Rechtshilfe der Schweiz zugunsten von Taiwan
- ShortId
-
04.3447
- Id
-
20043447
- Updated
-
28.07.2023 10:23
- Language
-
de
- Title
-
Rechtshilfe der Schweiz zugunsten von Taiwan
- AdditionalIndexing
-
08;Taiwan;Rechtshilfe;China;Staatssouveränität;nationale Unabhängigkeit
- 1
-
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K05060203, Staatssouveränität
- L04K03030506, Taiwan
- L04K03030501, China
- L03K100101, nationale Unabhängigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In der so genannten Fregatten-Affäre geht es um den Verkauf von sechs Überwachungs- und Observationsschiffen (Fregatten des Typs F-3000) durch Frankreich unter Vermittlung einer französischen Gruppe an Taiwan für einen Betrag von 2,5 Milliarden US-Dollar. In den Jahren 2001 und 2002 stellten die französischen, taiwanesischen und liechtensteinischen Behörden Rechtshilfegesuche an die Schweiz im Zusammenhang mit der mutmasslichen Zahlung unrechtmässiger Provisionen (in der Höhe von ungefähr 500 Millionen US-Dollar) einer französischen Gruppe durch Vermittlung eines Taiwanesen an taiwanesische, chinesische und französische Amtspersonen sowie an Angestellte einer französischen Firma (Rückprovisionen).</p><p>Der Vollzug der Rechtshilfeersuchen wurde dem eidgenössischen Untersuchungsrichteramt übertragen, das im selben Sachzusammenhang bereits ein schweizerisches Verfahren eröffnet hatte. Mit Verfügungen vom 28. November 2003 entsprach der zuständige Untersuchungsrichter den Rechtshilfeersuchen und beschlagnahmte einen Betrag von 500 Millionen US-Dollar auf den Bankkonten der taiwanesischen Familie. Die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 3. Mai 2004 abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona wies auch die gegen die im Rahmen des schweizerischen Verfahrens angeordneten Beschlagnahmen erhobenen Beschwerden ab.</p><p>Parallel zum Rechtshilfeverfahren intervenierte die taiwanesische Familie beim EJPD, damit festgestellt werde, ob die Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan wesentlichen Interessen der Schweiz zuwiderlaufe, nämlich durch eine schwere Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China (Risiko einer Anerkennung Taiwans durch die Schweiz). Mit Entscheid vom 9. September 2004 wies das EJPD das Gesuch ab. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2004 focht die taiwanesische Familie den Entscheid des EJPD beim Bundesrat an. Er ist beim Bundesrat hängig.</p><p>Antworten auf die gestellten Fragen:</p><p>1. Das Rechtshilfeersuchen Taiwans wurde in Anwendung des IRSG vollzogen. Dieses Gesetz setzt zur Gewährung von Rechtshilfe nicht voraus, dass zwischen der Schweiz und der ersuchenden Partei ein Staatsvertrag besteht. In seinem Urteil vom 3. Mai 2004 entschied das Bundesgericht, dass die Tatsache, dass die Schweiz Taiwan nicht anerkennt, kein Hindernis für eine Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die USA, die Taiwan ebenso wenig anerkennen, dennoch einen Rechtshilfevertrag mit diesem Land abgeschlossen haben.</p><p>2./3. Seit Beginn dieser Angelegenheit machten die schweizerischen Behörden Taiwan klar, dass die Gewährung von Rechtshilfe in keiner Weise die Anerkennung dieses Landes durch die Schweiz bedeute. In seinem Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2001 betonte Taiwan, dass die Beziehungen mit der Schweiz strikte auf die Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt seien und von Taiwan in keiner Weise, auch nicht stillschweigend, als Anerkennung durch die Schweiz betrachtet würden. Kürzlich erwähnten die Behörden der Volksrepublik China die vorliegende Angelegenheit anlässlich von offiziellen Kontakten mit schweizerischen Behörden. Es fand ein vertiefter Meinungsaustausch über unsere China-Politik und deren Folgen statt. Das EDA erklärte den chinesischen Behörden das Funktionieren der schweizerischen Institutionen und stellte klar, dass unsere traditionelle China-Politik durch die vorliegende Angelegenheit nicht berührt werde.