssteuer auf CO2-Emissionen diskutiert, die entsprechende Vorlage soll demnächst in die Vernehmlassung gehen. Grund dafür ist eine nach wie vor prognostizierte Ziellücke, vorab im Treibstoffbereich. Das CO2-Gesetz sieht in Artikel 3 zur Erreichung der Reduktionsziele auch den Einsatz verkehrspolitischer Massnahmen vor. Im Zusammenhang mit dem Vortrittsrecht der Fussgänger ist aber eine gegenläufige Tendenz festzustellen: Die bestehende Situation trägt eher zu einer Erhöhung der Emissionen als zu deren Verringerung bei.</p><p>Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, vor einem allfälligen Entscheid für oder wider eine Lenkungssteuer auf CO2-Emissionen, die Situation umfassend zu analysieren und die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu erstellen. Dazu muss letztlich auch die Erfassung derjenigen Mehremissionen gehören, die durch das Vortrittsrecht der Fussgänger verursacht werden.</p>
- <p>Entgegen der Auffassung des Postulanten wurde 1994 nicht ein uneingeschränkt geltendes Vortrittsrecht für Fussgänger eingeführt. Neben den Rechten haben die Fussgänger am Streifen auch Pflichten, dürfen sie doch diesen nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und von ihrem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Die Fussgänger müssen sich also vor dem Betreten des Streifens vergewissern, dass ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn möglich ist, ohne dass herannahende Fahrzeugführer zu einem brüsken Bremsmanöver genötigt werden (vgl. dazu beispielsweise BGE 129 IV 39, 121 IV 286). Diese Pflicht bestand schon vor der 1994 beschlossenen Regelung und ist weiterhin gültig; einzig nicht mehr nötig seit damals ist die spezielle Willenskundgebung des Fussgängers durch Handzeichen oder Betreten des Streifens, dass er sein Vortrittsrecht ausüben möchte. Die Revision von 1994 kann somit nicht zu Mehremissionen geführt haben.</p><p>Der Vorschlag, das Vortrittsrecht der Fussgänger zu beschränken bzw. aufzuheben, um die Emissionen zu beschränken, hätte nicht nur eine unerwünschte Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit und der Sicherheit der Fussgänger zur Folge, sondern stünde auch im Widerspruch zu den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr.</p><p>Daher und angesichts der Pflicht zum effizienten Umgang mit den Ressourcen des Bundes erscheint die Erstellung eines Berichtes über zusätzliche Emissionen im Zusammenhang mit der seit 1994 geltenden Vortrittsregelung für Fussgänger als nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, welche zusätzlichen Emissionen durch das 1994 uneingeschränkt geltende Vortrittsrecht für Fussgänger verursacht werden und um welchen Wert die Emissionen durch eine moderate Anpassung bzw. durch die gänzliche Aufhebung des Vortrittsrechtes reduziert werden könnten. In der Darstellung sind die Emissionswerte gesondert nach privatem und Güterverkehr auszuweisen.</p>
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