Finanzierung der stationären Einrichtungen der Suchtrehabilitation
- ShortId
-
04.3432
- Id
-
20043432
- Updated
-
14.11.2025 07:42
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung der stationären Einrichtungen der Suchtrehabilitation
- AdditionalIndexing
-
2841;Drogenentzug;Betäubungsmittel;Sozialeinrichtung;Drogenabhängigkeit;öffentliche Infrastruktur;eingezogene Vermögenswerte;Sucht;Finanzierung
- 1
-
- L04K01010201, Sucht
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L05K0105050401, Drogenentzug
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L03K110902, Finanzierung
- L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
- L05K0501010301, eingezogene Vermögenswerte
- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Berichte und Unterlagen</p><p>- Stationäre Suchttherapie Schweiz: Angebot und Finanzierung: Gesamtschweizerische Erhebung bei Therapie-Institutionen im Alkohol- und Drogenbereich für die Jahre 1995-1998 (BAG, August 1999);</p><p>- Kantonale Finanzierungsmechanismen im Bereich stationäre Drogentherapie: Resultate der Umfragen bei Kantonen vom Februar/April 1999 und September/Dezember 1996 (Koordinationsstelle für stationäre Suchteinrichtungen, KOSTE, Bern 1999);</p><p>- Antwort des Bundesrates vom 20. September 2002 auf die Interpellation Studer Heiner 02.3360, Finanzierung der stationären Suchttherapie;</p><p>- Laufend aktualisierte Belegungsstatistik der stationären Suchthilfe (Koordinationsstelle für stationäre Suchteinrichtungen, KOSTE, Bern 2004)</p><p>vermögen der interessierten Leserschaft einen Überblick über die finanzielle Situation der stationären Suchteinrichtungen zu verschaffen. Da über dieses Thema sehr viele Informationen vorliegen, hält der Bundesrat die Erarbeitung eines neuen Berichtes für wenig hilfreich und auch nicht nötig. Ausserdem wären die nötigen Kapazitäten beim zuständigen Fachamt nicht vorhanden.</p><p>Die politische Diskussion über die Zweckbindung von beschlagnahmten Drogengeldern hat letztmals bei der Beratung des auf den 1. August 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) stattgefunden. Das Parlament hat eine Zweckbindung der aufgrund von Artikel 59 StGB beschlagnahmten Drogengelder für die Finanzierung der stationären Suchthilfe abgelehnt. In Anbetracht dessen, dass lediglich drei Kantone eine Zweckbindung für beschlagnahmte Drogengelder kennen, erscheint dem Bundesrat auch aus diesem Grund eine Berichterstattung zum zweiten Thema nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten über die gesamte Finanzierungssituation stationärer Einrichtungen der Suchtrehabilitation sowie die Verwendung der aufgrund von Artikel 59 StGB eingezogenen Vermögenswerte, einschliesslich der Verwendung aufgrund spezieller kantonaler Gesetze.</p>
- Finanzierung der stationären Einrichtungen der Suchtrehabilitation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Berichte und Unterlagen</p><p>- Stationäre Suchttherapie Schweiz: Angebot und Finanzierung: Gesamtschweizerische Erhebung bei Therapie-Institutionen im Alkohol- und Drogenbereich für die Jahre 1995-1998 (BAG, August 1999);</p><p>- Kantonale Finanzierungsmechanismen im Bereich stationäre Drogentherapie: Resultate der Umfragen bei Kantonen vom Februar/April 1999 und September/Dezember 1996 (Koordinationsstelle für stationäre Suchteinrichtungen, KOSTE, Bern 1999);</p><p>- Antwort des Bundesrates vom 20. September 2002 auf die Interpellation Studer Heiner 02.3360, Finanzierung der stationären Suchttherapie;</p><p>- Laufend aktualisierte Belegungsstatistik der stationären Suchthilfe (Koordinationsstelle für stationäre Suchteinrichtungen, KOSTE, Bern 2004)</p><p>vermögen der interessierten Leserschaft einen Überblick über die finanzielle Situation der stationären Suchteinrichtungen zu verschaffen. Da über dieses Thema sehr viele Informationen vorliegen, hält der Bundesrat die Erarbeitung eines neuen Berichtes für wenig hilfreich und auch nicht nötig. Ausserdem wären die nötigen Kapazitäten beim zuständigen Fachamt nicht vorhanden.</p><p>Die politische Diskussion über die Zweckbindung von beschlagnahmten Drogengeldern hat letztmals bei der Beratung des auf den 1. August 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) stattgefunden. Das Parlament hat eine Zweckbindung der aufgrund von Artikel 59 StGB beschlagnahmten Drogengelder für die Finanzierung der stationären Suchthilfe abgelehnt. In Anbetracht dessen, dass lediglich drei Kantone eine Zweckbindung für beschlagnahmte Drogengelder kennen, erscheint dem Bundesrat auch aus diesem Grund eine Berichterstattung zum zweiten Thema nicht angezeigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten über die gesamte Finanzierungssituation stationärer Einrichtungen der Suchtrehabilitation sowie die Verwendung der aufgrund von Artikel 59 StGB eingezogenen Vermögenswerte, einschliesslich der Verwendung aufgrund spezieller kantonaler Gesetze.</p>
- Finanzierung der stationären Einrichtungen der Suchtrehabilitation
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