</p><p>Da beim Bundesrat eine Beschwerde gegen den Entscheid des EJPD vom 9. September 2004 hängig ist, kann er sich im jetzigen Zeitpunkt nicht zur Frage der wesentlichen Interessen der Schweiz im Sinne von Artikel 1a IRSG äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit einem (angeblichen) Korruptionsfall ist Rechtshilfegesuchen von Frankreich, Liechtenstein und Taiwan durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter stattgegeben worden. Eine dagegen vom betroffenen Bürger Taiwans erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Auch eine weitere dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD abgewiesen. Dieser Entscheid dürfte an den Bundesrat weitergezogen werden.</p><p>Dieses Verfahren wirft, soweit Taiwan betroffen ist (die Gesuche von Frankreich und Liechtenstein werden durch diese Interpellation nicht infrage gestellt), heikle rechtliche und aussenpolitische Fragen auf, nachdem die Schweiz bislang Taiwan nicht als eigenständigen Staat anerkennt und an der "Ein-China-Theorie" festhält.</p><p>Ohne materiell zum infrage stehenden Fall Stellung nehmen zu wollen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Gutheissung eines Rechtshilfegesuches Taiwans? Ist Artikel 1 IRSG auch anwendbar, wenn das Gesuch von einer nicht als Staat im völkerrechtlichen Sinn anerkannten Stelle ausgeht? Besteht ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen oder ist ein solches gar nicht erforderlich?</p><p>2. Kann eine Belastung des Verhältnisses zur Volksrepublik China durch die Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan ausgeschlossen werden? Wird in diesem Verfahren den wesentlichen Interessen der Schweiz im Sinn von Artikel 1a IRSG genügend Rechnung getragen, eine Frage, die vom Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen wurde? Sind entsprechende Abklärungen, insbesondere mit der Volksrepublik China, getroffen worden?</p><p>3. Bedeutet die Rechtshilfe an Taiwan de facto nicht eine Anerkennung als Staat im völkerrechtlichen Sinn? Besteht gar die Absicht, die bisherige Taiwan-Politik grundsätzlich zu überdenken?</p>
- Rechtshilfe der Schweiz zugunsten von Taiwan
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der so genannten Fregatten-Affäre geht es um den Verkauf von sechs Überwachungs- und Observationsschiffen (Fregatten des Typs F-3000) durch Frankreich unter Vermittlung einer französischen Gruppe an Taiwan für einen Betrag von 2,5 Milliarden US-Dollar. In den Jahren 2001 und 2002 stellten die französischen, taiwanesischen und liechtensteinischen Behörden Rechtshilfegesuche an die Schweiz im Zusammenhang mit der mutmasslichen Zahlung unrechtmässiger Provisionen (in der Höhe von ungefähr 500 Millionen US-Dollar) einer französischen Gruppe durch Vermittlung eines Taiwanesen an taiwanesische, chinesische und französische Amtspersonen sowie an Angestellte einer französischen Firma (Rückprovisionen).</p><p>Der Vollzug der Rechtshilfeersuchen wurde dem eidgenössischen Untersuchungsrichteramt übertragen, das im selben Sachzusammenhang bereits ein schweizerisches Verfahren eröffnet hatte. Mit Verfügungen vom 28. November 2003 entsprach der zuständige Untersuchungsrichter den Rechtshilfeersuchen und beschlagnahmte einen Betrag von 500 Millionen US-Dollar auf den Bankkonten der taiwanesischen Familie. Die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 3. Mai 2004 abgewiesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona wies auch die gegen die im Rahmen des schweizerischen Verfahrens angeordneten Beschlagnahmen erhobenen Beschwerden ab.</p><p>Parallel zum Rechtshilfeverfahren intervenierte die taiwanesische Familie beim EJPD, damit festgestellt werde, ob die Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan wesentlichen Interessen der Schweiz zuwiderlaufe, nämlich durch eine schwere Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China (Risiko einer Anerkennung Taiwans durch die Schweiz). Mit Entscheid vom 9. September 2004 wies das EJPD das Gesuch ab. