Mehrwertsteuergesetz. Erleichterte Anwendung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen

ShortId
04.3428
Id
20043428
Updated
28.07.2023 12:14
Language
de
Title
Mehrwertsteuergesetz. Erleichterte Anwendung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen
AdditionalIndexing
24;2841;Steuerveranlagung;Mehrwertsteuer;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;Steuerrecht
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Spardruck im Gesundheitswesen, insbesondere durch die Mittelverknappung bei der öffentlichen Hand, nimmt laufend zu. In einer engeren Zusammenarbeit von ambulanten und stationären Leistungserbringern (z. B. Spitälern) liegt noch ein erhebliches Kosteneinsparungspotenzial. So könnten Bereiche wie z. B. Materialeinkauf, Verpflegung, Wäscherei, technischer Dienst, Apotheke, Radiologie, Informatik oder Personaladministration zusammengelegt und gemeinsam erbracht werden.</p><p>Eine Zusammenarbeit (Kooperation) in ausgewählten Bereichen scheitert in der Praxis vielfach nur daran, dass auf den Leistungen des einen Partners an den anderen, oder auf den Leistungen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft (Joint venture) die Mehrwertsteuer entrichtet werden muss. Dadurch wird der angestrebte Spareffekt ganz oder teilweise aufgehoben.</p><p>Diese negativen Folgen lassen sich vermeiden, wenn die Leistungen im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe ohne Steuerfolgen erbracht werden können. Artikel 22 des Mehrwertsteuergesetzes verlangt dafür eine enge Verbindung zwischen den beteiligten Personen, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht bei der Gruppenbesteuerung von einer einheitlichen Leitung in Form der kapitalmässigen Beherrschung aus. Traditionell sind viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen jedoch als Stiftungen, Zweckverbände oder Vereine organisiert, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen.</p><p>Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden Zusammenarbeitsverträge und Aktionärbindungsverträge als Mittel der einheitlichen Leitung nicht anerkannt, obwohl diese restriktive Interpretation des Gesetzeswortlautes nicht zwingend ist. Wenn vertraglich klar fixiert wird, welche Tätigkeiten die beteiligten Partner gemeinsam erbringen, wie dabei die Entscheide getroffen werden und welche Rechte und Pflichten die Beteiligten in ihrer übrigen Tätigkeit haben, kann dies durchaus als einheitliche Leitung verstanden werden. Im Unterschied zum klassischen Konzernmodell erfolgt die einheitliche Willensbildung aber nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination.</p><p>Auch auf weitere einschränkende Bedingungen der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wie die Ablehnung rückwirkender Zulassung der Gruppenbesteuerung oder das Beharren auf der fünfjährigen Frist für den Wechsel des Abrechnungssystems auch beim Übergang zur Gruppenbesteuerung, ist im Interesse von wesentlichen Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen zu verzichten.</p><p>Zusammenfassend gilt, dass Zusammenarbeitsmodelle zwischen Partnern im Gesundheitswesen nicht durch zusätzliche mehrwertsteuerliche Belastungen behindert oder verunmöglich werden sollten.</p>
  • <p>1. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) werden juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt, sofern sie eng miteinander verbunden sind. Wie das MWSTG im Satz 2 dieser Bestimmung weiter festhält, liegt die enge Verbindung vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst.</p><p>Das Kriterium der engen Verbindung und damit der einheitlichen Leitung als Erfordernis der Gruppenbesteuerung findet sich bereits im Aktienrecht. Nach Artikel 663e Absatz 1 OR, an welcher Bestimmung sich der Begriff der "unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen" von Artikel 22 Absatz 1 MWSTG orientiert, ist die Aktiengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen, wenn sie durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst (Konzern).</p><p>Von einer einheitlichen Leitung, die eine wirtschaftliche Einheit der eng miteinander verbundenen Unternehmen bewirkt, ist im Sinne der Doktrin und Praxis zum Artikel 663e OR dann auszugehen, wenn die Unternehmenspolitik von einem übergeordneten Unternehmen bestimmt wird, wenn also Weisungen dieses auch als beherrschendes Unternehmen zu bezeichnenden Gruppenmitgliedes von den beherrschten Unternehmen zu befolgen sind. Es handelt sich mithin um Weisungen, die das Gruppeninteresse vor das Einzelinteresse stellen und daher faktisch zum Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der weisungsgebundenen Gruppenunternehmen führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das eine Unternehmen seine Finanzierungsentscheide in Bezug auf seine eigenen Mittel nicht mehr selbstständig treffen kann, sondern sich diesbezüglich der Leitung des anderen Unternehmens unterstellt hat.