Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht

ShortId
04.3456
Id
20043456
Updated
14.11.2025 07:19
Language
de
Title
Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht
AdditionalIndexing
12;52;Verfahrensrecht;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde;Verkehrsverband
1
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K18020210, Verkehrsverband
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Beschwerderecht wurde für nicht kommerzielle Umweltverbände eingeführt. Der VCS ist aber kein reiner Umweltverband. Er betreibt einen Bahnshop (Verkauf von Fahrkarten), eine Boutique (s. Internet), bietet Versicherungen an und macht Reiseangebote.</p><p>Der VCS ist daher ein Verband, der sich auch kommerziell betätigt.</p>
  • <p>Das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) oder Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zu, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden. Der Bundesrat bezeichnet die Organisationen in einer Verordnung (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen; SR 814.076). Anlässlich der im Jahr 1990 erfolgten Bezeichnung des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) als beschwerdeberechtigte Organisation wurde festgestellt, dass der VCS die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Bundesrat hat keinen Anlass, davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erfordernisse vom VCS heute nicht mehr erfüllt werden. Ein Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht ist deshalb nach geltendem Recht nicht möglich.</p><p>Die Motion will auch die Untersektionen des VCS vom Beschwerderecht ausschliessen. Heute kann das Beschwerderecht nach USG nur von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen beansprucht werden. Allerdings haben einzelne Kantone gewissen Unterorganisationen eine Beschwerdeberechtigung nach kantonalem Recht zuerkannt. Es ist dem Bundesgesetzgeber verwehrt, diesbezüglich in die kantonale Organisationsautonomie einzugreifen.</p><p>Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges Instrument, das zum richtigen Vollzug der Umweltschutzvorschriften beiträgt. Der Bundesrat unterstützt zielführende Optimierungen dieses Instrumentes. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes", werden zurzeit verschiedene Verbesserungsvorschläge geprüft. Dabei wird auch untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen beschwerdelegitimierte Organisationen wirtschaftlich tätig sein dürfen. Es ist daher nicht angezeigt, parallel zu den laufenden Arbeiten in der zuständigen Kommission den Bundesrat zur Vorbereitung einer entsprechenden Gesetzesrevision zu verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf zu unterbreiten oder die notwendigen Massnahmen zu treffen, dass der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) und seine Untersektionen ab sofort nicht mehr berechtigt sind, als Verband Beschwerde gegen Bauprojekte jeglicher Art zu führen.</p>
  • Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Beschwerderecht wurde für nicht kommerzielle Umweltverbände eingeführt. Der VCS ist aber kein reiner Umweltverband. Er betreibt einen Bahnshop (Verkauf von Fahrkarten), eine Boutique (s. Internet), bietet Versicherungen an und macht Reiseangebote.</p><p>Der VCS ist daher ein Verband, der sich auch kommerziell betätigt.</p>
    • <p>Das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) oder Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) steht den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zu, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden. Der Bundesrat bezeichnet die Organisationen in einer Verordnung (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen; SR 814.076). Anlässlich der im Jahr 1990 erfolgten Bezeichnung des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) als beschwerdeberechtigte Organisation wurde festgestellt, dass der VCS die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Bundesrat hat keinen Anlass, davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erfordernisse vom VCS heute nicht mehr erfüllt werden. Ein Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht ist deshalb nach geltendem Recht nicht möglich.</p><p>Die Motion will auch die Untersektionen des VCS vom Beschwerderecht ausschliessen. Heute kann das Beschwerderecht nach USG nur von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen beansprucht werden. Allerdings haben einzelne Kantone gewissen Unterorganisationen eine Beschwerdeberechtigung nach kantonalem Recht zuerkannt. Es ist dem Bundesgesetzgeber verwehrt, diesbezüglich in die kantonale Organisationsautonomie einzugreifen.</p><p>Das Verbandsbeschwerderecht ist ein wichtiges Instrument, das zum richtigen Vollzug der Umweltschutzvorschriften beiträgt. Der Bundesrat unterstützt zielführende Optimierungen dieses Instrumentes. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann Hans 02.436, "Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes", werden zurzeit verschiedene Verbesserungsvorschläge geprüft. Dabei wird auch untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen beschwerdelegitimierte Organisationen wirtschaftlich tätig sein dürfen. Es ist daher nicht angezeigt, parallel zu den laufenden Arbeiten in der zuständigen Kommission den Bundesrat zur Vorbereitung einer entsprechenden Gesetzesrevision zu verpflichten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf zu unterbreiten oder die notwendigen Massnahmen zu treffen, dass der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) und seine Untersektionen ab sofort nicht mehr berechtigt sind, als Verband Beschwerde gegen Bauprojekte jeglicher Art zu führen.</p>
    • Ausschluss des VCS vom Verbandsbeschwerderecht

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