Handhabung der Berner Konvention
- ShortId
-
04.3444
- Id
-
20043444
- Updated
-
28.07.2023 11:44
- Language
-
de
- Title
-
Handhabung der Berner Konvention
- AdditionalIndexing
-
52;Tierwelt;Pflanzenwelt;Auslegung des Rechts;Strassenbau;Schutz der Pflanzenwelt;biologische Vielfalt;Rechte der Natur;Europäische Konvention;Naturschutzgebiet;Basel-Stadt;Schutz der Tierwelt
- 1
-
- L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L05K1002020204, Europäische Konvention
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K06030307, Tierwelt
- L04K06030312, Pflanzenwelt
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- L05K0705030104, Strassenbau
- L06K030101010302, Basel-Stadt
- L03K050207, Rechte der Natur
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Berner Konvention, wesentlich vorangetrieben von der Schweiz und abgeschlossen vor 25 Jahren in Bern, ist ein Abkommen des Europarates, das die Beteiligten, insbesondere die Schweiz und Deutschland, europaweit bindet. Der Sache nach ist sie eine Art Magna Charta der Natur. Den in ihr festgeschriebenen Verpflichtungen kommt deshalb ein qualifizierter Stellenwert zu, ähnlich verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten. Die Konvention ist von der Überzeugung getragen, dass die Zukunft der Menschheit in zentraler Weise von der Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume für Tiere und Pflanzen abhängt und dass diese übernational zu schützen sind.</p><p>Durch den geplanten Bau der sogenannten Zollfreistrasse in Basel-Stadt soll ein einzigartiges Biotop zerstört werden, dem überdies eine wichtige Korridorfunktion zukommt. Leider haben die Behörden sich bis heute nicht die Mühe genommen, eingehend zu überprüfen, wie diese Zerstörung des Biotops mit den Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit der Ratifikation der Berner Konvention eingegangen sind, zu vereinbaren ist. In einem Schreiben vom 25. August 2004 an die Kantonale Verwaltung Basel-Stadt behauptet ein Mitarbeiter der Direktion für Völkerrecht, die Schweiz habe mit der Ratifikation der Berner Konvention keine neuen Verpflichtungen übernommen. Die bisherige Praxis zur Berner Konvention wird nicht erwähnt. Der Sinn der Botschaft zur Konvention wird falsch wiedergegeben. Gestützt auf dieses Schreiben, hat der Basler Regierungsrat trotz grösster Bedenken die unmittelbar bevorstehende Baumfällaktion und den Baubeginn der Zollfreistrasse beschlossen.</p>
- <p>1. Ziel der Berner Konvention ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten und zur Zielerreichung die Zusammenarbeit grenzüberschreitend zu fördern. Soweit erforderlich, haben die Schweiz und Deutschland demnach ihre Bemühungen zum Schutz dieser natürlichen Lebensräume in Grenzgebieten zu koordinieren und zweckdienlich zusammenzuarbeiten. Der vom Projekt Zollfreistrasse betroffene Lebensraum erfordert aufgrund seiner regional/lokalen Bedeutung aber keine spezielle Koordination mit Deutschland im Sinne des Übereinkommens.</p><p>Im Weiteren ist das Übereinkommen innerstaatlich nicht unmittelbar auf die Beurteilung von Bauprojekten anwendbar. Im schweizerischen Recht sind die aus dem Übereinkommen erwachsenden Schutzverpflichtungen in Artikel 78 der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) geregelt. Danach können unter Abwägung aller Interessen technische Eingriffe in schützenswerte Lebensräume zulässig sein, sofern besondere Massnahmen zu deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz ergriffen werden.</p><p>2. Selbstverständlich sind dem Bundesrat die Staaten- und Bundesgerichtspraxis zur Berner Konvention und die Bedeutung der Konvention bezüglich der zwei erwähnten Fälle bekannt.</p><p>Nationalstrasse A5: Dieses Nationalstrassenstück durchquert das nationale Schutzobjekt Nr. 102 "Witi" (Kantone Solothurn und Bern), geregelt in der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32). Daraus leiteten die zuständigen Plangenehmigungsbehörden des Bundes und der Kantone die Auflage zum Bau eines Tunnels ab.