</p><p>Primäres Mittel zur Herbeiführung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist die kapitalmässige Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Liegt eine kapitalmässige Beteiligung von mehr als 50 Prozent des Grundkapitals vor, so geht - bei gleichzeitiger direkter Stimmenmehrheit - die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung von einer tatsächlichen Ausübung der einheitlichen Leitung aus. Jedoch kann die Stimmenmehrheit allein ebenfalls die einheitliche Leitung begründen.</p><p>2. In der Motion wird ausgeführt, dass viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen traditionell als Stiftungen, Zweckverbände oder Vereine organisiert sind, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen, und dass im Unterschied zum klassischen Konzernmodell für die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen die einheitliche Willensbildung nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung - entsprechend den Regelungen in Artikel 663e Absatz 1 OR und Artikel 22 Absatz 1 MWSTG ("durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise") - die für die Gruppenbesteuerung erforderliche einheitliche Leitung nicht bloss durch kapitalmässige Beherrschung, sondern auch durch darauf abzielende Ausgestaltung der Statuten der Gruppenunternehmen oder durch Verträge zwischen den beteiligten Unternehmen oder durch Verträge zwischen den Aktionären der Gesellschaften herbeigeführt werden kann. Wird jedoch für den Zusammenschluss das Mittel des Vertrages gewählt, muss auch in solchen Fällen eine einheitliche Leitung auf Seiten eines übergeordneten Unternehmens bewirkt werden, damit die Gruppe in den Genuss der Gruppenbesteuerung gelangen kann.</p><p>Soweit eine Zusammenarbeit zwischen Partnern im Gesundheitswesen dergestalt praktiziert wird, dass die Voraussetzungen von Artikel 22 MWSTG in Verbindung mit Artikel 663e OR gegeben sind, steht auch diesen Partnern die Gruppenbesteuerung offen. Ob diese Erfordernisse erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Handelt es sich dagegen lediglich um eine Verbindung von mehreren Unternehmen, die für bestimmte gemeinsame Zwecke (z. B. für den Materialeinkauf, den Betrieb einer Wäscherei, die technischen Dienste oder die Informatik) vertraglich eine Zusammenarbeit eingegangen sind, dabei aber im Verhältnis zueinander rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleiben, fehlt es, wie auch das Bundesgericht erkannt hat, an einem Subordinationsverhältnis, was die Anwendung der Gruppenbesteuerung ausschliesst (vgl. dazu BGE 125 II 326ff.). Bei solchen Gemeinschaftsunternehmen (so genannte Joint ventures) bleiben die daran beteiligten Unternehmen wirtschaftlich selbstständig, es sei denn - was die Ausnahme darstellt -, einer der Partner beherrsche das Gemeinschaftsunternehmen.</p><p>3. Das in der Motion aufgeworfene Problem der steuerlichen Belastung von Umsätzen, welche durch Kooperation miteinander verbundene Partnerunternehmen erbringen, lässt sich nicht mit einer erweiterten Zulassung der Option für die Gruppenbesteuerung lösen. Denn dadurch würden die Voraussetzungen für die Gewährung der Gruppenbesteuerung so stark aufgeweicht, dass diese Rechtsfigur ausgehöhlt würde. Formen der Zusammenarbeit gibt es nämlich nicht nur im Gesundheitswesen, sondern namentlich auch im Bereich der Bildung (z. B. auf Stufe der Hochschulen und Fachhochschulen) sowie im Bereich des Finanz- und Kreditwesens. In allen diesen Fällen der Zusammenarbeit müsste aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung neu auch die Wahl der Gruppenbesteuerung ermöglicht werden.</p><p>Zudem würde sich die Frage stellen, ob bei einer Zulassung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG für die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe statuierte Solidarhaftung für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern sich nicht sehr nachteilig auswirken müsste.