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2004 focht die taiwanesische Familie den Entscheid des EJPD beim Bundesrat an. Er ist beim Bundesrat hängig.</p><p>Antworten auf die gestellten Fragen:</p><p>1. Das Rechtshilfeersuchen Taiwans wurde in Anwendung des IRSG vollzogen. Dieses Gesetz setzt zur Gewährung von Rechtshilfe nicht voraus, dass zwischen der Schweiz und der ersuchenden Partei ein Staatsvertrag besteht. In seinem Urteil vom 3. Mai 2004 entschied das Bundesgericht, dass die Tatsache, dass die Schweiz Taiwan nicht anerkennt, kein Hindernis für eine Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die USA, die Taiwan ebenso wenig anerkennen, dennoch einen Rechtshilfevertrag mit diesem Land abgeschlossen haben.</p><p>2./3. Seit Beginn dieser Angelegenheit machten die schweizerischen Behörden Taiwan klar, dass die Gewährung von Rechtshilfe in keiner Weise die Anerkennung dieses Landes durch die Schweiz bedeute. In seinem Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2001 betonte Taiwan, dass die Beziehungen mit der Schweiz strikte auf die Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt seien und von Taiwan in keiner Weise, auch nicht stillschweigend, als Anerkennung durch die Schweiz betrachtet würden. Kürzlich erwähnten die Behörden der Volksrepublik China die vorliegende Angelegenheit anlässlich von offiziellen Kontakten mit schweizerischen Behörden. Es fand ein vertiefter Meinungsaustausch über unsere China-Politik und deren Folgen statt. Das EDA erklärte den chinesischen Behörden das Funktionieren der schweizerischen Institutionen und stellte klar, dass unsere traditionelle China-Politik durch die vorliegende Angelegenheit nicht berührt werde.</p><p>Da beim Bundesrat eine Beschwerde gegen den Entscheid des EJPD vom 9. September 2004 hängig ist, kann er sich im jetzigen Zeitpunkt nicht zur Frage der wesentlichen Interessen der Schweiz im Sinne von Artikel 1a IRSG äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit einem (angeblichen) Korruptionsfall ist Rechtshilfegesuchen von Frankreich, Liechtenstein und Taiwan durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter stattgegeben worden. Eine dagegen vom betroffenen Bürger Taiwans erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Auch eine weitere dagegen erhobene Beschwerde wurde vom EJPD abgewiesen. Dieser Entscheid dürfte an den Bundesrat weitergezogen werden.</p><p>Dieses Verfahren wirft, soweit Taiwan betroffen ist (die Gesuche von Frankreich und Liechtenstein werden durch diese Interpellation nicht infrage gestellt), heikle rechtliche und aussenpolitische Fragen auf, nachdem die Schweiz bislang Taiwan nicht als eigenständigen Staat anerkennt und an der "Ein-China-Theorie" festhält.</p><p>Ohne materiell zum infrage stehenden Fall Stellung nehmen zu wollen, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welches ist die Rechtsgrundlage für die Gutheissung eines Rechtshilfegesuches Taiwans? Ist Artikel 1 IRSG auch anwendbar, wenn das Gesuch von einer nicht als Staat im völkerrechtlichen Sinn anerkannten Stelle ausgeht? Besteht ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen oder ist ein solches gar nicht erforderlich?</p><p>2. Kann eine Belastung des Verhältnisses zur Volksrepublik China durch die Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan ausgeschlossen werden? Wird in diesem Verfahren den wesentlichen Interessen der Schweiz im Sinn von Artikel 1a IRSG genügend Rechnung getragen, eine Frage, die vom Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen wurde? Sind entsprechende Abklärungen, insbesondere mit der Volksrepublik China, getroffen worden?</p><p>3. Bedeutet die Rechtshilfe an Taiwan de facto nicht eine Anerkennung als Staat im völkerrechtlichen Sinn? Besteht gar die Absicht, die bisherige Taiwan-Politik grundsätzlich zu überdenken?</p>
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