</p><p>Überbauung "Augst": Im Zusammenhang mit dieser Überbauung veranlasste das Bundesgericht, dass die zuständigen Planungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft in der Nutzungs- bzw. Quartierplanung der Gemeinde Augst dem Schutz des Lebensraums des Eisvogels Rechnung tragen mussten, weil diese Vogelart nach Anhang II des Berner Übereinkommens als streng geschützt gilt (BGE 118 Ib 485).</p><p>Im Gegensatz dazu führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1996 zur Rodungsbewilligung aus, dass über die Linienführung der Zollfreistrasse mit der Ratifizierung des diesbezüglichen Staatsvertrages aus dem Jahre 1977 abschliessend entschieden worden sei (Erwägung E. 3e, S. 17). Im Gegensatz zu den vorerwähnten Beispielen erkannte das Bundesgericht bezüglich der Realisierung der Zollfreistrasse keine Verletzung des nationalen oder internationalen Naturschutzrechtes.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Pflichten der Schweiz und Deutschlands aus der Berner Konvention im Falle der Linienführung der Zollfreistrasse als erfüllt.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet es nicht als nötig, eine Stellungnahme des für die Berner Konvention zuständigen Ausschusses des Europarates in Strassburg einzuholen, da die Berner Konvention dem Bau der Zollfreistrasse nicht widerspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Verpflichtungen sind die Schweiz und die übrigen Vertragsstaaten, vor allem Deutschland, mit der Berner Konvention eingegangen? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Konvention identische Forderungen der Bundesverfassung in dem Sinne verstärkt, als es sich jetzt um internationale Verpflichtungen, inklusive Verpflichtungen zur Koordination (Art. 4 der Konvention) und zur Zusammenarbeit (Art. 11), handelt?</p><p>2. Ist dem Bundesrat die bisherige Staaten- und Bundesgerichtspraxis zur Berner Konvention und die Bedeutung der Konvention:</p><p>a. beim Bau der A5 (Tunnel bei Grenchen); und</p><p>b. im Zusammenhang mit einer Überbauung in Augst (s. Urteil des Bundesgerichtes vom 19. November 1992, BGE 118 I b 485) bekannt? Welche Schlussfolgerungen zieht er daraus?</p><p>3. Ist er bereit, in Einhaltung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" die Pflichten aus der Berner Konvention zu erfüllen und auch Deutschland dazu einzuladen?</p><p>4. Ist er bereit, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses in Strassburg einzuholen?</p>
- Handhabung der Berner Konvention
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Berner Konvention, wesentlich vorangetrieben von der Schweiz und abgeschlossen vor 25 Jahren in Bern, ist ein Abkommen des Europarates, das die Beteiligten, insbesondere die Schweiz und Deutschland, europaweit bindet. Der Sache nach ist sie eine Art Magna Charta der Natur. Den in ihr festgeschriebenen Verpflichtungen kommt deshalb ein qualifizierter Stellenwert zu, ähnlich verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten. Die Konvention ist von der Überzeugung getragen, dass die Zukunft der Menschheit in zentraler Weise von der Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume für Tiere und Pflanzen abhängt und dass diese übernational zu schützen sind.</p><p>Durch den geplanten Bau der sogenannten Zollfreistrasse in Basel-Stadt soll ein einzigartiges Biotop zerstört werden, dem überdies eine wichtige Korridorfunktion zukommt. Leider haben die Behörden sich bis heute nicht die Mühe genommen, eingehend zu überprüfen, wie diese Zerstörung des Biotops mit den Verpflichtungen, die die Schweiz und Deutschland mit der Ratifikation der Berner Konvention eingegangen sind, zu vereinbaren ist. In einem Schreiben vom 25. August 2004 an die Kantonale Verwaltung Basel-Stadt behauptet ein Mitarbeiter der Direktion für Völkerrecht, die Schweiz habe mit der Ratifikation der Berner Konvention keine neuen Verpflichtungen übernommen. Die bisherige Praxis zur Berner Konvention wird nicht erwähnt. Der Sinn der Botschaft zur Konvention wird falsch wiedergegeben. Gestützt auf dieses Schreiben, hat der Basler Regierungsrat trotz grösster Bedenken die unmittelbar bevorstehende Baumfällaktion und den Baubeginn der Zollfreistrasse beschlossen.</p>