</p><p>Im Übrigen muss man sich im Klaren sein, dass das in der Motion aufgeworfene Problem viel weniger die Gruppenbesteuerung als solche betrifft, als die umfangreiche Liste der in Artikel 18 MWSTG vom Gesetzgeber selbst angeordneten Steuerausnahmen. Diese schliessen einen Vorsteuerabzug für Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen aus, die für solche Umsätze (u. a. für Umsätze der Spitäler) getätigt werden.</p><p>4. Im Weiteren wird in der Motion bemängelt, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Gruppenbesteuerung rückwirkend nicht zulässt. Eine Abkehr von dieser Praxis ist jedoch nicht möglich. Denn soweit Unternehmen oder Organisationen vor dem Beginn der Gruppenbesteuerung bereits als Mehrwertsteuerpflichtige abgerechnet haben, müsste im Falle einer rückwirkenden Anwendung dieser Option das Rechnungswesen dieser Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auch rückwirkend geändert werden.</p><p>Im Falle einer rückwirkenden Zulassung der Gruppenbesteuerung müssten somit nicht nur die betreffenden Buchhaltungsbelege, sondern auch die genehmigten Jahresrechnungen nachträglich geändert werden, was gegen die allgemein geltenden Buchführungsvorschriften verstösst.</p><p>5. Wie Artikel 59 Absatz 3 MWSTG vorschreibt, kann der Steuerpflichtige, welcher die Saldosteuersatzmethode gewählt hat, erst nach fünf Jahren wieder zur effektiven Abrechnung wechseln. Es ist einzuräumen, dass diese Frist eine Erschwernis darstellt. Nach der Praxis, die für die Zeit galt, als noch die bundesrätliche Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 in Kraft war, betrug diese Frist dagegen nur ein Jahr. Das MWSTG hat diesbezüglich eine Verschlechterung gebracht.</p><p>Im Rahmen des Berichtes über die ersten zehn Jahre Mehrwertsteuer, den der Bundesrat in Erfüllung des Postulates Raggenbass 03.3087 zu erstellen hat, wird der Bundesrat deshalb eine Revision vom erwähnten Artikel 59 Absatz 3 MWSTG vorschlagen. Damit kann nicht nur die Anwendung der Saldosteuersatzmethode attraktiver gestaltet, sondern auch der Übergang zur Gruppenbesteuerung wesentlich erleichtert werden. Dagegen muss die Frist von fünf Jahren für den Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode beibehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern im Gesundheitswesen und die dadurch bewirkten Einsparungen durch eine grosszügigere Zulassung der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung gefördert werden.</p>
  • Mehrwertsteuergesetz. Erleichterte Anwendung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Spardruck im Gesundheitswesen, insbesondere durch die Mittelverknappung bei der öffentlichen Hand, nimmt laufend zu. In einer engeren Zusammenarbeit von ambulanten und stationären Leistungserbringern (z. B. Spitälern) liegt noch ein erhebliches Kosteneinsparungspotenzial. So könnten Bereiche wie z. B. Materialeinkauf, Verpflegung, Wäscherei, technischer Dienst, Apotheke, Radiologie, Informatik oder Personaladministration zusammengelegt und gemeinsam erbracht werden.</p><p>Eine Zusammenarbeit (Kooperation) in ausgewählten Bereichen scheitert in der Praxis vielfach nur daran, dass auf den Leistungen des einen Partners an den anderen, oder auf den Leistungen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft (Joint venture) die Mehrwertsteuer entrichtet werden muss. Dadurch wird der angestrebte Spareffekt ganz oder teilweise aufgehoben.</p><p>Diese negativen Folgen lassen sich vermeiden, wenn die Leistungen im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe ohne Steuerfolgen erbracht werden können. Artikel 22 des Mehrwertsteuergesetzes verlangt dafür eine enge Verbindung zwischen den beteiligten Personen, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht bei der Gruppenbesteuerung von einer einheitlichen Leitung in Form der kapitalmässigen Beherrschung aus. Traditionell sind viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen jedoch als Stiftungen, Zweckverbände oder Vereine organisiert, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen.</p><p>Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden Zusammenarbeitsverträge und Aktionärbindungsverträge als Mittel der einheitlichen Leitung nicht anerkannt, obwohl diese restriktive Interpretation des Gesetzeswortlautes nicht zwingend ist. Wenn vertraglich klar fixiert wird, welche Tätigkeiten die beteiligten Partner gemeinsam erbringen, wie dabei die Entscheide getroffen werden und welche Rechte und Pflichten die Beteiligten in ihrer übrigen Tätigkeit haben, kann dies durchaus als einheitliche Leitung verstanden werden. Im Unterschied zum klassischen Konzernmodell erfolgt die einheitliche Willensbildung aber nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination.</p><p>Auch auf weitere einschränkende Bedingungen der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wie die Ablehnung rückwirkender Zulassung der Gruppenbesteuerung oder das Beharren auf der fünfjährigen Frist für den Wechsel des Abrechnungssystems auch beim Übergang zur Gruppenbesteuerung, ist im Interesse von wesentlichen Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen zu verzichten.</p><p>Zusammenfassend gilt, dass Zusammenarbeitsmodelle zwischen Partnern im Gesundheitswesen nicht durch zusätzliche mehrwertsteuerliche Belastungen behindert oder verunmöglich werden sollten.</p>
    • <p>1. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) werden juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz auf Antrag gemeinsam als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt, sofern sie eng miteinander verbunden sind. Wie das MWSTG im Satz 2 dieser Bestimmung weiter festhält, liegt die enge Verbindung vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst.</p><p>Das Kriterium der engen Verbindung und damit der einheitlichen Leitung als Erfordernis der Gruppenbesteuerung findet sich bereits im Aktienrecht. Nach Artikel 663e Absatz 1 OR, an welcher Bestimmung sich der Begriff der "unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen" von Artikel 22 Absatz 1 MWSTG orientiert, ist die Aktiengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen, wenn sie durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst (Konzern).</p><p>Von einer einheitlichen Leitung, die eine wirtschaftliche Einheit der eng miteinander verbundenen Unternehmen bewirkt, ist im Sinne der Doktrin und Praxis zum Artikel 663e OR dann auszugehen, wenn die Unternehmenspolitik von einem übergeordneten Unternehmen bestimmt wird, wenn also Weisungen dieses auch als beherrschendes Unternehmen zu bezeichnenden Gruppenmitgliedes von den beherrschten Unternehmen zu befolgen sind. Es handelt sich mithin um Weisungen, die das Gruppeninteresse vor das Einzelinteresse stellen und daher faktisch zum Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der weisungsgebundenen Gruppenunternehmen führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das eine Unternehmen seine Finanzierungsentscheide in Bezug auf seine eigenen Mittel nicht mehr selbstständig treffen kann, sondern sich diesbezüglich der Leitung des anderen Unternehmens unterstellt hat.</p><p>Primäres Mittel zur Herbeiführung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung ist die kapitalmässige Beteiligung an einem anderen Unternehmen. Liegt eine kapitalmässige Beteiligung von mehr als 50 Prozent des Grundkapitals vor, so geht - bei gleichzeitiger direkter Stimmenmehrheit - die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung von einer tatsächlichen Ausübung der einheitlichen Leitung aus. Jedoch kann die Stimmenmehrheit allein ebenfalls die einheitliche Leitung begründen.</p><p>2. In der Motion wird ausgeführt, dass viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen traditionell als Stiftungen, Zweckverbände oder Vereine organisiert sind, die sich nur schwer in Konzernstrukturen integrieren lassen, und dass im Unterschied zum klassischen Konzernmodell für die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen die einheitliche Willensbildung nicht hierarchisch, sondern durch Konsens und Koordination erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung - entsprechend den Regelungen in Artikel 663e Absatz 1 OR und Artikel 22 Absatz 1 MWSTG ("durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise") - die für die Gruppenbesteuerung erforderliche einheitliche Leitung nicht bloss durch kapitalmässige Beherrschung, sondern auch durch darauf abzielende Ausgestaltung der Statuten der Gruppenunternehmen oder durch Verträge zwischen den beteiligten Unternehmen oder durch Verträge zwischen den Aktionären der Gesellschaften herbeigeführt werden kann. Wird jedoch für den Zusammenschluss das Mittel des Vertrages gewählt, muss auch in solchen Fällen eine einheitliche Leitung auf Seiten eines übergeordneten Unternehmens bewirkt werden, damit die Gruppe in den Genuss der Gruppenbesteuerung gelangen kann.