- <p>1. Ziel der Berner Konvention ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten und zur Zielerreichung die Zusammenarbeit grenzüberschreitend zu fördern. Soweit erforderlich, haben die Schweiz und Deutschland demnach ihre Bemühungen zum Schutz dieser natürlichen Lebensräume in Grenzgebieten zu koordinieren und zweckdienlich zusammenzuarbeiten. Der vom Projekt Zollfreistrasse betroffene Lebensraum erfordert aufgrund seiner regional/lokalen Bedeutung aber keine spezielle Koordination mit Deutschland im Sinne des Übereinkommens.</p><p>Im Weiteren ist das Übereinkommen innerstaatlich nicht unmittelbar auf die Beurteilung von Bauprojekten anwendbar. Im schweizerischen Recht sind die aus dem Übereinkommen erwachsenden Schutzverpflichtungen in Artikel 78 der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) geregelt. Danach können unter Abwägung aller Interessen technische Eingriffe in schützenswerte Lebensräume zulässig sein, sofern besondere Massnahmen zu deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz ergriffen werden.</p><p>2. Selbstverständlich sind dem Bundesrat die Staaten- und Bundesgerichtspraxis zur Berner Konvention und die Bedeutung der Konvention bezüglich der zwei erwähnten Fälle bekannt.</p><p>Nationalstrasse A5: Dieses Nationalstrassenstück durchquert das nationale Schutzobjekt Nr. 102 "Witi" (Kantone Solothurn und Bern), geregelt in der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32). Daraus leiteten die zuständigen Plangenehmigungsbehörden des Bundes und der Kantone die Auflage zum Bau eines Tunnels ab.</p><p>Überbauung "Augst": Im Zusammenhang mit dieser Überbauung veranlasste das Bundesgericht, dass die zuständigen Planungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft in der Nutzungs- bzw. Quartierplanung der Gemeinde Augst dem Schutz des Lebensraums des Eisvogels Rechnung tragen mussten, weil diese Vogelart nach Anhang II des Berner Übereinkommens als streng geschützt gilt (BGE 118 Ib 485).</p><p>Im Gegensatz dazu führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1996 zur Rodungsbewilligung aus, dass über die Linienführung der Zollfreistrasse mit der Ratifizierung des diesbezüglichen Staatsvertrages aus dem Jahre 1977 abschliessend entschieden worden sei (Erwägung E. 3e, S. 17). Im Gegensatz zu den vorerwähnten Beispielen erkannte das Bundesgericht bezüglich der Realisierung der Zollfreistrasse keine Verletzung des nationalen oder internationalen Naturschutzrechtes.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Pflichten der Schweiz und Deutschlands aus der Berner Konvention im Falle der Linienführung der Zollfreistrasse als erfüllt.</p><p>4. Der Bundesrat erachtet es nicht als nötig, eine Stellungnahme des für die Berner Konvention zuständigen Ausschusses des Europarates in Strassburg einzuholen, da die Berner Konvention dem Bau der Zollfreistrasse nicht widerspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Verpflichtungen sind die Schweiz und die übrigen Vertragsstaaten, vor allem Deutschland, mit der Berner Konvention eingegangen? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Konvention identische Forderungen der Bundesverfassung in dem Sinne verstärkt, als es sich jetzt um internationale Verpflichtungen, inklusive Verpflichtungen zur Koordination (Art. 4 der Konvention) und zur Zusammenarbeit (Art. 11), handelt?</p><p>2. Ist dem Bundesrat die bisherige Staaten- und Bundesgerichtspraxis zur Berner Konvention und die Bedeutung der Konvention:</p><p>a. beim Bau der A5 (Tunnel bei Grenchen); und</p><p>b. im Zusammenhang mit einer Überbauung in Augst (s. Urteil des Bundesgerichtes vom 19. November 1992, BGE 118 I b 485) bekannt? Welche Schlussfolgerungen zieht er daraus?</p><p>3. Ist er bereit, in Einhaltung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" die Pflichten aus der Berner Konvention zu erfüllen und auch Deutschland dazu einzuladen?</p><p>4. Ist er bereit, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses in Strassburg einzuholen?</p>
- Handhabung der Berner Konvention
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