</p><p>Soweit eine Zusammenarbeit zwischen Partnern im Gesundheitswesen dergestalt praktiziert wird, dass die Voraussetzungen von Artikel 22 MWSTG in Verbindung mit Artikel 663e OR gegeben sind, steht auch diesen Partnern die Gruppenbesteuerung offen. Ob diese Erfordernisse erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Handelt es sich dagegen lediglich um eine Verbindung von mehreren Unternehmen, die für bestimmte gemeinsame Zwecke (z. B. für den Materialeinkauf, den Betrieb einer Wäscherei, die technischen Dienste oder die Informatik) vertraglich eine Zusammenarbeit eingegangen sind, dabei aber im Verhältnis zueinander rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleiben, fehlt es, wie auch das Bundesgericht erkannt hat, an einem Subordinationsverhältnis, was die Anwendung der Gruppenbesteuerung ausschliesst (vgl. dazu BGE 125 II 326ff.). Bei solchen Gemeinschaftsunternehmen (so genannte Joint ventures) bleiben die daran beteiligten Unternehmen wirtschaftlich selbstständig, es sei denn - was die Ausnahme darstellt -, einer der Partner beherrsche das Gemeinschaftsunternehmen.</p><p>3. Das in der Motion aufgeworfene Problem der steuerlichen Belastung von Umsätzen, welche durch Kooperation miteinander verbundene Partnerunternehmen erbringen, lässt sich nicht mit einer erweiterten Zulassung der Option für die Gruppenbesteuerung lösen. Denn dadurch würden die Voraussetzungen für die Gewährung der Gruppenbesteuerung so stark aufgeweicht, dass diese Rechtsfigur ausgehöhlt würde. Formen der Zusammenarbeit gibt es nämlich nicht nur im Gesundheitswesen, sondern namentlich auch im Bereich der Bildung (z. B. auf Stufe der Hochschulen und Fachhochschulen) sowie im Bereich des Finanz- und Kreditwesens. In allen diesen Fällen der Zusammenarbeit müsste aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung neu auch die Wahl der Gruppenbesteuerung ermöglicht werden.</p><p>Zudem würde sich die Frage stellen, ob bei einer Zulassung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG für die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe statuierte Solidarhaftung für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern sich nicht sehr nachteilig auswirken müsste.</p><p>Im Übrigen muss man sich im Klaren sein, dass das in der Motion aufgeworfene Problem viel weniger die Gruppenbesteuerung als solche betrifft, als die umfangreiche Liste der in Artikel 18 MWSTG vom Gesetzgeber selbst angeordneten Steuerausnahmen. Diese schliessen einen Vorsteuerabzug für Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen aus, die für solche Umsätze (u. a. für Umsätze der Spitäler) getätigt werden.</p><p>4. Im Weiteren wird in der Motion bemängelt, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Gruppenbesteuerung rückwirkend nicht zulässt. Eine Abkehr von dieser Praxis ist jedoch nicht möglich. Denn soweit Unternehmen oder Organisationen vor dem Beginn der Gruppenbesteuerung bereits als Mehrwertsteuerpflichtige abgerechnet haben, müsste im Falle einer rückwirkenden Anwendung dieser Option das Rechnungswesen dieser Unternehmen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auch rückwirkend geändert werden.</p><p>Im Falle einer rückwirkenden Zulassung der Gruppenbesteuerung müssten somit nicht nur die betreffenden Buchhaltungsbelege, sondern auch die genehmigten Jahresrechnungen nachträglich geändert werden, was gegen die allgemein geltenden Buchführungsvorschriften verstösst.</p><p>5. Wie Artikel 59 Absatz 3 MWSTG vorschreibt, kann der Steuerpflichtige, welcher die Saldosteuersatzmethode gewählt hat, erst nach fünf Jahren wieder zur effektiven Abrechnung wechseln. Es ist einzuräumen, dass diese Frist eine Erschwernis darstellt. Nach der Praxis, die für die Zeit galt, als noch die bundesrätliche Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 in Kraft war, betrug diese Frist dagegen nur ein Jahr. Das MWSTG hat diesbezüglich eine Verschlechterung gebracht.</p><p>Im Rahmen des Berichtes über die ersten zehn Jahre Mehrwertsteuer, den der Bundesrat in Erfüllung des Postulates Raggenbass 03.3087 zu erstellen hat, wird der Bundesrat deshalb eine Revision vom erwähnten Artikel 59 Absatz 3 MWSTG vorschlagen. Damit kann nicht nur die Anwendung der Saldosteuersatzmethode attraktiver gestaltet, sondern auch der Übergang zur Gruppenbesteuerung wesentlich erleichtert werden. Dagegen muss die Frist von fünf Jahren für den Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode beibehalten werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern im Gesundheitswesen und die dadurch bewirkten Einsparungen durch eine grosszügigere Zulassung der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung gefördert werden.</p>
    • Mehrwertsteuergesetz. Erleichterte Anwendung der Gruppenbesteuerung im Gesundheitswesen

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